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VGW-112/077/15412/2021; VGW-112/V/077/15413/2021•LVwG W VGW-112/077/15412/2021; VGW-112/V/077/15413/2021
VGW-112/077/15412/2021; VGW-112/V/077/15413/2021Landesverwaltungsgericht09.02.2022
Fensteraustausch; gleiches Erscheinungsbild; Holzkastenfenster; Schutzzone; Entfernungsauftrag; Wiederherstellungsauftrag; Ersatzvornahme; Anzeigepflicht; Bewilligungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der Frau A. B. und der Frau C. D., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, Bauinspektion, vom 21.09.2021, Zl. MA37/…6-2021-1, mit welchem gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien (BO) ein Auftrag erteilt wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der beschwerdegegenständliche Bescheid dahingehend präzisiert, dass nach der Wortfolge „Die Fenster“ die Wortfolge „im ersten und zweiten Stock“ eingefügt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
II.Die ordentliche Revision ist unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft Wien, G.-Straße 4, ident E.-gasse 2. Das auf der Liegenschaft befindliche, zweistöckige Gebäude befindet sich als Zubehör der Liegenschaft ebenfalls im Miteigentum der Beschwerdeführer. Es wurde vor dem 1.1.1945 errichtet. Der entscheidungswesentliche Baukonsens geht auf das Jahr 1886 zurück, und zwar konkret auf die baubehördliche Genehmigung vom 14.4.1886, Zl. …2/1886. Das Gebäude war ursprünglich mit Holzkastenfenstern ausgestattet.
Im 1. Stock und im 2. Stock der Straßenschauflächen sowohl zu E.-gasse 2 als auch zu G.-Straße 4 wurden die ursprünglichen Fenster in jüngster Zeit gegen moderne Fenster getauscht. Diese neuen Fenster sind keine Holzkastenfenster und unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Konstruktion und ihrer Profilstärke von den vorangegangenen Fenstern.
Die Beschwerdeführer haben am 12.01.2022 ein Bauansuchen auf Bewilligung des nachträglichen Fenstertausches eingebracht. Ein positiver Ausgang dieses nachträglichen Bewilligungsverfahrens erschien zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar möglich, jedoch nicht gesichert. Für den Ausgang des Verfahrens auf nachträgliche Bewilligung kommt es unter anderem auf die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 zur Vereinbarkeit der neuen Fenster mit dem örtlichen Stadtbild an.
Die Baubehörde hat den Beschwerdeführern mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid den Auftrag erteilt, binnen 6 Monaten die ohne behördliche Genehmigung getauschten Fenster an den genannten Straßenschauflächen zu entfernen und die ursprünglichen Holzkastenfenster wieder herstellen zu lassen.
Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
Es wurde am 24.1.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Anschluss das Erkenntnis mündlich verkündet. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt.
Nachfolgende wesentliche Entscheidungsgründe wurden mündlich verkündet:
„Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im ersten Stock und im zweiten Stock der bescheidgegenständlichen Straßenschauflächen die vorhandenen Fenster gegen Fenster modernerer Konstruktion und Bauart ersetzt wurden. Nach damaliger Rechtslage war ein solcher Fenstertausch bewilligungspflichtig. Nach heutiger Rechtslage besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 BO für Wien, weil es sich um ein vor dem Jahr 1945 errichtetes Gebäude handelt.
Die Gebäudeeigentümerinnen haben bereits um nachträgliche Bewilligung dieses Fenstertausches angesucht. Es scheinen gute Chancen zu bestehen, dass der erfolgte Fenstertausch nachträglich bewilligt und der aktuelle Bestand damit saniert wird.
Unabhängig von der Frage, ob die Gebäudeeigentümerinnen eine nachträgliche Bewilligung des seinerzeitigen Fenstertausches erwirken können oder nicht, benötigen die Gebäudeeigentümerinnen in jedem Fall zumindest eine Bauanzeige gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 BO für Wien. Auch ein allfälliger Einbau von Holzkastenfenstern im Sinne des vermuteten seinerzeitigen Baukonsenses durch die Bauwerberin wäre dem eindeutigen Gesetzeswortlauf zu Folge zumindest anzeigepflichtig. Die Einbringung einer Bauanzeige mag zwar eigentlich geboten sein, kann jedoch den Gebäudeeigentümerinnen mittels Bauauftrages nicht aufgetragen werden. Aus diesem Grund hatte der Bauauftrag spruchgemäß zu lauten.
Anzumerken ist, dass der Bauauftrag insbesondere den Zweck hat, den Weg für eine allfällige spätere Ersatzvornahme zu bereiten und insoweit nach Rechtskraft ein Titel für eine darauf aufbauende Ersatzvornahme zu sein. Aus systematischen Gründen ist die Bauordnung daher dahingehend auszulegen, dass die Behörde bei Durchführung einer etwaigen Ersatzvornahme von etwaigen für andere Personen bestehenden Bewilligungserfordernissen einschließlich dem Erfordernis einer Bauanzeige befreit ist. Aus diesem Grund stand die ansonsten in jedem Fall bestehende Anzeigepflicht für den Austausch von Fenstern für vor dem 01.01.1945 errichtete Gebäude dem gegenständlichen Bauauftrag nicht entgegen.“
Rechtlich ist auszuführen, dass der erfolgte Fenstertausch anzunehmender Weise in einem Zeitrahmen erfolgt ist, in welchem gemäß § 62a Abs. 1 Ziffer 34 Bauordnung für Wien der Austausch von Fenstern gegen solche gleichen Erscheinungsbildes (Konstruktion, Teilung, Profilstärke, Farbe und dergleichen) außerhalb von Schutzzonen bewilligungsfrei war. Diese gesetzliche Bestimmung galt seit Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle durch das Landesgesetz für Wien Nr. 2014/25. Nach dieser Gesetzesbestimmung war der erfolgte Fenstertausch nicht bewilligungsfrei, weil die neuen Fenster in ihrem Erscheinungsbild einschließlich Konstruktion und Profilstärke den früheren Holzkastenfenstern nicht entsprochen haben.
Aus diesem Grund war der erfolgte Fenstertausch bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführer haben eine solche Bewilligung nicht eingeholt. Folglich ist der derzeitige Bestand mit den getauschten Fenstern nicht konsensgemäß.
Die Beschwerdeführer haben im Beschwerdeverfahren weder argumentiert noch diesbezügliche Beweismittel dafür vorgelegt, dass der Fenstertausch gegebenenfalls zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, zu dem er noch bewilligungsfrei gewesen wäre. Solche für die Beschwerdeführer gegebenenfalls günstigeren Feststellungen hätten nur getroffen werden können, wenn die Beschwerdeführer ein diesbezügliches Vorbringen erstattet und die seinerzeitige Errichtung mit geeigneten Unterlagen wie zum Beispiel Rechnungen und Abrechnung der Kosten des erfolgten Fenstertausches belegt hätten. Die Beweismittel liegen diesbezüglich ausschließlich in der Sphäre der Beschwerdeführer, weshalb die Beschwerdeführer die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast gehabt haben. Mangels eines diesbezüglichen Vorbringens und mangels entsprechender Nachweise durch die Beschwerdeführer konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Fenstertausch bereits vor Schaffung der Bewilligungspflicht durch die Bauordnungsnovelle des Jahres 2014 erfolgt wäre.
Die Beschwerdeführer bringen zu Recht vor, dass der maßgeblichen Baubewilligung aus dem Jahre 1886 keine Details zu den Fenstern zu entnehmen sind. Der Bauauftrag weist insoweit tatsächlich eine gewisse Unbestimmtheit auf. Der Bauauftrag wäre für die Beschwerdeführer tatsächlich keine ausreichende Grundlage, um bewilligungsfrei bzw. nunmehr ohne Bauanzeige einen Professionisten beauftragen und Holzkastenfenster herstellen lassen zu können.
Nach der derzeit geltenden Fassung des § 62a Abs. 1 Ziffer 34 Bauordnung für Wien ist der Austausch von Fenstern dann bewilligungsfrei, wenn er nicht unter § 62 Abs. 1 Ziffer 3 Bauordnung für Wien fällt. Nach § 62 Abs. 1 Ziffer 3 Bauordnung für Wien ist der Austausch von Fenstern in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden, anzeigepflichtig.
Der beschwerdegegenständliche Bauauftrag ermächtigt die Beschwerdeführer nicht, die derzeit vorhandenen Fenster gegen andere Fenster zu tauschen, ohne die dafür nunmehr erforderliche Bauanzeige erstatten zu müssen. Der Bauauftrag vermag daher nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführer in jedem Fall eine Bauanzeige zu erstatten haben, und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer den derzeitigen Bestand durch eine nachträgliche Bauanzeige sanieren oder aber den Bestand durch neue Fenster (zum Beispiel Holzkastenfenster) ersetzen wollen.
Der beschwerdegegenständliche Bauauftrag ist jedoch gegebenenfalls einer Ersatzvornahme zugänglich. Insoweit ist die Vollstreckbarkeit des Bauauftrages gegeben. Sollte es zu einer Ersatzvornahme durch die Baubehörde kommen, so wäre die Baubehörde - im Gegensatz zu den Gebäudeeigentümern - nicht an das Erfordernis gebunden, für den im Wege der Ersatzvornahme durchzuführenden Fenstertausch eine Bauanzeige einbringen zu müssen.
Mit der Frage, inwieweit für die Erfüllung eines Bauauftrages gegebenenfalls die Einholung einer Baubewilligung erforderlich ist, hat sich bereits Krzizek eingehend befasst (Krzizek, System des Österreichischen Baurechts III, 1976, Seiten 139 folgende). Die rechtliche Analyse durch Krzizek lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Adressaten des Bauauftrags vom etwaigen Erfordernis der Einholung einer Baubewilligung nicht entbunden sind, die Behörde hingegen für die Durchführung der Ersatzvornahme eine Baubewilligung nicht einzuholen braucht. Die Gründe liegen darin, dass ein Bauauftrag kein Ersatz für eine allenfalls erforderliche Baubewilligung ist. Der Gebäudeeigentümer erspart sich das Erfordernis, eine Baubewilligung einzuholen, somit nicht, wenn ihm die Behörde die bewilligungspflichtige Baumaßnahme mittels Bauauftrag vorschreibt. Andererseits leitet Krzizek aus systematischen Erwägungen ab, dass etwaige Bewilligungspflichten die Baubehörde selbst für von ihr zu veranlassende Ersatzvornahmen nicht binden (Krzizek, System des Österreichischen Baurechts III, 1976, Seiten 140). Diese Erwägungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auf anzeigepflichtige Bauvorhaben sinngemäß zu übertragen und gelten somit sinngemäß auch für den Fenstertausch bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet worden sind.
Die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach dem seinerzeitigen Baukonsens aus dem Jahre 1886 nicht zu entnehmen ist, wie die Fenster ausgeführt sein müssen, geht insoweit ins Leere, als der gegenständliche Fenstertausch nunmehr in jedem Fall anzeigepflichtig ist, weil das Gebäude vor dem 1.1.1945 errichtet worden ist. Auch während der Geltung der Vorversion des § 62a Abs.1 Ziffer 34 Bauordnung für Wien war der erfolgte Fenstertausch nicht bewilligungsfrei, weil sich die neuen Fenster von den ausgetauschten Fenstern in ihrem Erscheinungsbild einschließlich Konstruktion und Profilstärke unterscheiden. Der erfolgte Fenstertausch ist somit in jedem Fall ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige erfolgt und somit rechtlich als konsenslos zu betrachten.
Da der Bauauftrag die Fenster im Erdgeschoss nicht betrifft und sich lediglich auf die Fenster der Straßenschauflächen im 1. Stock und im 2. Stock bezieht, war der Spruch des Bauauftrages spruchgemäß zu präzisieren. Diese Präzisierung bedeutet in formaler Hinsicht eine Einschränkung des Bauauftrages, weil nach der ursprünglichen Formulierung auch die Fenster des Erdgeschosses inkludiert wären und der Bauauftrag insoweit zu Gunsten der Beschwerdeführer eingeschränkt wurde.
Es war der spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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