LVwG W VGW-031/024/11713/2021

VGW-031/024/11713/2021Landesverwaltungsgericht22.03.2022

Regest

Verwaltungsübertretung; aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht; Versuch des Umsichschlagens; Rufen um Hilfe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/024/11713/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.024.11713.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, PK C., vom 08.06.2021, GZ: VStV/…/2021, wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.02.2022

zu Recht e r k a n n t :

I.Das Straferkenntnis wird gemäß § 50 VwGVG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten unzulässig. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis für alle Verfahrensparteien gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Beschuldigte gibt an, sich nicht aggressiv verhalten zu haben. Sie habe zwar um Hilfe gerufen, aber nicht um sich geschlagen und nicht gefuchtelt.

Es existiert eine Videoaufnahme von der Amtshandlung (www.youtube.com „…“), die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und dann nochmals mit der Zeugin angesehen wurde. Auf dieser Aufnahme ist eindeutig die Beschuldigte zu erkennen. Es ist auf dem Video zu erkennen, dass die Meldungslegerin sehr verständnisvoll auf die Beschuldigte einwirkt und versucht, die Situation zu deeskalieren. Es ist zu erkennen, dass – ab dem angelasteten Zeitraum, nämlich ab dem Zeitpunkt, an dem die Meldungslegerin von ihrem männlichen Kollegen ‚übernommen‘ hat - sich die Beschuldigte der Amtshandlung passiv entgegensetzt indem sie sich dann im D.hof völlig steif macht. Zudem schreit die Beschuldigte ohne ersichtlichen Grund zunächst um Hilfe und schreit dann scheinbar ängstlich vor sich hin. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die Beschuldigte die Meldungslegerin anschreit. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Beschuldigte, wie angelastet, mit dem rechten Arm um sich schlägt. Dazu hat die Meldungslegerin, die im Zuge der Verhandlung auch einvernommen wurde, angegeben, dass sie lediglich den Versuch des Umsichschlagens mit dem rechten Arm angezeigt hat. Auch ein übermäßiges Fuchteln der Beschuldigten ist nicht zu erkennen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist das angelastete Verhalten des Umsichschlagens mit dem rechten Arm nicht verwirklicht. Das vereinzelte Fuchteln überschreitet noch nicht die Grenze zum aggressiven Verhalten; ebensowenig das – völlig ungerechtfertigte und theatralische – Rufen um Hilfe, welches an die Öffentlichkeit gerichtet, jedoch nicht den Meldungslegern gegenüber aggressiv ist.

Darüber hinaus wurde der Beschuldigten kein Verhalten angelastet.

Das Verwaltungsgericht Wien gelangt daher zu der Ansicht, dass die Grenze zum aggressiven Verhalten gerade noch nicht überschritten ist. Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Die Unzulässigkeit einer Revision durch die Beschwerdeführerin resultiert daraus, dass für die angelastete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von weniger als € 750,-- und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und keine über € 400,— hinausgehende Geldstrafe verhängt wurde, sodass eine Revisionserhebung in Ansehung des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218).

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 16.02.2022 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde der Beschwerdeführerin, A. B., unmittelbar ausgefolgt bzw. der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., am 25.02.2022 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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