LVwG W VGW-031/051/16436/2021

VGW-031/051/16436/2021Landesverwaltungsgericht21.02.2022

Regest

Mindestabstand; Unterschreitung; Versammlung; leichte Fahrlässigkeit; Strafhöhe,

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/051/16436/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.051.16436.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 21.10.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend Übertretung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch sowohl in der Darstellung der Tat als auch im Zitat der übertretenen Rechtsvorschriften die Wortfolge „§ 15 der 4. Covid-19-SchuMaV“ durch die Wortfolge „§ 16 der 4. Covid-19-SchuMaV“ zu ersetzen ist.

In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 80,- Euro herabgesetzt wird. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe wird dagegen bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,- Euro, das ist der Mindestkostenbeitrag, zu entrichten.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Datum/Zeit:20.03.2021, 15:55 Uhr

Ort:Wien, C.-gürtel

Sie haben beim Betreten des Ortes in Wien, C.-gürtel, zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung und damit an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2, der 4. COVID-19-SchuMaV am 20.03.2021, um 15:55 Uhr, gegenüber Personen, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, den Abstand von mindestens zwei Metern nicht eingehalten, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 (worunter gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 4. Covid-19-SchuMaV Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, fallen) gemäß § 13 Abs. 4 erster Satz der 4. Covid-19-SchuMaV gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist, wobei gemäß § 15 der 4. Covid-19- SchuMaV als Betreten im Sinne dieser Verordnung auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID- 19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020) gilt, und damit einen Veranstaltungsort gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021, entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betreten.

Durch Organe der LPD Wien wurde festgestellt, dass Sie zu Herrn D. E., wohnhaft in F., G.-weg, einen Abstand von weniger als 1 Meter eingehalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13 Abs. 4 erster Satz iVm § 13 Abs. 3 Z 2 iVm § 15 der 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 111/2021 iVm § 40 Abs. 2 und § 15 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 120,00 0 Tage(n) 4 Stunde(n) § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz

0 Minute(n)1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950

idF BGBl. I Nr. 33/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe,

….“

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung.

In der Angelegenheit wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbeistand teilnahm und der Beamte der Landespolizeidirektion Wien, der den Vorfall zur Anzeige gebracht hat, als Zeuge einvernommen wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat am 20.03.2021 in Wien an einer Versammlung, mit der gegen die Coronaschutzmaßnahmen demonstriert wurde, teilgenommen. Er hat sich dabei einem Demonstrationszug angeschlossen, der am C.-gürtel angehalten und die Versammlung für aufgelöst erklärt wurde.

Um 15.55 Uhr ist der Beschwerdeführer nach wie vor in dem Bereich gestanden, in dem die Versammlung für aufgelöst erklärt worden ist. Er befand sich unter etwa 1000 anderen Versammlungsteilnehmern, die nachdem sie der Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, nicht gefolgt waren, von Polizeibeamten eingekreist wurden und die Örtlichkeit nur an bestimmten, von den Beamten kontrollierten Ausgängen verlassen konnten. Die Personen wurden dabei in kleine Gruppen zusammengefasst, kontrolliert und sowohl wegen des Nichtverlassens des Versammlungsortes nach Auflösung der Versammlung als auch wegen allfälliger Übertretungen gegen die Coronaschutzbestimmungen, wie etwa Verstößen gegen die Maskenpflicht oder Nichteinhalten des vorgeschriebenen Abstandes, zur Anzeige gebracht.

Der Beschwerdeführer ist, nachdem die Versammlung für aufgelöst erklärt worden war, aber bereits bevor er sich mit der Absicht, die Versammlung zu verlassen, zu einem Kontrollpunkt begeben hat, unmittelbar neben der im Straferkenntnis genannten Person gestanden, obwohl es möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

Dabei wurde er vom anzeigelegenden Polizeibeamten wahrgenommen, der wenig später seine Personalien aufnahm und ihn unter anderem wegen der nunmehr angelasteten Verwaltungsübertretung zur Anzeige brachte.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten zum grundsätzlichen Ablauf der Versammlung, ihrer Auslösung und der Kontrolle der nach Auflösung der Versammlung weiter anwesenden Personen die insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des anzeigelegenden Polizeibeamten zu Grunde gelegt werden.

Dieser Beamte hat auch glaubwürdig und schlüssig dargelegt, dass er nur Personen wegen Unterschreiten des Sicherheitsabstandes zur Anzeige gebracht hat, die zum einen den gesetzlich angeordneten Abstand von zwei Metern deutlich unterschritten haben, und die zum anderen aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch die Möglichkeit gehabt hätten, einen entsprechenden Abstand einzuhalten.

Der Zeuge hat überzeugend dargelegt, dass Personen wegen Nichteinhalten des Abstandes nur dann zur Anzeige gebracht wurden, wenn dieses Verhalten bereits vor der Personenkontrolle von den Beamten wahrgenommen wurde und die Beamten keinesfalls Versammlungsteilnehmer in kleinen Gruppen zu sich gebeten und diese Personen dann deshalb zur Anzeige gebracht haben, weil im Zuge der Amtshandlung nicht genügend Platz zur Verfügung stand, um die Sicherheitsabstände einzuhalten.

Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, die genannte Person nicht zu kennen, so erscheint dieses Vorbringen durchaus glaubwürdig, ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des anzeigelegenden Beamten zu wecken.

Es liegt in der Natur von politischen Versammlungen und Demonstrationen, dass es dabei zu einer Interaktion auch zwischen Personen kommt, die sich nicht kennen und nur kurzfristig zum Zweck der politischen Willenskundgebung oder auch der Unmutskundgebung gegen einschreitende Sicherheitskräfte gemeinsam agieren.

Es ist für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht nachvollziehbar, warum Beamte, die wie der Meldungsleger zum Zweck der Beobachtung von bei gleichartigen Demonstrationen und Versammlungen wiederholt vorkommenden Verwaltungsübertretungen wie Verletzung der Maskenpflicht oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes eingesetzt werden, gerade Personen anzeigen sollten, die nur aufgrund gedrängter Raumverhältnisse oder weil sich ihnen eine andere Person kurzfristig nähert, den Mindestabstand nicht einhalten. Der Zeuge hat dazu überzeugend dargelegt, dass er nur klare Übertretungen angezeigt hat.

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis tragenden Sachverhaltsfeststellungen waren daher auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien zugrunde zu legen.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 13 Abs. 3 Z 2 der 4.-COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II 58/2021 idF BGBl II 111/2021 war bei Versammlungen ein Abstand von zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten.

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Angesichts der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war.

Zur Strafbemessung

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro bedroht.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretenen Bestimmungen dienen der Bekämpfung einer pandemisch auftretenden Erkrankung und der Aufrechterhaltung der Gesundheitsvorsorge weiter Bevölkerungsteile. Durch die hier angelastete Verwaltungsübertretung wurde der Schutzzweck der Bestimmung dadurch, dass der Beschwerdeführer den erforderlichen Mindestabstand nur zu einem anderen Versammlungsteilnehmer deutlich unterschritten hat, zwar nicht in unbedeutendem aber auch nicht in erheblichem Ausmaß verletzt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat musste daher nicht als hoch angesehen werden.

Auch wenn es naturgemäß durchaus schwierig sein kann, bei größeren Menschenansammlungen den Mindestabstand einzuhalten, ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Hinblick auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die Unterschreitung des Mindestabstandes in einer Weise erfolgte, die auch bei einer Versammlung bei Aufwendung der dem Beschwerdeführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt leicht vermeidbar gewesen wäre. Es kann daher nicht von einer Verwirklichung des Tatbestandes nur in der Schuldform der leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Im Rahmen der Strafbemessung war weiters darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt.

Angesichts der dargelegten Strafbemessungsgründe war die verhängte Geldstrafe spruchgemäß neu festzusetzten.

Dabei war zum einen darauf Bedacht zu nehmen, dass der erforderliche Abstand nur zu einer anderen Person nicht eingehalten wurde und zum anderen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

Die nunmehr mit etwa einem Sechstel des gesetzlichen Strafsatzes bemessene Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen.

Die bereits von der Verwaltungsbehörde milde bemessene Ersatzfreiheitsstrafe war dagegen unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG zu bestätigen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren primär Sachverhaltsfragen zu klären, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind wieder bei der Beurteilung der Schuldfrage noch im Rahmen der Strafbemessung hervorgetreten. Die (ordentliche) Revision war sohin nicht zuzulassen.

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