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VGW-101/060/14073/2021•LVwG W VGW-101/060/14073/2021
VGW-101/060/14073/2021Landesverwaltungsgericht18.03.2022
Schriftliche Ausfertigung; Bescheid; Bezeichnung der; Behörde; Stadt Wien; Magistrat der Stadt Wien; Zuständigkeit; Nichtigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen die Erledigung der Stadt Wien vom 3.8.2021, Zl. MA 18-...-2021, betreffend Wiener Auskunftsgesetz,
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft:
1.1. Mit Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 21.5.2021 beantragte dieser Informationen zum Wettbewerb der Ideen „Wien wird WOW“.
1.2. Mit daraufhin ergangenem „Bescheid“ der Stadt Wien vom 3.8.2021 wurde ausgesprochen: „Gemäß §§ 3 Abs. 3 iVm 1 Abs. 2 und Abs. 5 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes wird der Antrag des Herrn A. B. vom 21.5.2021 auf Erteilung einer Auskunft ‚Wien wird WOW‘ abgewiesen.
1.3. Die unter 1.2. angeführte Erledigung („‚Bescheid‘ der Stadt Wien“) weist folgende Kennzeichen auf: Die Kopfzeile enthält neben dem Stadtwappen die Wörter „Stadt Wien | Stadtentwicklung und Stadtplanung“. In der Betreffzeile ist als Geschäftszahl „MA 18 – ...-2021“ angeführt. Die Erledigung schließt mit Fertigungsklausel „Der Abteilungsleiter i.V. DIin C. D., MA“.
1.4. Mit Schriftsatz vom 1.9.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den unter 1.2. genannten Bescheid Beschwerde.
2.1. „Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG hat jede schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zunächst die Behörde (also nicht den Rechtsträger, dem diese Behörde zuzuordnen ist [VwGH 14.6.1995, 95/12/0142; 30.1.2002, 98/12/0473]), zu bezeichnen, von welcher die Genehmigung stammt (VwGH 18.3.2010, 2008/06/0229). Diesem Erfordernis ist nach der Jud der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dann Rechnung getragen, wenn nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann – also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwGH 14.6.1993, 92/10/0448; 17.10.2008, 2007/12/0049; 28.5.2013, 2012/05/0207; VfSlg 15.175/1998; 17.669/2005; 19.223/2010; …)“ (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 15) Ist die Behörde nicht erkennbar, ist die Erledigung absolut nichtig (VwGH 14.6.1993, 92/10/0448).
2.2. Wien ist Bundesland (Art 2 Abs. 2 B-VG), Ortsgemeinde (Art 112 B-VG) und Stadt mit eigenem Statut. „Der Magistrat der Stadt Wien, der als einheitlicher Behördenapparat organisiert ist, hat in rechtlicher Hinsicht verschiedene Qualitäten und Funktionen: Er ist … in der Regel erstinstanzliche Behörde in der Gemeinde- und in der Landesverwaltung, aber auch in der mittelbaren Bundesverwaltung; daneben ist er auch unselbständiger Hilfsapparat aller Gemeindebehörde (Stadtsenat, Bürgermeister, Amtsführende Stadträte, Gemeinderatsausschüsse) sowie als Amt der Landesregierung Hilfsapparat von Landeshauptmann, Landesregierung und Landessonderbehörden.“ (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 440)
2.3. Mit der Bezeichnung in der Kopfzeile „Stadt Wien“ des angefochtenen Bescheids ist der Rechtsträger und nicht das Organ, somit die Behörde der Stadt bzw. der Gemeinde Wien angeführt, die den Bescheid erlassen hat. Diese Bezeichnung genügt – wie aus den Ausführungen unter 2.1. ersichtlich wird – nicht.
2.4. Aus der Fertigungsklausel wird nicht ersichtlich, ob ein Auftreten als selbständige Behörde oder als Hilfsorgan vorliegt, selbst wenn man mit einer Geschäftszahl, die die Abkürzung für Magistratsabteilung („MA“) enthält, als Hinweis für eine Erledigung des Magistrats der Stadt Wien sieht. „Gerade diese Vielfalt der Tätigkeitsbereiche und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen macht es erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder aber als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf in keinem Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar.“ (VwGH 14.6.1993, 92/10/0448)
2.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Behörde in der angefochtenen Erledigung nicht ersichtlich ist, weswegen ein absolut nichtiger Akt (siehe 2.1.) vorliegt und war die Beschwerde deswegen zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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