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VGW-111/077/7307/2021•LVwG W VGW-111/077/7307/2021
VGW-111/077/7307/2021Landesverwaltungsgericht01.02.2022
Gebäudehöhe; Giebelfläche; Gebäudeumriss; subjektiv-öffentliche Rechte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, Stadterneuerung II, vom 29.03.2021, Aktenzahl MA37/…-2018-1, mit welchem I.) gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) iVm § 54, § 68 Abs. 1 BO iAd Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Baubewilligung erteilt, II.) gemäß § 54 Abs. 1 und 2 BO die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges bekanntgegeben wurde,
zu Recht e r k a n n t :
I.Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der beschwerdegegenständliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einreichunterlagen vom 28.09.2021 und vom 29.09.2021 Teil der Baubewilligung sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
II.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Behörde hat das Bauvorhaben mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.3.2021 bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Im Beschwerdeverfahren wurde ein bautechnischer Amtssachverständiger beigezogen. Dieser hat zunächst mit Gutachten vom 10.8.2021 aufgezeigt, dass der Einreichplan und die Fassadenabwicklung Mängel aufweisen, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe einhält oder nicht. Diese Mängel haben einerseits im Fehlen von Koten bestanden, andererseits erfolgte die straßenseitige Ermittlung der Gebäudehöhe anstatt bis zu einer Tiefe von 15 m lediglich bis zu einer Tiefe von etwa 12 m und begann damit die Ermittlung der Höhe des hinteren Gebäudeteiles bereits mit einer Gebäudetiefe von etwa 12 m anstatt mit einer Gebäudetiefe von 15 m.
Die Bauwerber haben im Beschwerdeverfahren den Einreichplan und die Fassadenabwicklung verbessert. Diese Verbesserung erfolgte einerseits dadurch, dass die Ermittlung der Höhe des straßenseitigen Gebäudeteils bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m erfolgte und damit die Ermittlung der Höhe des dahinter anschließenden Gebäudeteils mit einer Gebäudetiefe von 15 m begann. Darüber hinaus wurden fehlende Koten ergänzt. Die Maße des Bauvorhabens wurden dabei nicht abgeändert. Auch sonst erfolgten keine inhaltlichen Änderungen des Bauvorhabens. Die Änderungen umfassten somit ausschließlich die Richtigstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe im Sinne einer Differenzierung zwischen dem Gebäudeteil bis zu einer Tiefe von 15 m und dem dahinter liegenden Gebäudeteil ab einer Tiefe von 15 m, sowie die Eintragung von fehlenden Koten.
Der bautechnische Amtssachverständige hat dazu mit Gutachten vom 9.11.2021 ausgeführt, dass nunmehr die Einhaltung der Gebäudehöhe in den Einreichunterlagen nachvollziehbar ist, die Gebäudehöhe eingehalten wird und die korrigierten Einreichunterlagen als Grundlage für eine etwaige Baubewilligung geeignet sind.
Es wurde am 31.01.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dieser wurde der bautechnische Amtssachverständige beigezogen.
In der mündlichen Verhandlung wurde anhand der ausgebreiteten Einreichunterlagen unter Mitwirkung des Amtssachverständigen, des Planverfassers und der Verfahrensparteien folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt:
Im Plan C2 dargestellt ist die Abwicklung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO. Die demnach ermittelte Gebäudehöhe errechnet sich aus dieser Abwicklung als unterhalb der zulässigen Gebäudehöhe gelegen. Die Abwicklung der Gebäudehöhe umfasst alle drei Gebäudetrakte, wobei lediglich an dem der Beschwerdeführerin zugewandten Trakt gebaut werden soll.
Zu den Dachgauben führt der Amtssachverständige aus: Es handelt sich im Sinne des Gesetzes um raumbildende Aufbauten. Im Dachbereich ist eine Gaube bzw. ein raumbildender Dachaufbau mit einer Breite von 1,74 m bei einer Frontlänge von 22,27 m geplant. Durch diesen Dachaufbau wird mittels einer Türe eine Terrasse erschlossen. Es handelt sich dabei um den einzigen geplanten gaubenartigen Dachaufbau. Dieser liegt weit unter einem Drittel der Frontlänge. Hinter diesem gaubenartigen Ausgang befindet sich Altbestand des Gebäudes. Vor dem Ausgang war zuvor ein Flachdach, welches nunmehr eine Dachterrasse werden soll.
Zur Beschwerdeführerin und zum Hof befindet sich jeweils eine Brüstung in Höhe von 1 m als Absturzsicherung. Die Brüstungshöhe von 1 m ist deswegen ausreichend, weil die Absturzhöhe nicht höher als 12 m ist. Ab einer Absturzhöhe von 12 m wäre eine Brüstungshöhe von 1,10 m erforderlich.
Zu den Giebelflächen führt der Amtssachverständige aus, dass die Summe der gesamten Giebelflächen mit 87,63 m² das zulässige Maß von 100 m² unterschreitet. Jeder einzelne Giebel ist außerdem nicht mehr als 50 m² groß. Dies ist in der Fassadenabwicklung C2 im Detail nachgewiesen, wobei die Giebelflächen gelb ausgewiesen sind.
Erörtert wird, was zwischen der Vorversion und der nunmehrigen Version der Pläne konkret geändert wurde:
In der Vorversion der Pläne wurde ein Fehler in der Kotierung begangen. Vom Straßentrakt aus ist bis zu einer Tiefe von 15 m nach § 81 Abs. 1 BO die Gebäudehöhe abzuwickeln. Der tiefere Teil des Gebäudes ist nach § 81 Abs. 2 BO abzuwickeln. Die Kotierung ist zunächst so erfolgt, dass gemäß § 81 Abs. 1 BO bis zur Baufluchtlinie abgewickelt wurde und damit ein etwa 3,14 m tiefer Gebäudeteil fälschlicherweise zur Abwicklung des hinteren Gebäudeteils gemäß § 81 Abs. 2 BO hinzugenommen wurde. Auf Grund dieses Kotierungsfehlers war die Fassadenabwicklung für den hinteren Gebäudeteil zunächst nicht nachvollziehbar. In der überarbeiteten Fassung der Einreichunterlagen hat der Planverfasser die Kotierung dahingehend richtiggestellt, dass die Fassadenabwicklung bis zu einer Tiefe von 15 m nach § 81 Abs. 1 BO und hinter diesen 15 m nach § 81 Abs. 2 BO abgewickelt und somit der etwa 3,14 m tiefe Streifen der beiden Seitentrakte in die Abwicklung gemäß § 81 Abs. 1 BO transferiert wurde. Durch diese Richtigstellung der Kotierung ist die Fassadenabwicklung nunmehr nachvollziehbar.
Der Planverfasser gibt dazu informativ an, er habe zunächst nach Gebäudeeinheiten kotiert, im Zweifel aber die Gebäudehöhe auf beide Weisen berechnet. Zufälligerweise sei bei beiden Berechnungsarten sogar das gleiche Ergebnis herausgekommen. Der Amtssachverständige weist dazu darauf hin, dass die mittlere Gehsteighöhe und die mittlere Höhe des Hofes annähernd gleich sind, wodurch es plausibel sei, dass bei beiden Abwicklungen das gleiche Ergebnis herausgekommen sei.
Der Planverfasser gibt weiters an, dass er einzelne Koten in den Einreichplänen ergänzt habe, um die Einhaltung der Gebäudehöhe und Fassadenabwicklung besser nachvollziehbar zu machen. Es sind keinerlei Maße verändert worden. Es sind lediglich einzelne Koten zusätzlich eingezeichnet worden, um die Gebäudehöhe und die Fassadenabwicklung einfacher nachvollziehbar zu machen.
Der Amtssachverständige gibt dazu an, dass er diese Angaben des Planverfassers bestätigen kann. In der vorigen Version der Einreichunterlagen sind die Fassadenabwicklung über die Parie 1 nicht ausreichend nachvollziehbar gewesen, weil einzelne Koten gefehlt haben. Die fehlenden Koten wurden in der verbesserten Version nunmehr eingezeichnet, wodurch die Fassadenabwicklung eindeutig nachvollziehbar ist.
Dazu ist Folgendes zu ergänzen:
Die Bauwerber sind gemeinsam Eigentümer der Liegenschaft Wien, B.-straße 36. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Wien, B.-straße 38. Die Beschwerdeführerin ist damit Nachbarin des Baugrundstückes, wobei ihre Liegenschaft an die westliche Grundgrenze der Liegenschaft der Bauwerber grenzt.
Das Bauvorhaben betrifft einen Dachgeschosszubau für die Erweiterung der Wohnung Top Nr 7, wobei Dachterrassen sowie ein Schwimmbecken auf der neuen Dachterrasse hergestellt werden. Im 2. Stock wird ein Balkon zur Wohnung Top Nummer 7 hergestellt. Am hinteren Hoftrakt wird eine Gaube als Ausgang zur Dachterrasse zu Top Nr. 9 gehörig hergestellt. Im Übrigen wird auf den beschwerdegegenständlichen Bescheid verwiesen.
Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 9.11.2021 werden folgende Feststellungen getroffen:
„Für die verfahrensgegeständliche Liegenschaft ist das Plandokument ... maßgeblich. Es soll im Bereich des von der Straße aus gesehen linken Seitentrakt ein Dachgeschosszubau verwirklicht werden. Die laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gültige Widmung für diesen Bereich lautet Gemischtes Baugebiet, Bauklasse I, geschlossene Bauweise (GB I g). Eine Einschränkung der zulässigen Gebäudehöhe ist nicht vorgesehen, welche gemäß § 75 Abs. 2 BO somit mit 9,00m festgelegt ist.
Der zu bebauende Seitentrakt befindet sich bestandsgemäß mit einem Teil innerhalb jenes 15,00m Bereiches ab der Baulinie, dessen Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 1 BO vom gemittelten Gehsteigniveau der Straßenfont aus zu berechnen ist. Diese bestehende Gebäudehöhe beträgt wie aus den eingereichten Plänen im Schnitt A-A dargestellt ist 7,23m und liegt demnach unterhalb der zulässigen Gebäudehöhe von 9,00m.
Jene Teile des zu bebauenden Seitentraktes die außerhalb des 15,00m Bereiches ab der Baulinie liegen und deren zulässige Gebäudehöhe gemäß §81 Abs. 2 BO zu bemessen sind, haben wie aus Schnitt B-B und der Ansicht Ost hervorgeht eine bestehende Gebäudehöhe am tiefstent Punkt des Innenhofes (+0,12) von 7,03m und liegen demnach ebenfalls unterhalb der zulässigen Gebäudehöhe von 9,0m.
Ebenso liegen die Gebäudehöhen des zu bebauenden Seitentraktes im Bereich des jeweils höchsten Punktes der bestandsgemäßen Pultdachkonstruktion an keiner Stelle über der zulässigen Gebäudehöhe.
Aus den eingereichten Plänen geht hervor, dass durch den auf das unterhalb der zulässigen Gebäudehöhe liegende Bestandsgebäude aufzusetzenden Zubau, die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird.
In den Schnitten A-A und C-C sind jene Bereiche des Seitentraktes dargestellt deren zulässige Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 1 BO zu bemessen ist. Die geplanten Gebäudehöhen betragen in diesen Bereichen in Abhängigkeit vom anschließenden Gehsteigniveau des öffentlichen Gutes 9,00m, was der zulässigen Gebäudehöhe entspricht.
In Schnitt B-B ist jener Bereich des Seitentraktes dargestellt, dessen zulässige Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 BO in Abhängigkeit der jeweils anschließenden Geländehöhe zu bemessen ist. Im beiligenden „Höhennachweis – Fassadenabwicklung nach § 81/1 und § 81/2 WBO“ ist durch Gegenüberstellung der relevanten Gebäudefronten mit den jeweiligen Frontlängen nachgewiesen, dass die durch den Zubau geplante gemittelte Gebäudehöhe in diesen Bereichen 8,56m beträgt und somit die zulässige Gebäudehöhe von 9,00m eingehalten ist.“
Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet und dabei folgende wesentlichen Entscheidungsgründe bekannt gegeben:
„Die Beschwerde war zunächst deswegen berechtigt, weil in den Einreichunterlagen zunächst einzelne Kotierungen gefehlt haben und überdies die Abgrenzung der Kotierung nach § 81 Abs. 1 BO und nach § 81 Abs. 2 BO unzutreffender Weise nicht auf einer Tiefe von 15 m, sondern stattdessen nach den Gebäudeteilen (Straßentrakt, Seitentrakte, Hoftrakt) erfolgt ist. Auf Grund dieser Kotierungsfehler war zunächst nicht eindeutig nachvollziehbar, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen vorliegen.
Der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige hat im Beschwerdeverfahren die Kotierungsmängel in den Einreichunterlagen aufgezeigt. Die Bauwerber haben daraufhin die Einreichunterlagen überarbeitet, indem sie ohne Änderungen der Maße und ohne Änderungen des Bauvorhabens die fehlenden Kotierungen ergänzt und die Abgrenzung der Kotierung zwischen § 81 Abs. 1 BO und § 81 Abs. 2 BO richtiggestellt haben.
Nach erfolgter Ergänzung und Richtigstellung der Kotierungen war nunmehr eindeutig nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Insbesondere wird durch das Bauvorhaben die zulässige Gebäudehöhe eingehalten, ist der gaubenartige Dachaufbau aus baurechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und überschreiten die in der Fassadenabwicklung im Detail dargestellten Giebelflächen weder in ihrer Summe noch einzeln das zulässige Ausmaß. Insbesondere ist keine Giebelfläche größer als 50 m² und liegt die Summe aller Giebelflächen unter 100 m².
Der Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung nunmehr in Verbindung mit den von den Bauwerbern überarbeiteten Einreichunterlagen erfolgt. Im Übrigen hat die Beschwerde mit der Überarbeitung der Einreichunterlagen ihre vormalige Berechtigung verloren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Die Beschwerdeführerin hat im Anschluss an die mündliche Verkündung eine Vollausfertigung des Erkenntnisses verlangt.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Die Bauwerberin ist Nachbarin des Baugrundstückes im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien. Sie macht in ihrem Beschwerdeverfahren eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Bauordnung für Wien geltend.
Für den in Rede stehenden Gebäudeteil ist die zulässige Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien zu ermitteln. Gemäß § 81 Abs. 2 erster Satz Bauordnung für Wien sind dabei für die Ermittlung der Gebäudehöhe die über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragenden Teile des Gebäudes heranzuziehen. Es sind dies der Hoftrakt und jene Teile der beiden Seitentrakte, die über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragen. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt dabei gemäß § 75 Abs. 2 erster Fall für die gegenständlich gegebene Bauklasse I 9 m, zumal das maßgebliche Plandokument ... keine Abweichung der gesetzlich zulässigen Gebäudehöhe vorsieht. Die von den Bauwerbern mittels Fassadenabwicklung nachvollziehbar nachgewiesene Gebäudehöhe für den gegenständlichen Gebäudeteil beträgt 8,56 m und liegt somit unterhalb der zulässigen 9,00 m.
Gemäß § 81 Abs. 2 vorletzter Satz Bauordnung für Wien bleiben Giebelflächen bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bis zu einem Ausmaß von maximal 50 m² je einzelner Giebelfläche sowie bis zu einem Ausmaß von insgesamt 100 m² außer Betracht. Die in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Giebelflächen liegen pro einzelne Fläche unter 50 m² und in ihrer Summe unter 100 m². Die Giebelflächen bleiben damit für die Ermittlung der Gebäudehöhe außer Betracht.
Gemäß § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien darf der Gebäudeumriss durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden. Die im Bauvorhaben inkludierte Erschließung einer Dachterrasse durch eine stehende Tür mit einer Breite von 1,74 m findet in dieser Bestimmung Deckung und stellt bereits aus diesem Grund keine die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe verletzende Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe bzw. des zulässigen Dachumrisses dar.
Im Ergebnis lag somit keine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe vor.
Es war der spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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