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VGW-031/084/100/2022•LVwG W VGW-031/084/100/2022
VGW-031/084/100/2022Landesverwaltungsgericht16.02.2022
Anzeige; handschriftlich ausgefülltes Formblatt; Wahrnehmung; unklare Zeugeneigenschaft; Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 30.04.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) iVm Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.4.2021 wegen 2 Übertretungen des Epidemiegesetzes in Verbindung mit der Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung wegen Teilnahme an einer Veranstaltung in 1050 Wien, Margaretengürtel 38-40 am 20.3.2021 um 15:25 Uhr bestraft. Die Beschwerdeführerin hat dagegen rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben, die Tathandlungen bestritten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In weiterer Folge wurde vom Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 23.2.2022 ausgeschrieben und der Meldungsleger, welcher als Polizeibeamter im Dienst die gegenständliche Anzeige am 20.3.2021 verfasst und unterschrieben hat, als Zeuge geladen.
Mit E-Mail vom 10.2.2022 teilte der als Zeuge geladene Meldungsleger dem Verwaltungsgericht Wien unter Anführung der gegenständlichen Geschäftszahl VGW-031/084/100/2022 folgendes mit: „Ich kann zu den Sachverhalten nichts angeben, da ich lediglich Schriftführer war und keine Tathandlungen der Personen wahrgenommen habe.“
Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde daraufhin vom Verwaltungsgericht Wien abberaumt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die Behörde (und auch das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Eine Anzeige, die aus einem handschriftlich ausgefüllten Formblatt besteht und bei der nicht einmal festgestellt werden kann, welcher Polizeibeamte tatsächlich Wahrnehmungen hinsichtlich der angezeigten Verwaltungsübertretung gehabt hat, um diesen dann als Zeugen vernehmen zu können, kann nicht als Grundlage für eine Bestrafung herangezogen werden, weshalb das Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 VStG einzustellen und das Straferkenntnis zu beheben war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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