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VGW-101/032/2398/2022•LVwG W VGW-101/032/2398/2022
VGW-101/032/2398/2022Landesverwaltungsgericht05.04.2022
Personenstandsangelegenheiten; Zentrales Personenstandsregister; Eintragung; Zuständigkeit; übertragener Wirkungsbereich; Bescheid; Bezeichnung der Behörde; Magistrat der Stadt Wien
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde von A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Jänner 2022, Zl. …, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Berichtigung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 – PStG, abgewiesen wurde, sowie eine Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister gemäß § 41 PStG abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Berichtigung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister sowie der Eventualantrag auf Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in welcher zusammengefasst die Grundrechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids behauptet sowie die Einleitung von Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof betreffend die angewendeten Rechtsgrundlagen angeregt wird.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Kopf des angefochtenen Bescheides stellt sich wie folgt dar:
--Grafik nicht anonymisierbar—
Die Fertigung des Bescheids stellt sich wie folgt dar:
--Grafik nicht anonymisierbar--
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus einer im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des angefochtenen Bescheids.
III.Rechtliche Beurteilung:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 5/2008, lauten:
"Erledigungen
§ 18 (1) - (3) […]
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
[…]
Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
§ 3 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I 16/2013 idF BGBl. I 120/2016, lautet:
"Behörden und Aufgaben der Behörden
§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen."
2. Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Antrag zielt auf eine Berichtigung bzw. Änderung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister iSd §§ 42 und 41 PStG ab. Zunächst ist zu klären, welche Behörde für die Erledigung eines solchen Antrags zuständig ist.
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind gemäß Art 10 Abs. 1 Z 7 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und grundsätzlich von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Für Berichtigungen bzw. Änderungen des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister wurde im Personenstandsgesetz 2013 keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung getroffen. Die vorliegende Angelegenheit betrifft somit den vom Bund übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde vom Bürgermeister besorgt. In Übereinstimmung damit normiert auch § 79 Abs. 1 Wiener Stadtverfassung – WStV, dass der übertragene Wirkungsbereich vom Bürgermeister ausgeübt wird. Art. 109 BVG sieht für die Bundeshauptstadt Wien besondere Regelungen für den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung vor. Diese übt in Wien der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde aus. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass in Wien anders als in anderen Städten mit eigenem Statut die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung eben nicht vom Bürgermeister wahrzunehmen sind, sondern in die Zuständigkeit des Magistrats der Stadt Wien fallen (vgl. Moritz in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, Rz 3 zu Art. 109 B-VG). Art. 109 BVG trifft jedoch keine von Art. 119 Abs. 2 BVG abweichende Regelung über die Vollziehung des übertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Der Bürgermeister kann gemäß Art. 119 Abs. 3 B-VG (vgl. dazu auch § 79 Abs. 2 WStV) einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur Besorgung in seinem Namen an bestimmte "Stellen" übertragen, jedoch kann eine solche Übertragung nur an physische Personen erfolgen (vgl. Weber in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Band I B-VG - 4. Halbband: Art 82 – Art 128, 13. Lfg Mai 2017, zu Artikel 119). Eine Übertragung der Besorgung von Personenstandsangelegenheiten an das Gemeindeorgan "Magistrat" (vgl. § 8 WStV) kommt somit von vornherein nicht in Betracht, da es sich dabei nicht um eine "physische Person" handelt.
Somit war gemäß § 3 Abs. 1 PStG 2013 iVm Art. 119 Abs. 2 BVG und § 79 Abs. 1 WStV der Bürgermeister der Stadt Wien zuständig, um über den vorliegenden von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag abzusprechen.
3. Der angefochtene Bescheid weist in seinem Kopf den Magistrat der Stadt Wien und die zuständige Fachabteilung auf, die Fertigungsklausel lautet auf "Für den Abteilungsleiter". Fraglich ist in Hinblick auf die behördliche Zuständigkeit des Bürgermeisters, ob diesem der angefochtene Bescheid zuzurechnen ist.
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065). An welcher Stelle des Bescheids die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214).
Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn – nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Die Entscheidung dieser Frage darf aber in keinem Fall dem "Spürsinn" des durch den Bescheid betroffenen Adressaten überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln ist vielmehr in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter zu sehen und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (vgl. VwGH 30.09.1996, 96/12/0268, mwN; vgl. auch VfGH 15.06.1998, A31/97 und A32/97). Insofern kommt den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl. für Wien 2007/28 idF 2016/28, für die Zurechnung des angefochtenen Bescheids keine Bedeutung zu, weil deren Bestimmungen, insbesondere jene betreffend die Unterfertigung von Schriftstücken (vgl. § 46 und § 47 GOM), nichts an dem Erfordernis zu ändern vermögen, dass sich aus dem Bescheid selbst ersehen lassen muss, welchem Entscheidungsorgan der Bescheid zuzurechnen ist.
Im Beschwerdefall legt das äußere Erscheinungsbild des Bescheids auf den ersten Blick nahe, dass dieser dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnen ist. Im Kopf des Bescheids ist der Magistrat der Stadt Wien genannt, im Spruch ist keine bescheiderlassende Behörde angeführt und auch aus dem sonstigen Inhalt des Bescheids gibt es keine Hinweise darauf, dass er von einer anderen Behörde als dem Magistrat der Stadt Wien, etwa dem Bürgermeister der Stadt Wien, stammt. Die Fertigungsklausel, die die Wendung "Für den Abteilungsleiter" enthält, lässt keinen eindeutigen Schluss auf die entscheidende Behörde zu, da es sich beim Abteilungsleiter nicht um eine Behörde mit hoheitlichen Befugnisse handelt. Der Fertigungsklausel kommt im vorliegenden Fall daher im Gegensatz zu Konstellationen, in denen Behörden in mehreren Vollzugsbereichen tätig sind oder bei Erledigungen, welche die Bezeichnung von Hilfsorganen tragen, die für mehrere Behörden tätig werden können, keine besondere Unterscheidungs- oder Zuordnungsfunktion zu (vgl. VwGH 19.05.2020, Ra 2019/14/0317, mwN).
Soweit dem Magistrat der Stadt Wien die Funktion eines Hilfsorgans zukommt (vgl. Art. 117 Abs. 7 B-VG sowie § 105 Abs. 1 WStV), ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schädlich, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wird, doch ist es dabei erforderlich, dass durch eine entsprechende Fertigungsklausel unmissverständlich offen gelegt wird, für welche Behörde gehandelt wird (vgl. VwGH 26.04.2007, 2006/03/0115; 27.02.2006, 2005/05/0068; 18.11.1998, 96/03/0351). Dies muss umso mehr gelten, wenn dem Hilfsorgan wie im vorliegenden Fall selbst behördliche Zuständigkeiten zukommen und dadurch die Angabe des Hilfsorgans im Kopf Zweifel offenlässt, ob dieses in Wahrnehmung eigener behördlicher Zuständigkeiten oder lediglich in seiner Rolle als Hilfsorgan auftritt. Der angefochtene Bescheid enthält jedenfalls keine Fertigungsklausel, welche nach objektiven Gesichtspunkten unmissverständlich auf eine bestimmte bescheiderlassende Behörde schließen lässt.
In Betrachtung des gesamten Bescheidinhalts ist somit einzig der Magistrat der Stadt Wien als bescheiderlassende Behörde erkennbar.
4. Der angefochtene Bescheid ist folglich dem – unzuständigen – Magistrat der Stadt Wien als bescheiderlassende Behörde zuzurechnen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung der Behörde zu beheben (VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtenen Bescheid mangels Zuständigkeit der Behörde aufzuheben ist.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dazu, welcher Behörde ein Bescheid zuzurechnen ist, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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