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VGW-121/043/16022/2021•LVwG W VGW-121/043/16022/2021
VGW-121/043/16022/2021Landesverwaltungsgericht07.04.2022
Taxiausweis; Vertrauenswürdigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 29.9.2021, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 10.05.2021 auf Erteilung eines Taxiausweises gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr.951/1993 in der geltenden Fassung) abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ad I.
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr in Anfechtung gezogenen Bescheid dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) den Antrag vom 10. Mai 2021 auf Erteilung eines Taxiausweises abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis nur auszustellen sei, wenn der Bewerber zumindest in den letzten 5 Jahren vor Ausstellung als vertrauenswürdig zu qualifizieren sei. Auf Grund von im Einzelnen angeführten Verwaltungsübertretungen sei nicht davon auszugehen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer diese Vertrauenswürdigkeit besitze.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin die der Beschwerdeführer zu der vorgehaltenen Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 ausführte, er habe beim Ausparken gemerkt, an das hintere Fahrzeug angestoßen zu sein. Er sei daraufhin ausgestiegen und habe durch den vorherrschenden Regen keinen Schaden erkennen können. Hätte er gewusst, dass das andere Auto beschädigt worden sei, so wäre er keinesfalls weitergefahren. Er sei ehrlich und geradlinig und stünde zu seinen Fehlern. Das ihm vorgeworfene Verhalten stünde in einem auffallenden Widerspruch zu seinem Leben und seinem Charakter. Im vorliegenden Fall habe er einen Fehler begangen, es liege aber kein Charaktermangel vor. Er bitte das Verwaltungsgericht, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung davon zu überzeugen und beantrage, seinem Antrag vom 10. Mai 2021 stattzugeben in eventu den angefochtenen Bescheid zu heben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt vor.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.
Nach § 4 Abs. 1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
Nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt, Beschwerdevorbringen) steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer weist die folgenden Vormerkungen wegen rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen auf:
1. Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 wegen Missachtung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, als der Beschwerdeführer die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h überschritten hat; Rechtskraft der Entscheidung: 25. Februar 2020
2. Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 wegen der mangelnden Verständigung der Polizeistelle nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, obwohl Namen und Anschriften der beteiligten Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, nicht nachgewiesen worden sind; „Fahrerflucht“; Rechtskraft der Entscheidung: 9. Juli 2021
3. Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wegen des Nichtanhaltens nach einem Verkehrsunfall; Rechtskraft der Entscheidung: 9. Juli 2021
Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die aufgelisteten Vormerkungen begangen zu haben. Er vermeint zusammengefasst, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 nur deshalb begangen habe, weil ihm auf Grund einer Fehlleistung bei vorherrschendem Regenfall der Schaden am unfallbeteiligten Fahrzeug nicht aufgefallen sei.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. VwGH vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147) ist. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304). Aber auch in inhaltlicher Hinsicht vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer die Tatsache des Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge bestätigt und aus der bezughabenden Anzeige im Zusammenhalt mit dem Straferkenntnis hervorgeht, dass ein Schaden an der hinteren rechten Türe, dem hinteren rechten Kotflügel und der Felge des rechten hinteren Reifens vom Zeugen des Verkehrsunfalls wahrgenommen worden ist. Dass dem Beschwerdeführer dieser beträchtliche Schaden nicht aufgefallen ist, verdeutlicht seine Sorglosigkeit und (grobe) Fahrlässigkeit. Das Vorbringen des Beschwerdeführers verdeutlicht daher sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden soll. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2009/03/0147).
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen (VwGH vom 17. März 1986, Zl. 85/15/0129). Dem Wort ,Vertrauen' kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im § 34 Abs. 1 Z 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem „sich verlassen“ (VwGH ebenda).
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Taxiausweises auf die bestehenden rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen des Beschwerdeführers. Dabei ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von rund einem Jahr unmittelbar vor Beantragung seines Taxiausweises drei Übertretungen im Bereich des Verkehrsstrafrechtes begangen hat, wobei eine Übertretung die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betraf. Dazu kommen zwei Übertretungen wegen „Fahrerflucht“.
Selbst wiederholte, im Einzelfall jeweils geringfügige Verletzungen der straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften können die Ungeeignetheit zum Lenken eines Taxis erweisen, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Taxilenker nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und dass er einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen lässt (VwGH vom 10. Mai 1984, Zl. 84/16/0025).
In § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren festgelegt. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht vertrauenswürdig; zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Zl. Ra 2019/03/0079).
Das bedeutet aber auch, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine gravierenden Verkehrsdelikte begangen haben durfte wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Missachtung von Regelungen zum Verhalten des Fahrzeuglenkers bei Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmenden, sind diese Übertretungen doch sehr wohl geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste zu gefährden.
Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; es spielt daher keine Rolle, ob dem Betroffenen angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH 2009/03/0147) (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Ra 2019/03/0079).
Der Beschwerdeführer weist sohin "aktuelle" und gravierende Verstöße auf, wobei insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen ein erhöhter Unrechtsgehalt innewohnt. Besonders verwerflich ist zudem die Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 und § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu bewerten, bringt der Beschwerdeführer damit ein sorgloses und rücksichtsloses Verhalten zum Ausdruck. Damit zeigt der Beschwerdeführer, dass er offenbar nicht gewillt ist, Anordnungen des Gesetzgebers, die den Schutz andere Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten, zu befolgen und dokumentiert eine nachlässige und sorglose Einstellung zu den Normen, die Verhaltensanordnungen im Gefahrenfall betreffen. Mit diesen Verwaltungsübertretungen zeigt der Beschwerdeführer eindeutig ein Persönlichkeitsbild und Gesamtverhalten, welches nicht für seine Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker spricht.
Bemerkt wird abschließend, dass persönliche, berufliche, private oder wirtschaftliche Interessen des Einzelnen bei der Beurteilung des Vorliegens der gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf das bedeutendere Rechtsgut des öffentlichen Wohles - hier insbesondere die Sicherheit und körperliche Gesundheit der Fahrgäste - nicht berücksichtigt werden können.
Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Auf deren Durchführung war trotz Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erforderlich, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Die Frage, ob ein Bewerber um die Ausstellung eines Taxilenkerausweises im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung vertrauenswürdig ist, ist eine Rechtsfrage (VwGH vom 28. Februar 2007, Zl 2005/03/0159). Angesichts der vom Beschwerdeführer fortgesetzt begangenen Verwaltungsübertretungen kommt es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 nicht auf einen "psychologischen Sachbefund" oder den im Zuge einer persönlichen Einvernahme zu gewinnenden persönlichen Eindruck an; vielmehr schließt bereits das objektivierte Vorliegen des kontinuierlichen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung aus, sodass auch eine persönliche Einvernahme des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.
So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2020, Zl. Ro 2019/03/0029, aus, dass § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG aufweist, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt". Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen "das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte". Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E 23. Februar 2006, 2003/16/0079; E 28. Februar 2011, 2007/17/0193).
Da der Beschwerdeführer kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet hat und eine Rechtsfrage auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Ad II.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung behandelt wird und sich die Entscheidung an der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Diesbezüglich wird auf die im Erkenntnis angeführten Judikaturzitate verwiesen.
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