LVwG W VGW-141/025/2023/2022

VGW-141/025/2023/2022Landesverwaltungsgericht17.03.2022

Regest

Mindestsicherung; Kostenersatz; Verlassenschaftsverfahren; Feststellungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/025/2023/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.141.025.2023.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde der Verlassenschaft nach A. B., vertreten durch C. Rechtsanwälte Partnerschaft, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Fachgruppe Rechtliche Qualitätssicherung, vom 17.12.2021, Zl. ..., mit welchem der Antrag I. mit Bescheid festzustellen, dass die von der Behörde angemeldete Forderung nicht zu Recht bestehe und II. in eventu mit Bescheid festzustellen, dass die im Verlassenschaftsverfahren von der Behörde angemeldete Forderung verjährt sei, als unzulässig zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:

„Der Antrag der Verlassenschaft nach A. B., vertreten durch Verlassenschaftskurator Dr. D. E., dieser vertreten durch C. Rechtsanwälte Partnerschaft

I. mit Bescheid festzustellen, dass die von der Behörde angemeldete Forderung in der Höhe von EUR 135.736,68 nicht zu Recht bestehe,

II. in eventu mit Bescheid festzustellen, dass die im Verlassenschaftsverfahren von der Behörde angemeldete Forderung in Höhe von EUR 135.736,68 verjährt sei,

wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).“

Begründend führt die Verwaltungsbehörde – neben Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – aus:

„A. B. bezog von 01.01.2007 bis zu seinem Tod am 10.05.2017 Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz bzw. dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 40, meldete deshalb am 22.06.2017 eine (Kostenersatz)Forderung in der Höhe von EUR 135.736,68 beim Bezirksgericht F. in der Verlassenschaft ein.

Mit Schreiben vom 03.11.2021, eingelangt am 17.11.2021, beantragte die Verlassenschaft nach A. B., vertreten durch Verlassenschaftskurator Dr. D. E., dieser vertreten durch C. Rechtanwälte Partnerschaft, mit Bescheid festzustellen, dass die von der Behörde angemeldete Forderung in der Höhe von EUR 135.736,68 nicht zu Recht bestehe, in eventu, mit Bescheid festzustellen, dass die im Verlassenschaftsverfahren von der Behörde angemeldete Forderung in Höhe von 135.736,68 verjährt sei.

A. B. verstarb am 10.05.2017. Er bezog von 01.01.2007 bis zu seinem Tod Leistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz bzw. nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 40, meldete am 22.06.2017 eine Forderung in Höhe von EUR 135.736,68 beim Bezirksgericht F. in der Verlassenschaft an. Das Verlassenschaftsverfahren ist bis zum heutigen Tag nicht abgeschlossen, es fand bisher keine Einantwortung an die Erben statt.

Ad. I. Zum Antrag der Verlassenschaft nach A. B., mit Bescheid festzustellen, dass die von der Behörde angemeldete Forderung in der Höhe von EUR 135.736,68 nicht zu Recht bestehe:

Gemäß § 24 Abs. 3 WMG sind die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen ersatzpflichtig. Das Verlassenschaftsverfahren nach A. B. ist zum heutigen Tag nicht abgeschlossen, die erberklärten Erbinnen und Erben sind der Behörde somit noch nicht bekannt. Ein Bescheid nach § 24 Abs. 3 WMG konnte daher bisher nicht erlassen werden. Die Rechtmäßigkeit der von der Behörde angemeldeten Forderung in der Höhe von EUR 135.736,68 ist nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren mit Bescheid festzustellen, welcher der Überprüfung durch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offensteht.

Da die Feststellung ob die Forderung der Behörde zu Recht besteht, von der Behörde in einem eigenen Verwaltungsverfahren nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zu prüfen ist, nach dessen Abschluss ein Bescheid zu erlassen ist, gegen welchen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offensteht, ist der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob die Forderung zu Recht besteht, als unzulässig zurückzuweisen.

Ad II. Zum Antrag, mit Bescheid festzustellen, dass die im Verlassenschaftsverfahren von der Behörde angemeldete Forderung in Höhe von EUR 135.736,68 verjährt sei, ist ergänzend zu dem unter Punkt I. gesagten, Folgendes auszuführen:

Gemäß § 24 Abs. 6 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) verjährt der Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

Die Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen, liegt erst mit der Kenntnisnahme der Behörde vom Einantwortungsbeschluss vor, da die Behörde erst zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis aller Umstände ist, die die Ersatzpflicht begründen. Beispielsweise hat die Behörde erst durch den Einantwortungsbeschluss Kenntnis, an wen sie den Kostenersatzbescheid zu richten hat und in welcher Höhe die Forderung durch den Nachweis gedeckt ist. Siehe dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14.07.2017, VGW-141/010/5223/2017, vom 14.06.2018, VGW-141/025/9568/2017, sowie zuletzt vom 22.02.2021, VGW-141/025/5274/2020.

Auch die Frage der Verjährung wird von der Behörde in einem Verwaltungsverfahren nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zu prüfen sein, nach dessen Abschluss ein Bescheid zu erlassen ist, gegen welchen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offensteht. Somit ist auch der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Forderung der Behörde verjährt ist, als unzulässig zurückzuweisen.“

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird vorgebracht:

„a) Die Behörde ist der Ansicht, dass für die beantragten Feststellungsbescheide kein Raum besteht, weil stets Leistungsbescheide möglich wären. Über die Rechtmäßigkeit des Anspruchs sei in einem eigenen Verwaltungsverfahren durch Leistungsbescheid zu entscheiden, welches erst nach Erlassung des Einantwortungsbeschlusses einzuleiten sei. Der Behörde seien die erbserklärten Erbinnen und Erben nicht bekannt. Daher konnte ein Bescheid nach § 24 Abs (3) WMG nicht erlassen werden. Die Frage, ob die angemeldete Forderung Anspruch zu Recht bestehe (bzw. verjährt sei), könne nicht aus diesem Verwaltungsverfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines eigenen Verfahren gemacht werden.

Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist verfehlt: Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass sämtliche Verlassenschaftsverfahren ausnahmslos durch Einantwortung des Nachlasses an erbserklärte Erbinnen und Erben abgeschlossen werden. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des III. Hauptstücks des Außerstreitgesetzes (AußStrG). Demnach bildet die Einantwortung nur eine von mehreren Varianten der Beendigung eines Verlassenschaftsverfahrens. Tatsächlich werden zahlreiche Verlassenschaftsverfahren ohne Einantwortungsbeschluss beendet, beispielsweise

durch Unterbleiben der Abhandlung (§ 153 AußStrG), oder

durch Überlassung der überschuldeten Verlassenschaft an Zahluhngs statt (§ 154 f AußStrG), oder

durch Übergabe der erbenlosen Verlassenschaft an den Bund (§ 184 AußStrG), oder

durch Verlassenschaftsinsolvenzverfahren aufgrund Überschuldung (§ 67 IO).

Wird ein Verlassenschaftsverfahren ohne Einantwortungsbeschluss beendet, gibt es weder erbserklärten Erben noch eine Einantwortung. Ein daran anschließendes Verwaltungsverfahren über den Kostenersatz nach WMG ist nicht möglich, weil die in § 24 Abs. (4) WMG normierten Tatbestandsmerkmale „Einantwortung“ bzw. „erbserklärte Erbinnen und Erben“ nicht erfüllt werden können. Daher sind nach Abschluss „erbenloser“ Verlassenschaftsverfahren Leistungsbescheide nach § 24 Abs. (3) WMG nicht zulässig (welche nach Ansicht der belangten Behörde keinen Raum für Feststellungsbescheide lassen würden).

Dennoch müssen auch in diesen „erbenlosen“ Verfahren die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten bindend festgestellt werden können. So setzt die Beendigung nach §§ 153 und 154 AußStrG sowie die Insolvenzeröffnung nach § 67 IO die Feststellung der Überschuldung voraus, ergo müssen alle Schulden der Verlassenschaft noch während des Verlassenschaftsverfahrens festgestellt werden können. Auch bei der Übergabe der erblosen Verlassenschaft an den Bund nach § 184 AußStrG ist die Feststellung aller Nachlassverbindlichkeiten notwendig, andernfalls das in § 184 Abs (1) Z 1 AußStrG vorgeschriebene Inventar nicht errichtet werden kann. Demzufolge hat die beschwerdeführende Verlassenschaft an der Rechtsfrage, ob die angemeldete Forderung im Verlassenschaftsverfahren zu Recht besteht und als Schuld des Nachlasses anzusehen ist, ein erhebliches rechtliches Interesse.

b) Für das Interesse am Feststellungbescheid sprechen auch verfahrensrechtliche Argumente: Da die Verlassenschaft als juristische Person im Zeitpunkt der Beendigung des Verlassenschaftsverfahren untergeht und dadurch ihre Rechtsfähigkeit verliert, kann sie aufgrund § 9 AVG keine Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren haben, welches erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens eingeleitet wird. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde steht dem Beschwerdeführer – als ruhendem Nachlass – eben nicht die Möglichkeit offen, gegen einen Leistungsbescheid Beschwerde zu erheben, der erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens erlassen wird.

c) Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Anmeldung der (Kostenersatz)Forderung in Höhe von EUR 135.736,68 (im Folgenden kurz: „Forderung“) in einem Widerspruch steht, der nach den logischen Denkgesetzen nicht aufgelöst werden kann.

Wenn die Ansicht der Behörde zutrifft, dass die Feststellung, ob die Forderung zu Recht besteht, erst in einem eigenen Verwaltungsverfahren nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahren erfolgt, dann hätte die Behörde ihre Forderung nicht zur Verlassenschaft anmelden dürfen. Denn die Forderung setzt einen Bescheid nach § 24 Abs (3) WMG voraus. Demzufolge ist eine Geltendmachung dieser Forderung während des Verlassenschaftsverfahren unzulässig, weil die Forderung mangels Bescheides noch gar nicht entstanden sein kann.

Durch ihre unzulässige Forderungsanmeldung hat die Behörde eine unklare Rechtssituation geschaffen, welche das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Verlassenschaft an einer Klarstellung durch einen Feststellungsbescheid begründet. Die Anrufung der ordentlichen Geschichte ist hinsichtlich einer öffentlich-rechtlichen Forderung unzulässig.

Ist hingegen die Anmeldung der Forderung von EUR 135.736,68 am 22.06.2017 zu Recht erfolgt, dann hätte die belangte Behörde keinen Zurückweisungsbescheid erlassen dürfen: Denn mit Geltendmachung dieser Forderung im Verlassenschaftsverfahren hat der Magistrat der Stadt Wien, MA 40, bereits die Frage, ob die Forderung von EUR 135.736,68 zu Recht besteht, bejaht. Andernfalls hätte er ja die Forderung nicht anmelden dürfen. Spätestens mit der Forderungsanmeldung am 22.06.2017 der Magistrat der Stadt Wien, MA 40 die Verjährungsfrist nach § 24 Abs (6) WMG ausgelöst, welche am 22.06.2020 abgelaufen ist.

Fazit: Der Leistungsbescheid nach § 24 Abs (4) WMG setzt die „Einantwortung“ zwingend voraus. Die Einantwortung ist nur eine von mehreren Möglichkeiten der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens. Es muss auch ohne Einantwortung möglich sein, bescheidmäßig festzustellen, ob die angemeldete öffentlich-rechtliche Forderung zu Recht besteht oder nicht, bzw. gegebenenfalls durch Verjährung untergegangen ist.

Wenn eine Forderung erst nach Ende des Verlassenschaftsverfahrens gegenüber erbserklärten Erben entsteht, kann sie nicht im Verlassenschaftsverfahren als Schuld der Verlassenschaft geltend gemacht werden. Die Behörde hat eine nicht bestehende Forderung angemeldet und damit eine unklare Rechtslage herbeigeführt. Das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Verlassenschaft besteht darin, festzustellen, dass sie selbst die angemeldete Forderung nicht schuldet.

Dieses rechtliche Interesse besteht unabhängig davon, ob es erbserklärte Erbinnen und Erben gibt oder ob das Verlassenschaftsverfahren durch Einantwortung oder durch eine andere Art beendet wird.

Da der Rechtsweg vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist, hat diese Entscheidung mittels Feststellungsbescheides zu erfolgen.“

Unbestritten steht aufgrund der Aktenlage folgender Sachverhalt fest:

Herr A. B. ist am 10.05.2017 verstorben. Nach Eröffnung des Verlassenschaftsverfahrens zu ... vor dem Bezirksgericht F. meldete der Magistrat der Stadt Wien – MA 40, vertreten durch die MA 6, Buchhaltungsabteilung 14 (im Folgenden: Behörde) eine Forderung von € 135.736,68 in der Verlassenschaft an.

Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 2/2018, haben (samt Überschrift) folgenden Wortlaut:

Kostenersatz bei Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

§ 24. (1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Mindestsicherung schließt dabei einen Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung nicht aus.

(2) Ersatzpflichtig sind alle Personen, die Leistungen der Mindestsicherung bezogen haben, soweit sie nach Zuerkennung der Leistung zu Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen, unabhängig davon, ob sie Hilfe empfangen oder das Vermögen noch vorhanden ist. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Monats, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.

(4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Wiener Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind.

(5) Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(6) Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Wiener Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 44. …

(7) Im Falle von Kostenersatzansprüchen des Trägers der Wiener Mindestsicherung sind die Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 38/2010 in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien Nr. 2/2018 anzuwenden, unabhängig davon in welchem Zeitraum die Kosten entstanden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat Folgendes ausgesprochen:

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach herrschender hg. Rechtsprechung für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum ist, wo ein Leistungsbescheid möglich ist; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2010/07/0006, mwN; VwGH 20.09.2012, 2012/06/0107).

Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2002, 2002/17/0282, vom 25. April 1996, 95/07/0216, und vom 30. Juni 2011, 2007/07/0172). Daraus folgt, dass für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum ist, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1994, 94/12/0206, und vom 30. März 2004, 2002/06/0199) und dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen werden und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Juni 2011, 2008/05/0200, und vom 14. Dezember 2007, 2007/05/0220; VwGH 22.12.2011, 2010/07/0006).

Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN sowie vom 22. Dezember 2010, Zl. 2009/08/0277; VwGH 25.05.2011, 2008/08/0091).

Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2 (1998), 908 f, wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 29.01.2007, 2006/10/0226).

Die von der belangten Behörde zur ausgesprochenen Ersatzleistung dargelegte Rechtsmeinung, dass ein bloßer Feststellungsbescheid nach dem Wiener Sozialhilfegesetz nicht zu erlassen ist, trifft zu, weil § 26 Abs. 1 ausdrücklich anordnet, dass der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen verpflichtet ist (VwGH 10.03.1998, 96/08/0260).

Im vorliegenden Fall hat der Magistrat der Stadt Wien eine Forderung im Verlassenschaftsverfahren beim Bezirksgericht angemeldet. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides zwischen Anmeldung der Forderung und Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens bzw. Feststellung der erbserklärten Erbinnen und Erben durch das Bezirksgericht nicht vor. Erst nach deren Feststellung ist ein Leistungsbescheid seitens des Magistrates der Stadt Wien gemäß § 24 Abs. 3 WMG zu erlassen. Erst in diesem Verfahren ist auch die Frage der Verjährung zu klären (vgl. VwGH 20.12.1996, 96/02/0022; 02.08.1996, 95/02/0508 und 95/02/0544).

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Ergebnis unbestritten blieb und somit nur die rechtliche Beurteilung zu überprüfen war. Aus diesem Grund stehen die in § 24 Abs. 4 VwGVG genannten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, zumal der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies entspricht insbesondere auch der Rechtsprechung des EGMR, der (siehe etwa das Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle /Liechtenstein, Rz 97 ff) ebenfalls ausgesprochen hat, dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. anknüpfend an diese Rechtsprechung auch die Erkenntnisse vom 29. Jänner 2014, Zl. 2013/03/0004, mwN, sowie vom 16. Oktober 2013, Zl. 2012/04/0086; VwGH 16.11.2015, Zl. Ra 2015/11/0091).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Vorschreibung des Kostenersatzes für Leistungen der Mindestsicherung).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.