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VGW-031/059/168/2022•LVwG W VGW-031/059/168/2022
VGW-031/059/168/2022Landesverwaltungsgericht08.02.2022
Maskenpflicht; Ausnahmegrund; Befreiungsattest; Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau A. B., C., D.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk, vom 16.11.2021, Zahl MBA/…/2021, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 8 Abs. 2 Z 1, 3 Abs. 1 Covid-19-Maßnahmengesetz (Covid-19-MG) iVm § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der 2. Covid-19-Öffnungsverordnung (Covid-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Für die Beschwerdeführerin ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut:
„Datum/Zeit:18.08.2021, 20:20 Uhr
Ort:1020 Wien, Praterstern, Bahnhofshalle nächst Restaurant "Ginza"
Sie haben am 18.08.2021 um 20:20 Uhr in 1020 Wien, Praterstern, einen Bahnhof, nämlich den Bahnhof Wien-Praterstern, in geschlossenen Räumen, nämlich die Bahnhofshalle, benützt, ohne eine Maske gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28.06.2021, mit der die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen und geändert wird (2. COVID-19-Öffnungsverordnung - 2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 278/2021, getragen zu haben, obwohl in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken in geschlossenen Räumen aufgrund der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung - 2. COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 278/2021, in der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.08.2021 eine Maske gem. § 1 Abs. 1 leg. cit. zu tragen war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 8 Abs. 2 Z. 1, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der 2.COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 278/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 70,00 2 Stunden§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG,
BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
€ 80,00“
In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde wird unter Bezugnahme auf ein unter einem vorgelegtes ärztliches Attest ein Ausnahmegrund geltend gemacht.
Dieses mit 9. Dezember 2020 datierte Attest der Ärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. E. F. bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine Schutzmaske bzw. ein Gesichtsvisier nicht tragen dürfe.
Vom Gericht wurde bei der Ärztekammer angefragt, und mit d.a. Schreiben vom 20.01.2022 mitgeteilt, dass Frau Dr. E. F. zum Stichtag 9.12.2020 ohne Einschränkung über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin verfügte. Darüber wurde mitgeteilt, dass hinsichtlich der Ausstellung von Maskenattesten zum Zeitpunkt der Anfrage kein Verfahren bei der Österreichischen Ärztekammer anhängig war.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften sind Folgende:
§ 1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung.
§ 3. (1) Bei der Benützung von
1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben,
und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021:
Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 8. (1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
…
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Im Grunde obzitierter rechtlicher Bestimmungen war am 18.08.2021 an der im Spruch genannten Örtlichkeit eine Maske zu tragen, was von der Beschwerdeführerin, auch selbst zugestanden, nicht befolgt wurde.
Gemäß § 19 Covid-ÖV in der oa. Fassung galt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, was durch ärztliches Attest iSd § 20 leg. cit. zu bescheinigen ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ein Attest dahingehend vorgelegt, wonach diese aus gesundheitlichen Gründen weder Maske noch Visier tragen dürfe. Dieses Attest wurde von einer in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin bereits vor der Tatzeit ausgestellt. Damit muss der geltend gemachte Ausnahmegrund als verwirklicht angesehen werden, weshalb das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und die Verfahrenseinstellung zu verfügen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG war der Beschwerdeführerin kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben wurde.
Da nur eine Geldstrafe von bis zu 500,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich keine Geldstrafe verhängt wurde, ist für die Beschwerdeführerin eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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