LVwG W VGW-107/020/2798/2022

VGW-107/020/2798/2022Landesverwaltungsgericht08.03.2022

Regest

Vollstreckung von Geldstrafen; Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfügung; notwendiger Unterhalt

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-107/020/2798/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.107.020.2798.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die A. B. Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 ...

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die angefochtene Vollstreckungsverfügung erging für eine offene Forderung im Ausmaß von Euro 445,00 (Strafen, Mahngebühr) betreffend die mit Strafverfügung vom 04.01.2022, GZ.: ... verhängten rechtskräftigen Strafen im Ausmaß von jeweils Euro 220,00 wegen Übertretungen von § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, welche bis zum Datum der Vollstreckungsverfügung nicht bezahlt worden waren. Die Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk erlassen und ist in Rechtskraft erwachsen. In der Vollstreckungsverfügung wurde ausgesprochen, da der Bescheid inklusive Kostenbeitrag (Mahngebühr) vollstreckbar sei, werde zur Einbringung des Gesamtbetrages gemäß §§ 3, 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBI. 53/1991 die Zwangsvollstreckung verfügt.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde mit welcher vorgebracht wird:

„Folgendes zum Schulpflichtgesetz die ich verletzt haben soll meine Tochter C. B. war soweit wie möglich anwesend in der Schule da während der Pandemie ständig die Anwesenheit der Kinder neu geregelt wurde( alles über Internet, ob man Internet hat oder nicht) sind wir unschuldig mit hineingezogen worden es hieß von der Schule sobald das Kind Schnupfen hat soll es die Schule nicht besuchen sobald jemand aus dem Haushalt Symptome erweist oder an Corona positiv getestet worden ist soll das Kind nicht in die Schule kommen.

Auch der Hausarzt wollte keine Patienten mit Symptome in die Ordination lassen um sich untersuchen zu lassen somit hatte ich keine Krankenbestätigung vom Hausarzt bekommen können, nebenbei erwähnt ist die ständige Angst gewesen sich in der Schule anzustecken

Auch hat meine Tochter ein durchschnittliches gutes Zeugnis erhalten dieses hätte sie niemals so erhalten wenn sie so wie vorgeworfen nicht oft anwesend gewesen ist somit mache ich von meinem Recht Gebrauch mit diesen Gründen gegen diesen Bescheid zu berufen und bitte sie um Verständnis.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Strafverfügung erlassen, mit welcher sie bestraft wurde, da sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Schülerin B. C., geb.am ... 2011 ihrer Plicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachgekommen sei. Die Schülerin sei zum Besuch der Öffentlichen Volksschule, D.-gasse, Wien verpflichtet gewesen und sei 1) am 16.02.2021 und 2) am 09.06.2021 und am 10.06.2021 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz seien erfolglos durchgeführt worden. Es wurden zwei Geldstrafen im Ausmaß von jeweils Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 8 Stunden) verhängt. Die Strafverfügung wurde am 07.01.2022 hinterlegt, aber nicht behoben. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde nicht eingebracht. Die Geldforderung wurde eingemahnt und eine Mahngebühr ausgesprochen. Mit Schreiben vom 22.02.2022 erging, da eine Zahlung der offenen Forderungen nicht erfolgte, die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung.

Dieser Sachverhalt konnte auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes, der in der Beschwerde weder abgestritten noch in Zweifel gezogen wurde, als erwiesen angenommen werden.

Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 6.6.1989, 84/05/0035). Dabei ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001). Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (vgl. zur Berufung aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 21.3.2013, 2011/06/0151, uva).

Bei der Vollstreckungsverfügung handelt es sich um einen Bescheid und einen tauglichen Anfechtungsgegenstand für eine Bescheidbeschwerde. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des Vollstreckungsverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Titelbescheid nicht vollstreckbar ist (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062).

Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich beim erkennenden Gericht auch keine Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Titelbescheids ergeben. Mangels eines Rechtsmittels gegen diese Strafverfügung wurde diese in Folge auch rechtskräftig.

Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine allfällige Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung hinsichtlich des aushaftenden Strafbetrags vor. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde inhaltlich gegen die Bestrafung wehrt, geht sie an der Sache des Vollstreckungsverfahrens selbst vorbei, in welchem die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Titelbescheids eben nicht mehr zu prüfen ist (VwGH 22.8.2016, Ra 2015/17/0196, uva).

Im Beschwerdefall steht fest, dass gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig zwei Geldstrafen in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Schulpflichtgesetz verhängt und diese bislang nicht bezahlt wurden. Bereits aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vollstreckungsverfügung vom Titelbescheid gedeckt ist, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam geworden ist. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine allfällige Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung hinsichtlich des aushaftenden Strafbetrags vor. Eine Vollstreckungsverjährung (§ 31 Abs. 3 VStG) ist gegenständlich noch nicht eingetreten.

Die Gefährdung des Unterhaltes wurde nicht eingewendet und ist auch nicht aktenkundig. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Eintreibung von Geldleistungen nach einem VStG-Verfahren. Die Behördenzuständigkeit sowie das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem VVG, wobei bei der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe das VStG ergänzende Regelungen trifft.

Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Es ist unter dem notwendigen Unterhalt mehr als der notdürftige Unterhalt, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt zu verstehen. Es ist der Unterhalt, der zu einer einfachen Lebensführung benötigt wird, während der notdürftige Unterhalt jener ist, der zur bescheidensten Lebensführung gerade noch ausreicht (vgl. VwGH 15.03.2012, 2009/17/0037 mwN; 25.4.2019, Ra 2017/13/0061).

Auch unter dem Blickwinkel des § 14 Abs. 1 VStG liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor:

Die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens und daher die Anhörung einer Partei kommt im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht; muss es allerdings aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch kommt in solchen Fällen der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 18.05.2001, 97/02/0351).

Wollte daher die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die Vollstreckungsverfügung im Widerspruch zu § 14 Abs. 1 VStG stehe, so wäre es ihr oblegen, nicht nur aktuelle Einkünfte und Vermögensverhältnisse, sondern auch die gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin hat es allerdings unterlassen, in der Beschwerde Angaben zu aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht mangels Anhaltspunkte nicht davon aus, dass durch den Betrag in der Höhe von Euro 445,00 der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne die Durchführung einer – im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.