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VGW-031/082/12480/2021•LVwG W VGW-031/082/12480/2021
VGW-031/082/12480/2021Landesverwaltungsgericht24.02.2022
COVID-19; öffentlicher Ort im Freien; haushaltsfremde Personen; Zweimeterabstand; Veranstaltung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 10.8.2021 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 22.7.2021, Zl. MBA/…/2021, wegen einer Übertretung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift die im Tatzeitpunkt geltende und insoweit durchwegs unverändert gebliebene Stammfassung des verwiesenen § 1 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV und bei der Strafsanktionsnorm beim verwiesenen § 8 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zusätzlich dessen Z 2 anzuführen und diese Bestimmung in ihrer Stammfassung anzuführen ist.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 21 Euro zu leisten, das entspricht 20% der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Als erwiesener Sachverhalt wird die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tathandlung am 6.3.2021 um 13:17 Uhr am Burgring 7 im 1. Wiener Gemeindebezirk festgestellt. Der Beschwerdeführer hat demnach - zusammengefasst - einen öffentlichen Ort im Freien betreten und den Mindestabstand von zwei Metern gegenüber anderen Personen nicht eingehalten, wobei es sich nicht um Personen gehandelt hat, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
In der Beschwerde wird der festgestellten Sachverhalt nicht bekämpft. Ohne nähere inhaltliche Ausführungen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 24.3.2021, VGW-103/048/3227/2021, verwiesen (angemerkt wird dazu, dass es in dieser Entscheidung um die Untersagung einer für den 30.1.2021 angezeigten Versammlung einer politischen Partei ging). Im zweiten abschließenden Satz seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, es gebe "keine evidenzbasierten Daten, die solche Vorschriften begründen würden und [die] daher verfassungswidrig sind und [er] ersuche um Einstellung des Verfahrens".
§ 1 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV in der hier maßgeblichen Stammfassung lautet (Hervorhebungen ergänzt):
"Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten."
§ 13 Abs. 4 erster Satz 4. COVID-19-SchuMaV ebenfalls in der im Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Stammfassung hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut (Hervorhebungen ebenfalls ergänzt):
"Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen … ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
Der Strafrahmen des § 8 Abs. 2 Z 2 des COVID-19-MG in der im Tatzeitpunkt noch unverändert geltenden Stammfassung sieht für Übertretungen des § 1 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV keine Mindeststrafe und Geldstrafen von bis zu 500 Euro vor, im Nichteinbringungsfall Freiheitsstrafen von bis zu einer Woche.
§ 40 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des BGBl. I Nr. 136/2020, sah bis zu seinem Außerkrafttreten am 31.12.2021 (ebenfalls) keine Mindeststrafe vor und bestimmte, dass wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 EpiG entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt (und somit § 13 Abs. 4 4. COVID-19-SchuMaV nicht beachtet), eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen ist.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist das Tatbild - also das nach außen in Erscheinung tretende Verhalten - der Verwaltungsübertretung des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV erfüllt. Der Beschwerdeführer hat einen "öffentlichen Ort im Freien" betreten und gegenüber haushaltsfremden Personen in seiner unmittelbaren Nähe keinen Zweimeterabstand eingehalten.
Nicht wesentlich ist der Aspekt, der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde durch Verweis auf die zu einer Versammlung ergangene Entscheidung offenbar angesprochen wird, ob er damit zugleich auch den Tatbestand des § 13 Abs. 4 4. COVID-19-SchuMaV verwirklicht hat, weil er im Tatzeitpunkt einen "Ort zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung" betreten hatte. Wegen dieser Tat wurde der Beschwerdeführer weder verfolgt noch bestraft. Der Ausgangspunkt der Veranstaltung war unzweifelhaft ein "öffentlicher Ort im Freien". Der festgestellte Sachverhalt trägt damit jedenfalls (auch) das ihm zur Last gelegte und mit dem angefochtenen Straferkenntnis demnach zu Recht geahndete Delikt des § 1 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/02/0169, Rz. 5).
Für die Übertretung der beiden hier in Betracht kommenden Delikte der 4. COVID-19-SchuMaV sieht das Gesetz den gleichen Strafrahmen vor, mag auch die Strafsanktionsnorm in unterschiedlichen Gesetzen zu finden sein, nämlich in § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-MG bei Verstößen gegen § 1 Abs. 1 4. COVID-19-SchuMaV und in § 40 Abs. 2 EpiG bei Übertretung des § 13 Abs. 4 4. COVID-19-SchuMaV. Durch die Anlastung des einen gegenüber dem anderen Delikt wird der Beschwerdeführer bei der Strafbemessung somit ebenfalls nicht in Rechten verletzt. Eine bei Veranstaltungen im Freien und konkreter bei Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zusätzlich angeordnete (verfassungskonforme) Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (§ 13 Abs. 4 Z 2 des zweiten Satzes 4. COVID-19-SchuMaV) wurde ihm schließlich ohnedies nicht zur Last gelegt.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind die hier maßgeblichen Bestimmungen der 4. COVID-19-SchuMaV nicht gesetzwidrig und beruhen auch nicht auf einer verfassungswidrigen Grundlage. Diese Bestimmungen und vergleichbare Regelungen unmittelbar vorangehender Verordnungen wurden vom Verfassungsgerichtshof zuletzt nicht mehr aufgehoben und begegnen auch vor dem Beschwerdevorbringen keinen bisher nicht aufgeworfenen neuen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 22.9.2021, V 73/2021; und nachfolgend VfGH 6.10.2021, V 86/2021; sowie VfGH 29.11.2021, V 597/2020). Zur der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verwiesenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.9.2021, Ra 2021/01/0181 (insbesondere Rz. 9), verwiesen.
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Die Tatbegehung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar und somit schuldhaft gesetzt worden, fehlendes Verschulden konnte nicht dargelegt werden (§ 5 Abs. 1 VStG). Schuldausschließungsgründe sind ebenso nicht erkennbar. Ein Rechtsirrtum des Beschwerdeführers über die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der im Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage kann zu seinen Gunsten nicht angenommen werden. Vielmehr hat er sich erkennbar eigenmächtig auf den Standpunkt gestellt, die Rechtslage aus nicht nachvollziehbar dargelegten rechtlichen Überlegungen nicht beachten zu müssen (er verweist auf fehlende "evidenzbasierte Daten", was allein ihre Verfassungswidrigkeit begründen soll), und damit schuldhaft einen Gesetzesverstoß riskiert und erkennbar auch in Kauf genommen (VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, Rz. 39).
Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG verletzt die Tat das sehr bedeutende öffentliche Ordnungsanliegen einer als notwendig erkannten, sachgerechten und möglichst wirkungsvollen Pandemiebekämpfung. Eine nur geringe Beeinträchtigung dieser Interessen kann im Tatzeitpunkt, als Impfungen für den Großteil der impfbereiten und medizinisch schutzsuchenden Bevölkerung als Mittel der Pandemiebekämpfung noch nicht weitreichend verfügbar waren, nicht angenommen werden.
Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz VStG sind ungetilgte Vormerkungen des Beschwerdeführers nicht aktenkundig, sodass ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute kommt. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG kann bei dieser Sachlage hingegen nicht nur als gering angesehen werden. Die entsprechend § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegten durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden nicht bekämpft und für die Strafbemessung daher unverändert beibehalten.
Die verhängte Geldstrafe erweist sich daher als schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden steht im Verhältnis zur Geldstrafe.
Für eine Einstellung des Verfahrens oder eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG fehlt es damit an den dafür erforderlichen Voraussetzungen, nämlich eine nur geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, aber auch dessen geringe Beeinträchtigung und lediglich geringes Verschulden (VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, Rz. 11 ff; sowie VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, Rz. 21).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1 VwGVG und ist nach Abs. 2 leg. cit. mit 20% der verhängten Geldstrafe zu bemessen, mindestens jedoch mit zehn Euro.
Die Durchführung einer Verhandlung war nicht beantragt. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG konnte von einer Verhandlung daher abgesehen werden, weil keine Geldstrafe über 500 Euro verhängt worden war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei der Auslegung der Verhaltenspflichten beim Betreten öffentlicher Orte (sei es auch zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen) zu beurteilen waren.
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