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VGW-103/040/12055/2021•LVwG W VGW-103/040/12055/2021
VGW-103/040/12055/2021Landesverwaltungsgericht09.03.2022
Reisepass, Passversagung, beantragte Eintragung, akademischer Titel, Mitgliedstaat-EU, Voraussetzung, Revision zulässig, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 24.06.2021, Zl. ..., betreffend Versagung eines Reisepasses mit der Eintragung „Dr.Sc.“ nach dem Passgesetz iVm der Passgesetz-Durchführungsverordnung und dem Universitätsgesetz iVm der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, nach durchgeführter Verhandlung am 6.12.2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 VwGVG abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch:
„Ihr Antrag vom 17.07.2020 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk wird abgewiesen und die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit der von Ihnen begehrten Eintragung „Dr.Sc.“ versagt.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (kurz BF) form- und fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
In der Verhandlung am 6.12.2021 wurde die Sach- und Rechtslage mit dem BF erörtert.
Mit Schreiben vom 13.12.2021 legte der BF weitere Unterlagen vor. Hierbei handelt es sich um Nachweise über Studien in Lateinamerika, zu denen der BF ausführte, dass eine Nostrifizierung in Österreich nicht angedacht sei. Zudem legte der BF nochmals seine Rechtsansicht dar.
Mit E-Mail vom 19.1.2022 gab der BF einen Verzicht auf die Fortsetzung der Verhandlung „unter der Voraussetzung der Stattgebung meiner Beschwerde“ ab.
Da eine unter einer Bedingung abgegebene Prozesshandlung keine Wirksamkeit entfaltet, galt es zu klären, ob eine Fortsetzung der Verhandlung zulässig bzw. notwendig ist, weil der BF uno actu angab, kein weiteres Vorbringen mehr zu erstatten zu haben. Eine Verhandlung bloß zur Verkündung ist aber nach der Rechtsprechung unzulässig. Die Klärung dieser Rechtsfrage wurde mit der Eingabe des BF vom 7.3.2022 obsolet, weil der BF darin ausdrücklich eine „schriftliche Entscheidung in meiner Sache“ beantragte.
Da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache in der Verhandlung am 6.12.2021 mit dem BF erörtert wurde, konnte angesichts des Antrages vom 7.3.2022, der als Verzicht auf die Fortsetzung der Verhandlung gewertet wird, und des Umstandes, dass die belangte Behörde auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat, von der Fortsetzung der Verhandlung zwecks Verkündung der Entscheidung abgesehen werden. Die vorliegende Entscheidung ergeht daher ausschließlich schriftlich.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Der BF ist österreichischer Staatsbürger und hat am 17.7.2020 beim Bürgermeister der Stadt Wien einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit der Eintragung „Dr.Sc.“ beantragt und als Nachweis eine Verleihungsurkunde des „Collegium C. – ...“ vorgelegt. Die Ausstellung eines Reisepasses ohne diese Eintragung lehnte der BF ausdrücklich ab. Auf die Eintragung anderer akademischer Titel verzichtete der BF.
Weiters wird festgestellt, dass es sich bei dem polnischen „Collegium C.“ um eine private, in Polen staatlich anerkannte Hochschule ohne Promotionsrecht handelt.
Der vom „Collegium C.“ verliehene Titel „Dr.Sc.“ scheint im Verzeichnis der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria nicht auf und war auch nicht Bestandteil der Meldung an diese Agentur.
In § 5 der Richtlinien des „Collegium C.“ sind unter anderen Titel wie „Dr.sci.“, „Dr.oec.“, „Dr.P.A.“ oder „Dr.Jur.“ aufgelistet. Ein Titel „Dr.Sc.“ wird nicht ausgewiesen. Zudem wird ausgeführt, dass es ich bei diesen Graden um „universitätseigene Grade“ handle, die „nicht identisch mit der Qualifikation aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien in der Republik Polen (Licencjat, Magister, Master, Doktorat) sind, auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben. Die Führung und die Möglichkeit der Eintragung eines akademischen Grades in offiziellen Dokumenten sowie die Anerkennung unterliegt den örtlichen Vorschriften…“
In Polen besteht keine Rechtsgrundlage zur Führung eines akademischen Titels „Dr.Sc.“, der vom „Collegium C.“ verliehen wurde.
Diese Feststellungen gründen auf den im Behördenakt einliegenden Schreiben des Wissenschaftsministeriums auf der Grundlage von Auskünften der polnischen Behörden bzw. auf den Angaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und den vom BF vorgelegten Unterlagen (insbesondere den Richtlinien des „Collegium C.“).
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem Ermittlungsverfahren festzustellen ist (vgl. VwGH 2003/03/0035 vom 12.9.2006). Bei der Kenntnis ausländischen Rechts handelt es sich um eine Tatsachenfrage (vgl. VwGH Ra 2020/21/0128 vom 28.5.2020). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass seitens der Wissenschaftsbehörden unrichtige Auskünfte über die polnische Rechtslage erteilt wurden. Auch die vom BF vorgelegten und zitierten Richtlinien des „Collegium C.“ scheinen authentisch und unbedenklich.
Rechtlich folgt daraus:
Vorausgeschickt wird einerseits, dass die Versagung des Reisepasses ausschließlich wegen der beantragten Eintragung „Dr.Sc.“ erfolgte. Ob weitere Versagungsgründe vorliegen – was nicht ersichtlich ist – wurde nicht geprüft.
Andererseits wird festgehalten, dass bei den österreichischen Wissenschafts-behörden seitens des BF kein Antrag auf Anerkennung bzw. Nostrifizierung des Titels „Doctor of Science in Business Administration“ („Dr.Sc.“) gestellt wurde. Es ist daher weder ein diesbezügliches Verfahren anhängig noch liegt eine Entscheidung der zuständigen Behörde (Universität) vor. Soweit der BF in seinem Schriftsatz vom 6.3.2022 auf eine Bindungswirkung bezüglich einer rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage verweist, geht dies in Leere, da keine solche Entscheidung besteht. Eine solche wäre überdies nur dann bindend, wenn sie zu dem konkreten Titel und dem BF ergangen wäre.
Nach § 6 Absatz 1 Passgesetz-Durchführungsverordnung ist die Eintragung von akademischen Graden bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021, zulässig.
§ 88 Universitätsgesetz lautet:
„(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechts-spezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.“
Aus Artikel 54 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufs-qualifikationen ergibt sich über das Führen von akademischen Titeln die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaates, Personen das Führen von im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel im Aufenthaltsmitgliedstaat zu gewährleisten.
Diese Richtlinienbestimmung wurde in § 88 Absatz 1 Universitätsgesetz umgesetzt.
Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass § 88 Universitätsgesetz im Lichte des zitierten Artikel 54 Richtlinie 2005/36/EG so zu interpretieren ist, dass Voraussetzung für die Führung eines im EU-Ausland (hier: Polen) erworbenen akademischen Titels in Österreich die staatliche Anerkennung („Gültigkeit“) dieses Titels im Herkunftsland (hier: Polen) ist.
Festgestellt wurde, dass der vom „Collegium C.“ verliehe Titel „Dr.Sc.“ in Polen nicht staatlich anerkannt ist. Das ergibt sich aus den Richtlinien des „Collegium C.“ und der Auskunft der polnischen Wissenschaftsbehörde.
Ist der BF nicht berechtigt, den Titel „Dr.Sc.“ in polnischen Urkunden zu führen bzw. wird dieser in Polen nicht als „Doktorgrad“ anerkannt, besteht auch nach § 88 Absatz 1 Universitätsgesetz kein Recht zum Führen dieses Titels in österreichischen Dokumenten.
Da § 6 Absatz 1 Passgesetz auf § 88 Absatz 1 Universitätsgesetz verweist, ist eine Eintragung des vom „Collegium C.“ verliehenen Titels „Dr.Sc.“ in einen österreichischen Reisepass nicht zulässig. Die Passversagung erfolgte daher zu recht.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da es an einer Rechtsprechung zu § 88 Absatz 1 Universitätsgesetz im Anwendungsbereich des § 6 Absatz 1 PassG-DV fehlt und eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung darin liegt, ob es für eine Eintragung eines in der EU erworbenen akademischen Titels in einen österreichischen Reisepass darauf ankommt, dass dieser Titel im Herkunftsland staatlich anerkannt ist.
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