LVwG W VGW-001/V/086/720/2022

VGW-001/V/086/720/2022Landesverwaltungsgericht30.01.2022

Regest

Wiederaufnahme; Neuheit; gehörige Aufmerksamkeit; Wiederaufnahmebegehren; ohne Verschulden

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/V/086/720/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.V.086.720.2022

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über den Antrag der Frau A. B. auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Landespolizeidirektion Wien, Referat für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, GZ: VStV/…/2021, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der Antrag von A. B. vom 17.1.2022 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. VGW-001/V/086/16978/2021-2 wird gem. § 32 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis vom 09.07.2021 wurde A. B. wegen Übertretung des § 7a Abs. 4 Versammlungsgesetz 1953 eine Geldstrafe idH von EUR 100,- auferlegt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.10.2021, Zl. VGW-001/V/086/13366/2021, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Am 26.11.2021 langte der Antrag von A. B., datiert mit 22.11.2021, zur Zl. VGW-001/V/086/16978/2021 ein. Darin gibt A. B. an, neue Beweismittel vorzubringen, nämlich habe sie C. D. ausfindig gemacht, welcher ebenfalls eine Anzeige betreffend den 1.5.2021 erhalten habe. Sie ersuche um seine Einvernahme. Dieser Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Beschluss des VGW vom 7.12.2021 abgewiesen.

Mit dem nunmehrigen Antrag vom 17.1.2022 begehrt A. B. die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zl. VGW-001/V/086/16978/2021-2. Sie gab an, Rücksprache mit C. D. und seiner Familie gehalten zu haben. Die genannte Person könne bezeugen, dass der E.-platz 1 nicht der Ort ihrer Anhaltung gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu erwogen:

§ 32 VwGVG lautet:

„§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; Gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - das heißt nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das VwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/01/0344).

Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren. Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 01.07.2020, Ra 2017/06/0102 zu § 69 AVG).

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, schon in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen hat. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126).

Die Antragstellerin lässt völlig offen, inwieweit C. D. ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeiführen könnte. Sie führte bereits in ihrer Beschwerde vom 4.8.2021 umfassend aus, dass sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Der nunmehr namhaft gemachte Zeuge dient allenfalls dazu, dieses Vorbringen weiter zu belegen. Die Beschwerde vom 4.8.2021 wurde jedoch nicht abgewiesen, da sie ihre dortigen Behauptungen nicht belegen konnte oder ihren Ausführungen nicht gefolgt würden, sondern, da sie ihre Beschwerde verspätet einbrachte. Dementsprechend ist auch aus der nunmehrigen Namhaftmachung eines Zeugen für die Antragstellerin nichts zu gewinnen.

Soweit die Antragstellerin nunmehr die Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (Zl. VGW-001/V/086/16978/2021) begehrt, ist nicht zu erkennen, welche Tatbestandsvoraussetzungen hierbei erfüllt sein sollten. Dass nunmehr auch der Tatort bestritten wird, bildet keinen Wiederaufnahmegrund. Im Übrigen fordert § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, dass neue Tatsachen und Beweise ohne Verschulden bislang nicht geltend gemacht wurden. Auch sieht § 32 Abs. 2 VwGVG eine zwei-Wochen-Frist vor.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war sohin mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen.

Abschließend wird die Antragstellerin auf § 35 AVG hinzuweisen, wonach die mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit einer Behörde mit einer Mutwillensstrafe geahndet werden kann.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.