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VGW-031/006/1062/2022•LVwG W VGW-031/006/1062/2022
VGW-031/006/1062/2022Landesverwaltungsgericht21.02.2022
Lenkererhebung; Auskunftspflicht; Zulassungsbesitzer; Aufforderung; Frist zur Erteilung; Zustellnachweis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 28.12.2021, Zl. MA67/…/2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
III. Die C. GMBH haftet für die über Dr. A. B. verhängte Geldstrafe von insgesamt EUR 128,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt EUR 38,40 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das bekämpfte Straferkenntnis vom 28.12.2021 lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit14.10.2021
Ort: Wien, E.-Straße
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ... (D)
Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in
Als zur Vertretung nach außen berufene Person des/der Zulassungsbesitzer(s)/in (C. GmbH) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ... haben Sie dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA67 (Magistratsabteilung 67) vom 20.09.2021, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 20.06.2021 um 12:42 Uhr in 1220 Wien, Ernst-Sadil-Platz gegenüber 1, gelenkt bzw. vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat, nicht entsprochen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
7 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Kraftfahrgesetz 1967
(KFG 1967)
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 140,80“
Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hatte folgenden Inhalt:
„GZ: MA67/…/2021 - Beschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr „ordnungsgemäß zugestelltes Verlangen“ liegt uns nicht vor. Es wurde bestimmt nicht persönlich übergeben.
Weiter wurde dem Schreiben vom 13.12.2021 keine Beilage „Postbuch3“ beigelegt.
Daher bitte ich nunmehr um Akteneinsicht und um eine Kopie per mail c.@online.de.
Alsdann wird die Beschwerde weiter begründet.
Mit freundlichem Gruß
C. GmbH
Dr. B.“
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten auszugsweise:
„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers.
[…]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
[…]
§ 134. Strafbestimmungen.
[…]
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]“
Sachverhalt:
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in den Akt des gegenständlichen behördlichen Verfahrens wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Auf Grund einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen …, leite die belangte Behörde die Ausforschung des Lenkers mittels Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG ein. Die Lenkererhebung wurde erstmals am 24.08.2021 mit Fensterkuvert (nicht eingeschrieben) versendet, die zweite Zustellung mittels internationalem Rückschein wurde am 29.09.2021 übernommen; Adressat der Lenkererhebung war jeweils die Zulassungsbesitzerin des angezeigten Fahrzeuges, nämlich die Firma C. GMBH.
Der Beschwerdeführer bestritt, dass eine Lenkererhebung zuging; entsprechende Beweismittel wurden für diese Behauptung nicht vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Gegenständlich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor keine Lenkererhebung erhalten zu haben. Dem im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellnachweis betreffend die Sendungsnummer … ist zu entnehmen, dass die Lenkererhebung am 29.09.2021 persönlich übernommen wurde (PLZ: …, Zustellbezirk: …), was durch eine Unterschrift bestätigt wurde. Erst mit Schriftsatz vom 22.12.2021 wurde ein Lenker deklariert.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass innerhalb der Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft ebendiese nicht erteilt wurde. Daher wird der objektive Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt.
Im Hinblick auf die Verwirklichung der subjektiven Tatseite ist Folgendes festzuhalten:
Da die verletzte Rechtsvorschrift über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge (vgl. beispielsweise etwa VwGH 20.11.2013, 2012/10/0070, vom 28.03.2006, 2002/03/0264 oder vom 24.11.2003, 2001/10/0137).
Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 16. Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorliegenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.
Somit hat der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der im Beschwerdefall gemäß § 134 Abs. 1 KFG maßgebliche gesetzliche Strafrahmen beträgt bis EUR 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu verhängen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ausreichend gewertet, d.h. die objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat erörtert.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war sohin nicht als geringfügig einzustufen. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat war keinesfalls als gering zu werten.
Das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der von dem Beschwerdeführer übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die belangte Behörde hat sich mit den subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat insofern ausreichend auseinandergesetzt, als sie das Fehlen von einschlägigen, rechtskräftigen Vormerkungen des Beschwerdeführers wertete und in Verbindung mit der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als erschwerend keine Umstände angenommen hat. Diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegengestellt. Weitere etwaige Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht jervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ist die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe als jedenfalls angemessen zu bewerten.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurden gemäß § 16 VStG in angemessenem Verhältnis festgesetzt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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