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VGW-111/024/15959/2021; VGW-111/V/024/15961/2021; VGW-111/V/024/15963/2021•LVwG W VGW-111/024/15959/2021; VGW-111/V/024/15961/2021; VGW-111/V/024/15963/2021
VGW-111/024/15959/2021; VGW-111/V/024/15961/2021; VGW-111/V/024/15963/2021Landesverwaltungsgericht09.02.2022
Duldungsauftrag; Dauer des Duldungsauftrags; Gegenstandslosigkeit; Einstellung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der Frau DI A. B., des Herrn Ing. Mag. C. B. und der Frau D. E., alle vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - ..., Bauinspektion, vom 29.09.2021, Aktenzahl MA37/…-2021-1, mit welchem gemäß § 126 Abs. 1 und 3 Bauordnung für Wien (BO) ein Duldungsauftrag erteilt wurde, den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
I.Verfahrensgang
1. Am 19.08.2021 langte bei der zuständigen Stelle der belangten Behörde ein Ansuchen des Bauunternehmens F. (im Folgenden: Bauführerin) ein, mit welchem diese um die Erteilung eines Duldungsauftrages gemäß § 126 Abs. 3 Bauordnung für Wien ansuchte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Duldungsauftrag unter näherer Festlegung der Duldungsverpflichtung erteilt, und zwar bis zum 31.01.2022. Der Duldungsauftrag erging an die Bauführerin sowie an drei Nachbarn. Sämtliche Nachbarn, die Adressaten des Duldungsauftrages waren, erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde.
2. Mit Parteiengehör vom 14.01.2022 wurde sämtlichen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht, dass das Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.01.2022 gegenstandslos wird, weil die Dauer des im angefochtenen Bescheides erteilten Duldungsauftrages am 31.1.2022 ende und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien eine Ausdehnung des Zeitraums über den 31.01.2022 hinaus unzulässig sei (Verweis auf Rechtsprechung zu Antragsmodifikationen im Verfahren über Nachbarbeschwerden).
3. Die Beschwerdeführer traten dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien mit Stellungnahme vom 03.02.2022 entgegen.
II.Feststellungen und Beweiswürdigung
Der angefochtene Bauauftrag wurde bis zum 31.01.2022 erteilt. Eine Antragsmodifikation im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist nicht erfolgt. Diese Feststellung ergibt sich aus Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und in den Gerichtsakt.
III.Rechtliche Beurteilung
Das Beschwerdeverfahren wurde mit Ablauf des 31.01.2022 gegenstandslos, weil die Dauer des im angefochtenen Bescheid erteilten Duldungsauftrags am 31.01.2022 endete (kein Ausspruch im Bescheid über die Dauer des Duldungsauftrages in Monaten).
Ob eine Antragsmodifikation des Bauführers im Beschwerdeverfahren zulässig wäre, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche nicht erfolgt ist.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Ablauf des 31.01.2022 wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (siehe dazu VwGH 31.03.2020, Ra 2020/14/0035).
Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Bescheides ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass das Gesetz der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinen Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheide schlechthin gewährt, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 11.12.2012, 2011/05/0173, zur Übertragbarkeit auf die Rechtslage nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 13.04.2021, Ra 2018/04/0087). Es ist daher keine Sachentscheidung zu treffen. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde bzw. eine Klaglosstellung der Beschwerdeführer nicht vor und es wurden von diesen auch keine derartigen Voraussetzungen ins Treffen geführt, sodass die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären war (VwSlg 11925 A/1985).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen (§ 20 Abs. 4 VwGVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen, wenn es um civil rights im Sinne des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0038). Mit diesem Erkenntnis wird jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen.
Darüber hinaus ist in Hinblick auf Art. 6 EMRK jedoch auch bei inhaltlichen Entscheidungen eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann und wenn keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (zuletzt VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0008 mit Verweis auf Entscheidungen des EGMR). Diese Voraussetzungen lassen sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien, so im gegenständlichen Beschwerdeverfahren überhaupt von einem Sachverhalt im Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgegangen werden kann, auch auf Art. 47 GRC übertragen.
Im gegenständlichen Fall sind die getroffenen Feststellungen unstrittig. Eine inhaltliche Entscheidung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht getroffen (siehe zuvor). Auch sind im gegenständlichen Verfahren keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen. Die rechtliche Beurteilung basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Unionsrechtliche Überlegungen waren dabei keine anzustellen und es wurde seitens der mitbeteiligten Partei auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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