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VGW-031/094/1328/2022•LVwG W VGW-031/094/1328/2022
VGW-031/094/1328/2022Landesverwaltungsgericht07.02.2022
Zurechnung des Rechtsmittels; Klarheit; Rechtsmittelwerber; objektiver Erklärungswert; Unterschrift des Rechtsmittelwerbers; eigenhändige Unterschrift
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. LauchnerSchubert, LL.M., BA über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Zurückweisungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 23.12.2021, mit welchem der Einspruch vom 1.11.2021 gegen die Strafverfügung vom 19.10.2021, gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Feststellungen
1. Mit Strafverfügung vom 19.10.2021 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des 1. § 134 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1b KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 12 Stunden), 2. § 134 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1b KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden), 3. § 134 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1b KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 12 Stunden), 4. § 134 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1b KFG iVm Art. 34 Abs. 3 EG-VO 561/2006 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 12 Stunden) verhängt.
Diese Strafverfügung enthielt eine richtige und vollständige Rechtmittelbelehrung und wurde dem Beschwerdeführer am 22.10.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.
2. Der Beschwerdeführer brachte am 1.11.2021 per Email von der Emailadresse „C.“ bei der belangten Behörde Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.10.2021 ein. Der Einspruch war dem leeren Email als Anhang beigefügt und enthält im Kopf des Schreibens Namen und Adresse des Beschwerdeführers. Überdies befindet sich am Ende des Schreibens folgende Wortfolge:
„In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen A. B.“
3. Mit Verfahrensanordnung vom 17.11.2021 erging von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:
„Ihr Schreiben vom 01.11.2021 langte bei der LPD Wien SVA 5- Verkehrsamt als Einspruch bezeichnetes Schriftstück gegen die Strafverfügung der LPD Wien SVA 5 – Verkehrsamt vom 19.10.2021 ein.
Dieses Schreiben (Einspruch v. 01.11.2021) weist nicht Ihre eigenhändige Unterschrift auf.
Sie werden hiermit aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages, die fehlende Unterschrift beizubringen.
Sollte innerhalb der eingeräumten Frist dem Auftrag nicht entsprochen werden, so wird das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zurückgewiesen.
…“
4. Am 23.12.2021 erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit welchem der Einspruch vom 1.11.2021 gegen die Strafverfügung vom 19.10.2021 mangels Nachreichens der Unterschrift des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde.
5. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Aufforderung zur Übermittlung seiner Unterschrift nicht erhalten zu haben.
II. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Unterlagen.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Vorauszuschicken ist, dass im Falle der Zurückweisung eines Rechtsmittels Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung entscheiden (VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0063; 30.1.2019, Ro 2018/10/0045).
Die Behörde ist dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Nur wenn die Behörde auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe keinen Zweifel daran hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, darf sie mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0077).
Ist im Zweifelsfall unklar, wem ein Einspruch zuzurechnen ist, hat sich die Verwaltungsstrafbehörde Klarheit zu verschaffen, wer Einspruchswerber ist (VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252; 23.10.2013, 2012/03/0083). Dabei ist im Zweifel der objektive Erklärungswert maßgebend (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 37).
Der Einspruch kann persönlich, per Boten, per Post, per Telefax oder in anderer elektronischer Form wie zB E-Mail eingebracht werden (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 49).
2. Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde Zweifel daran hat, den gegenständlichen Einspruch dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Es ergibt sich insbesondere aus dem Einspruch selbst, dass dieser dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, zumal am Ende des Schreibens der Name des Beschwerdeführers steht. Überdies befinden sich Name und Adresse des Beschwerdeführers auch in der Kopfzeile des Einspruchs. Letztlich lässt auch die Emailadresse, von der der Einspruch gesendet wurde, auf den Beschwerdeführer schließen. Aus alldem ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien, dass keine Zweifel bestehen, wem der Einspruch zuzurechnen ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass Einsprüche nicht jedenfalls einer Unterschrift des Rechtsmittelwerbers bedürfen. Es gibt nämlich kein Formalerfordernis einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Einspruch. Dies ergibt sich bereits aus der Möglichkeit der Einbringung eines Einspruchs per Email.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer sohin zu Unrecht dazu aufgefordert, eine eigenhändige Unterschrift zum Einspruch nachzureichen. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde den Einspruch mangels Nachreichung der Unterschrift nicht zurückweisen dürfen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid zu beheben.
3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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