LVwG W VGW-111/067/12047/2021

VGW-111/067/12047/2021Landesverwaltungsgericht05.02.2022

Regest

Vergrößerung; Zubau; Zustimmung der Miteigentümer; Wohnungseigentumsübereinkommen; Widerruf

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/067/12047/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.067.12047.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse 5/Top 6, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, vom 21.06.2021, GZ MA37/...1-2021-1, mit welchem gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) das am 21.04.2021 eingebrachte Ansuchen für die Errichtung eines erkerartigen Zubaus im Bereich der Wohnung 6 im Mezzanin der Liegenschaft Wien, C.-gasse 5, zurückgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit Eingabe vom 21.04.2021 begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin Frau A. B. die baubehördliche Bewilligung für die Verglasung eines Balkons auf der Liegenschaft EZ ..., KG D., Wien, C.-gasse 5 Top 6.

Im Akte der belangten Behörde liegt dazu u.a. ein:

-Grundbuchsauszug der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (Abfragedatum 22.03.2021).

-Das Wohnungseigentumsübereinkommen betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vom September 2009 (unterfertigt von: E. F., geb. 1933, G. F., geb. 1931, Mag. H. K., geb. 1982, A. B., geb. 1980, DI J. L., geb. 1960, DI M. P., geb. 1983, O. N., geb. 1982, DI Dr. R. S., geb. 1961, und DI T. S., geb. 11.08.1962, sowie unterfertigt für Dr. U. V., geb. 1962).

-Die Nutzwertberechnung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom 14.07.2009 (worin bei Einheit im Mezzanin, Top 6, einerseits eine Wohnfläche von 82,82 und andererseits eine verglaste Balkonfläche von 11,91 ausgewiesen ist).

-Parie C des Einreichplans – unterfertigt lediglich vom Planverfasser.

Die belangte Behörde forderte mit Schreiben vom 27.04.2021 die Beschwerdeführerin unter anderem gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, die Zustimmung der Miteigentümer der zu bebauenden Liegenschaft EZ ..., KG D., nachzuweisen, was auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden kann. Die Aufforderung wurde vom ausgewiesenen Vertreter am 29.04.2021 übernommen.

2. Mit Bescheid vom 21.06.2021, GZ MA 37/...1-2021-1, wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Bauwerberin zugrückgewiesen. Spruch und Begründung lauten:

„B E S C H E I D

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird das am 21.04.2021 eingebrachte Ansuchen für die Errichtung eines erkerartigen Zubaues im Bereich der Wohnung Top Nr. 6 im Mezzanin für die oben angeführte Liegenschaft zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g

Die Behörde ist gemäß § 13 Abs. 3 AVG - 1991 berechtigt, eine mit unvollständigen Unterlagen eingebrachte Eingabe, zu deren Ergänzung der Einschreiterin eine Nachfrist eingeräumt wurde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückzuweisen und weiterhin nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Frist dient nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen.

Sie wurden mit Schreiben vom 27. April 2021 zur Beibringung folgender Unterlagen innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert:

  1. die Baupläne versehen mit diversen Ergänzungen gemäß § 64 Abs. 1 BO;

  2. die Zustimmung der MiteigentümerInnen der zu bebauenden Liegenschaft EZ ... der Kat. Gem. D. (…).

Diese Aufforderung blieb zur Gänze unbeachtet.

Seitens der Rechtsvertretung der Bauwerberin wurde das von acht GrundeigentümerInnen unterfertigte Wohnungseigentumsübereinkommen vorgelegt, welches aufgrund der Neuberechnung der Nutzwerte im Jahr 2009 erstellt wurde. Grund für die Neuberechnung der Nutzwerte war der geplante Ausbau des Dachgeschosses und die Zuweisung von Parteienkellern. Explizit erwähnt in diesem Übereinkommen wurde auch die Errichtung eines zur Wohnung Top Nr. 6 gehörigen "verglasten Balkones", aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung vom 22.4.2003, GZ. MA 37/C.-gasse 5/401/03. Diese Baubewilligung ist jedoch durch Zeitablauf erloschen.

Nach ha. Ansicht liegt die Zustimmung der GrundmiteigentümerInnen anhand der vorliegenden Unterlagen jedoch nicht liquid vor. Allein anhand der Nutzwertänderung (bzw. der Zurkenntnisnahme dieser Änderung) kann nicht von der Zustimmung zu einem konkreten Bauprojekt ausgegangen werden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung 7 Personen im Grundbuch eingetragen waren, die die Nutzwertänderung aus dem Jahr 2009 nicht zur Kenntnis genommen haben, da deren Eigentumsrechte erst nach dem Vertrag zur Nutzwertänderung begründet wurden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Es steht der Einschreiterin frei, neuerlich ein vollständig belegtes Bauansuchen einzubringen.“

3. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor:

„1.Beschwerdegegenstand

Gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien; Gebietsgruppe Süd - Stadterneuerung II, vom 21.06.2021, zu MA37/...1-2021-1, erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist nachfolgende

BESCHWERDE

an das zuständige Verwaltungsgericht und führt hierzu aus wie folgt:

2. Sachverhalt

Das Ansuchen der Beschwerdeführerin für die Errichtung eines erkerartigen Zubaues im Bereich der Wohnung Top Nr. 6 im Mezzanin für die Liegenschaft C.-gasse 5, Wien, wurde von der belangten Behörde gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Dieses Vorgehen begründete die belangte Behörde lediglich damit, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.04.2021 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen die Baupläne versehen mit den Ergänzungen gem § 64 Abs 1 BO und die Zustimmung der Miteigentümer zur bebauuenden Liegenschaft EZ... der Katastralegemeinde D. (...) beizubringen und die Aufforderung gänzlich unbeachtet geblieben sei.

Wie die belangte Behörde selbst feststellt, hat die Beschwerdeführerin jedoch die geforderten Unterlagen vorgelegt - es wurden von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das von sämtlichen zum damaligen Zeitpunkt berechtigten Wohnungseigentümern unterfertigte Wohnungseigentumsübereinkommen (2009) und das Nutzwertgutachten vorgelegt.

Im vorliegenden Wohnungseigentumsübereinkommen (2009) findet sich folgende Bestimmung in Punkt 3., S. 5:

In Sondernutzung stehen auch jene Flächen, die gemäß Baubewilligungsbescheiden der Magistratsabteilung 37 vom 5.7.2001, MA 37/C.-gasse 5/1892/01, vom 22.4.2003, MA 37/C.-gasse 5/401/03 und vom 4.2.2009, und MA 37/C.-gassse 5/23967-1/08 einzelnen Wohneinheiten zugeordnet bzw. in diese einbezogen worden sind, auch wenn die diesbezüglichen Baumaßnahmen im Zeitpunkte des Abschlusses dieses Wohnungseigentumsvertrages noch nicht durchgeführt sind. Für die Zuführung dieser Flächen zur Sondernutzung steht weder den Wohnungseigentümern noch der Wohnungseigentumsgemeinschaft eine Entschädigung zu. Die Vertragsparteien haben die Umsetzung der vorgenannten Bescheide nicht zu behindern.

Die Baubewilligung vom 22.4.2003, MA 37/C.-gasse 5/401/03 ist durch Zeitablauf abgelaufen, jedoch haben sämtliche Wohnungseigentümer dem konkreten Bauansuchen im vorliegenden Wohnunsgeigentumsübereinkommen (verglaster Balkon) zugestimmt.

Obwohl die vorgelegten Unterlagen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen und daher inhaltlich zu behandeln gewesen wären, war die Beschwerdeführerin dennoch bemüht, die angeforderten Unterlagen rechtzeitig beizuschaffen, um das Bauvorhaben zu beschleunigen. Binnen offener Frist ersuchte die Beschwerdeführerin um einen Besprechungstermin zur Abklärung der begehrten Ergänzungen. Weiters war es faktisch nicht möglich binnen zwei Wochen der behördlichen Aufforderung nachzukommen, insbesondere infolge der Einschränkungen aufgrund von COVID-19.

Beweis: PV der Beschwerdeführerin

vorliegendes Wohnungseigentumsübereinkommen vom August/September 2009 samt Nutzwertgutachten

Schreiben Beschwerdeführerin an belangte Behörde vom 16.05.2021 Beilage

3. Zulässigkeit der Beschwerde

Gegen den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2021 steht der Beschwerdeführerin das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides eine Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt, weil ihr am 21.04.2021 eingebrachtes Ansuchen rechtswidrig und ungerechtfertigt zurückgewiesen wurde.

Der Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde ist rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 24.06.2021 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.

4. Beschwerdegründe

4.1. Rechtswidrigkeit des Inhalts

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung lediglich auf § 13 Abs 3 AVG und führt dazu aus, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unvollständig gewesen sei und die Nachfrist zur Beibringung ergänzender Unterlagen fruchtlos verstrichen sei. Laut der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin zum Einen die Aufforderung der belangten Behörde zur Gänze unbeachtet gelassen, zum Anderen stellt die belangte Behörde jedoch fest, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das von acht Grundeigentümerinnen unterfertigte Wohnungseigentumsübereinkommen vorgelegt habe. Auch stellt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass im Übereinkommen die Errichtung eines zur Wohnung Top Nr. 6 gehörigen verglasten Balkons aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung vom 22.04.2003, GZ MA 37/C.-gasse 5/401/03 explizit erwähnt werde, jedoch diese Baubewilligung durch Zeitablauf erloschen sei.

Dazu führt die belangte Behörde rechtlich aus, dass anhand der vorliegenden Unterlagen nicht die Zustimmung zu einem konkreten Bauprojekt vorliege. Auch hätten nach Ansicht der belangten Behörde sieben Personen, die im Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung im Grundbuch eingetragen gewesen seien, die Nutzwertänderung aus dem Jahr 2009 nicht zur Kenntnis genommen.

Die belangte Behörde trifft keine rechtlichen Ausführungen dazu, weshalb nach Ihrer Ansicht die Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer anhand der vorliegenden Unterlagen nicht vorliegt.

Hierzu darf ausgeführt werden, dass richtigerweise ein Bauwerber dem Ansuchen um Baubewilligung die Zustimmung aller Miteigentümer anzuschließen hat (vgl § 63 Abs 1 lit c Wr. BO), wenn er uA nur Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft ist. Ein liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Das Baubewilligungsverfahren bezieht sich immer auf ein konkretes, in den Einreichunterlagen definiertes, Bauvorhaben. Die Formulierung im Wohnungseigentumsübereinkommen vom August/September 2009 (vgl. dort S. 5, 3. Absatz) erfüllt einerseits die zivilrechtliche Zustimmung zu den konkreten Baumaßnahmen (verglaster Balkon) und andererseits die im Sinne der baurechtlichen Regelung notwendige Zustimmung zum vorliegenden Bauansuchen.

Nach der vorliegenden Rechtsprechung des VwGH kann die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer gem § 63 Abs 1 lit c BO nach den Regeln des WEG ersetzt werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2006, Zl. 2004/05/0104 sowie das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2012, Zl. 2011/05/0019).

Gegenständlich haben sämtliche zum Stichtag August/September 2009 vorhandenen Miteigentümer im Wohnungseigentumsübereinkommen dem konkret geplanten (und damals bereits bewilligten) Bauvorhaben zugestimmt. Der Wohnungseigentumsvertrag bzw. hier Wohnungseigentumsübereinkommen genannt, stellt die schriftliche Vereinbarung über die Veränderung der dinglichen Rechtsposition durch sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft dar, welche dadurch der einheitlichen Wohnungseigentumsbegründung an sämtlichen tauglichen Objekten der Liegenschaft zustimmen.

Richtig ist, dass sich die Eigentumsverhältnisse an der betreffenden Liegenschaft nachträglich geändert haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sämtliche - auch neuen - Miteigentümer dem eingebrachten Baugesuch einstimmig zugestimmt haben. Der Wohnungseigentumsvertrag kann von jedem Wohnungseigentümer in der Urkundensammlung in der Grundbuchsabteilung des zuständigen Bezirksgerichtes eingesehen werden. Auch müssen neue Wohnungseigentümer den zwischen den ursprünglichen Wohnungseigentümern abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrag als Tatsachen hinnehmen, weil sie als Käufer in den Wohnungseigentumsvertrag eintreten.

Im Wohnungseigentumsübereinkommen vom August/September 2009 haben somit sämtliche Wohnungseigentümer der Nichtbehinderung der Umsetzung bestimmter, konkreter Bauvorhaben zugestimmt. Davon ist auch das gegenständliche, neu eingereichte Bauvorhaben umfasst. Es soll abermals ein verglaster Balkon bewilligt werden. Gegenständlich ist lediglich die bereits erfolgte bescheidmäßige Bewilligung abgelaufen. Die Zustimmung zum geplanten Vorhaben ist jedoch ordnungsgemäß und auch iSv § 63 Abs 1 lit c Wr BO erteilt worden.

Darüber hinaus entsprechen die vorgelegten Baupläne den gesetzlichen Erfordernissen.

Nachdem die belangte Behörde dies verkannte, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen und hätte daher in der Sache selbst entschieden werden müssen.

4.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Gem § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Gegenständlich führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde die Zustimmung der Grundmiteigentümer/innen gegenständlich nicht liquid vorliege und allein anhand der Nutzwertänderung nicht von einer Zustimmung zu einem Bauprojekt ausgegangen werden könne. Die rechtliche Begründung ergibt sich gegenständlich nicht aus dem angefochtenen Bescheid.

Der Begründungsmangel erweist sich als relevant, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgeht, aufgrund welcher Rechtsprechung bzw. Rechtslage die belangte Behörde davon ausgeht, dass gegenständlich nicht vom Vorliegen der Zustimmung der Grundmiteigentümerinnen ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid nicht überprüfbar und somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Zudem wurde die Nachfrist zum Nachreichen der fehlenden Unterlagen nach § 13 Abs 3 AVG mit zwei Wochen zu kurz bemessen. Die geforderten Ergänzungen gern § 64 Abs 1 BO konnten nicht „einfach so" in die Baupläne eingearbeitet werden, sondern bedurfte es der gemeinsamen Erörterung des Bauvorhabens. Aus diesem Grund ersuchte die Beschwerdeführerin fristgerecht (vor Ablauf der gesetzten Frist) um einen persönlichen Termin bei der belangten Behörde. Diesem Ansuchen wurde jedoch seitens der belangten Behörde nicht nachgekommen, sondern wurde der Beschwerdeführerin lediglich kurz mitgeteilt, dass das Ansuchen für die Errichtung eines erkerartigen Zubaues sowieso zurückgewiesen werde. Dementsprechend ist auch an dieser Stelle der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

5. Beschwerdeanträge

Die Beschwerdeführerin richtet sohin an das zuständige Verwaltungsgericht höflich nachstehende

Anträge,

1. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 24 VwGV und

2. gem Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, vom 21.06.2021 zu MA37/...1-2021-1, dahingehend abändern, dass dem Ansuchen für die Errichtung eines erkerartigen Zubaus im Bereich der Wohnung Top Nr. 6 im Mezzanin für die Liegenschaft in Wien, C.-gasse 5, stattgegeben wird;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes mit Schreiben vom 11.08.2021 dem Verwaltungsgericht Wien vor. Zum Beschwerdevorbringen wurde keine Stellung genommen.

5. In der Beschwerdesache fand aufgrund des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags beim Verwaltungsgericht Wien am 02.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2003, GZ MA 37/C.gasse 5/401/03, samt den darauf Bezug habenden, mit amtlichen Sichtvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplan (beide im Original) Einsicht genommen. Ebenso Einsicht genommen wurde in die von der belangten Behörde u.a. vorgelegte Schreiben zur nicht wirksamen Anzeige des Baubeginns mangels tatsächlichen Beginn der Bauführung sowie zum Erlöschen der Gültigkeit dieser Baubewilligung vom 22.04.2003, GZ MA 37/C.-gasse 5/401/03, aufgrund von Zeitablauf.

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage und der Parteiausführungen und stellungnahmen hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ..., KG D.. Mit ihrem Miteigentumsanteil verbunden ist Wohnungseigentum an W 6. Weitere Miteigentümer sind Mag. H. K., geb. 1982, DI J. L., geb. 1960, DI M. P., geb. 1983, O. N., geb. 1982, DI T. S., geb. 1962, DI Dr. R. S., geb. 1961, I. W., geb. 1985, Mag. X. Z., geb. 1991, Y. Z., geb. 1994, Ab. Ba., geb. 10.1988, Ac. Be., geb. 1981, und Ad. Bo., geb. 1978.

Ausweislich des vorgelegten verfahrensgegenständlichen Einreichplanes ist auf der Liegenschaft EZ ..., KG D., bei einer (nicht näher konkretisierten) Wohnung im Mezzanin hofseitig die Neuerrichtung eines „Balkons“, der von einem Vorraum und der Küche begehbar ist, projektiert. Dieser „Balkon“ hat eine Auskragung von (gemessenen) 2,5 m und eine Länge von 4,76 m. Der Balkon ist zur Gänze seitlich umschlossen und weist eine Deckenkonstruktion auf.

Unstrittig ist, dass die genannten weiteren Miteigentümer keine Zustimmung zum konkret eingereichten verfahrensgegenständlichen Bauansuchen erteilt haben.

Die unter Punkt I.1. genannten Personen haben als Miteigentümer im September 2009 ein Wohnungseigentumsübereinkommen zur Abänderung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ ..., KG D., geschlossen. Darin ist auszugsweise festgehalten:

„1. Rechtsverhältnisse

(…)

Bereits verändert wurde die Wohnungseigentumseinheit 6, die durch einen verglasten Balkon aufgrund des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Bezirksstelle … vom 22.4.2003, GZ MA 37/C.-gasse 5/401/03 erweitert wurde. Durch den beabsichtigten Ausbau des Dachbodens und durch die Zuweisung der bisher zur Wohnungseigentumseinheit 3 gehörenden Kellerabteils zum Dachboden werden weitere Teile der Liegenschaft verändert.

Aus diesem Grunde wurde von Herrn Architekt Dipl. Ing. Dr. techn. Af. Bu. am 14.7.2009 ein Gutachten über die wohnungseigentumstauglichen Objekte der Liegenschaft neu erstellt und die Nutzwerte neu ermittelt.

2. Neufestsetzung der Nutzwerte, Änderung der Miteigentumsanteile und Neufassung des Wohnungseigentumsvertrages

(…)

3. Benutzungsregelung, gemeinsame Teile der Liegenschaft

(…)

3.5. (…)

In Sondernutzung stehen auch jene Flächen, die gemäß Baubewilligungsbescheiden der Magistratsabteilung 37 vom 5.7.2001, MA 37/C.-gasse 5/1892/01, vom 22.4.2003, MA 37/C.-gasse 5/401/03 und vom 4.2.2009, und MA 37/C.-gasse 5/23967-1/08 einzelnen Wohneinheiten zugeordnet bzw. in diese einbezogen worden sind, auch wenn die diesbezüglichen Baumaßnahmen im Zeitpunkte des Abschlusses dieses Wohnungseigentumsvertrages noch nicht durchgeführt sind. Für die Zuführung dieser Flächen zur Sondernutzung steht weder den Wohnungseigentümern noch der Wohnungseigentumsgemeinschaft eine Entschädigung zu. Die Vertragsparteien haben die Umsetzung der vorgenannten Bescheide nicht zu behindern.

(…)“

In dem im Wohnungseigentumsübereinkommen vom September 2009 genannten Nutzwertgutachten des Dipl.-Ing. Dr. Techn. Af. Bu. ist an Nutzwerten bei der im Mezzanin gelegenen Wohnung Top 6 (u.a.) eine Fläche von 82,82 m2 und beim Balkon verglast eine Fläche von 11,91 m2 angeführt.

In dem mit amtlichem Sichervermerk der belangten Behörde vom 22.04.2003, GZ MA 37/C.-gasse 5/401/03, versehenen Bauansuchen war ähnlich dem im nunmehrigen Einreichplan dargestellten Bauvorhaben projektiert. Es unterscheidet sich aber vom nunmehrigen Bauvorhaben etwa dahingehend, als das Flächenmaß des verglasten Balkons geringer ist (nunmehr 11,41 m2 – zuvor: 12,89 m2), an den Seitenflächen des Balkons waren anders als in der nunmehrigen Plandarstellung in der früheren Plandarstellung jeweils eine Fensteröffnung projektiert. Die Koten auf welcher Höhe der Balkonboden/Balkondecke zu liegen kommt sind in beiden Bauplänen jeweils unterschiedlich (auch mit unterschiedlicher Breite des Balkonfußbodens) in den Schnitten A dargestellt. Die Ansichten weisen unterschiedliche Außengestaltungen der Balkonfront hin zur C.-gasse 7 auf. Auch die Darstellung zur Länge des Balkons (Bauvorhaben neu: 8 – 460 – 8; Bauvorhaben alt: 10 – 4375 -10) zeigt Unterschiede im Bauvorhaben auf.

Unstrittig ist, dass die Baubewilligung vom 22.04.2003, GZ MA 37/C.-gasse 5/401/03, zwischenzeitlich erloschen ist.

II. Entsprechend Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens zu überprüfen. Die Rechtssache ist gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 70/2021, lauten auszugsweise:

§ 60. (1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

(2) und (3) (…)“

§ 63. (1) Für das Baubewilligungsverfahren hat der Bauwerber folgende Einreichunterlagen vorzulegen:

(2) bis (5) (…)“

III.1.1. Die Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung bedarf als Zubau einer baubehördlichen Bewilligung gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien. Im Einreichplan ist das zur Bewilligung eingereichte Bauvorhaben als ein auf Ebene des Mezzanins hofseitig projektierter Neubau „eines Balkons“ der allseitig horizontal und vertikal (von unterschiedlichen) Baumaterialien umschlossen ist. Dadurch wird das bestehende Gebäude hofseitig auf waagrechter Ebene durch einen Raum vergrößert und ist der Bewilligungstatbestand eines Zubaus nach der genannten Bestimmung angesprochen (siehe etwa VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0097, vom 31.03.2005, Zl 2004/05/0118, oder vom 19.11.1996, Zl 96/05/0259).

1.2. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c BO für Wien hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer), wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, vorzulegen. Dabei ist die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer muss dabei liquide, somit unstrittig, vorliegen und kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung, also auch im Beschwerdeverfahren, formlos und ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden (vgl. etwa Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 294 oder Moritz, BauO für Wien6 (2019), 220 mwN).

Die Frage der Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) im Sinne des § 63 Abs. 1 lit. c BO für Wien ist keine Vorfrage gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, sondern ein Beleg des Bauansuchens (VwGH vom 17.02.1987, Zl 86/05/0120, und vom 27.01.1987, Zl 86/05/0169). Fehlt die Zustimmung eines Grundeigentümers als Beleg des Bauansuchens, so hat die Baubehörde grundsätzlich mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (etwa VwGH vom 23.02.2010, Zl 2009/05/0251). Dabei muss eine gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuräumende Frist dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung (VwGH vom 12.5.1986, Zl 86/10/0064, vom 17.02.1987, Zl 86/05/0120, oder vom 29.06.1993, Zl 93/05/0127). Ist die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG jedoch nicht anzuordnen, wenn sich ein Miteigentümer gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat, vielmehr ist sogleich mit einer Zurückweisung des Bauvorhabens mangels Zustimmung des Miteigentümers vorzugehen (VwGH vom 15.11.1984, Zl 84/06/0126, vom 31.8.1999, Zl 99/05/0143); dabei ist es nicht von Bedeutung, ob diese Zustimmung in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden könnte.

1.3. In der Beschwerdesache ist unstrittig, dass die im offenen Grundbuch der projektgegenständlichen Liegenschaft ausgewiesenen Miteigentümer keine Zustimmung zum konkret eingereichten verfahrensgegenständlichen Bauansuchen erteilt haben.

Die Beschwerdeführerin vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein liquider Nachweis läge nur dann vor, wenn nicht fraglich sei könne, ob die Zustimmung der Miteigentümer erteilt worden sei. Das Baubewilligungsverfahren beziehe sich auf ein konkretes, in den Einreichunterlagen definiertes Bauvorhaben. Die Formulierung unter Punkt 3.5. des Wohnungseigentumübereinkommens aus dem Jahr 2009 erfülle einerseits die zivilrechtliche Zustimmung zu den konkreten Baumaßnahmen des „verglasten Balkons“ und sei andererseits die Zustimmung zum nunmehr eingereichten Bauansuchen nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien. Auch könne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zustimmung der Miteigentümer nach den Regeln des WEG ersetzt werden. Es sei zutreffend, dass die neuen, nach 2009 an der projektgegenständlichen Liegenschaft Miteigentum erworbenen Personen, dem Wohnungseigentumsübereinkommen aus dem Jahr 2009 nicht zugestimmt hätten, doch hätten auch diese dem Bauansuchen „einstimmig zugestimmt“, denn das Wohnungseigentumsübereinkommen läge in der Urkundensammlung der Grundbuchsabteilung auf, in dieses müsse von neuen Wohnungseigentümern hingenommen werden, weil sie als Käufer in den Wohnungseigentumsvertrag eintreten.

Zutreffend ist, dass im Wohnungseigentumsübereinkommen aus dem Jahr 2009 auf eine durchgeführte Veränderung der Wohnungseigentumseinheit 6 durch einen verglasten Balkon Bezug genommen wird. Damit wird auf einen aufrechten baurechtlichen Konsens aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 22.04.2003, GZ MA 37/C.-gasse 5/401/03, abgestellt. Zu diesem Bescheid (bzw. auf den Einreichplan der den entsprechenden amtlichen Sichtvermerk enthält) ist anzumerken, dass das darin projektierte Bauvorhaben den nunmehr beschwerdegegenständlichem Bauvorhaben zwar ähnlich jedoch nicht ident ist. Im Übrigen ist die ursprünglich erteile baubehördliche Bewilligung in Folge Nichtkonsumation erloschen.

Das vorgelegte Wohnungseigentumsübereinkommen aus dem Jahr 2009 (Punkt 3.5.) knüpft, wie bereits erwähnt, am aufrechten Baukonsens an und die (damaligen) Miteigentümer räumen darin einander zivilrechtlich Sondernutzungsrechte an bestimmten, einzelnen Wohneinheiten zugeordneten Flächen ein. Weiters verpflichten sich die (damaligen) Miteigentümer die Umsetzung der baubehördlich bewilligten Bescheide nicht zu behindern. Es findet sich aber keine Verpflichtung der (damaligen) Miteigentümer bei Erlöschen einer erteilten Baubewilligung eine im baubehördlichen Bewilligungsverfahren erforderliche Zustimmung zu bestimmen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt baubehördliche bewilligen Bauvorhaben erneut zu erteilen. Auch steht es grundbücherlichen Miteigentümern einer projektgegenständlichen Liegenschaft (ungeachtet zivilrechtlicher Vereinbarungen bzw. Folgen) grundsätzlich frei, eine einmal erteilte Zustimmung zu einem konkreten Bauvorhaben auch – bis zur Rechtskraft der auf das konkrete Ansuchen Bezug habenden Entscheidung – nachträglich zu widerrufen (siehe dazu oben). Selbst die (damals) das Wohnungseigentumsübereinkommen aus dem Jahr 2009 unterzeichnenden Miteigentümer haben sich zivilrechtlich nicht dazu verpflichtet, Bauansuchen mit abgelaufener Bewilligungen erneut die Zustimmung zum Bauansuchen zu erteilen (, weshalb eine solche zivilrechtliche Verpflichtung auch nicht im Sinne des Punktes 8 des Wohnungseigentumsübereinkommens aus dem Jahr 2009 auf Rechtsnachfolger zu überbinden gewesen wäre). Das Verwaltungsgericht Wien vermag daher die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dass aufgrund der im Wohnungseigentumsübereinkommen aus dem Jahr 2009 enthaltenen Regelung über die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes an der Fläche eines verglasten Balkons zur Wohnungseinheit 6 sämtliche aktuellen Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft dem dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Bauansuchen (einstimmig) zugestimmt hätten, nicht zu teilen.

Ob die Zustimmung der übrigen Liegenschaftsmiteigentümer zum verfahrenseinleitenden Bauansuchen zivilrechtlich angezeigt ist oder allfällig einer Ersetzung zugänglich ist (vgl. VwGH vom 19.09.2006, Zl 2004/05/0105), ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen, weil die Zustimmung aller Miteigentümer ein Beleg des Bauansuchens ist. Insoweit begegnet die von der belangten Behörde gesetzte Frist von zwei Wochen, wobei zwischen Zugang des Verbesserungsauftrages am 29.04.2021 und Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides (datiert mit 21.06.2021) eine darüber längere Frist zur Nachreichung tatsächlich zur Verfügung stand, keine Bedenken (siehe etwa auch VwGH vom 29.06.1993, Zl 93/05/0127).

1.4. Mangels liquider Zustimmung zum Bauansuchen durch die grundbücherlichen Miteigentümer der projektgegenständlichen Liegenschaft begegnet die Zurückweisung des Bauansuchens durch die belangte Behörde keinen Bedenken und es war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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