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VGW-031/051/16192/2021•LVwG W VGW-031/051/16192/2021
VGW-031/051/16192/2021Landesverwaltungsgericht31.01.2022
Stoppschild; Kreuzung; Anhalten; Ungehorsamsdelikt; Schuld; Strafhöhe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 01.10.2021, Zl. VStV/…/2020, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Darstellung des angelasteten Verhaltens im Spruch nach der Nennung von Vorfallsort, Zeit und Fahrzeug zu lauten hat:
„Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „Halt“ dadurch nicht beachtet, dass Sie das Fahrzeug nicht zum Stillstand gebracht haben, sondern ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren sind“.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„1. Datum/Zeit:06.11.2020, 08:18 Uhr
Ort:1170 Wien, Diepoldplatz 12 Leopold-Ernst-Gasse
Kreuzung Lacknergasse, Richtung 18ter Bezirk
Betroffenes Fahrzeug: , Kennzeichen: W-1 (A)
Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "HALT" dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht vor einer Kreuzung an einer Stelle angehalten haben, von der aus gute Übersicht besteht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 60,00 1 Tage(n) 3 Stunde(n)§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
0 Minute(n)
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt
….“
In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zum einen mit der Begründung, dass die Tatzeit nicht stimmen könne, da er diese Kreuzung zwar jeden Tag am Weg in seine Arbeit passiere, er aber bereits ein paar Minuten vor der angegebenen Zeit an dieser Kreuzung gewesen sein muss. Des Weiteren brachte er vor, die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob der anzeigenlegende Beamte nicht nur wegen Nichtaufleuchtens der Bremslichter irrtümlich zur Auffassung gekommen ist, der Beschwerdeführer habe nicht angehalten. Dies deshalb, weil er nur durch Kupplungsspiel das Fahrzeug ohne Betätigung der Bremsvorrichtung zum Anhalten gebracht habe.
In der Angelegenheit wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer teilnahm und der anzeigelegende Sicherheitswachebeamte als Zeuge einvernommen wurde.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
A. B. hat am 06.11.2020 um etwa 08:18 Uhr in 1170 Wien, Diepoldplatz 12, Leopold-Ernst-Gasse Kreuzung Lacknergasse, in Richtung 18. Bezirk fahrend, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 gelenkt und hat dabei das Vorrangzeichen „HALT“ missachtet, indem er das Fahrzeug vor der Kreuzung nicht zum Stillstand gebracht hat.
Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers zu Grunde gelegt werden.
Dieser hatte in der öffentlich mündlichen Verhandlung zwar keine konkrete Erinnerung an die routinemäßige Amtshandlung, hat aber schlüssig dargelegt, wie die Kontrollen durchgeführt wurden. Es besteht weder der Anlass zur Annahme, dass der Zeuge den ihm unbekannten Beschwerdeführer in eklatanter Verletzung dienstrechtlicher und sachrechtlicher Bestimmungen zu Unrecht belasten wollte noch bestehen Zweifel an den objektiven Fähigkeiten eines ausgebildeten Polizeibeamten, der gerade schwerpunktmäßig die Einhaltung der Anhaltepflicht vor der Kreuzung zu überprüfen hatte, die hier ausschließlich relevanten Sachverhalte den Tatsachen entsprechend wahrzunehmen und wiederzugeben.
Die entgegenstehende Verantwortung des Beschwerdeführers konnte keinen Zweifel an der Richtigkeit der Anzeigeangaben wecken.
Soweit er in diesem Zusammenhang die Zeitangaben bezweifelt, so steht aufgrund seiner eigenen Angaben fest, dass er die Strecke befahren hat und stimmt auch das vom Polizeibeamten wahrgenommene Kennzeichen mit seinem Fahrzeug überein. Zweifel daran, dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers tatsächlich um das vom Polizisten zur Anzeige gebrachte handelt, können daher nicht bestehen. Die Frage, ob der Tatzeitpunkt auf die Minute genau korrekt ist, oder sich der Beschwerdeführer allenfalls einige wenige Minuten davor bereits an dieser Kreuzung befunden hat, ist nicht entscheidungsrelevant.
Letztlich erschöpfen sich die Angaben des Beschwerdeführers, der erkennbar davon ausgeht, dass ihm beim Autofahren keine Fehler unterlaufen können, in nachträglich aufgestellten Vermutungen zu allfälligen Gründen, warum ein Polizeibeamter in der konkreten Situation zu einer unrichtigen Tatsachenannahme kommen könnte.
Dazu hat der Zeuge aber nachvollziehbar dargelegt, dass er sich nicht danach richtet, ob bei einem Fahrzeug die Bremslichter aufleuchten, sondern kontrolliert, ob die Räder tatsächlich zum Stillstand gebracht werden. Dieses Vorbringen ist schlüssig und nachvollziehbar, kann doch nur daraus, dass die Bremse betätigt wird, nicht festgestellt werden, ob ein Fahrzeug zur Anhaltung gebracht oder nur seine Geschwindigkeit reduziert wird.
Die das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis tragenden Sachverhaltsfeststellungen konnten daher auch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 52 lit.a Z. 24 StVO ist bei einem vor einer Kreuzung angebrachten Stoppschild anzuhalten und Vorrang zu geben. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.
Da der Beschwerdeführer den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Folge sein Fahrzeug nicht angehalten hat, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Bei diesem Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt.
Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war.
Die Änderung des Spruches diente der Präzisierung des Tatvorwurfes und der Klarstellung, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug vor der Kreuzung nicht zum Stillstand gebracht hat und ihm nicht vorgeworfen wird, das Fahrzeug an einer nicht geeigneten Stelle angehalten zu haben.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretene Bestimmung dient dem besonderen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Mit der Übertretung war keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden, dennoch konnte im Hinblick auf die mit dem Nichtanhalten eines Fahrzeuges vor einem Stoppschild grundsätzlich verbundenen Gefahren der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als unbedeutend angesehen werden.
Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.
Im Rahmen der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, derzeit in ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu leben.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der mit weniger als einem Zehntel des gesetzlichen Strafsatzes sehr milde bemessenen Geldstrafe schon im Hinblick darauf, dass weder der objektive Unrechtsgehalt der Tat noch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens als geringfügig angesehen werden können und auch keine Milderungsgründe vorliegen, nicht in Betracht.
Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitstrafe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen.
Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erschöpfte sich im Wesentlichen in der Überprüfung der der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder bei der Beurteilung der Schuldfrage noch im Rahmen der Strafbemessung hervorgetreten. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
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