LVwG W VGW-102/076/10968/2021

VGW-102/076/10968/2021Landesverwaltungsgericht07.02.2022

Regest

Verbringung; zwangsweise; psychiatrische Abteilung; Unterbringungsvoraussetzungen; psychische Erkrankung; Ersteinschätzung; Selbstbestimmungsfähigkeit; Gefährdung; Alternative; Gefahr in Verzug

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/076/10968/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.076.10968.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn Ing. A. B., Wien, ..., wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch seine zwangsweise Verbringung, einschließlich der Körperkraftanwendung sowie Unterbringung in die psychiatrische Abteilung der Klinik C. (ehem. D.) durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 07.06.2021 in Wien,

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben und die Verbringung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung der Klinik C. (ehem. D.) einschließlich der Körperkraftanwendung, am 07.06.2021, für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sich diese gegen die rechtswidrige Unterbringung bezieht, zurückgewiesen.

2.1. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, 922,- Euro für Verhandlungsaufwand und 30,- Euro für den Ersatz der Eingabegebühr gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt somit 1.689,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

2.2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,- Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,20 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 15.07.2021 beim Verwaltungsgericht Wien eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eingebracht und darin Folgendes vorgebracht:

„I. Beschwerdegegenstand

Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 7. Juni 2021 in Wien, erhebt der unvertretene Beschwerdeführer gem Art 130 Abs 1 Z 2 iVm Art 132 Abs 2 B-VG binnen offener Frist nachstehende

Maßnahmenbeschwerde

an das zuständige Verwaltungsgericht Wien.

Der Beschwerdeführer erlitt eine unrechtmäßige Behandlung durch Polizeibeamte und es erfolgte eine unrechtmäßige Einweisung in die Psychiatrie. Beschwerdepunkte sind insbesondere § 9 Abs 3 UbG iVm Art 3 EMRK, Art 1 Abs 3 und 4 PersFrG und § 47 SPG (unmenschliche und erniedrigende Behandlung); sowie § 9 UbG iVm § 8 UbG und § 46 Abs 1 SPG.

II. Sachverhalt

Am 7.6. gegen 1:00 nachts kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer (Bf) und seiner Lebensgefährtin (LG). Der Bf war dabei alkoholisiert und beschimpfte seine LG. Seit 3 Jahren lebt der Bf mit seiner LG im gemeinsamen Haushalt.

Nachdem der Bf durch seine LG nicht zu beruhigen war, hat diese versucht ihn mit kaltem Wasser zu überschütten. In der Folge ist der Bf ausgerutscht und auf seine osteosynthetisch versorgte nekrotische Hüfte gefallen. Der Bf hat die LG daraufhin festgehalten und gesagt: „Wenn du das noch einmal machst, dann stech ich dich ab.“ Aus Sorge wegen der Verletzung (Hüfte) rief die LG daraufhin die Rettung, um den Bf zu beruhigen.

Die LG hat daraufhin die Wohnung verlassen, um die Rettung in Empfang zu nehmen, ohne den mittlerweile beruhigten Bf, welcher im Wohnzimmer blieb, Bescheid zu geben. Dieser verließ, im Glauben die LG wäre aufs WC gegangen, ebenfalls die Wohnung, um eine weitere Eskalation zu verhindern. Der Bf sah dann verwundert seine LG vor der Tür, welche ihn auch dann nicht darüber aufklärte, dass sie die Rettung wegen ihm alarmiert hatte. Er ging eine Runde um den Häuserblock und stand dann vor der verschlossenen Hauseingangstüre und war wütend, weil die LG ihm die Tür nicht öffnete und er lediglich eine lange Sommerhose trug. Parallel dazu hat die LG nochmals die Rettung alarmiert und angegeben, dass der Bf die Wohnung verlassen hat und nicht mehr in Sichtweite ist.

Sodann kam die LG zusammen mit zwei Polizeibeamten zur Tür, welche sie vorab darüber aufgeklärt hatte, dass sie es nicht geschafft hat den Bf zu beruhigen, er ihr nicht wehgetan habe, er keine Gegenstände bei sich trägt, alkoholisiert ist, und noch unversorgte schwere Verletzungen von einem am 15.9.2020 stattgefundenen Motorradunfall hat. In der Folge standen die zwei Beamten, sowie der Bf und die LG beieinander. Der Bf hat die LG aufgefordert die Situation zu erklären. Die LG erzählte dann vom Motorradunfall und seinen Folgen. Der Bf, welcher sich betreffend seine Verletzungen selbst erklären wollte, fing daraufhin an sich zu erklären und dabei zu gestikulieren.

Von hinten kamen dann für den Bf und die LG überraschend drei weitere Beamten hinzu und stellten sich direkt neben den Bf. Der Bf sagte dann zu seiner LG: „Wieso tust du mir das an? Das jetzt auch noch! Du Arschloch.“ Woraufhin die Beamten den Bf sofort umkreisten und sich zwischen den Bf und die LG stellten. Die hinzugekommenen Beamten haben sich nicht bei Ihren Kollegen, welche bereits von der LG über die Vorkommnisse informiert waren, erkundigt.

Der Beamte mit der Dienstnummer ... fing daraufhin sofort an den Bf verbal zu attackieren und zu provozieren, wobei es sodann unglücklicherweise zu einigen wechselseitigen milieubedingten und situationsbedingten Unmutsäußerungen zwischen dem Beamten und dem Bf kam: „Halt die Goschn! Na was is, Na was is!?“. Der Bf, welcher von der Situation komplett überrascht war, erwiderte: „Na was is mit dir du Wixer“. Ohne Vorwarnung wurde der Bf sofort von zwei Beamten (lt. Polizeiprotokoll [Beilage ./1] linker Arm durch Rvl E. und rechter Arm durch ML) mit Armstreckhebeln zu Boden gebracht, umgehend am Bauch liegend mittels Handfesseln am Rücken fixiert und von vier Beamten an Armen, Schultern und Kopf auf den Asphalt gedrückt (siehe auch die Aussage zur Protokolländerung Beilage ./3), wobei hier eine Beule, sowie Abschürfungen entstanden sind.

Insbesondere hervorzuheben ist, dass sich zu keinem Zeitpunkt andere Menschen in Gefahr befanden. Der Bf hat zu diesem Zeitpunkt und generell noch nie gegenüber jemand anderen körperliche Gewalt angewandt.

Beweis: Polizeiprotokoll vom 7.6.2021, GZ: PAD/... (Beilage ./l)

Antrag auf Korrektur des Polizeiprotokolls vom 7.6.2021, GZ: PAD/... (Beilage ./3)

Zeugenvernahme F. G. (LG)

Der Bf sagte daraufhin sofort, dass er schwere Verletzungen an Schultern und Händen hat und seinen Kopf aufgrund von medizinischen HWS-Problemen nicht vollständig zur Seite bewegen kann und dass sie den Kopf nicht runterdrücken sollen, was seine LG sofort bestätigte. Dennoch wurde der Bf unter größten Schmerzen weiter zu Boden gedrückt, wobei der Kopf als erstes losgelassen wurde. Der Rest des Körpers wurde jedoch weiter über mehrere Minuten zu Boden gedrückt. Das obwohl nun auch die hinzugekommenen Beamten über die Vorverletzungen Bescheid wussten, weil die LG oftmals und anhaltend die Beamten aufgefordert hatte den Bf loszulassen und auf dessen Verletzungen Rücksicht zu nehmen, welche sie vollständige aufgezählt hatte (i.e., Schultern, Hände, Hüfte, Knie, Wirbelsäule, Leistenbruch) (siehe auch die Aussage zur Protokolländerung Beilage ./3 und Beilage ./4).

Beweis: Antrag auf Korrektur des Polizeiprotokolls vom 7.6.2021, GZ: PAD/... (Beilage ./3 und Beilage ./4)

Zeugenvernahme F. G. (LG) und H. B. (Mutter)

In dieser für den Bf physischen und psychischen Ausnahmesituation kam dann die Mutter des Bf hinzu, mit welcher die LG vor dem Anruf bei der Rettung telefoniert und darum gebeten hatte, dass diese vorbeikommt. Der Bf wusste davon nichts, da die LG ihn nicht darüber in Kenntnis gesetzt hatte. Die Mutter hat dann sehr besorgt auf den Bf eingeredet. Der Bf realisierte erst, dass es seine Mutter war und er zuvor seine LG mit seiner Mutter telefonieren gehört hatte.

Nachdem der Bf nicht nachvollziehen konnte, warum mit ihm so brutal verfahren wird, wo er doch weder einen Sachschaden noch eine Körperverletzung verursacht hatte, ging dieser davon aus, dass seine Mutter zusätzlich die Polizei angerufen hatte. Daraufhin hat der Bf auch seine Mutter beschimpft und wurde sodann erneut von drei Beamten an Händen, Schultern und Beinen zu Boden gedrückt und sein linker Zeigefinger verletzt, woraufhin der Bf so laut er konnte um Hilfe sowie „Meine Hände! Meine Hände!“ geschrien hat. Die LG schrie auch wieder: „Verletzt ihn nicht! Er ist schon verletzt! Seine Hände, seine Schultern! Tuts ihm nicht weh! Alles, was er sagt, stimmt!“. Ein Beamter sagte „Dos kann ihm gar nicht wehtun, die Handschellen sind eh so locker oben.“ Außerdem hat der Bf geschrien: „Polizeigewalt! Die tun mir weh! Filmts es! Loslassen! Schreibts die Dienstnummern auf!“

Die LG ist dann zum Sanitäter gegangen und hat ihn gebeten sich die Hände anzuschauen (siehe auch die Aussage zur Protokolländerung Beilage ./3). Der Sanitäter sagte, dass er nicht helfen darf, solange die Polizei ihm keine Freigabe dafür gibt. In der Folge hat sich der Bf wieder beruhigt und die Polizei meinte er solle sich aufsetzen. Nachdem ihm die Polizei erneut an den Armen bzw. Schultern packen wollte, bestand der Bf darauf, dass man ihn nicht erneut angreifen solle. Der Bf hat sich dann selbständig am Boden windend aufsetzen und an die Hausmauer lehnen können. Er hat sich dabei komplett ruhig verhalten und in der Folge die LG nach einer Zigarette gefragt. Der LG wurde daraufhin vom EL (Einsatzleiter) untersagt in die Wohnung zu gehen, um welche zu holen. Dann kam das Kommando des EL, dass der Bf aufstehen muss, weil der Rettungsdienst eine Zusage bekommen hat, wo der Bf hingebracht werden soll.

Daraufhin sagte der Beamte mit der Dienstnummer ...: „Auf die horte oder auf die sanfte!?“, woraufhin der noch sitzende Bf laut und deutlich sagte: „Wir müssen uns jetzt bitte alle einig sein, dass ich mitkomme und es auf die Sanfte geht.“ (siehe auch die Aussage zur Protokolländerung Beilage ./3). Dann packten den Bf erneut zwei Beamte unter den Oberarmen des Bf und haben diesen darauf hochgezogen, woraufhin der Bf erneut lautstark zu schreien und zu schimpfen begonnen hat. Der Bf wurde an beiden Armen gepackt und durch die parkenden Autos zur Liege befördert. Dort wurde er zuerst daraufgesetzt, die Beine daraufgelegt und mit zwei Gurten, einen auf Höhe der Knöchel und einen über die Oberschenkel festgezurrt (siehe auch die Aussage zur Protokolländerung Beilage ./4). Der Bf wehrte sich dagegen nicht.

Beweis: Antrag auf Korrektur des Polizeiprotokolls vom 7.6.2021, GZ:

PAD/... (Beilage ./3 und Beilage ./4)

Zeugenvernahme F. G. (LG) und H. B. (Mutter)

Als nächstes wurde der Bf von mehreren Beamten am Kopf und Oberkörper gepackt, gegen die Liege gedrückt und auf Schulter Höhe festgezurrt. Als sich daraufhin die Türen des RTW schlossen, hat der Bf keinerlei Geräusche mehr von sich gegeben. Während der Fahrt war der Bf durchgehend lautlos, lediglich nach wenigen Minuten fragte er einmal freundlich: „Könnt's ihr mir jetzt bitte die Handschellen aufmachen?“, woraufhin der Beamte mit der Dienstnummer ... erwiderte: „Nein, das hätten Sie sich vorher überlegen sollen. Wir haben Ihnen eh die Chance dazu gegeben. Jetzt ist es zu spät. Außerdem haben Sie uns beschimpft.“

Der Bf hat die ganze Fahrt damit gekämpft, die Körperspannung zu halten, um nicht mit vollem Gewicht auf seinen weiterhin gefesselten Händen zu liegen. Nach der Ankunft im D. wurde lt. Polizeiprotokoll (Beilage ./1) um 02:16 Uhr im D. bereits ein AVT durchgeführt, die Fesselung wurde aber auch zu diesem Zeitpunkt nicht geöffnet, obwohl der Bf auch nach lösen der Gurte ruhig und friedvoll war.

Um 02:22 Uhr wurden dann erst lt. Polizeiprotokoll (Beilage ./l) die Handfesseln gelöst. Der Rettungsdienst hat laut Protokoll um 02:35 Uhr den Heimweg angetreten. Die Beamten haben dann als letztes und ohne Anwesenheit der Sanitäter ihre Sicht der Dinge geschildert und die Übergabe an den diensthabenden Arzt lt. Protokoll (Beilage ./1)um 02:39 an OA Dr. I. vollzogen.

Beweis: Polizeiprotokoll vom 7.6.2021, GZ: PAD/... (Beilage ./l)

Der Bf wurde dem Arzt vorgeführt. Er hatte dabei seine Hose an, wie in der Lichtbildbeilage (Beilage ./2)ersichtlich ist. Der Bf erzählte dem Arzt von den Vorverletzungen durch den Motorradunfall und die neuen Re-Traumatisierungen die durch den gewaltsamen Umgang der Polizei mit ihm, welche siehe Lichtbildbeilage (Beilage ./2) des Polizeiprotokolls deutlich erkennbar sind, entstanden waren. Darauf wurde keinerlei Rücksicht genommen und diese auch nicht im Arztzeugnis dokumentiert. Auch die die offenen Schürfwunden wurden nicht erstversorgt und der Bf wurde auch nicht auf die Unfallchirurgische Ambulanz gebracht um seine frischen Verletzungen einer klinischen Kontrolle unterziehen zu können, was sein ausdrücklicher Wunsch gewesen ist. Stattdessen musste sich der Bf gegen seinen Willen einer medikamentösen Behandlung unterziehen.

Beweis: Lichtbildbeilage zum Polizeiprotokoll vom 7.6.2021, GZ:

PAD/... (Beilage ./2)

Als der Bf dann gegen Mittag in einem mit Gurten versehenen Bett aufwacht, wird er umgehend, ohne ihm die Möglichkeit zu geben sich kurz der Körperhygiene zu widmen, von einem Pfleger in ein naheliegendes Zimmer gebracht, in welchem bereits zwei Pfleger, FA J. und OA K. auf den Bf gewartet haben. Der Bf wurde ohne ihm mitzuteilen, dass es ein Polizeiprotokoll gibt welches ihnen vorliegt und ohne ihm auch nur den Grund der Unterbringung zu nennen, gefragt, was gestern passiert sei. Der Bf erklärte, dass er weder einen Sachschaden noch eine Körperverletzung begangen hat und dass er nicht weiß, weshalb das ganze so eskaliert sei. Dann richtet sich der Bf seine Hose und der Pfleger rechts neben ihm rief: „Der hat einen Stringtanga an!“, woraufhin OA K. fragt: „Herr B., wieso tragen Sie denn die Unterwäsche und den Rock ihrer Freundin?“, der Bf antwortet: „Das ist meine Kleidung. Das ist ein Herrenstring, das ist eine Hose und kein Rock und ich trage auch ein Bauchnabelpiercing. Ist Homophobie hier ein Thema?“.

Nach kurzer Stille erklärt der Bf auf den Vorwurf des missbräuchlichen Cannabis Konsum, dass er Dronabinol als Schmerztherapie in Folge des Polytraumas durch den Motorradunfall am 15.9.2020 verschrieben bekommen hat und einnimmt. Dr. J. und OA K. unterhalten sich, welche Medikamentöse Behandlung der Bf bekommen soll. Dann wird der Bf gebeten mit Dr. J. und dem großen Pfleger, welcher ihn auch aus dem Zimmer geholt hat, in einen anderen Raum mitzukommen. Dort wird auf die Bitte des Bfs hin die tiefe Wunde am Zeigefinger links erstversorgt. Dr. J. fragte den Bf, ob dieser etwas zum Runterkommen haben wolle, was der Bf energisch verneinte: „Ich nehme nichts, also brauch ich auch nichts zum Runterkommen.“ Wenig später kommt derselbe Pfleger mit einem Becher voll Wasser und einer weißen ovalen Tablette zum Bf und meint dies wäre nur ein Pakemed. Der Bf nimmt diese im Glauben es sei ein Pakemed ein, weil er es für eine gute Idee hält etwas Entzündungshemmendes gegen die akuten Schmerzen zu nehmen.

In der Folge verlangt der Bf, dass man seine Verletzungen untersucht, worauf er durch eine Sicherheitskraft begleitet zum Radiologie-Pavillon gebracht und in der Folge Röntgenbilder der Hände, der Hüfte und der Schulter angefertigt werden. Eine klinische Kontrolle findet nicht statt. Aufgrund von Entwässerung gibt der Bf erst am Abend den Harn für den Drogenschnelltest ab. Der Bf fühlt sich zunehmend sediert, verhält sich den ganzen Tag lang ruhig und kann dann in der Nacht aufgrund von starken Schmerzen nicht schlafen.

Am nächsten Tag wird er wieder ins Zimmer zu Dr. J. und OA K. gebeten. OA K. fragt, ob der Bf wisse, dass der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis bei manchen Menschen Psychosen auslösen kann. Der Bf bestätigt, dass er wisse, dass es manche Menschen gibt bei denen das vorkommt. Weiterhin ist dem Bf der Grund seiner Unterbringung nicht bekannt gegeben worden und es fand auch an diesem Tag keine Diagnostik statt. Auch wurde er an diesem Tag nicht nach Suizid- oder Mordgedanken gefragt.

In der Folge konnte sich der noch angehaltene Bf die am Vortag angefertigten Röntgenbilder alleine ohne Begleitung abholen und wird um 11:00 Uhr entlassen und von seiner Mutter mit dem Auto abgeholt. Am selben Tag sucht der Bf die Unfallambulanz des L. auf und gibt an bei der Amtshandlung verletzt worden zu sein. Es werden in der Folge Röntgenbilder der Wirbelsäule und des Knie rechts angefertigt. Die Wunden werden gereinigt und der Bf entlassen.

In der kommenden Woche erhielt der Bf eine Ladung der Polizei M. für Betreff: Kriminalpol. Beratung (§ 25 SPG) für den 29.06.2021. Am 17.6. nimmt der Bf einen Anruf von einer unterdrückten Nummer an. Es meldet sich eine Dame der Polizeiinspektion M. und fragt, ob der Bf im Krankenhaus angegeben habe, dass er bei der Amtshandlung verletzt wurde. Der Bf bejahte dies. Die Beamtin fragte weiter, ob der Bf bereits einen Termin habe. Der Bf bejahte, im Glauben es würde sich um den Termin für die kriminalpol. Beratung handeln. Die Beamtin fragte wann der Termin sei und der Bf antwortete: „Wenn sie das nicht wissen, dann kann ich Ihnen hier auch nicht weiterhelfen.“ Das Telefonat war damit beendet.

III. Zulässigkeit der Beschwerde

Der Bf ist vorgebildeter Rechtslaie und versucht nach besten Wissen und Gewissen die rechtlichen Inhalte, soweit aus der Laiensphäre verständlich, darzustellen:

Gemäß § 88 Abs 1 SPG iVm Art 130 Abs 1Z 2 B-VG haben die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen zu erkennen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort, an dem die Ausübung der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Wien über diese Beschwerde zu entscheiden. Der Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte am 7.6.2021. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 Satz 2 VwGVG iVm § 88 Abs 4 SPG ist daher gewahrt.

Der Akt der unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte gegenüber dem Beschwerdeführer, dieser ist daher aktiv beschwerdelegitimiert.

IV. Beschwerdegründe

Es ist ausdrücklich hervorzuheben, dass der Bf in jeder Hinsicht unbescholten ist und keine psychiatrische Vorgeschichte hat. Der Bf befand sich lediglich wegen eines Unfalltraumas in psychotherapeutischer Behandlung. Weiters befanden sich zu keinem Zeitpunkt andere Menschen in Gefahr. Der Bf hat noch nie gegenüber jemand anderen körperliche Gewalt angewandt.

Gemäß § 9 Abs 3 UbG iVm Art 3 EMRK, Art 1 Abs 3 und 4 PersFrG und § 47 SPG ist bei Eingriffen in die persönliche Freiheit von Menschen unter Achtung der Menschenwürde und unter möglichster Schonung der Person vorzugehen.

Der Bf wurde nach vorheriger Provokation durch einen Beamten und anschließenden wechselseitigen milieubedingten und situationsbedingten Unmutsäußerungen zwischen dem Beamten und dem Bf ohne Vorwarnung sofort von zwei Beamten mit Armstreckhebeln zu Boden gebracht, umgehend am Bauch liegend mittels Handfesseln am Rücken fixiert und von vier Beamten an Armen, Schultern und Kopf auf den Asphalt gedrückt. Durch die Fesselung wurde der Bf im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt. Das Anlegen der Handfesseln und das gewaltvolle auf den Boden drücken war eine überschießende und unverhältnismäßige Maßnahme (vgl VfSlg 9836/1983,11.337/1987, 12.271/1990 und 13.044/1992, VfGH 05.12.2001, B1216/00), zumal der Bf dazu keinen Anlass gab, sondern sich nur verbal verteidigte und dabei gestikulierte. Auch eine verbale Aggressivität kann keine Notwendigkeit einer Fesselung durch Handschellen am Rücken begründen. Ein bloßes Gestikulieren mit den Händen oder Ballen der Fäuste genügt im Allgemein nicht, um das Anlegen von Handschellen zu rechtfertigen. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Handfesselung nötig gewesen wäre, ist eine Fesselung am Rücken während der Bf am Boden liegt überschießend und unverhältnismäßig. Es wären auch gelindere Mittel als die Fesselung mit Handfesseln am Rücken möglich gewesen.

Gegen Art 3 EMRK, Art 1 Abs 3 und 4 PersFrG und § 47 SPG wurde weiters verstoßen, indem der Bf, nachdem er erklärte, dass er schwere Verletzungen an Schultern und Händen hat, weiterhin über mehrere Minuten zu Boden gedrückt wurde, obwohl dafür kein Grund bestand. Dieses Vorgehen war in keiner Weise verhältnismäßig und die Amtshandlung wurde unter Missachtung der Menschenwürde und ohne möglichster Schonung des Bf vorgenommen.

Außer Verhältnis war zudem das Vorgehen der Beamten bei der Beförderung des Bf in den RTW. Der Bf wurde vom Boden hochgezogen und zum RTW befördert, obwohl dieser vorher ausdrücklich erklärte, dass er sich nicht widersetzt und freiwillig mitkommt.

Die Untersuchung bezüglich der Einweisung nach UbG sowie die Ausstellung der Bescheinigung nach § 8 UbG ist als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu sehen. Rechtlich gesehen ist diese Ausstellung ein - die Einlieferung anordnender - Befehlsakt, der an die Vorführung vor den Arzt unmittelbar anschließt und mit der nachfolgenden Verbringung in die Anstalt zu einem einheitlichen und insgesamt der Sicherheitsbehörde zuzurechnenden Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verschmilzt und daher der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 177).

Die Verbringung einer Person in eine psychiatrische Abteilung gemäß § 9 UbG und § 46 Abs 1 SPG ist nur zulässig, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Voraussetzungen einer Unterbringung aus besonderen Gründen für gegeben erachten und ein Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen bescheinigt. Dafür müssen konkrete Anhaltspunkte im Verhalten des Betroffenen vorliegen, (vgl Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 155 ff). Gerade das ist hier nicht der Fall. Der Bf hat weder eine psychiatrische Vorgeschichte noch verhielt er sich zu diesem Zeitpunkt psychiatrisch auffällig, sodass eine Unterbringung in einer Psychiatrie nicht gerechtfertigt ist. Allein aus dem Grund, dass sich der Bf laut Polizeiprotokoll (Beilage ./l) "nicht beruhigen ließ und sich weiterhin äußerst aggressiv zeigte" kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung gegeben sind und wie weiters im Polizeiprotokoll (Beilage ./l) angeführt ist von "einer psychischen Erkrankung auszugehen ist".

Hinsichtlich der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. Ein bloßes Ankreuzen formularhafter Bescheinigungen genügt dem Begründungserfordernis nicht. Es müssen die konkreten Hinweise auf eine von der untersuchten Person ausgehende ernste und erhebliche Gefährdung sowie auch mögliche Alternativen erhoben, geprüft und dokumentiert werden (vgl Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 168 mwN; UVS Vbg 25.7.1994, 2-003/92).

Eine gesetzeskonforme Untersuchung kann auch dann nicht entfallen, wenn aufgrund der Mitteilung Dritter oder anderer Ärzte die Diagnose oder Gefährdung womöglich als gegeben erachtet werden müssen (UVS NÖ 18.11.97Senat-B-96-007, UVS Stmk 11.05.98, 20.3-51/97, UVS OÖ 14.04.01, VwSen-420302/5).

Im konkreten Fall wird im ärztlichen Zeugnis (Beilage ./6) angeführt, dass der Bf Cannabis konsumiert hat. Diese Ausführungen beruhen jedoch lediglich auf den Angaben der Rettungssanitäter, die aber laut N.- Protokoll (Beilage ./5) keinen Drogenkonsum vermerkt haben. Die Begründung verweist weiters auf die Ausführung der Mutter des Bf, dass der Bf unter einer bipolaren Störung leidet. Weitere Untersuchungen wurden nicht durchgeführt, sondern sich lediglich auf deren Ausführungen berufen. Es fand daher entgegen der vorhin angeführten Grundsätze keine ausreichende Untersuchung durch den Arzt vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 8 UbG statt, sondern der Großteil der Begründung beruht auf Aussagen von Dritter Seite. Aufgrund der vorher erfolgten (oben bereits näher ausgeführten) unmenschlichen Behandlung durch die Beamten kann es nicht verwunderlich sein, dass die Stimmung gereizt und das Verhalten des Bf distanzlos war. Das durch Alkohol beeinträchtigte Verhalten des Bf allein lässt kaum auf eine Fremd- und Selbstgefährdung schließen, sondern sich aus den Umständen und vorher erfolgten unmenschlichen Behandlungen allgemein nachvollziehen. Die Begründung zur Annahme einer "psychischen und Verhaltensstörung" ist daher mangelhaft bzw. nicht gerechtfertigt und eine Einweisung in die Psychiatrie überschießend.

Eine rechtlich fehlerhafte Bescheinigung behaftet nicht nur die Phase der ärztlichen Untersuchung, sondern auch die auf die Bescheinigung gestützte Verbringung in die Anstalt mit Rechtswidrigkeit (ua UVS Stmk 14.04.2005, 20.1-4,5,6,7,8,9/2004-30, vgl Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrecht, 3. Auflage, Rz 168 Z 4). Die Unterbringung in der psychiatrischen Anstalt war daher einerseits aufgrund Fehlens besonderer Gründe, aus denen die Beamten die Voraussetzungen einer Unterbringung für gegeben erachten konnten und andererseits aufgrund rechtlich fehlerhafter Bescheinigung nicht rechtmäßig. Es lag auch keine Gefahr im Verzug vor (§ 9 Abs 2 UbG). Der Bf gefährdete weder sein Leben oder seien Gesundheit noch das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich. Das wurde von der LG und der Mutter des Bf zu keinem Zeitpunkt behauptet. Daher ist auch keine Verbringung in die Psychiatrie ohne rechtskonforme Bescheinigung möglich.

V. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht Wien die folgenden

Anträge,

1. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen; und

2. gemäß § 28 Abs 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären; sowie

3. gemäß § 35 VwGVG dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstanden Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“

Dem Beschwerdeschriftsatz waren Beilagen, unter anderem die „Korrektur Polizeiprotokoll vom 7.6.2021, GZ: PAD/...“ verfasst von Frau F. G. am 12.07.2021 und ein Schreiben von Frau H. B. an die Landespolizeidirektion Wien, Polizeidienststelle W ..., zu Handen Herrn RvI O. P. vom 16.7.2021 über die „Vorführung in eine Krankenanstalt wegen Fremdgefährdung, Anhaltung 7.6.2021, 1.18-2.39 Uhr“, angeschlossen. Des Weiteren wurde als Beilage ./5 das Einsatzprotokoll des N.-Rettungsdienstes vom 07.06.2021 vorgelegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden insgesamt 15 Beilagen, 8 Konvolute und Kurzvideos über den Genesungsverlauf übermittelt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt angeschlossen.

2.1. Die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangte Behörde) erstattete mit Schreiben vom 15.09.2021 eine Gegenschrift zum Beschwerdevorbringen, wonach Folgendes ausgeführt wurde:

„I. SACHVERHALT

Hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Meldung vom 07.06.2021 zu der PI Q. vom 26.04.2021 zu PAD/..., hingewiesen werden.

Beweis: vorgelegte Verwaltungsakte, ZV der beteiligten Beamten H/5: Rvl. O. P. und Rvl R. E. (beide SPK ...), H/1: Rvl S., Insp. T., Rettungsdienst (N.6 Nacht / DNr.: ..., www.N..at)

IIRECHTSLAGE

Der BF erachtet sich durch die, im Rahmen der Amtshandlung am 07.06.2021 angewandte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt.

§ 50 SPG SPG lautet:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerläßlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, daß eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

Zur Fixierung am Boden:

Wie in der Meldung vom 07.06.2021 geschildert, wurde seitens der einschreitenden Polizeibeamten zunächst mehrfach versucht, den Beschwerdeführer (in der Folge BF) durch Zureden zu beruhigen. Dies nachdem der BF bereits in höchster Erregung (vgl. Meldung Seite 4, oben: lautstark, aggressiv, wild gestikulierend und tobend) grobe Beleidigungen ausgestoßen und Schläge gegen alle Anwesenden angedeutet hatte. Jedoch scheiterten sämtliche Versuche, den BF zu beruhigen.

Als der BF schließlich erneut schimpfend und mit erhobenen Armen auf seine Lebensgefährtin zuschritt, unterbanden die Polizisten eine unmittelbar bevorstehende körperliche Attacke auf diese, indem sie den BF an den Oberarmen packten, mit ordnungsgemäßer Einsatztechnik zu Boden brachten (vgl. Meldung vom 06.07.2021) und in Bauchlage fixierten.

Der BF wurde durch die einschreitenden Polizeibeamten in jenem Moment ergriffen und zu Boden gebracht, als diese vertretbar annahmen, dass ein körperlicher Angriff durch den BF unmittelbar bevorstehe.

Die Anwendung von Körpergraft in Form des Ergreifens des Oberarms war in der gegenständlichen Situation ein geeignetes Mittel, um die drohende Gefahr eines körperlichen Angriffes auf die Lebensgefährtin des BF abzuwenden. Die Fixierung des BF am Boden in Bauchlage war ebenso geeignet wie unabdingbar, um die Sicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Körperkraft wurde dabei maßhaltend eingesetzt. Dies zeigt sich auch daran, dass der BF trotz seiner massiven Gegenwehr lediglich leichten Verletzungen erlitt. (vgl. L. Wien vom 08.06.2021) Darüber hinaus wurde der BF, sobald es sein Verhalten zuließ, in eine sitzende Position gebracht.

Zum Anlegen der Handfesseln:

Erst als sich der BF trotz Fixierung am Boden noch immer nicht beruhigen ließ und immer wieder versuchte, sich aus der Fixierung zu lösen, wurden ihm auch noch die Handfesseln angelegt. Da sich der BF in Bauchlage befand, konnten die Hände nur am Rücken fixiert werden. Die Fesselung durch das Anlegen von Handschellen ist nach ständiger Judikatur geboten, wenn der Festzunehmende gegen Polizeibeamte und andere Personen aggressiv vorgegangen ist. Im konkreten Fall war das Verhalten des BF daher geeignet, die Notwendigkeit des Anlegens von Handfesseln zu begründen.

Weil der BF auf der Transportliege des RD wild um sich trat und sich weigerte liegen zu bleiben, verblieb die Fesselung des BF auch während des Transportes.

Die Handfesseln konnten dem BF erst um 02.22 Uhr, abgenommen werden.

Dazu ist der Anamnese des L. Wien vom 08.06.2021 u.a. zu entnehmen:"Lt. Brief D.: Pat. gestern mit Polizei in Handschellen in alkoholisiertem ZB tobend an die h.o. Abteilung bekommen.“

Vor diesem Hintergrund war die angewandte Körperkraft sowohl rechtmäßig als auch verhältnismäßig, da sie unbedingt notwendig war, um den BF angriffs- und widerstandsunfähig zu machen. Gleichzeitig wurde nur das Gelindeste zum Erfolg führende Mittel angewendet.

Zur Vorführung in eine Krankenanstalt:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 46 Abs. 1 SPG:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

§ 9 UbG:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.

(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

§ 3 UbG:

In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

1. an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

2. nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Als Voraussetzung der Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sieht das Gesetz die Annahme „aus besonderen Gründen" vor. Es sind somit ganz konkrete Anhaltspunkte im Verhalten des Betroffenen gefordert, aus denen sich der Schluss auf das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen im Sinne des § 3 UbG ergibt. Eine qualifizierte fachmedizinische Beurteilung der Unterbringungs-Voraussetzungen, insbesondere des psychischen Zustandes einer Person, ist jedoch hiebei nicht verlangt. Diesem Zweck dient erst die an die Vorführung anschließende ärztliche Untersuchung. Für die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Sicherheitsorgane kann es daher auch nicht darauf ankommen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen ex post betrachtet richtigerweise angenommen wurden, sondern darauf, ob das Organ ihr Vorliegen aus seiner Sicht ex ante vertretbar annehmen durfte (VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070)., vgl. auch KLVwG-94/12/2020 vom 14.10.2020;

Im gegenständlichen Fall lautete der Einsatzgrund: „Mann randaliert in Wohnung". Als die Kräfte der Streifenwagenbesatzung H/5 eintreffen, befindet sich der nahezu unbekleidete BF bereits auf dem Gehsteig, schreit aggressiv und lautstark wobei er auch noch wild gestikuliert. Insgesamt macht der BF auf die Polizisten den Eindruck vor Wut regelrecht zu rasen. Der N. ist ebenfalls bereits vor Ort, um sich des BFs anzunehmen. In weiterer Folge wurde die Anwendung von Körperkraft durch die Polizisten gegen den BF unabdingbar. Trotz seiner Fixierung ließ sich der BF in keiner Weise beruhigen und schrie zudem unaufhörlich und beschimpfte die Polizisten äußerst vulgär. Hinzu kamen die Aussagen der Lebensgefährtin und der Mutter des BF, wonach beim BF eine bipolare Störung vorliege bzw. „im Raum stehe". Deswegen gingen die Polizisten schließlich von einer psychischen Erkrankung des BF aus.

Nach § 46 Abs 1 SPG muss eine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen. Bloße Behandlungsbedürftigkeit reicht nicht aus. Die Gefährdung muss zudem eine ernstliche sein. Es muss ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes gegeben sein. Die Gefährdung muss erheblich sein. Sie muss also eine gewisse Schwere aufweisen. Es genügt daher als Minimalvoraussetzung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus besonderen Gründen die Voraussetzungen für die Unterbringung vertretbar annehmen konnten (VwGH 26.06.1997, 94/11/0340). Die genannte Annahme muss aber das Vorliegen sämtlicher Unterbringungsvoraussetzungen des § 3 UbG umfassen. Dabei ist es erforderlich, dass das Leben oder die Gesundheit sie selbst betreffend oder anderer ernstlich und erheblich gefährdet ist. Es genügt nicht bloß die vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdbeschädigung, sondern ist ein hohes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes notwendig. (vgl. KLVwG-94/12/2020 vom 14.10.2020).

Wie bereits geschildert, musste durch die Polizisten Körperkraft angewendet werden, um den BF von einem körperlichen Angriff auf seine Lebensgefährtin abzuhalten. Darüber hinaus baten die Einsatzkräfte des N. die Polizisten, diese auf der Fahrt ins Krankenhaus zu begleiten, da sich der BF derart aggressiv verhielt.

Auf den Befund des vom BF selbst vorgelegten ärztlichen Zeugnisses (Beschwerde Beilage ./6), wonach eine Fremd- und Selbstgefährdung vorliegt und der diagnostizierte Krankheitszustand eine ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leben und Gesundheit des Patienten und oder von Leben und Gesundheit anderer bewirke, darf hingewiesen werden.

Im gegenständlichen Fall lagen daher die Voraussetzungen für ein Einschreiten gemäß § 46 Abs. 2 SPG vor und sind die Polizisten auch vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 UbG ausgegangen.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den

ANTRAG,

die Beschwerde in allen Punkten kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

An Kosten werden

• Schriftsatzaufwand und

• Vorlageaufwand

• Allfälliger Verhandlungsaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

2.2. Unter einem mit der Gegenschrift der belangten Behörde wurde der bezughabende Verwaltungsakt zu PAD/... im Original vorgelegt.

3. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde am 29.12.2021, fortgesetzt am 26.01.2022, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die weiteren Zeugen Frau F. G. (damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) , Frau H. B. (Mutter des Beschwerdeführers), Herr Dr. U. I. (Facharzt in der psychiatrische Abteilung der Klinik C.), Herr Dr. V. J. (Facharzt in der psychiatrische Abteilung der Klinik C.), Herr RvI R. E. (einschreitendes Organ der belangten Behörde H/5), Herr RvI O. P. (einschreitendes Organ der belangten Behörde H/5), Frau RvI W. S. (einschreitendes Organ der belangten Behörde H/1), Herr Insp. X. T. (einschreitendes Organ der belangten Behörde H/1), Frau Y. Z. (Sanitäterin des N. Rettungsdienstes) und Herr AA. AB. (Sanitäter des N. Rettungsdienstes) geladen wurden. Die belangte Behörde wurde durch Frau OR Mag. AC. vertreten. Herr Dr. V. J. ist entschuldigt nicht erschienen, seine Einvernahme war in weiterer Folge nicht mehr erforderlich, alle übrigen geladenen Personen sind ordnungsgemäß erschienen und wurden einvernommen.

4.1. Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes:

Am 07.06.2021, gegen 01:00 Uhr, kam es zwischen dem Beschwerdeführer, welcher sich in einem stark alkoholisierten Zustand befand, und seiner damaligen Lebensgefährtin in der - damals noch - gemeinsamen Wohnung zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung, bei der er sie lautstark anschrie und beschimpfte. Die damalige Lebensgefährtin zog sich in das Schlafzimmer zurück, schloss sich dort ein und telefonierte sodann mit der Mutter des Beschwerdeführers, der sie den Sachverhalt schilderte, insbesondere den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr beruhigen ließ. Sie fragte bei ihr nach, ob sie den Notruf (144) anrufen soll. Dies wurde der damaligen Lebensgefährtin empfohlen und die Mutter machte sich auf den Weg zur Wohnadresse, wobei sie ihre Fahrzeit mit 20 bis 30 Minuten einschätzte. Die damalige Lebensgefährtin wählte um 01:10 Uhr erstmals den Notruf 144 - Rettung.

Als sich die damalige Lebensgefährtin aus dem Schlafzimmer zur Toilette begab, verließ der Beschwerdeführer leicht bekleidet mit einer Sommerhose und unbekleideten Oberkörper, barfuß, die gemeinsame Wohnung, um - wie er ausführte - einem weiteren Streit aus dem Weg zu gehen. Er ging „ums Eck“ des Wohnhauses. Weil er bemerkte, dass seine damalige Lebensgefährtin ebenfalls das Wohnhaus verlassen hatte und auf die Straße trat und sich darüber ärgerte, weil er eigentlich Abstand gewinnen wollte, umrundete er das Wohnhaus. Nach seiner Rückkehr läutete er bei der Haustür an, um wieder in die Wohnung zurück zu gelangen. Die Haustür wurde nicht geöffnet und in dieser Situation befürchtete der Beschwerdeführer, dass die Streitigkeiten mit seiner damaligen Lebensgefährtin weiter eskalieren würden. Er läutete in sehr kurzen Intervallen weiter an, rüttelte an der Türschnalle der Eingangstüre und schimpfte.

Zwischenzeitlich traf die damalige Lebensgefährtin auf eine weibliche und einen männlichen Polizisten (H/1).

Über diesen Umstand war sie überrascht, da sie sich an die Rettung gewandt hatte, in der Hoffnung, diese könnte dem Beschwerdeführer medikamentös helfen, um sich beruhigen und ausschlafen zu können. Das herannahende Blaulicht des Einsatzfahrzeuges wurde von ihr daher zunächst der Rettung – und nicht der tatsächlich ankommenden Polizei - zugeordnet. Als sie bemerkte, dass es sich entgegen ihrer Vermutung indes um die Polizei handelte, versuchte sie den beiden - zuvor erwähnten - Organen der belangten Behörde von H/1 den Sachverhalt zu erklären und darzulegen, dass der Beschwerdeführer „kein Böser“ ist und es sich um einen emotionalen Schmerzensausbruch handelte. Sie führte in aller Eile und Kürze aus, dass der Beschwerdeführer einen Motorradunfall, eine frisch operierte Schulter und des Oberschenkelhalses sowie einen nichtoperierten Leistenbruch hatte. Weiters machte sie auf seine zwei verletzten Hände und Knie aufmerksam.

Die zugleich eingangs gestellte Frage der zunächst eintreffenden Organe der belangten Behörde von H/1, ob jemand verletzt sei und der Beschwerdeführer Waffen bei sich habe, wurde von der damaligen Lebensgefährtin verneint.

Danach traten die damalige Lebensgefährtin und diese beiden Organe der belangten Behörde ums Eck und trafen vor der Haustüre auf den Beschwerdeführer. Dieser war überrascht ob der Anwesenheit der Polizisten und bat seine damalige Lebensgefährtin zu erzählen, was geschehen ist und er - zuvor in der Wohnung - auf seine - gerade erst kürzlich wieder eingerenkte - Hüfte gefallen ist. Während diese beiden Polizisten über den Sachverhalt - zunächst von der damaligen Lebensgefährtin und ergänzend vom Beschwerdeführer - weiter ins Bild gesetzt wurden, kamen weitere Polizisten von H/5 hinzu.

Die beiden hinzukommenden Organe von H/5 trafen um etwa 01:15 Uhr vor Ort ein und stellten sich sogleich zwischen den Beschwerdeführer, welcher mit dem Rücken zur Hauswand stand und seiner damaligen Lebensgefährtin, um sich - wie sie meinten - „zwischen die Fronten“ zu stellen.

Der Beschwerdeführer beschimpfte seine damalige Lebensgefährtin und die anwesenden Polizisten heftig und gestikulierte dabei sichtbar mit seinen Armen. Der Beschwerdeführer war lautstark zu hören, verbal sehr aggressiv und konnte überhaupt nicht beruhigt werden.

Die Organe der belangten Behörde von H/5 vermeinten sodann, den Beschwerdeführer aufgrund „seines tobenden Verhaltens“ zu Boden bringen zu müssen, um „ihn dort [zu] beruhigen. Das gelang nicht, weshalb wir dann mit Zwang die Handfesseln anlegen mussten.“

Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

Es konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin körperlich aggressiv oder drohend verhielt oder sie bzw. andere Personen durch den Beschwerdeführer körperlich gefährdet gewesen wären.

Der Beschwerdeführer verhielt sich während der Amtshandlung der einschreitenden Organe der belangten Behörde nicht kooperativ, war für Niemanden - weder für die damalige Lebensgefährtin und die später hinzukommende Mutter noch für die einschreitenden Organe - zugänglich, man konnte nicht mit ihm kommunizieren. Sämtliche verbalen Beruhigungsversuche blieben erfolglos bzw. ergebnislos, weil der Beschwerdeführer auf nichts reagierte. Dieses Verhalten stellte der Beschwerdeführer auch unmittelbar vor der tatsächlichen Verbringung in die psychiatrische Abteilung nicht ein.

Die Organe der belangten Behörde gingen daher von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus.

Zur Fixierung am Boden und Anlegen der Handschellen:

Der Beschwerdeführer wurde, um diesen zu Boden zu bringen, von den beiden Organen von H/5 an seinen Oberarmen erfasst und mit beidseitigem Armstreckhebel zu Boden und dort in Bauchlage gebracht. Am Boden liegend wurde er mit Armstreckhebel um 01:18 Uhr fixiert und um 01:20 Uhr die Handfesseln auf seinem Rücken angelegt.

Dabei schrie der Beschwerdeführer lautstark vor Schmerzen und schimpfte. Die damalige Lebensgefährtin rief bereits bevor der Beschwerdeführer zu Boden gebracht wurde, dass die Organe dem Beschwerdeführer nicht weh tun sollen und er verletzt sei, er eine frisch operierte Schulter, „kaputte“ Hände und einen operierten Oberschenkelhalsbruch und Leistenbruch hatte. Während seiner Fixierung auf dem Boden hörte die damalige Lebensgefährtin nicht auf, die Organe darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an schweren Verletzungen litt. Ungeachtet dessen wurde er am Boden zusätzlich an Schultern und Oberkörper sowie Beinen festgehalten und sein Kopf auf den Gehsteig gedrückt. Der Beschwerdeführer schrie indes weiter und um Hilfe.

Die beiden Organe von H/5 trafen die Entscheidung, den Beschwerdeführer in eine psychiatrische Abteilung ohne Beiziehung eines Amtsarztes zu verbringen, weil es aus ihrer Sicht keine „zweckdienliche“ Alternative bei Fremd- und Selbstgefährdungen gab und auch keine andere Möglichkeit bestand, den akuten Erregungszustand des Beschwerdeführers zu beenden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass ausreichende und aktuell verfügbare ambulante Behandlungen (z.B. verfügbare notärztliche Versorgung, psychosoziale Dienste, anschließende tagesklinische Versorgung, etc.) angedacht bzw. als mögliche Alternativen überhaupt in Betracht gezogen wurden respektive den einschreitenden Organen als solche bekannt/bewusst waren.

Nachdem der mit Handfesseln auf dem Rücken fixierte Beschwerdeführer in eine sitzende Position gebracht wurde, vergingen etwa 15 bis 20 Minuten bis zur Abfahrt des zwischenzeitlich ebenso eingetroffenen Rettungsdienstes des N. - N.. In dieser Zeit wurde von den Organen und den Sanitätern mit der damaligen Lebensgefährtin und der mittlerweile ebenso hinzugekommenen Mutter des Beschwerdeführers gesprochen. Die Mutter teilte auf Nachfrage mit, dass sie denke, der Beschwerdeführer leide unter einer „bipolaren Störung“, weil er Stimmungsschwankungen habe und er habe ein Alkoholproblem. Sie gab in diesem Zusammenhang ebenso an, dass es sich um ihre Privatmeinung handelt, da eine derartige psychische Störung von keinem Arzt diagnostiziert wurde.

Die Organe (H/5) erklärten bei diesem Gespräch, dass der Beschwerdeführer in ein Krankenhaus zu einem Arzt gebracht werden muss. Diesen Umstand bejahten sowohl die Mutter als auch die damalige Lebensgefährtin, wobei ihnen nicht bewusst oder bekannt war, dass die Verbringung in eine psychiatrische Abteilung gemeint war. Erst kurz vor der Abfahrt des Rettungstransportwagens erhielt die Mutter des Beschwerdeführers die Information, dass Pavillon … des „D.“ angefahren wird und eine nachfolgende „Google-Recherche“ der Mutter ergab, dass es sich hierbei um die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses handelte.

Es wurde kein Versuch unternommen, einen Amtsarzt zu kontaktieren. Die einschreitenden Organe gingen von sich von einer Wartezeit auf den Amtsarzt von mindestens einer Stunde und mehr aus. Ein Zuwarten auf den Amtsarzt hätte aus ihrer Sicht daher zu lange gedauert, da die Maßnahme der Handfesselung nicht beendet werden konnte, sodass sie die Meinung vertraten, dass eine Verbringung in die psychiatrische Abteilung für das Wohl des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei. Nach Ansicht der Organe von H/5 hätten sie den Beschwerdeführer ansonsten unverhältnismäßig lange der Maßnahme ausgesetzt.

Es konnte vor diesem Hintergrund nicht vom Vorliegen von Gefahr im Verzug, somit um eine unmittelbar bevorstehende Gefahr, die vom Beschwerdeführer gegen sich oder andere Personen ausging, festgestellt werden.

Zum Transport in die Klinik C.:

Nachdem die Aufnahme des Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung der Klinik C. organisiert werden konnte, wurde der Beschwerdeführer unter Schmerzen hochgehoben und zum Krankentransportwagen gebracht. Er wurde auf die Transportliege gelegt, wobei er nach wie vor die Handschellen auf dem Rücken angelegt hatte, und mit den Gurten an Händen, Füßen und am Kopf fixiert. Während des Transports lag der Beschwerdeführer mit seinem fixierten Körper auf seinen Händen, die nach Angabe der damaligen Lebensgefährtin gegenüber den Organen der belangten Behörde verletzt („kaputt“) waren.

Die Fahrt zur Klinik C. dauerte etwa 30 Minuten. Der Beschwerdeführer führte um 02:16 Uhr ebendort einen Alkovortest durch. Dieser ergab einen Wert von 1,67 %o Blutalkoholgehalt. Die Handschellen wurden um 02:22 Uhr abgenommen.

4.2. Beweiswürdigung:

Soweit sich der als erwiesen festgestellte Sachverhalt auf die Ereignisse vor dem Eintreffen der Organe der belangten Behörde bezieht, ergab sich dieser sowohl aus dem Beschwerdeschriftsatz, diesen beigelegten schriftlichen Angaben der damaligen Lebensgefährtin vom 12.07.2021 und seiner Mutter vom 16.07.2021, als auch der mündlichen Angaben des Beschwerdeführers und der soeben genannten und als Zeugen einvernommenen Beteiligten. Die Angaben stehen im Einklang, wobei die „Korrektur Polizeiprotokoll vom 7.6.2021, GZ: PAD/...“ der Lebensgefährtin und das Schreiben der Mutter an die Landespolizeidirektion Wien, Polizeidienststelle W ..., zu Handen Herrn RvI O. P. vom 16.7.2021 über die „Vorführung in eine Krankenanstalt wegen Fremdgefährdung, Anhaltung 7.6.2021, 1.18-2.39 Uhr“, zeitnahe zu den darin dargestellten Ereignissen verfasst wurden und daher davon auszugehen ist, dass die Erinnerungen noch sehr präsent waren. Zudem gab die damalige Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung an, dass sie eine Woche nach den Geschehnissen eine Videoaufzeichnung über ihre Erinnerungen gemacht und ihre schriftliche Eingabe an die belangte Behörde anhand dieser Aufzeichnungen verfasste. Das Schreiben der Mutter an die belangte Behörde basierte demgegenüber auf ihren Erinnerungen, welche sie zwei Tage nach den Ereignissen in einem Gedächtnisprotokoll für sich festhielt und heranzog.

Der Beschwerdeführer gestand zu, dass er sich hinsichtlich der sachverhaltsbezogenen Ausführungen im Detail an seine damalige Lebensgefährtin und Mutter wandte, da er am 07.06.2021 unter Schock stand und eine medikamentöse Behandlung erhielt, sodass er sich erst mit der Zeit im Detail erinnern konnte.

Obgleich durch die Gespräche bisweilen eine gewisse Beeinflussung des Erinnerungsvermögens nicht ausgeschlossen ist, konnte indes aufgrund der konstant gebliebenen Angaben von erlebnisbasierten Aussagen ausgegangen werden. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bestätigte, dass er verbal aggressiv und lautstark schrie bzw. sich gebärdete. In der Verhandlung legte er im Einzelnen nachvollziehbar dar, aus welchen Beweggründen er sich derart gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin und Mutter verhielt.

Nach dem vorgelegten Screenshot der ausgehenden Anrufe der damaligen Lebensgefährtin konnte auch der Zeitpunkt des eingehenden Notrufs bei der Rettung - 144, um 01:10 Uhr, festgestellt werden. Daher waren auch ihre Ausführungen, wonach sie eigentlich das Blaulicht der Rettung, und nicht der Polizei zuordnete, denklogisch, zumal sie auch nicht in Kenntnis darüber sein musste, dass etwa ein Notruf von der Rettungszentrale an die Landesleitzentrale der Landespolizeidirektion Wien weitergeleitet wird, welche sodann die Sicherheitsorgane zum Einsatzort beordert. Dass sie bei Eintreffen der ersten beiden Polizisten als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das Bedürfnis hatte bzw. diesem nachkam, den Exekutivorganen sogleich in aller Kürze und Eile den Sachverhalt zu schildern und dabei ihren Lebensgefährten schützte, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso die Frage/Rückfrage dieser Organe, ob jemand verletzt wurde oder der Beschwerdeführer Waffen bei sich habe, zumal sie sich ein Bild über die Notwendigkeit eines sofortigen Einschreitens zu machen hatten.

Weshalb diese beiden Organe von H/1 bei der mündlichen Verhandlung vermeinten, dass vor Eintreffen der Kollegen von H/5 keine Kontaktaufnahme erfolgte, kann nicht nachvollzogen werden. Indes fiel bei ihrer Befragung auf, dass sich die beiden Organe vor ihrer Einvernahme beim Verwaltungsgericht Wien abgesprochen haben könnten, zumal sie sich zeitweise wortgleich äußerten. Besonders augenfällig war die allgemeine und wortidente Erwähnung, dass man alkoholisierte Personen oft mit dem „Schmäh“ nehmen kann und sich damit die Situation wieder beruhigen lässt. Der jüngere Kollege von H/1 war erst wenige Tage mit seiner Ausbildung fertig und orientierte sich an seiner Kollegin. Beide nahmen zwar das Verhalten des Beschwerdeführers als sehr aggressiv war und gaben an, dass dieser sie als auch die sonstigen Beteiligten beschimpfte, aber auch hinsichtlich ihrer Einschätzung ob eines Verdachts einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ließ sich nichts Erhellendes gewinnen, sodass erhebliche Zweifel entstanden, inwieweit ihre Aussagen erlebnisbasiert waren bzw. zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet sind.

Die weiteren Sicherheitsorgane der belangten Behörde von H/5 sind - nach der Meldung vom 07.06.2021, PAD/..., und der dazu erklärenden Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26.01.2022 zum Begriff „Vorfallszeit“ - um 01.15 Uhr eingetroffen. Dass der Rettungsdienst bereits vor Ort war, wie dies festgehalten wurde, hat sich im Zuge des Beweisverfahrens nicht ergeben, weil nach dem vorliegenden Einsatzprotokoll des N.-Rettungsdienstes vom 07.06.2021 und der Zeugenaussage der Sanitäterin der Notruf um 01:13 Uhr auf ihrem Handy einlangte, sodass davon auszugehen war, dass der Rettungstransportwagen - entsprechend der Aussage der Sanitäter, wonach „die Polizei schon da war“ - kurz nach der angegebenen „Vorfallszeit“ eintraf.

Ungeachtet dessen bestätigten beide Sanitäter die Einschätzung der Sicherheitsorgane, wonach der Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung litt. Dem bereits dem Verwaltungsgericht Wien vom Beschwerdeführer vorgelegten schriftlichen Einsatzprotokoll und dem in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 von der Sanitäterin an das Verwaltungsgericht Wien per E-Mail übermittelten elektronisch erfassten Einsatzprotokolls vom 07.06.2021 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Ersteinschätzung durch die Sanitäterin an einer „psychiatrischen Erkrankung“ und „akuten psychischen Belastungsreaktion“ litt, weshalb darin als Erstdiagnose „Psychose“ angegeben wurde. Dazu erläuterte die Sanitäterin, dass der Beschwerdeführer sehr laut, nicht kooperativ und zugänglich war und sie aufgrund seines Verhaltens keine Anamnese durchführen konnte. Sie erinnerte sich, dass man mit dem Beschwerdeführer nicht sprechen konnte und er „alles nur negativ sah“. Nach ihrer Meinung verhält sich jemand so, wenn er bereits „so tief in ein Loch gefallen“ ist, dass sie anzunehmen hatte, er leidet unter besagter psychischer Erkrankung.

Dass der Beschwerdeführer ausschließlich aufgrund von Schmerzen derart lautstark schrie, ohne diesem Verhalten eine psychische Erkrankung beizumessen, war nicht anzunehmen, weil er bereits vor Eintreffen der Einsatzorgane der belangten Behörde und des Rettungsdienstes lautstark schimpfte und sich nicht beruhigen ließ, eben dieses zuvor dargelegte Verhalten zeigte, sodass sich seine ehemalige Lebensgefährtin in der Hoffnung, die Rettung könne ihm medikamentös helfen, den Notruf 144 wählte.

Daher konnte festgestellt werden, dass die Organe von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgingen.

Dass der Beschwerdeführer als „gefährlich“ und somit von einer Fremd- und Selbstgefährdung auszugehen war, konnte nicht festgestellt werden.

Aus dem Beschwerdeschriftsatz, den schriftlichen Ausführungen der damaligen Lebensgefährtin und Mutter sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und ebendieser Personen vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verbal heftig, aggressiv und laut war. Sein zweifellos tobendes Verhalten zeigte sich nicht durch körperliche Drohgebärden, gefährlichen Drohungen oder gar in körperlichen Angriffen gegenüber den Anwesenden, sondern vielmehr darin, dass mit ihm offenbar keine Kommunikation oder Gespräch möglich war und für alle somit nicht zugänglich, weshalb er auch nicht beruhigt werden konnte und er indes lautstark schrie, vor Schmerz und/oder vor Verzweiflung und das in einem offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand, der nicht bestritten wurde.

Dass der Beschwerdeführer aufgrund einer „bipolaren Störung“ unberechenbar werden würde und jederzeit ausrasten kann (siehe Seite 5, erster Absatz des VP vom 26.01.2021), kann nur als Vermutung oder bloßer Verdacht auf eine mögliche Gefährdung bewertet werden, jedoch ergaben sich aufgrund des ausschließlich verbal ausgedrückten Verhaltens – so wie dieses zuvor dargelegt wurde – keine konkreten Anhaltspunkte, wonach eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens vom Beschwerdeführer ausging.

Der Beschwerdeführer wurde bereits 3 Minuten nach Eintreffen der Sicherheitsorgane am Boden und weitere 2 Minuten später mit Handschellen hinter seinem Rücken fixiert. Er konnte mit seinen erheblichen Vorverletzungen, welche teilweise noch nicht verheilt waren und seinem fixierten Zustand keine Gefahr für die körperliche Gesundheit darstellen.

Zum Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Fixierung bzw. der Ausschaltung der Möglichkeit jeglichen Widerstandes gab es einerseits die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach er von den hinzukommenden Polizisten verbal attackiert und provoziert wurde, es zu einigen „milieubedingten sowie situationsbedingten“ Unmutsäußerungen zwischen ihm und den Organen kam und er „ohne Vorwarnung“ durch zwei Beamte zu Boden gebracht wurde. Zudem wollte er – als sich die hinzukommenden Organe zwischen ihm und seine damalige Lebensgefährtin stellten - nicht den Kontakt zu ihr verlieren, weshalb er wollte, dass sie zu ihm kommt.

In der Meldung vom 07.06.2021 wurde die Situation unter anderem derart dokumentiert, dass der Beschwerdeführer immer wieder seine Arme erhob und die Fäuste ballte. Er deutet Schläge gegenüber den anwesenden Personen an. Er ging weiter auf „die Frau“ mit erhobenen Armen zu und beschimpfte sie. Bevor er die Frau körperlich attackieren konnte, wurde er zu Boden gebracht.

Die Lebensgefährtin und die in der Meldung angesprochene „Frau“ hielt demgegenüber fest, dass binnen wenigen Augenblicken weitere Polizeibeamte hinzukamen und sich „dicht zu uns stellten“. Sie wussten zu diesem Zeitpunkt nicht was los ist und der Beschwerdeführer fing laut zu schimpfen und gestikulieren an. Zu keinem Zeitpunkt befanden sich andere Personen oder sie in Gefahr. Der Beschwerdeführer habe noch nie Gewalt bei irgendjemanden angewandt oder ausgeübt und hat es auch nicht getan.

Der Beschwerdeführer sagte dazu auch glaubhaft aus, dass er aufgrund seiner schweren Vorverletzungen nach dem Motorradunfall aus „Porzellan“ sei und er Panik vor einer Re-Traumatisierung und weitere Verletzungen hatte. Dazu ist zu bemerken, dass gefahrenvermeidendes Verhalten bei posttraumatischen Belastungsstörungen (siehe vorgelegter psychotherapeutischer Befund vom 08.10.2021, Konvolut ./7) nicht untypisch ist (siehe Univ. Prof. Dr. med. Reinhard Haller in „Das psychiatrische Gutachten“, 3. Auflage, S. 322 ff) und damit glaubhaft.

Ich Lichte der glaubhaften Ausführungen der damaligen Lebensgefährtin und des Beschwerdeführers konnte den Ausführungen einer „drohenden Gefahr der körperlichen Gesundheit“ gegenüber der Lebensgefährtin bzw. einer unmittelbar bevorstehenden körperlichen Attacke auf sie nicht gefolgt werden. Den Angaben in der Meldung vom 07.06.2021 und den Aussagen der Organe der belangten Behörde konnte daher nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb, weil die Sanitäterin bestätigte, dass der Beschwerdeführer während ihrer Anwesenheit zu keinem Zeitpunkt handgreiflich wurde.

Der Sanitäter meinte zwar eine „Rauferei“ gesehen zu haben, bei der die Polizistin zu Sturz gekommen sei, aber diese Erinnerung hatte ausschließlich er, weshalb von einem Irrtum auszugehen ist. Einer Selbstgefährdung, weil „er nur minimal bekleidet nicht nach Hause wollte und nicht wusste, was passiert ist“ – wie der Sanitäter ausführte – konnte nicht gefolgt werden, zumal ein derartiges Verhalten nicht als selbstgefährdend bezeichnet werden kann.

Daher konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin körperlich aggressiv oder drohend verhielt oder sie bzw. andere Personen durch den Beschwerdeführer körperlich gefährdet gewesen wären. Ergänzend wird bemerkt, dass ein konkreter Schadenseintritt zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde.

Zu einer alternativen ärztlichen Behandlung oder Betreuung außerhalb der psychiatrischen Abteilung bzw. verfügbare ambulante oder sonstige Behandlung befragt, wurde ersichtlich, dass eine solche weder bei den Sanitätern erfragt wurde noch mit einem Amtsarzt Kontakt aufgenommen wurde, um Alternativen zur Verbringung abzuklären. Demgegenüber wurde von den Organen die Situation derart eingeschätzt, dass ein Zuwarten auf den Amtsarzt – ohne die konkrete Wartezeit näher zu erfragen – zu lange gedauert hätte und sie den Beschwerdeführer „unverhältnismäßig lange der Maßnahme ausgesetzt hätten“. Auch habe „keine andere Behandlungsmöglichkeit“ bestanden, „weil aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers kein Amtsarzt hinzugezogen werden konnte.“ Weitere Möglichkeiten „wären gewesen, dass sich der Beschwerdeführer beruhigt oder freiwillig mitfährt, aber auch sich einer freiwilligen Behandlung unterzieht.“

Da darüber hinaus zu diesen Aussagen keine Angaben in der Meldung vom 07.06.2021 über fehlende oder angedachte Alternativen zu Verbringung gemacht wurden, konnte nicht festgestellt werden, dass ausreichende und aktuell verfügbare Behandlungen überhaupt in Betracht gezogen wurden respektive den Organen der belangten Behörde als solche bekannt oder bewusst waren.

Die Zeitspanne von etwa 15 bis 20 Minuten nach der Fixierung ergab sich anhand der festgehaltenen Zeiten hinsichtlich des durchgeführten Alkovortests um 2:16 Uhr im Klinikum C., einer recherchierten durchschnittlichen Fahrzeit des Rettungstransportwagens von ca. 30 Minuten und dem Zeitpunkt der Fixierung des Beschwerdeführers mit Handschellen auf dem Rücken um 01:20 Uhr. Da sich aus dem vorgelegtem Verwaltungsakt der Behörde nicht erschließen ließ, was in dieser Zeit geschah, wurde dazu der Meldungsleger befragt. Demnach wurde in dieser Zeit mit der damaligen Lebensgefährtin und der zwischenzeitlich eingetroffenen Mutter des Beschwerdeführers gesprochen. Diese Darstellung war glaubhaft, da der Beschwerdeführer über die Zeit nach seiner Fixierung aussagte, dass er eine Zeit alleine war bis seine damalige Lebensgefährtin zu ihm kam und ihre Hand unter seinen Kopf legen wollte und seine Mutter ihn nach seiner Sozialversicherungsnummer fragte. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Organe, aber auch die Sanitäter, mit der Erhebung von Daten und den Beteiligten bekannten Tatsachen beschäftigt waren, bis sie den Beschwerdeführer danach aufsetzten, ihn zum Rettungstransportwagen brachten und nach den glaubhaften Ausführungen der damaligen Lebensgefährtin und Mutter in der dargestellten Art und Weise auf der Trage fixierten und in die psychiatrische Abteilung gegen seinen Willen verbrachten.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz – UbG), BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2017, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3. In einer psychiatrischen Abteilung darf nur untergebracht werden, wer

§ 8. Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß § 8 Abs. 7 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.

§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.

(3) Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.“

2.2. Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 206/2021:

§ 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.

(3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 VwGVG. Dieser lautet:

"Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

3.2. § 1 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV) lautet wie folgt:

"§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag aufWiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine rechtswidrige zwangsweise Verbringung in die psychiatrische Abteilung der Klinik C., einschließlich der gegen ihn erfolgten Körperkraftanwendung, sowie seiner nachfolgenden Unterbringung.

1.1. Zur Verbringung in die psychiatrische Abteilung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Verbringung bzw. die Tätigkeit der Polizei hoheitlich ist und einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Sie unterliegt der Kontrolle durch die Landesverwaltungsgerichte bzw. des Verwaltungsgerichtes Wien.

Ein Transfer in eine Klinik ohne den Willen des Betroffenen ist nach § 3 UbG iVm § 8ff und § 46 SPG zulässig, wenn eine Person a) an einer psychischen Krankheit leidet, b) im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung ihr Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und c) nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Das Vorliegen dieser materiellen Unterbringungsvoraussetzungen hat zunächst ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder Polizeiarzt zu bescheinigen und die Gründe im Einzelnen anzuführen. Liegt hingegen Gefahr im Verzug vor, hat die Polizei den Kliniktransfer autonom – ohne Bescheinigung des Amtsarztes - durchzuführen.

Auf die Einholung einer ärztlichen Bescheinigung iSd. § 9 Abs. 1 UbG kann daher nur dann verzichtet werden, wenn Polizeibeamte neben der Erfüllung der in § 3 UbG genannten materiellen Unterbringungsvoraussetzungen fallbezogen auch das Vorliegen von Gefahr im Verzug iSd. § 9 Abs. 2 UbG (ex ante bei unmittelbar bevorstehender Verbringung) vertretbar annehmen können (z.B. VwGH vom 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).

1.1.1. Nach Univ.- Prof. Dr. med. Reinhard Haller in „Das psychiatrische Gutachten“, 3. Auflage, S. 145 f, stellt die posttraumatische Belastungsstörung eine reaktive Störung dar, welche eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder außergewöhnliche Bedrohung ist. Am häufigsten treten diese etwa auch nach einem schweren und ernsthaften Unfall, dem der Betroffene z.B. direkt und mit schweren Verletzungen als traumatisches Ereignis ausgesetzt war, auf (siehe S. 322ff). Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um eine psychische Störung.

Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten psychotherapeutischen Befund vom 08.10.2021, Konvolut ./7, leidet dieser unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Sanitäterin ging bei ihrer Erstdiagnose von einer psychiatrischen Erkrankung, einer akuten psychischen Belastungsreaktion des Beschwerdeführers aus.

1.1.2. Mag. Michael Halmich führt in seinem Aufsatz „Rechtsfragen im präklinischen Umgang mit psychiatrischen Patienten“ (siehe RdM 2013/79) zu den materiellen Unterbringungsvoraussetzungen nach § 3 UbG aus, dass diese zunächst das Vorliegen einer psychischen Krankheit des Betroffenen erfordert (siehe § 3 Z 1 UbG). Weiters hält er dazu fest, dass die „Psychische Krankheit“ ein Rechtsbegriff ist und somit die Auslegung dem Gericht obliegt.

„Nach Kopetzki geht es hier nicht um medizinische Fragen, wie das subjektive Leiden des Patienten, die Abweichung vom sozialen Normverhalten oder die Zuordnung zu einer bestimmten Diagnose oder einem bestimmten Klassifikationssystem wie etwa ICD-10 oder DSM-III-R, sondern vielmehr um die Beeinträchtigung der Selbstbestimmungsfähigkeit und den Verlust der Handlungsfähigkeit, die einen massiven Grundrechtseingriff der Unterbringung rechtfertigen.

[...]

Bei der Ersteinschätzung durch die Polizei handelt es sich um eine ex-ante Abschätzung eines durchschnittlich verständigen medizinischen Laien. Eine qualifizierte fachmedizinische Beurteilung der Unterbringungsvoraussetzungen ist von den Polizisten nicht zu erwarten. Vielmehr genügt – als Minimalvoraussetzung – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Polizisten aus besonderen Gründen die Voraussetzungen für eine Unterbringung vertretbar annehmen konnten (z.B. VwGH vom 26.07.2005, Zl 2004/11/0070). Sind Sanitäter oder Notärzte am Einsatzort, so ist es ratsam, diese aufgrund ihres Fachwissens bei der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen miteinzubeziehen. Dabei handelt es sich um eine in der Praxis üblichen Vorgehensweise (vgl. Hellwagner, RdM 2006/124).

Nach dem UbG darf demnach nicht angehalten werden, wer bloß tobt oder etwa im Jähzorn sich selbst und andere in Mitleidenschaft zieht (siehe Univ.- Prof. Dr. Benjamin Kneihs in „Die ‚tobende Psychose‘ und die Rolle des Rettungsdienstes“, RdM 2005/31).

1.1.3. Ungeachtet des vorgelegten Gutachtens über die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers und der Erstdiagnostik der Sanitäterin, zu der nach dem festgestellten Sachverhalt entgegen der üblichen Vorgehensweise keine Rücksprache gehalten wurde, ist daher zu klären, ob die Polizisten bei der vorzunehmenden ex- ante Betrachtung vertretbar, aus Sicht eines durchschnittlich verständigen medizinischen Laien von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, insbesondere von der Beeinträchtigung seiner Selbstbestimmungsfähigkeit und den Verlust seiner Handlungsfreiheit ausgehen konnten.

Nach dem festgestellten Sachverhalt zeigte der Beschwerdeführer ein auffälliges Verhalten, zumal er lautstark schrie, die Anwesenden heftig beschimpfte, weder für seine damalige Lebensgefährtin und hinzukommende Mutter noch für die Polizisten in irgendeiner Art und Weise zugänglich war und sich überhaupt nicht beruhigen ließ. Wie bereits dargelegt, war dieses Verhalten nicht ausschließlich auf seine Alkoholisierung und/oder körperlichen Schmerzen zurückzuführen, da es bereits seine damalige Lebensgefährtin nicht schaffte, ihn zu beruhigen oder einen Zugang zu ihm zu finden und sich hilfesuchend an die Rettung wandte. Die Beiziehung einer professionellen Hilfe war daher augenscheinlich erforderlich.

Vor dem Hintergrund der dargestellten körperlichen Schmerzen des Beschwerdeführers und dem dargestellten Umstand, des sich nicht mehr beruhigen Könnens, sodass er trotz seiner Schmerzen in Panik vor Re-Traumatisierungen und weiterer körperlicher Verletzungen – wie er selbst ausführte – in seinem Verhalten verharrte, konnten die einschreitenden Organe der belangten Behörde vertretbar annehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Selbstbestimmungsfähigkeit beeinträchtigt war und seine Handlungsfreiheit insoweit verlor. Dieses Verhalten war nicht nur „tobend“ oder „jähzornig“; der Verdacht einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers war naheliegend.

1.1.4. Nach § 3 Z 1 UbG muss diese psychische Erkrankung des Betroffenen im Zusammenhang mit der ernstlichen und erheblichen Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit oder des Lebens und der Gesundheit anderer stehen.

Mag. Michael Halmich führt (vgl. „Rechtsfragen im präklinischen Umgang mit psychiatrischen Patienten“, siehe RdM 2013/79) dazu weiters aus, dass diese Gefährdung im Sinne einer Prognose zu bestimmen ist und nicht automatisch aus jeder psychischen Erkrankung folgt. [...] „Ein konkreter Schadenseintritt ist nicht Voraussetzung; vielmehr muss dieser aufgrund objektiver und konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich sein. Die Ernstlichkeit der Gefahr liegt vor, wenn der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten muss. Erheblichkeit ist gegeben, wenn der drohende Schaden eine besondere Schwere aufweist, wobei als Maß die Definition der schweren Körperverletzung aus dem Strafrecht fungiert. Stets muss der Kausalzusammenhang zwischen psychischer Krankheit und konkreter Gefahr bestehen.“ Ein bloßer Verdacht genügt sohin nicht; es müssen vielmehr besondere Gründe für diese Annahme existieren (siehe Univ.- Prof. Dr. Benjamin Kneihs in „Die ‚tobende Psychose‘ und die Rolle des Rettungsdienstes“, RdM 2005/31).

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass weder mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Schaden zu rechnen war noch ein Schaden mit besonderer Schwere aufgrund des akuten Erregungszustandes drohte. Die Organe der belangten Behörde haben dazu keine konkreten Angaben in ihrer Meldung vom 07.06.2021 gemacht und auf mehrmaliges Nachfragen in der mündlichen Verhandlung wurde sehr allgemein geantwortet, ohne konkrete Anhaltspunkte zu erwähnen.

Die Vermutung eine „bipolare Störung“ könne dazu führen, dass die Person jederzeit ausrasten kann und unberechenbar ist, reicht nicht, um eine ernstliche Gefahr im Sinne des § 3 UbG zu begründen. Ebenso eine „aggressive Gewaltzuwendung hinsichtlich der seiner Lebensgefährtin und Mutter“, weshalb das „Rechtsgut der Gesundheit“ gefährdet gewesen sei, erfüllt die materielle Unterbringungsvoraussetzung einer konkreten ernstlichen und erheblichen Gefährdung im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung nicht, zumal die Organe der belangten Behörde mehrfach in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Beschwerdeführer schwere und teils noch nicht operierte sowie nicht ausgeheilte Verletzungen aufgrund seines Motorradunfalls erlitt, weshalb – trotz seines alkoholisierten Zustands – nicht davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen körperlichen Angriff aus war, sondern diesen - sowie allenfalls damit eintretende Verletzungen - eher tunlichst vermeidet. Ungeachtet dessen konnte - aus den dargestellten Erwägungen – nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit geballten Fäusten sich in Richtung seiner Lebensgefährtin bewegte oder eine „aggressive“ körperliche „Gewaltzuwendung“ hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und Mutter zeigte. Letztlich ist der Begründung des Meldungslegers (Seite 5, VP vom 26.01.2022), wonach „wir nicht ausschließen“ konnten, dass „der Beschwerdeführer seine Körperkraft gegen seine Lebensgefährtin“ richtet, als bloßer Verdacht zu bewerten; dieser genügt jedoch nicht. Besondere Gründe für diese Annahme konnten nicht festgestellt werden.

1.1.5. Die letzte materielle Unterbringungsvoraussetzung nach § 3 Z 2 UbG sieht vor, dass eine Unterbringung nur zulässig ist, wenn wer nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb der psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann; es sohin an einer Alternative fehlt.

Mag. Michael Halmich hält (vgl. „Rechtsfragen im präklinischen Umgang mit psychiatrischen Patienten“, siehe RdM 2013/79) fest, dass in der Praxis vor allem eine für die Gefahrenabwehr ausreichende und aktuell verfügbare ambulante Behandlung (z.B. niedergelassener Facharzt, Tagesklinik, psychosoziale Dienste) oder ein freiwilliger Klinikaufenthalt zu prüfen ist.“

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Alternativen neben der Verbringung in die psychiatrische Abteilung von den Polizisten geprüft wurden bzw. aus welchen Gründen diese Alternativen im vorliegenden Fall für die Gefahrenabwehr nicht in Betracht kamen. Es konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass darüber mit den anwesenden Sanitätern Rücksprache gehalten oder mit einem Arzt/Amtsarzt – telefonischer - Kontakt hinsichtlich dieser Frage aufgenommen worden wäre. So steht etwa die psychiatrische Soforthilfe als Not- und Krisendienst für Menschen in psychischen Krisen rund um die Uhr zur Verfügung. Es wurde weder der Versuch unternommen, eine alternative ärztliche Behandlung für den Beschwerdeführer außerhalb der psychiatrischen Abteilung zu bewerkstelligen, noch ein solcher angedacht.

1.2. Die Letztentscheidung, ob die dargestellten materiellen Unterbringungsvoraussetzungen vorliegen, liegt nach der geltenden Rechtslage bei den Gefahr-im-Verzug-Verbringungen nach § 9 Abs. 2 UbG in allen drei Punkten bei der Polizei.

Bei Gefahr-im-Verzug-Verbringungen können diese Verbringungen nötigenfalls auch mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, wobei stets auf die Würde des psychisch Kranken und einen schonungsvollen Umgang zu achten ist (vgl. § 50 SPG iVm § 1 UbG). Erlaubt ist demnach nur diejenige körperliche Gewalt, die notwendig ist, um einen Menschen in die Anstalt oder Abteilung einzuliefern (siehe Univ.- Prof. Dr. Benjamin Kneihs in „Die ‚tobende Psychose‘ und die Rolle des Rettungsdienstes“, RdM 2005/31).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gefahr im Verzug vorlag. Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, zu welchem Zeitpunkt Gefahr im Verzug konkret vorlag. Die in der Meldung vom 07.06.2021 erfolgte Begründung für die direkte, polizeiautonome Verbringung, wonach die „Herbeiziehung des Amtsarztes nicht zweckdienlich und zielführend“ war, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen einer Gefahr-im-Verzug-Verbringung nicht. Genauso wenig genügt die - ungeprüfte - Annahme, die Wartezeit auf den Amtsarzt würde zu lange dauern.

2. Zu den Modalitäten der Fixierung am Boden, Handfesselung auf dem Rücken, Transport zur Klinik C., psychiatrische Abteilung:

Da bereits die Verbringung gemäß § 9 Abs. 2 UbG rechtswidrig war, war die Prüfung aller übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung (sog. "Modalitäten"), dazu gehört insbesondere die Durchsetzung der Verbringung unter Anwendung von Zwangsgewalt durch das Zu-Boden-Bringen, das Anlegen der Handfesseln und der anschließende Transfer zur Klinik entbehrlich (vgl. etwa VfSlg. 11.518/1987, 10.376/1985, oder VwGH vom 15.11.2000, Zl. 99/01/0067), zumal diese Themen respektive behaupteten Verletzungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der "Maßnahme" stehen und eine Einheit bilden, weshalb sie im gegebenen Zusammenhang keinem rechtlichen Sonderschicksal unterliegen können.

3. Zur Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung:

Mit der vollendeten Übergabe des Betroffenen an das klinische Behandlungsteam in der psychiatrischen Abteilung endet die Verantwortung der Polizisten und ggf. für die Mitarbeiter des Rettungsdienstes gegenüber dem Betroffenen und geht auf die Krankenanstalt bzw. den übernehmenden Facharzt über. Mit der erfolgten Verbringung endet der Einsatz der Polizisten und der Mitarbeiter des Rettungsdienstes, soweit sie als Hilfsorgane der Behörde tätig waren.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen daher auf Sachverhalte bezieht, die nach der erfolgten Verbringung bzw. in der psychiatrischen Abteilung erfolgten, ist das Verwaltungsgericht Wien sachlich nicht zuständig und obliegt die Beurteilung der Zivilgerichtsbarkeit, weshalb insoweit das Beschwerdevorbringen zurückzuweisen war.

4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen, wobei von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen war. Darüber hinaus sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG und § 52 Abs. 2 VwGG Eingabengebühren in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie tatsächlich entrichtet worden sind (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rz 29 sowie Ennöckl in „Maßnahmenbeschwerde“, 2. Auflage, Seite 68), weshalb diese spruchgemäß zuzusprechen waren (siehe Einzahlungsbeleg vom 19.07.2021).

5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen waren klar aus dem Gesetz lösbar (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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