LVwG W VGW-109/007/261/2022

VGW-109/007/261/2022Landesverwaltungsgericht27.01.2022

Regest

Telefonische Eingabe; Rechtsmittel; Mandatsbescheid; Vorstellung; Außerkrafttreten; Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/007/261/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.109.007.261.2022

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Eingabe des A. B. vom 15.09.2021 betreffend den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 15) vom 13.09.2021, Zl. MA 15-DKZ-…-2020-5, betreffend Absonderung nach dem Epidemiegesetz, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Eingabe des A. B. vom 15.09.2021 wird zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom 13.09.2021 wurde gegenüber A. B. eine Absonderung nach dem Epidemiegesetz ausgesprochen; der Bescheid wurde mit E-Mail vom selben Tag übermittelt. Der Bescheid nennt in den Rechtsgrundlagen neben Bestimmungen des Epidemierechts auch § 57 AVG. In der rechtlichen Beurteilung wird auf § 57 Abs. 1 AVG und Gefahr in Verzug Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung wird über die Vorstellung aufgeklärt und auf § 57 Abs. 2 AVG Bezug genommen. Der Bescheid vom 13.09.2021 ist ein Mandatsbescheid.

Nach einer „telefonischen Eingabe“ (gegenüber der Leiterin des Bezirksgesundheitsamtes …) vom 13.09.2021 fragte die Behörde bei A. B. per E-Mail vom 15.09.2021 nach, ob die Eingabe als Rechtsmittel zu werten sei. Mit E-Mail vom selben Tag führte A. B. aus, dass er gegen den Bescheid Rechtsmittel erhebe. Er führte eine Begründung (Sachverhaltsdarstellung) und ein Begehren aus.

Die Behörde setzte in weiterer Folge keine Ermittlungsschritte und auch keine sonstigen Bearbeitungsschritte.

Mit Schreiben vom 05.01.2022 wurde „die beiliegende Beschwerde […] zur Entscheidung“ von der Behörde dem Verwaltungsgericht vorgelegt.

Nach einem Stellungnahmeersuchen des Verwaltungsgerichts an die Behörde vom 12.01.2022 führte diese mit Schreiben vom 26.01.2022 aus, dass keine Stellungnahme erfolgen werde. Es seien sämtliche diesbezügliche Unterlagen bereits vorgelegt worden.

Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde nach § 57 Abs. 1 AVG berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Mandatsbescheid). Ein solcher Bescheid tritt, wenn von der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Erhebung einer Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, von Gesetzes wegen außer Kraft, wobei das Außerkrafttreten der Partei auf ihr Verlangen hin schriftlich zu bestätigen ist (§ 57 Abs. 3 AVG; zu § 7 Epidemiegesetz VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, Rz 18).

Darüber hinaus hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass im Fall von Mandatsbescheiden nach § 57 Abs. 1 AVG, gegen die gemäß § 57 Abs. 2 AVG das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden kann, eine unmittelbare Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist, sondern zunächst Vorstellung erhoben werden muss. Erst gegen den auf Grund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0100).

Die Eingabe des A. B. vom 15.09.2021 ist eine Vorstellung. Die E-Mail erfüllt alle Voraussetzungen einer Vorstellung. Wenn zuvor ein telefonisches Vorbringen vom 13.09.2021 protokolliert wurde, stellt dieses zusammen mit der E-Mail eine einheitliche Eingabe dar.

Die Eingabe des A. B. vom 15.09.2021 löste die Zweiwochenfrist des § 57 Abs. 3 AVG aus. Die Zweiwochenfrist endete vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 183/2021. Es wurde in Folge der Eingabe vom 15.09.2021 durch die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Nachfrage, wie eine Eingabe zu werten sei (hier eine E-Mail mit der Frage, ob die Eingabe vom 13.09.2021 als Rechtsmittel zu werten ist), stellt kein auf den Inhalt der Sache gerichtetes, sachverhaltsbezogenes Ermittlungsverfahren dar (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 40, wonach innerbehördliche Vorgänge grundsätzlich reichen).

Mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist der Bescheid vom 13.09.2021 außer Kraft getreten (§ 57 Abs. 3 AVG).

Die Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (VwSlg 15.119 A/1999; VwGH 20.06.2012, 2009/03/0071; 09.06.2021, Ra 2021/03/0042; ohne Differenzierung betreffend Abs. 3 Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 46).

Das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zugunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist. Die Behörde ist durch das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides nicht gehindert, nachträglich das Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0276; 15.12.2008, 2008/02/0235; keine res iudicata (Unwiederholbarkeit) nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 44).

Der gegenständliche Bescheid ist außer Kraft getreten. Eine Überprüfung im Wege einer Beschwerde an bzw. durch das Verwaltungsgericht scheidet in dieser Konstellation aus. Ein tauglicher Anfechtungsgegenstand besteht hier nicht.

Infolge der Novelle BGBl. I Nr. 183/2021 ist (lediglich) ab deren Inkrafttreten eine Vorstellung nicht mehr zulässig, sondern eine unmittelbare Anrufung des Verwaltungsgerichts geboten. Die Vorstellungsbehörde hat im Rahmen der Kontrollfunktion der Vorstellung bei früheren Fällen (anders als bei reformatorischer Funktion) auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides vorzugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 48).

Nachdem die Eingabe des A. B. als Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt wurde, war darüber förmlich abzusprechen.

Mangels Zuständigkeit und mangels Zulässigkeit war die Eingabe mit Beschluss zurückzuweisen.

Zum Vorstellungsbegehren betreffend eine Änderung des Absonderungszeitraumes ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass gemäß § 7a Abs. 3 Epidemiegesetz für Absonderungsbeschwerden die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (= „Maßnahmenbeschwerden“) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG gelten würden. Ist eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, hat das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall den angefochtenen Akt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Eine Maßgabebestätigung oder sonstige Berechtigung zur Abänderung eines Bescheides steht dem Verwaltungsgericht nicht offen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist infolge der zitierten Rechtsprechung klar und geklärt. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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