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VGW-031/063/2184/2022•LVwG W VGW-031/063/2184/2022
VGW-031/063/2184/2022Landesverwaltungsgericht02.03.2022
Ausgangsregelung; Verlassen des Eigenen Wohnbereiches; Ausnahmen; 2G-Nachweis; Aufenthalt im Freien; Tiefgarage; Strafhöhe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Schöpfleuthner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.01.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) iVm der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Datum/Zeit 30.12.2021
Ort: Wien, C.-straße/Betrieb, Tiefgarage
Sie haben am 30.12.2021 Ihren privaten Wohnbereich in Wien, D.-Gasse verlassen und sich um 23:24 Uhr in Wien, C.-straße, Tiefgarage aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen aufgrund der 6.COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 568/2021, in der Zeit vom 22.12.2021 bis 31.12.2021 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und familiärer Pflichten
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung des Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2,3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 7.
Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da Sie sich mit Bekannten getroffen haben um am Fahrzeug zu hantieren bzw. „Tik Tok“ Videos zu drehen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§§ 8 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/202, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 568/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von € 150, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden gemäß § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, BGBl. I. Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 183/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,00“
II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, auf ihn würde der Ausnahmetatbestand der Z. 5 des § 3 Abs. 1 der 6.COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung) zutreffen. Da es draußen etwas kalt gewesen wäre hätte man sich in der Tiefgarage C.-straße getroffen. Es wären weder Tik Tok – Videos gedreht noch an Autos hantiert worden. Er wäre lediglich mit einer wichtigen Bezugsperson gewesen, mit der er sich in der Regel mehrmals wöchentlich treffe.
III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 3 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet samt Überschrift:
Ausgangsregelung
§ 3. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2, 3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 1 Z 7.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen und für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr. Für Kontrollen gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.
§ 6 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz lautet:
§ 6. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.
Gemäß § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht, wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Im Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über keinen 2G Nachweis verfügte und er von den Meldungslegern in den Räumlichkeiten der Tiefgarage in Wien, C.-straße, angetroffen wurde.
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereiches war für den Beschwerdeführer, der über keinen 2G Nachweis verfügte, nur zu den in § 3 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung normierten Zwecken zulässig.
Wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Ausnahmetatbestand der Z. 5 des § 3 Abs. 1 der 6. COVID-19-SchuMaV beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich gerade nicht im Freien aufgehalten hat, sondern in einer Tiefgarage. Bei einer Tiefgarage handelt es sich um ein – zumeist gewerblich genutztes – Gebäude bzw. einen Gebäudeteil. Der Aufenthalt in einer Tiefgarage zur körperlichen und psychischen Erholung stellt keinen Ausnahmetatbestand zum grundsätzlichen Verbot gemäß § 3 der 6. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung dar, wobei es auch nicht darauf ankommt, welcher genauen Tätigkeit der Beschwerdeführer dort nachgegangen ist.
Der Beschwerdeführer hat den ihm zur Last gelegten objektiven Tatbestand demnach verwirklicht. In subjektiver Hinsicht war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen
Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgericht ist daher (bloß) zu prüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, d.h. ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 26.02.2014, Ro 2014/04/0028 mwN.).
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insb. auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das VwG befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG 2014), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach § 28 Abs. 4 VwGVG 2014 vorzugehen). (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106 u.a.).
Gegenständlich war daher zu prüfen, ob die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Die Tat schädigte in nicht bloß unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer Hintanhaltung der Verbreitung des Coronavirus weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht bloß geringfügig zu werten war.
Es war von fahrlässiger Begehung auszugehen.
Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Von der belangten Behörde wurde kein Umstand als mildernd oder erschwerend gewertet. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der behördlichen Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse als durchschnittlich ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Die verhängte Geldstrafe von € 150,00, liegt - bei einem Strafrahmen von bis zu € 1.450,00 - nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe und erscheint aufgrund der vorliegenden Strafbemessungsgründe nicht als überhöht. Eine Unverhältnismäßigkeit der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht festgestellt werden.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG; die dort genannten Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt und entfiel gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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