LVwG W VGW-031/029/17110/2021

VGW-031/029/17110/2021Landesverwaltungsgericht03.02.2022

Regest

Nachweis der EURO-Emissionsklasse; Benützung einer Mautstrecke; Zulassungsbesitzer; Strafhöhe

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/029/17110/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.029.17110.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schweiger über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 13.10.2021, Zl. MBA/…/2019, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG),

zu Recht e r k a n n t:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 ist in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2019 anzuwenden.

2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten, d. s. 20 % der verhängten Geldstrafe.

3. Gemäß § 25a VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu Last gelegt:

"Datum/Zeit: 27.06.2019,

Ort: Autobahn A23, 12,9 Wien/Altmannsdorf, Abschnitt KN Wien Kaisermühlen-Handelskai,

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen … (D)

Sie haben als Zulassungsbesitzerin den von einer GO-Vertriebsstelle verlangten Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht binnen 28 Tagen, gerechnet ab Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse bei der GO-Vertriebsstelle an die ASFINAG nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht.

Die Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse erfolgte zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten GO-Vertriebsstelle und wäre die 28-tägige Einmeldefrist für den Nachweis der EURO-Emissionsklasse demnach am 25.07.2019 abgelaufen.

Durch das Erlöschen der vorläufigen Zuordnung ist da Kraftfahrzeug rückwirkend der Tarifgruppe mit dem höchsten Tarif zuzuordnen (§ 9 Abs. 11 BStMG). Es besteht somit eine Differenz zwischen entrichteter und geschuldeter Maut."

Sie habe dadurch § 20 Abs. 3 iVm §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG verletzt und wurde deswegen gemäß § 20 Abs. 3 BStMG eine Geldstrafe von 300,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, verhängt und gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag von 30,-- Euro vorgeschrieben.

In der gegen das Straferkenntnis erhobenen, verfahrensgegenständlichen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die LKW-Sattelzugmaschine sei an die Firma C. mit Sitz in Rumänien verkauft worden, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt von D. E. gelenkt worden und mit einem Ausfuhrkennzeichen auf der Überstellung nach Rumänien versehen gewesen. Das Kennzeichen sei aus "organisatorischen Gründen" auf sie als Einzelunternehmen "erstellt" worden, sie habe aber nach Fahrzeugübergabe keinen Einfluss auf das Geschehen und die Einhaltung der Straßenverkehrsregeln gehabt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Unstrittig steht fest, dass das dem Kennzeichen nach bezeichnete Fahrzeug zur angeführten Zeit am angeführten Ort auf einer mautpflichtigen Autobahn gelenkt wurde, dass das Fahrzeug der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt sowie dass nach Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse nicht binnen der Frist bis 25.07.2019 der gebotene Nachweis der EURO-Emissionsklasse erbracht wurde.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wird dieser Sachverhalt auch mit dem zitierten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

Weiters steht fest, dass am 27.06.2019 die Beschwerdeführerin Zulassungsbesitzerin (Halterin) des gegenständlichen Fahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen … war.

Dies hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich eingeräumt und ergibt sich dies aus der aktenkundigen Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des deutschen Kraftfahr-Bundesamtes vom 19.12.2019.

Dass nach Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse bis zum Ablauf der 28-tägigen Einreichfrist am 25.07.2019 kein Nachweis der EURO-Emissionsklasse erbracht wurde, ergibt sich aus der Aktenlage und ist dies unbestritten.

Dass eine Ersatzmaut entrichtet worden wäre, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch wurde Solches behauptet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 45/2019, lauten:

"§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen."

"§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können."

"§ 20. (3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen."

Der Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG 2002 wird durch das Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse in Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung einer Mautstrecke erfüllt. Anknüpfungspunkt für diesen Straftatbestand ist somit das Unterlassen des Nachweises. Durch das Unterlassen des fristgerechten Nachweises erlischt die vorläufige Zuordnung zur erklärten (günstigeren) Tarifklasse gemäß § 9 Abs. 11 BStMG 2002 rückwirkend und das Fahrzeug wird automatisch der höchsten Tarifklasse zugeordnet. Damit ist der Tatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 Abs. 3 BStMG 2002 verwirklicht (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2021/06/0111 mit Verweis auf VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0046).

Die Beschwerdeführerin trafen als Zulassungsbesitzerin (Halterin) des gegenständlichen LKWs die in den zitierten Bestimmungen des BStMG erwähnten Verpflichtungen. Sie hazte als Zulassungsbesitzerin verlässlich dafür zu sorgen, dass unter den vorhersehbaren Verhältnissen die sie treffenden Verpflichtungen eingehalten werden, gerade auch wenn, wie sie vorbringt, das Fahrzeug im Rahmen einer Überstellungsfahrt von Dritten gelenkt wird. Die verpflichtungsbegründende Funktion als Zulassungsbesitzerin ist auch unabhängig davon, dass bzw. wann und ob eine Änderung in den zivilrechtlichen Verhältnissen, etwa im Besitz oder Eigentum am Fahrzeug, eingetreten ist, sowie auch davon, wer konkret das Fahrzeug gelenkt hat. Dazu dass bzw. welche Vorkehrungen die Beschwerdeführerin getroffen hätte, um – solange sie die Funktion innehatte – ihren Verpflichtungen als Zulassungsbesitzerin nachzukommen, wurden Vorbringen weder erstattet noch durch Bescheinigungsmittel untermausert.

Durch das Unterlassen des fristgerechten Nachweises der EURO-Emissionsklasse, wodurch die vorläufige Zuordnung zur erklärten (günstigeren) Tarifklasse rückwirkend erloschen ist und das Fahrzeug automatisch der höchsten Tarifklasse zugeordnet wurde und sich dadurch eine Differenz aus der entrichteten zur geschuldeten Maut ergibt, hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 Abs. 3 BStMG 2002 verwirklicht.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang die sie als Zulassungsbesitzerin objektiv treffende Sorgfaltspflicht verletzt, Dass ihr die Wahrnehmung ihrer Pflichten aus in ihrer Person liegenden Gründen subjektiv unmöglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervor gekommen.

Zur Strafbemessung ergibt sich:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das durch die übertretene Vorschrift rechtlich geschützte Interesse ist – wie aus der Höhe der Strafdrohung ersichtlich – eine hohes und wurde dieses durch die Tat in bedeutendem Maß beeinträchtigt. Die Maut wurde in Höhe des Differenzbetrages zur Gänze nicht entrichtet.

Dass der Beschwerdeführerin ein atypisch geringes Verschulden zur Last fiele, hat sich im Verfahren und aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht ergeben.

Die belangte Behörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt.

Auch wenn, was die belangte Behörde bereits zurecht als mildernd berücksichtigt hat, über die Beschwerdeführerin keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, und Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen sind, ist sachverhaltsbezogen (die Beschwerdeführerin hat ihre Verpflichtungen als Zulassungsbesitzerin schlicht nicht wahrgenommen) ein beträchtliches Übergewicht von Milderungs- über Erschwerungsgründe nicht gegeben. Zumal die Beschwerdeführerin auch keine Jugendliche ist, kam daher eine außerordentliche Strafmilderung nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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