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VGW-103/048/6496/2021•LVwG W VGW-103/048/6496/2021
VGW-103/048/6496/2021Landesverwaltungsgericht04.03.2022
Auflösung; Verein; statutenmäßiger Wirkungskreis; Erreichung des Vereinszweckes; islamische Kultur; Gebet; Moschee; Qualifizierung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des A.-Vereines, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins, Versammlg-, Medienrechtsangelegenheiten, vom 25.03.2021, GZ: …, mit welchem die rechtzeitig erhobene Vorstellung vom 18.11.2020 gegen den Bescheid vom 10.11.2020 betreffend die behördliche Auflösung abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.03.2022, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der A.-Verein, nunmehr die Beschwerdefrüherin, wurde mit Bescheid vom 10.11.2020 gem. § 29 Abs 1 VerG behördlich aufgelöst, eine Vorstellung dagegen von der nunmehr belangten Behörde, Landespolizeidirektion Wien, mit 25.3.2021 verworfen.
Begründet wurde die Auflösung im Wesentlichen damit, so die belangte Behörde, dass der Verein ein Gebetshaus, die sogenannte „B."Moschee betreibe. Anlässlich einer Durchsuchung der Vereinsräumlichkeiten am 03.05.2019 sei festgestellt worden, dass in den Räumlichkeiten das Freitagsgebet veranstaltet worden sei. Die gesamte Einrichtung erwecke den Eindruck eines traditionellen Gebetshauses. Sogar die Nebenräume und die Einrichtung der Nassräume lassen eindeutig auf eine überwiegende Moscheenutzung schließen.
Einem Verein nach dem Vereinsgesetz sei es jedoch nicht erlaubt, eine Moschee zu betreiben, so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung. Diese Befugnis komme ausschließlich einer Einrichtung nach der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinde in Österreich zu, nicht jedoch einem Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Das Betreiben einer Moschee, also die Verbreitung der Religionslehre, sei nicht durch die Vereinsstatuten gedeckt, weswegen der Verein seit langem seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreite.
In seiner Vorstellung, in der Beschwerde dann wiederholend, brachte der Verein und damit die nunmehrige Beschwerdefüherin vor, dass entgegen der Begründung des bekämpften Bescheides vom Verein kein Gebetshaus bzw. auch keine Moschee betrieben werde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Räumlichkeiten in Wien, C.-straße, ausschließlich Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehen; es handle sich keinesfalls um ein öffentlich zugängliches Gebetshaus. Daran vermöge im Übrigen auch nichts der Umstand zu ändern, dass sich nach der Garderobe auch ein Gebetsraum befinde. Aus dem Konzept der Räumlichkeiten sei unschwer zu erkennen, dass es sich hier beileibe nicht, wie von der Behörde unterstellt, um ein „Gebetshaus" handle, sondern um typische Vereinsräumlichkeiten. Freilich bestehe der Vereinszweck in der Pflege und Bewahrung der islamischen Kultur, was sich naturgemäß auch in der Einrichtung widerspiegle bzw. auch in dem Umstand, dass sich auch ein Gebetsraum in diesen Räumlichkeiten befinde. Der Gebetsraum sei aber in keiner Weise überproportional oder dominant; vielmehr sei dieser Gebetsraum eben eingebettet in die Vereinsstruktur. Überhaupt nicht nachvollziehbar sei es schließlich, dass die Behörde das traditionelle Ausziehen der Schuhe als Indiz für das Vorliegen eines Gebetshauses werte. Vielmehr finde sich diese Gepflogenheit in jedem traditionellen islamischen Haushalt; anderenfalls müsse jeder islamische Haushalt letztlich als Gebetshaus gewertet werden.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks bestehen aus Vorträgen und Versammlungen sowie auch gemeinsames Feiern und natürlich auch das gemeinsame Gebet, welches Vorbringen auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstattet worden war.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Das Vorbringen der belangten Behörde zu politisch exponierten oder/und einer radikalen Auslegung des Islams mögen im gerichtlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Der Grund der Auslösung durch die belangte Behörde liegt in der Überschreitung der statutengemäßen Einrichtung des Vereins, indem diese als religiöse Institution in Form einer Moschee betrieben würde. Dies sei überdies alleine der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) vorbehalten, die diese präsumtive Vereinsmoschee der Beschwerdeführerin auch nicht registriert hätte.
Entscheidungswesentlich war damit festzustellen, ob ausschließlich oder überwiegend die islamische Religion in Form des Betreibens einer Moschee und damit ein Überschreiten des Vereinszweckes vorliege. Dabei darf sich die Entscheidung alleine vom Vorliegen objektivierbarer Tatsachen und nicht von einer politischen Intention im Zusammenhang mit dem „islamischen Terroranschlag in der Wiener Innenstadt“ leiten lassen.
Die belangte Behörde stellt immer wieder zur Qualifizierung eines damit öffentlich zugänglichen Gebetshauses in Form einer Moschee fest. Dazu wird auf eine ausführliche bildliche Dokumentation anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 03.05.2019 verwiesen, welche durch das Gericht im Akt erliegend eingesehen worden ist: „Büchernische überwiegend islamische Bücher aufliegen habe“, „Frauengebetsbereich, einen Männergebetsbereich und auch eine Gebetsnische. Letztere sei in Richtung Mekka ausgerichtet.“, „Durch die Abhaltung von Gebeten allgemein und Freitagsgebeten im Besonderen, das Halten von Predigten, die Abhaltung von Koranunterricht für Kinder und Erwachsene, die Verbreitung von Schriften zu Islam und religiösen Lehren sowie das Erteilen von Unterricht in arabischer Sprache wird die Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) verbreitet.“
Diesen Feststellungen der belangten Behörde wird in Hinblick auf ihre Qualität nicht entgegengetreten. Eine Qualifizierung setzt indes auch eine ausreichende Quantifizierung voraus, welche vom Vertreter der Beschwerdeführerin sowohl in seinem schriftlichen Vorbringen als auch in der mehrfach fortgesetzten mündlichen Verhandlung bestritten worden war.
Der Charakter einer ausschließlich oder überwiegenden religiösen Gemeinschaft in Form des Betreibens einer Moschee setzt eine entsprechende räumliche Ausgestaltung, Frequenz, öffentlichen Zutritt etcpp und das Fehlen alternativer Aktivitäten auch und gerade im Sinne der Statuten. Anders gesagt, kann religiöse Aktivität, auch wenn sie eine Essenz des Vereinslebens, damit auch korrespondierender Handlungen darstellt, nicht jedenfalls ein Überschreiten der Vereinsstatuten begründen.
Gemäß § 29 Abs. 1 VerG kann jeder Verein unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 VerG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, so das Gesetz.
Der statutenmäßige Wirkungskreis eines Vereines kann sowohl dadurch überschritten werden, dass der Verein statutenwidrige Ziele verfolgt, als auch dadurch, dass bei Verfolgung der statutenmäßigen Aufgaben der Verein Mittel verwendet, die im Statut nicht vorgesehen sind, so die belangte Behörde rechtlich begründend.
Nicht gefolgt kann der belangten Behörde dann aber werden, wenn ausgeführt wird:
„[…]Da das gemeinsame Gebet bzw. das traditionelle Freitagsgebet in den Statuten nicht verankert ist (weder im Zweck, noch in den ideellen Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks), überschreitet der Verein seit Jahren seinen statutenmäßigen Wirkungskreis und war daher spruchgemäß zu entscheiden.[…]“
Die Aufhebung durch die belangte Behörde stützt sich damit zusammengefasst darauf, dass gegen den Vereinszweck überwiegend ja nahezu ausschließlich die islamische Religion am Ort des Vereins ausgeübt worden sein soll und wird.
Dahingehend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin anschaulich und aus umfassender eigener Erfahrung dargelegt, dass tatsächlich ein umfassendes Vereinsleben stattfindet, welches auch das Gebet umfassen kann. Rituelle Waschungen sind dem Islam eben eigen. Eine Trennung von Frauen und Männern ist nicht beabsichtigt, eine räumliche Trennung nicht irreversibel. Weder der Eindruck der Vereinsräumlichkeiten nach der durch die belangte Behörde herangezogenen Photodokumentation – dieses gleichen mehr einer Rumpelkammer - noch das Vereinsleben insgesamt tragen die Einschätzung, parallel zur IGGÖ überwiegend oder ausschließlich die islamische Religion leben zu wollen. Im Verlauf eines langjährigen Sicherheitsdialoges wurden überdies Unschärfen wegen der allgemeinen Zutrittsmöglichkeiten zu den Vereinsräumlichkeiten geändert. Zutritt haben nur mehr Vereinsmitglieder. Es liegt somit dahingehend kein Gotteshaus vor, welche eine uneingeschränkte Religionsausübung im Sinne der islamischen Glaubenslehre zulässt.
Gemäß § 2 der derzeit geltenden Statuten des Vereins bezweckt dieser die Pflege und Bewahrung der islamischen Kultur. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen gemäß § 3 Abs. 2 der Statuten Vorträge, Versammlungen, die Errichtung eines Gebetshauses sowie Veranstaltungen und Feiern.
Da die Einrichtung der Räume keinesfalls die Qualifikation einer öffentlich zugänglichen Moschee gestatten, war weiter zu klären, ob die Quantität religiöser Handlungen im Verein über ein Maß hinausgehen, sodass von einem Verein zur und nicht auch zur Vornahme religiöser Handlungen zu sprechen ist. Mit den Worten der Vereinsstatuten, ob „Pflege und Bewahrung der islamischen Kultur“ im Vordergrund stehen.
Nun ist es Allgemeingut, dass in der islamischen Welt die Religionsausübung einen weit größeren Teil des Alltagslebens einnimmt, als es in der profanen, laisierten „westlichen“ Welt der Fall ist. In dieser, der „westlichen“ Welt, betrug der kanonische Teil bis noch in das 20. Jahrhundert auch einen bestimmenden Teil des täglichen Lebens, was heute aus der Alltagserfahrung nicht mehr nachvollziehbar ist. Dies gegenseitige Befremden mag auch die belangte Behörde zur ihrer Beurteilung der Vereinsaktivitäten veranlasst haben.
„Pflege und Bewahrung der islamischen Kultur“ als statutengemäßes Vereinsziel wird durch die Quantität der religiösen, gar täglichen und regelmäßigen Handlungen im Verein nach dem Wahrnehmen der Vereinsmitglieder keineswegs in Form des Betreibens einer Moschee wahrgenommen, dies ist vielmehr Alltag in der Breite der islamischen Gesellschaft. Eine andere politische Beurteilung ist nicht durch Gericht sondern durch den Gesetzgeber durchzuführen.
Auf einen Nenner gebracht, irrt die belangte Behörde damit, wenn sie aus dem zugestandenen „gemeinsamen Gebet“ auf ein ideelles Mittel zur Überschreitung der Vereinsstatuten schließt. Diese Einschätzung träfe nicht nur bei den Mitgliedern des gegenständlichen Vereins sondern auch beim überwiegenden Großteil der islamischen Gesellschaften auf Unverständnis. Überdies ist der Zutritt in die Räume des Vereins, ersichtlich nur Vereinsmitgliedern erlaubt und erfolgt das Gebet nicht in der im Islam kanonisierten Form.
Gerade vor diesem Hintergrund hätte die Behörde auch gelindere Mittel erwägen müssen, um präsumierte „Missstände“ abstellen zu können. Eine andere Beurteilung müsste dann auch zur Auflösung der Farbe tragenden, katholischen Studentenverbindungen Österreichs führen, als diese ihr Vereinsleben häufig um die, dann katholische Religion, anlegen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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