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VGW-101/092/1211/2022•LVwG W VGW-101/092/1211/2022
VGW-101/092/1211/2022Landesverwaltungsgericht07.02.2022
Umweltinformationen; Qualifizierung; Informationsbegehren; Auskunftspflicht; EU-Umweltinformationsrichtlinie; Mitteilungsschranke
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Vereins A. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) vom 22.11.2021, Zl. ..., betreffend Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG)
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde (teilweise) stattgegeben und festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) folgende (bekanntzugeben beantragte) Umweltinformationen, sofern sie vorhanden sind, dem Beschwerdeführer mitzuteilen hat:
1. Wie viele Verwaltungsverfahren nach § 4 Wiener Baumschutzgesetz zur Entfernung von Bäumen sind in den Kalenderwochen 38 bis 42 des Jahres 2021 betreffend Liegenschaften im ... Wiener Gemeindebezirk eingeleitet worden?
2. Bitte teilen Sie uns für jedes der bei Ihnen eingeleiteten Verfahren jeweils mit:
Grundstücksadresse
Anzahl der Bäume, für welche eine Genehmigung zur Baumentfernung beantragt wurde
Je Baum jeweils:
Nummer des Baumes
Baumart
Stammumfang in Zentimeter
Entfernungsgrund
Ergänzende Begründung (soweit im Antrag angegeben)
Angaben zur Ersatzpflanzung
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 22.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe folgender Informationen in schriftlicher Form, jeweils separat für die jeweiligen Kalenderwochen 38 bis 42 (20.9.2021 bis 26.9.2021; 27.9.2021 bis 3.10.2021; 4.10.2021 bis 10.10.2021; 11.10.2021 bis 17.10.2021; 18.10.2021 bis 24.10.2021):
„1. Wie viele Verwaltungsverfahren nach § 4 Wr Baumschutzgesetz zur Entfernung von Bäumen sind in der jeweiligen Kalenderwoche betreffend von Liegenschaften im ... Wiener Gemeindebezirk eingeleitet worden?
2. Bitte teilen Sie uns für jedes der bei Ihnen eingeleiteten Verfahren jeweils mit:
Grundstücksadresse
Angaben zum Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer)
Anzahl der Bäume, für welche eine Genehmigung zur Baumentfernung beantragt wurde
Aktenzahlen
Je Baum jeweils:
Nummer des Baumes
Baumart
Stammumfang in Zentimeter
Entfernungsgrund
Ergänzende Begründung (soweit im Antrag angegeben)
bei Entfernung aufgrund von Bauvorhaben: Geschäftszahl der Baupolizei
Angaben zur Ersatzpflanzung
3. Bitte übermitteln Sie uns Kopien aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente, inkl. der eingebrachten Anträge und der diesen beiliegenden Pläne bezüglich der zur Fällung beantragten Bäume sowie der vorgeschlagenen Ersatzpflanzungen, etwaiger bereits vorliegender Gutachten oder Stellungnahmen, Bescheide etc.“
Der Beschwerdeführer stützten seinen Antrag auf die §§ 1 bis 5 Wr. UIG sowie hilfsweise auf Art. 3 EU-Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG, Art. 2 und 4. Aarhus Konvention, das Umweltinformationsgesetz des Bundes, das Wiener Auskunftspflichtgesetz und das Auskunftspflichtgesetz des Bundes.
Mit Bescheid vom 22.11.2021 sprach der belangte Magistrat aus, dass dem Begehren der Antragstellerin auf Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 1 Wr. UIG nicht entsprochen werde. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Umweltinformationen darstellten. Darüber hinaus läge die Mitteilungsschranke gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 Wr. UIG vor. Schließlich wären vom Auskunftsbegehren auch personenbezogene Daten erfasst; bei der in diesem Fall vorzunehmenden Interessenabwägung wäre dem Schutz der personenbezogenen Daten der Vorrang zu geben.
Mit Schriftsatz vom 3.1.2022 zog der Beschwerdeführer diesen Bescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinen Anträgen auf Herausgabe von Umweltinformationen vollinhaltlich stattgegeben werde und die gewünschten Informationen ohne unnötigen Aufschub übermittelt werden.
Mit Note vom 24.1.2022 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, wo sie am 31.1.2022 einlangte.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Die unter Punkt I. enthaltenen Ausführungen zum Verfahrensgang werden zu den Feststellungen erhoben.
2. Die Feststellungen (Verfahrensgang) gründen im insoweit unbedenklichen Verfahrensakt.
3.1. Der belangte Magistrat führt im bekämpften Bescheid als Rechtsgrundlage allein § 9 Abs. 1 Wr. UIG an; auch in der rechtlichen Beurteilung nimmt er auf Bestimmungen des Wr. UIG Bezug, nicht jedoch auf andere Gesetze. Das erkennende Verwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der belangte Magistrat den verfahrenseinleitenden Antrag nur insoweit erledigt hat, als er sich auf das Wr. UIG stützte; die subsidiär gestellten Anträge nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes, dem Umweltinformationsgesetz des Bundes sowie der EU Umweltinformationsrichtlinie sowie der Aarhus Konvention sind folglich noch als unerledigten anzusehen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016, Rn 26). Dem erkennenden Verwaltungsgericht ist es daher nicht möglich, das Bestehen einer Auskunftspflicht in Hinblick auf die genannten Rechtsgrundlagen zu prüfen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Informationsbegehren keine Gegenstände betrifft, die vom Auskunftspflichtgesetz des Bundes sowie vom Umweltinformationsgesetz des Bundes erfasst wären; die diesbezüglichen Anträge werden daher zurückzuweisen seien. Mangels erkennbarer (und auch nicht vorgebrachter) Umsetzungsdefizite besteht auch für eine unmittelbare Anwendung der EU Umweltinformationsrichtlinie und der Aarhus Konvention kein Raum.
3.2. Der belangte Magistrat lehnte die begehrte Mitteilung von Umweltinformationen tragend mit dem Argument ab, dass laufende, noch nicht abgeschlossene Verfahren keine Umweltinformationen darstellten. Dieser Rechtsauffassung ist nicht beizupflichten:
Zunächst erscheint es nicht zweifelhaft, dass das Entfernen von Bäumen als „Tätigkeit“ iSd § 2 Z 3 Wr. UIG anzusehen ist, die sich auf die in Z 1 und Z 2 § 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt. Auch beabsichtigte (beantragte) Baumentfernungen stellen derartige Umweltinformationen dar (vgl. VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035).
Anders als der belangte Magistrat vermeint, steht der Mitteilung dieser Umweltinformationen auch nicht die Mitteilungsschranke des § 6 Abs. 1 Z 4 Wr. UIG entgegen. Die vom Beschwerdeführer begehrten Informationen beziehen sich nämlich nicht auf gerade vervollständigt werdendes Material, auf noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder auf noch nicht aufbereitete Daten. Der belangte Magistrat scheint dem Irrtum zu unterliegen, der Beschwerdeführer begehrte Information über bewilligte oder allenfalls zu bewilligende Baumentfernungen; Informationen während eines anhängigen Verfahrens zur Frage, ob der verfahrenseinleitende Antrag bewilligt wird, wären in der Tat von der genannten Mitteilungsschranke erfasst. Derartige Informationen begehrt der Beschwerdeführer jedoch nicht.
3.3. Zu den konkreten Anträgen des Beschwerdeführers:
3.3.1. „Wie viele Verwaltungsverfahren nach § 4 Wr Baumschutzgesetz zur Entfernung von Bäumen sind in der jeweiligen Kalenderwoche betreffend von Liegenschaften im ... Wiener Gemeindebezirk eingeleitet worden?“
Diese Anfrage betrifft Umweltinformationen (vgl. oben Pkt. 3.2.) und ist schlicht mit der konkreten Zahl zu beantworten. Die vom Beschwerdeführer gleichfalls begehrte Aufschlüsselung in die jeweiligen Kalenderwochen 38 bis 42 (des Jahres 2021) bezieht sich auf keine Umweltinformation (vgl. VwGH 12.7.2000, 2000/04/0064). Diesem Begehren muss daher nicht nachgekommen werden.
3.3.2.1. Bitte teilen Sie uns für jedes der bei Ihnen eingeleiteten Verfahren jeweils mit:
Grundstücksadresse
Angaben zum Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer)
Anzahl der Bäume, für welche eine Genehmigung zur Baumentfernung beantragt wurde
Aktenzahlen
Je Baum jeweils:
Nummer des Baumes
Baumart
Stammumfang in Zentimeter
Entfernungsgrund
Ergänzende Begründung (soweit im Antrag angegeben)
bei Entfernung aufgrund von Bauvorhaben: Geschäftszahl der Baupolizei
Angaben zur Ersatzpflanzung
Von diesen begehrten Informationen sind nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts folgende keine Umweltinformationen:
Angaben zum Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Gst-Nr.)
Bei Mitteilung der Adresse jenes Grundstücks, auf dem sich der oder die zu entfernende(n) Baum bzw. Bäume befindet bzw. befinden, hat die Mitteilung von Katastralgemeinde, Einlagezahl und Gst-Nr. keinen umweltinformativen „Mehrwert“, sodass diese Informationen nicht als Umweltinformation anzusehen sind.
Aktenzahlen
Aktenzahlen sind keine Informationen über die in § 2 Wr. UIG genannten Gegenstände.
Bei Entfernung aufgrund von Bauvorhaben: Geschäftszahl der Baupolizei
Auch diese Information betrifft keinen in § 2 Wr. UIG genannten Gegenstand.
3.3.2.2. Der Zugang des Beschwerdeführers zu den Umweltinformationen und damit die Pflicht des belangten Magistrats, diese Informationen mitzuteilen besteht freilich nur insoweit, als diese Umweltinformationen bei ihm vorhanden ist oder für ihn bereitgehalten wird. Der belangte Magistrat hat somit keine Ermittlungsschritte zu setzen, um zu jenen Umweltinformationen zu gelangen, deren Mitteilung der Beschwerdeführer begehrt.
2.2.2.3. Anders als der belangte Magistrat vermeint, kann die Mitteilung der Liegenschaftsadresse, auf das sich das Rodungsansuchen bezieht, nicht aus Datenschutzgründen verweigert werden. Die Liegenschaftsadresse an sich ist kein personenbezogenes Datum. Die vom belangte Magistrat angesprochene Möglichkeit, Identität und Wohnadresse des Grundstückseigentümers durch Einsichtnahme im Grundbuch festzustellen, besteht unabhängig von der begehrten Umweltinformation.
3.3.3. „Bitte übermitteln Sie uns Kopien aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente, inkl. der eingebrachten Anträge und der diesen beiliegenden Pläne bezüglich der zur Fällung beantragten Bäume sowie der vorgeschlagenen Ersatzpflanzungen, etwaiger bereits vorliegender Gutachten oder Stellungnahmen, Bescheide etc.“
Bei den vom Beschwerdeführer begehrten Unterlagen und Dokumenten handelt es sich nicht per se um Umweltinformationen, sondern um Dokumente (Aktenbestandteile), die (allenfalls) Umweltinformationen enthalten. In diesem Lichte begehrt der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Antrag die Mitteilung von Umweltinformationen in einer bestimmten Form iSd § 5 Abs. 4 Wr. UIG (vgl. VwGH 25.5.2016, Ra 2015/10/0104, Rn 20 ff).
Gemäß § 5 Abs. 4 Wr. UIG ist die Umweltinformation in der verlangten Form zu erteilen oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist. In casu ist es zweckmäßig, die begehrten Umweltinformationen nicht durch Übermittlung aller im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente mitzuteilen:
Bei Mitteilung der Umweltinformationen durch Übermittlung der im Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen und Dokumente würden nämlich dem Beschwerdeführer auch personenbezogene Daten insbesondere der jeweiligen Antragsteller bekannt werden, was sogar gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 Wr. UIG einen Grund bilden würde, die Mitteilung von Umweltinformationen gänzlich abzulehnen. Umso mehr muss dieser Umstand es rechtfertigen, die begehrten Umweltinformationen dem Beschwerdeführer in einer anderen Form mitzuteilen. Darüber hinaus enthalten die in den zu übermitteln beantragten, im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen und Dokumente qualitativ und quantitativ keine anderen Umweltinformationen im Vergleich zu jenen, die ihm ohnehin aufgrund seines Antrags Pkt. 2 mitzuteilen sind.
3.4. Die mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0292).
3.5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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