LVwG W VGW-111/084/355/2020; VGW-111/084/689/2020

VGW-111/084/355/2020; VGW-111/084/689/2020Landesverwaltungsgericht26.01.2022

Regest

Emissionen; Außenbereich; lärmmedizinische Beurteilung; gemessene Werte; Berechnungen; Schallpegel; Gesundheitsgefährdung; Betriebsgeräusche; heranrückende Wohnbebauung; Nachbar; subjektiv-öffentliche Rechte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/084/355/2020; VGW-111/084/689/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.111.084.355.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der A. Co. GmbH 1.) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 vom 3.12.2019, Zl. MA 37/…/2017/01, betreffend Erteilung einer Baubewilligung nach der Bauordnung für Wien (BO) und 2.) gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung … vom 26.11.2019, Zl. BV - …/19, betreffend die Bewilligung von Abweichungen von Bestimmungen des Bebauungsplanes und von der gesetzlichen Bestimmung des § 81 Abs. 6 Bauordnung für Wien (BO), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Erteilung der beantragten Baubewilligung gemäß § 70 BO versagt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zusammenfassung des Verfahrensganges:

Die B. GmbH (infolge Bauwerberin) beantragte mit Eingabe vom 16.3.2017 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Dachgeschosszubaus, eines Zubaus und eines Umbaus des bestehenden Gebäudes auf der Liegenschaft EZ … Katastralgemeinde C. in Wien, Adresse D.-Platz 4. Unter anderem sind hofseitig (zum gemeinsamen Innenhof mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin ausgerichtet) nunmehr Aufenthaltsräume, Terrassen und Loggien geplant.

Die belangte Behörde holte im Zuge des Bewilligungsverfahrens mehrere Gutachten unterschiedlicher Fachabteilungen des Magistrats ein. Es kam auch zu Planänderungen im Zuge des Verfahrens aufgrund dieser Gutachten. Da sich das Beschwerdeverfahren ausschließlich auf Lärmschutzfragen beschränkt, werden in weiterer Folge auch nur die Verfahrensschritte, die sich auf die Thematik Lärmschutz beziehen, zusammengefasst.

Im Zuge der von der belangten Behörde durchgeführten Bauverhandlung am 17.5.2018 erhob die A. Co GmbH (infolge Beschwerdeführerin) Einwendungen gegen das Bauvorhaben insbesondere betreffend die Schallemissionen, die von der Beschwerdeführerin aufgrund einer gültigen Betriebsanlagengenehmigung als Wäschereibetrieb ausgehen. Die Beschwerdeführerin forderte Schallschutzmaßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Lärmeinwirkungen für die zukünftigen Bewohner der neu geplanten Wohnungen.

Diesbezüglich wurden auch die Bescheide des magistratischen Bezirksamtes vom 2.2.2017 und 6.2.2018 zum Akt genommen, worin die letzten Änderungen der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin beschrieben sind. Im Bescheid vom 6.2.2018 des MBA sind auch die Schallentwicklungen einzelner Anlagenteile angeführt.

Mit Schreiben vom 28.6.2018 ersuchte die belangte Behörde die MA 22 um eine lärmtechnische Stellungnahme betreffend die Emissionen des Betriebes der Beschwerdeführerin hinsichtlich der heranrückenden Wohnbebauung durch das eingereichte Projekt der Bauwerberin.

In der Stellungnahme vom 23.1.2019 kommt der Amtssachverständige für Lärmtechnik zu dem Schluss, dass die auf die geplanten Wohnungen bei geöffneten Fenstern einwirkenden spezifischen Schallimmissionen ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage ein Maß erreichen, die bei Lärmbeschwerden dazu führen würden, dass nachteilige Auswirkungen (erforderliche Schallschutzmaßnahmen an der Betriebsanlage) für die gegenständliche Betriebsanlage zu erwarten seien. Daher sei das Bauvorhaben aus Luft schalltechnischer Sicht in der (damals) eingereichten Form nicht genehmigungsfähig.

In weiterer Folge wurde seitens der Bauwerberin das Projekt abgeändert und eine schalltechnische Untersuchung vom Ingenieurbüro E. Bauphysik GmbH vorgelegt.

Der Amtssachverständige für Lärmtechnik erstattete 2 weitere Stellungnahmen, beide datiert mit 15.4.2019, wobei zum einen festgehalten wird, dass bei bautechnisch korrekter Ausführung laut Einreichplan Körperschalleinleitungen aus der gegenständlichen Betriebsanlage (der Beschwerdeführerin) in das neu zu schaffende, innenhofseitig angeordnete, Gebäude nicht zu erwarten seien. Zum anderen wird jedoch festgehalten, dass der planungstechnische Grundsatz betreffend die spezifische Schallimmission vor den Wohnungsfenstern der ortsüblichen Schallimmission für die Beurteilungszeiträume Tag und Abend nicht eingehalten wird und daher eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung der spezifischen Schallimmissionen vorzunehmen ist.

In ihrer lärmmedizinischen Stellungnahme vom 10.5.2019 kam die Amtsärztin zu dem Ergebnis, dass durch den bestehenden Betrieb mit aufrechter Gewerbegenehmigung tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung für das geplante Bauvorhaben (in der damaligen Form) gegeben ist.

Die Bauwerberin legte daraufhin ein schalltechnisches Projekt der E. Bauphysik GmbH vom 29.5.2019 vor. Darin wurden als alternative bautechnische Maßnahmen die Verbauung einer Schallschutzverglasung bei den betroffenen Fenstern und Fenstertüren zum Innenhof hin und Fassadenlüfter angeführt und entsprechende Messungen und Berechnungen angeführt.

Diese Ergänzungen des Einreichprojektes wurden vom Amtssachverständigen für Schallschutz mit Stellungnahme vom 17.9.2019 überprüft. Dieser kam dabei zu dem Schluss, dass die Ausführungen des schalltechnischen Projektes bezüglich der baulichen Maßnahmen im Dachgeschoss auch auf den hofseitigen Zubau ausreichend sind. Diese Stellungnahme bezieht sich jedoch nur auf die Aufenthaltsräume, die eine Schallschutzverglasung und erhalten. Nicht beurteilt wurden die im Projekt vorhandenen Freiflächen, nämlich die im Projekt neu geplanten Terrassen und Loggien, die allesamt zum Innenhof hin – und somit in Richtung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin – ausgerichtet sind.

Auf Grundlage der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Schallschutz vom 17.9.2019 wurde auch seitens der Amtsärztin in einer Stellungnahme vom 7.10.2019 festgehalten, dass aus medizinischer Sicht keine Einwände gegen die Erteilung der Genehmigung für das geplante Bauvorhaben (in der zuletzt abgeänderten Form) bestehen würden.

In weiterer Folge wurden die nunmehr bekämpften Bescheide des Bauausschusses der Bezirksvertretung …, GZ: BV -…/19 vom 26.11.2019 und der Baubehörde, GZ MA 37/…/2017/01 vom 3.12.2019 erlassen.

Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig mit Schriftsatz vom 27.12.2019 Beschwerde gegen die oben genannten gemeinsam erlassenen Bescheide und bringt darin insbesondere vor, dass in der Beurteilung durch den Amtssachverständigen für Lärmtechnik auf die außenliegenden Terrassenbereiche, Balkone und Loggien nicht eingegangen werde. Die gesamte Beschwerde stützt sich ausschließlich auf die Frage der Lärmimmissionen. Die Beschwerdeführerin hält ausdrücklich fest, dass die inhaltlichen Beschwerdegründe § 134a BO hinsichtlich der Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen, betreffen.

Aufgrund dieser Beschwerde ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Amtssachverständigen für Lärmtechnik um Erstellung eines Gutachtens betreffend die projektierten Außenbereiche (die an den gerichteten Fragen sind in dessen Gutachten wiedergegeben).

Der Amtssachverständige für Lärmtechnik erstattete folgendes Gutachten vom 27.5.2020 an das Verwaltungsgericht Wien:

Mit Schreiben vom 17.02.2020 wurde der unterfertigte Sachverständige um Erstellung von Befund und Gutachten in schalltechnischer Sicht hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verletzung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten durch das gegenständliche Bauvorhaben und insbesondere um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Wurden im bisherigen behördlichen Genehmigungsverfahren auch die Außenbereiche, nämlich insbesondere die hofseitigen Terrassen und Loggien lärmtechnisch beurteilt?

Die Außenbereiche insbesondere die hofseitigen Terrassen und Loggien wurden als Immissionsorte für die Beurteilung noch nicht herangezogen.

2. Wenn bislang keine Beurteilung der Terrassen und Loggien erfolgte, ist eine solche nunmehr durchzuführen, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin aufgrund der gültigen Betriebsanlagenbewilligung konsensgemäß verursachten Emissionen.

Die gleichförmigen Betriebsgeräusche konnten an der Grundstücksgrenze zum gegenständlichen Innenhof, am Flachdach des Betriebsanlagenteil Expedit mit einem A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel von 54 dB, A-bewertet messtechnisch erfasst werden (siehe Stellungnahme MA 22 vom 23.01.2019).

Werden nun die Immissionsberechnungspunkte auf den Loggien, Terrassen und vor den Wohnungsfenster gewählt, ist an diesen Punkten mit spezifischen Schallimmissionen ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage von 36 dB,A-bewertet bis 50 dB,A-bewertet zu rechnen.

3. Wird hinsichtlich der geplanten Außenbereiche der planungstechnische Grundsatz bezüglich Lärmschutz eingehalten?

Der planungstechnische Grundsatz ist dann erfüllt, wenn der Beurteilungspegel der spezifische Schallimmission (Lr,spez) mindestens 5 dB oder mehr unter der ortsüblichen Schallimmission (Lr,o) zu liegen kommt. Bei der Bildung des Beurteilungspegels ist der spezifischen Schallimmission der generelle Anpassungswert (LZ) von +5 dB hinzuzurechnen. Die Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen an den Immissionspunkten (Loggien,Terrassen und vor den Wohungsfenster) betragen somit Lr,spez = 41 dB, A-bewertet bis 55 dB, A-bewertet.

Die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation im Innenhof ohne betriebsspezifische Schallimmissionen wurde mit nachstehenden Erfahrungswerten angenommen:

Tageszeit: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq,Tag (06:00-19:00) = 44 dB

Abendzeit: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq,Abend (19:00-22:00)= 42 dB

Stellt man nun die Beurteilungspegel von 41 dB, A-bewertet bis 55 dB, Abewertet der ortsüblichen Schallimmission für die Beurteilungszeiträume Tag und Abend gegenüber, so ist ersichtlich das richtliniengemäß der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wird und sohin eine individuelle schalltechnische- und lärmmedizinische Beurteilung der spezifischen Schallimmissionen vorzunehmen ist.

Die lärmtechnische individuelle Beurteilung hat nach den tatsächlich örtlichen akustischen Verhältnisse zu erfolgen und soll die Auswirkungen der genehmigten spezifischen Schallimmissionen auf die gewählten Immissionspunkte zeigen.

Die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation im Innenhof ohne betriebsspezifische Schallimmissionen wurde mit nachstehenden Erfahrungswerten angenommen:

Tageszeit: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq,Tag (06:00-19:00)= 44 dB

Abendzeit: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq,Abend (19:00-22:00)= 42 dB

Die spezifischen Schallimmissionen ohne Anpassungswert betragen an den gewählten Immissionspunkten 36 dB, A-bewertet bis 50 dB, A-bewertet.

Addiert man nun die örtliche akustische Umgebungssituation mit den spezifischen Schallimmissionen des genehmigten Gewerbebetriebes, so errechnet sich an den Immissionspunkten eine Gesamtschallimmission (Ist und Soll) von:

Tageszeit: A-bewertete Gesamtschallimmission LA,eq,ges.Tag (06:00-19:00)= 45-51 dB

Abendzeit: A-bewerteter Gesamtschallimmission LA,eq,ges.Abend (19:00-22:00)= 43-51 dB

Die Betriebsgeräusche ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage verändern die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation an den oben beschriebenen Immissionspunkten um 1 bis 11 dB.

4. Ist in den Einreichplänen ersichtlich, ob der gegenständliche Zubau bzw. die Fundamente Körperschall-entkoppelt sind?

Im Einreichplan mit Planinhalt Schnitte (letztes Korrekturdatum 26.02.2019) sind die DSV-Pfähle Neu, sowie der Aufbau des innenhofseitigen Zubaus zur angrenzenden Betriebsanlage ersichtlich. Sowohl die DSV-Pfähle Neu als auch das innenhofseitige Gebäude sind körperschallentkoppelt zur angrenzenden Betriebsanlage dargestellt.

Auf Grundlage dieser Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik forderte das Verwaltungsgericht Wien vom Gesundheitsdienst der Stadt Wien, MA 15 eine amtsärztliche Stellungnahme betreffend die hofseitigen Terrassen und Loggien als Immissionsorte an. Die Amtsärztin hielt zu dieser Anfrage in ihrer Stellungnahme vom 10.7.2020 folgendes fest:

Aus der Stellungnahme der MA 22-Umweltschutz vom 27 und 15 2020 geht hervor, dass die hofseitigen Terrassen und Loggien als Immissionsorte bis jetzt nicht herangezogen wurden.

Die MA 22 hat diese Beurteilung jedoch nachgeholt, dabei wurde folgendes festgestellt:

Wenn man die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation im Innenhof ohne betriebsspezifische Schallimmissionen betrachtet, kommt es zu folgenden Werten:

Tageszeit: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq,Tag (06:00-19:00)= 44 dB

Abendzeit: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq,Abend (19:00-22:00)= 42 dB

An der Grundstücksgrenze zum gegenständlichen Innenhof, konnte Betriebsgeräusche am Flachdach des Betriebsanlagenteil Expedit mit einem A-bewerteten energieäquivalente Dauerschallpegel von 54 dB, A-bewertet messtechnisch erfasst werden.

Addiert man nun die örtliche akustische Umgebungssituation mit den spezifischen Schallimmissionen des genehmigten Gewerbebetriebes, so errechnet sich an den Immissionspunkten (Loggien, Terrassen und vor den Wohnungsfenstern) eine Gesamtschallimmission von:

Tageszeit: A-bewertete Gesamtschallimmission LA,eq,ges.Tag (06:00-19:00)= 45-51 dB

Abendzeit: A-bewerteter Gesamtschallimmission LA,eq,ges.Abend (19:00-22:00)= 43-51 dB

Die Betriebsgeräusche ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage verändern die vorherrschende örtliche Umgebung Situation an den oben beschriebenen Immissionspunkten um 1 bis 11 dB.

Der Betrieb läuft von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, jeden Tag, auch Sonntags und Feiertags!

Es ist zu erwarten, dass es durch die Betriebsgeräusche zu massiven Beschwerden seitens neuer Bewohner kommt.

Tagsüber kommt es bei Betroffenen zu Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. In der empfindlichen Abend Zeit (zwischen 19:00 Uhr 22:00 Uhr kommt es zu einer deutlichen Verminderung der Wohnqualität. Die widmungsgemäße Nutzung der Wohnung als Ort der Entspannung/des Rückzuges und der physisch-psychischen Regeneration wird dadurch massiv beeinträchtigt.

Aus amtsärztlicher Sicht wird festgehalten, dass durch den bestehenden Betrieb der A. Co GmbH (mit aufrechter gewerblicher Genehmigung) und dieser zum Teil massiven Überschreitung des Basispegels zur Tages- und Abendzeit, auf längere Sicht gesehen, in echte organische Leiden wie Bluthochdruck, Erkrankungen des Magen-Darmtraktes oder psychische Erkrankungen übergehen können, was zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann.

Die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik und der Amtsärztin wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt und eine mündliche Beschwerdeverhandlung am 28.10.2020 anberaumt.

Da zu diesem Termin sowohl die Amtsärztin als auch der Vertreter (Geschäftsführer) der Beschwerdeführerin wegen Erkrankung nicht teilnehmen konnten und auch eine Vertagungsbitte des Bauwerbervertreters bei Gericht eingelangt ist, wurde die Verhandlung abberaumt.

Da sowohl seitens der Beschwerdeführerin als auch seitens der Bauwerberin Stellungnahmen zu den Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik und der Amtsärztin eingelangt sind, wurde der Amtssachverständige für Lärmtechnik mit Schreiben vom 27.11.2020 vom Verwaltungsgericht Wien um Ergänzung seines Gutachtens vom 30.9.2020 ersucht wie folgt:

Wie in der Stellungnahme des Bauwerbervertreters gefordert, wird ersucht, die örtliche akustische Umgebungssituation im Innenhof durch Messungen festzustellen (anstelle der vom ASV getätigten Annahmen auf Seite 3 und 4 des Gutachtens vom 27.5.2020) und anhand dieser Messergebnisse das Gutachten zu ergänzen, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung für die im Bauprojekt geplanten hofseitigen Außenbereiche (Frage 2 und 3 des bisherigen Gutachtensauftrages).

Wenn möglich ist die örtliche akustische Umgebungssituation im Innenhof einerseits mit und andererseits ohne betriebsspezifische Schallimmissionen zu messen.

Mit E-Mail vom 19.1.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass derzeit kein Normalbetrieb bestehe, sondern aufgrund der Coronakrise nur ein stark eingeschränkter Betrieb der Wäscherei stattfindet, da insbesondere Betriebe von Tourismus, Catering und Gastronomie zu den Kunden der Beschwerdeführerin zählen.

Dazu gab der Amtssachverständige für Lärmtechnik auch telefonisch bekannt, dass aufgrund der Corona bedingten Einschränkungen im Betrieb der Beschwerdeführerin keine Lärmmessungen im Vollbetrieb möglich sind.

In weiterer Folge wurde neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung ausgeschrieben (für den 22.3.2021).

Bei dieser Beschwerdeverhandlung waren sämtliche Parteien vertreten. Weiters war der Amtssachverständige für Lärmtechnik anwesend. Die Amtsärztin konnte krankheitsbedingt nicht an der Beschwerdeverhandlung teilnehmen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde (nachdem schriftliche Stellungnahmen zu den übermittelten SV Gutachten beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt sind) folgendes zu Protokoll gegeben:

Erläutert wird, dass derzeit keine aussagekräftige Messung der Schallimmissionen auf dem zu bebauenden Grundstück durchgeführt werden kann, da der Betrieb der Bf derzeit nur zu ca. 50% betrieben wird, da auf Grund der Corona-Maßnahmen die Kundschaften aus Gastronomie, Hotelerie und dem Cateringbereich weggefallen sind.

Erörtert wird, von welchem schalltechnischen Ist-Wert bei der Beurteilung der Immissionen auszugehen ist. Der Bauwerbervertreter verweist dazu auf seine Stellungnahme vom 30.09.2020. Der VL führt hierzu aus, dass grundsätzlich der Methodik aus dem Gutachten vom 27.05.2020 des schalltechnischen ASV sowie der darauf passierenden Stellungnahme der Amtsärztin gefolgt wird. Richtig ist, dass nach ständiger Judikatur grundsätzlich die Werte, von denen in den Berechnungen ausgegangen wird zu messen sind. Dies ist jedoch derzeit nicht möglich.

Die anwesenden Parteien vereinbaren nach technischer Erörterung durch den ASV, dass ein Einigungsversuch zwischen den Parteien außergerichtlich stattfinden wird. Die anwesenden Parteien ersuchen daher, um Vertagung bzw. „Aussetzung“ des Verfahrens bis 30.06.2021.

Der lärmtechnischer ASV bietet an, entsprechen bei einer möglichen Einigung mitzuwirken.

Das heutige Protokoll wird auch an die MA 37 zur Kenntnisnahme übermittelt werden.

Der Verhandlungsleiter vertagt die Verhandlung auf Ende Juni 2021.

In weiterer Folge hat das Verwaltungsgericht Wien mehrfach beim Vertreter der Bauwerberin nachgefragt, ob es zwischen den Parteien zu einer Einigung gekommen ist. Zuletzt wurde mit Schreiben vom 13.10.2021 die Bauwerberin zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters um Auskunft ersucht, ob erfolgreiche Vergleichsgespräche zwischen der Bauwerberin und der Beschwerdeführerin stattgefunden haben. Mit E-Mail vom 21.10.2021 wurde mitgeteilt, dass sämtliche Kontaktversuche fehlgeschlagen seien. Es werde daher zeitnah ein Schriftsatz eingebracht werden bzw. ein ergänzendes Vorbringen im Rahmen einer fortgesetzten Verhandlung erstattet werden müssen. Bis dato ist jedoch kein weiteres Vorbringen und auch kein Antrag auf eine weitere Verhandlung eingelangt.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die Bauwerberin beantragte mit Eingabe vom 16.3.2017 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Dachgeschosszubaus, eines Zubaus und eines Umbaus des bestehenden Gebäudes auf der Liegenschaft EZ … Katastralgemeinde C. in Wien, Adresse D.-Platz 4. Unter anderem sind hofseitig (zum gemeinsamen Innenhof mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die Eigentümerin der Liegenschaft D.-Platz 3 ist, ausgerichtet) nunmehr Aufenthaltsräume, Terrassen, Balkone und Loggien geplant. Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren wurden die geplanten Außenbereiche, nämlich die Terrassen, Balkonen und Loggien im 3. Stock und den Dachgeschossen bei den Beurteilungen durch den Amtssachverständigen für Lärmtechnik und die Amtsärztin nicht berücksichtigt.

Der Amtssachverständige für Lärmtechnik kam in seinem Gutachten im Beschwerdeverfahren vom 27.5.2020, welches auch – entsprechend dem Auftrag des Verwaltungsgerichts Wien – die geplanten Außenbereiche berücksichtigt, zu dem Schluss, dass bei den geplanten Außenbereichen der planungstechnische Grundsatz bezüglich Lärmschutz nicht eingehalten wird. Dabei hat der Amtssachverständige hinsichtlich der örtlichen akustischen Umgebungssituation im Innenhof ohne die betriebsspezifischen Schallimmissionen der Beschwerdeführerin Erfahrungswerte angenommen.

Die Amtsärztin ist auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Lärmtechnik zu dem Schluss gekommen,

[…] dass es durch die Betriebsgeräusche zu massiven Beschwerden seitens neuer Bewohner kommt.

Tagsüber kommt es bei Betroffenen zu Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. In der empfindlichen Abendzeit (zwischen 19:00 Uhr 22:00 Uhr kommt es zu einer deutlichen Verminderung der Wohnqualität. Die widmungsgemäße Nutzung der Wohnung als Ort der Entspannung/des Rückzuges und der physisch-psychischen Regeneration wird dadurch massiv beeinträchtigt.

[…] dass durch den bestehenden Betrieb der A. Co GmbH (mit aufrechter gewerblicher Genehmigung) und dieser zum Teil massiven Überschreitung des Basispegels zur Tages- und Abend Zeit, auf längere Sicht gesehen, in echte organische Leiden wie Bluthochdruck, Erkrankungen des Magen-Darmtraktes oder psychische Erkrankungen übergehen können, was zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann.

Hinsichtlich der gemessenen, errechneten und auch der vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik angenommenen Pegeldaten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben in der Zusammenfassung des Verfahrensganges wiedergegebenen Gutachten verwiesen. Diese gelten somit als festgestellt.

Festgestellt wird weiters, dass seit Beginn des Beschwerdeverfahrens bis dato das Wäscherei-Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht im Vollbetrieb arbeitet, da aufgrund der Corona-Maßnahmen schon seit Anfang des Jahres 2020 die Bereiche Hotellerie, Gastronomie und Catering, die einen großen Teil der Kundschaft (neben auch bspw Krankenanstalten und Pflegeheimen) der Beschwerdeführerin als Wäschereibetrieb ausmachen, ebenfalls nicht in vollem Umfang betrieben werden, wodurch entsprechend weniger Wäsche für den Betrieb der Beschwerdeführerin anfällt. Laut den glaubwürdigen Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin liegt die Auslastung der Beschwerdeführerin bei ca. 50% im Vergleich mit der Zeit vor der Corona Pandemie. Aktuelle Messungen hinsichtlich der Immissionen, die vom Betrieb der Beschwerdeführerin auf die geplanten Außenbereiche (Terrassen, Balkone und Loggien) einwirken, wären daher zurzeit nicht aussagekräftig.

Es steht jedoch fest, dass schon im baubehördlichen Verfahren (vor der Corona Pandemie) eine Messung des Schallpegels bei laufendem Betrieb durchgeführt wurde und schon in der Stellungnahme vom 23.1.2019 (im behördlichen Verfahrensakt) der Amtssachverständige für Lärmtechnik zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die auf die Wohnungen bei geöffneten Fenstern einwirkenden spezifischen Schallimmissionen ausgehend von der bewilligten Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ein Maß reichen, die bei Lärmbeschwerden dazu führen würden, dass nachteilige Auswirkungen für die gegenständliche Betriebsanlage zu erwarten sind und das Bauvorhaben daher aus luftschalltechnischer Sicht in der damals eingereichten Form nicht genehmigungsfähig war.

Die von der Bauwerberin in weiterer Folge durchgeführte Abänderung der Einreichpläne hat nur die Innenräume betroffen, nicht jedoch die Außenbereiche (Balkone, Terrassen und Loggien).

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des behördlichen Verfahrensakts, insbesondere den verklausulierten Einreichplänen, den in den Feststellungen angeführten Unterlagen, den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind gemäß § 134 Abs. 3 BO außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie, unbeschadet Abs. 4, gemäß § 70 Abs. 2 bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben. Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden gemäß § 134a Abs. 1 BO ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

[…]

f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl. das vom Vertreter der Bauwerberin in seiner Stellungnahme vom 30.9.2020 selbst zitierte Erkenntnis vom 30.1.2007, GZ 2005/05/0083) ist der Schutzbereich der Benützer und/oder Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft nicht auf die Gebäude beschränkt. Die Beurteilung des Lärms auf der Nachbarliegenschaft ist auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt der Benützer bzw. Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann (vgl. hiezu Stolzlechner/Wendl/Zitta (Hrsg), Gewerbliche Betriebsanlage, 2. Auflage, S. 34f).

Im hier gegenständlichen Fall ist daher das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik im baubehördlichen Verfahren insofern unvollständig geblieben, als die Außenbereiche im gegenständlichen Projekt, nämlich Terrassen, Loggien und Balkone, die laut den Einreichplänen im 3. Stock sowie im 1. und 2. Dachgeschoss jeweils Richtung Innenhof gerichtet neu hergestellt werden sollen, nicht lärmtechnisch beurteilt wurden.

Im Beschwerdeverfahren wurde daher der Amtssachverständige für Lärmtechnik aufgefordert, auch die Außenbereiche des geplanten Zu- und Umbaus entsprechend lärmtechnisch zu beurteilen. Dabei ist der Amtssachverständige für Lärmtechnik zu dem Schluss gekommen, dass hinsichtlich dieser Außenbereiche der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten wurde.

Dementsprechend wurde eine individuelle lärmmedizinische Stellungnahme eingeholt. Diese kam unter Zugrundelegung des Gutachtens und der erhobenen Schallpegelwerte des Amtssachverständigen für Lärmtechnik zu folgendem Ergebnis:

Wenn man die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation im Innenhof ohne betriebsspezifische Schallimmissionen betrachtet, kommt es zu folgenden Werten:

Tageszeit: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq,Tag (06:00-19:00)= 44 dB

Abendzeit: A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq,Abend (19:00-22:00)= 42 dB

An der Grundstücksgrenze zum gegenständlichen Innenhof, konnte Betriebsgeräusche am Flachdach des Betriebsanlagenteil Expedit mit einem A-bewerteten energieäquivalente Dauerschallpegel von 54 dB, A-bewertet messtechnisch erfasst werden.

Addiert man nun die örtliche akustische Umgebungssituation mit den spezifischen Schallimmissionen des genehmigten Gewerbebetriebes, so errechnet sich an den Immissionspunkten (Loggien, Terrassen und vor den Wohnungsfenstern) eine Gesamtschallimmission von:

Tageszeit: A-bewertete Gesamtschallimmission LA,eq,ges.Tag (06:00-19:00)= 45-51 dB

Abendzeit: A-bewerteter Gesamtschallimmission LA,eq,ges.Abend (19:00-22:00)= 43-51 dB

Die Betriebsgeräusche ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage verändern die vorherrschende örtliche Umgebung Situation an den oben beschriebenen Immissionspunkten um 1 bis 11 dB.

Der Betrieb läuft von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, jeden Tag, auch Sonntags und Feiertags!

Es ist zu erwarten, dass es durch die Betriebsgeräusche zu massiven Beschwerden seitens neuer Bewohner kommt.

Tagsüber kommt es bei Betroffenen zu Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. In der empfindlichen Abend Zeit (zwischen 19:00 Uhr 22:00 Uhr kommt es zu einer deutlichen Verminderung der Wohnqualität. Die widmungsgemäße Nutzung der Wohnung als Ort der Entspannung/des Rückzuges und der physisch-psychischen Regeneration wird dadurch massiv beeinträchtigt.

Aus amtsärztlicher Sicht wird festgehalten, dass durch den bestehenden Betrieb der A. Co GmbH (mit aufrechter gewerblicher Genehmigung) und dieser zum Teil massiven Überschreitung des Basispegels zur Tages- und Abendzeit, auf längere Sicht gesehen, in echte organische Leiden wie Bluthochdruck, Erkrankungen des Magen-Darmtraktes oder psychische Erkrankungen übergehen können, was zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann.

Laut dieser individuellen lärmmedizinische Beurteilung durch die Amtsärztin liegt eine Gesundheitsgefährdung der zukünftigen Bewohner der projektierten Wohnungen durch die Lärmimmissionen, die von der bewilligten Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehen, vor.

Wie der Vertreter der Bauwerberin in seiner Stellungnahme vom 30.9.2020 zutreffend festhält, ist von der tatsächlichen Belastungssituation auszugehen, soweit sie durch die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gedeckt ist. Es steht jedoch fest, dass schon im baubehördlichen Verfahren (vor der Corona Pandemie) eine Messung des Schallpegels bei laufendem Betrieb durchgeführt wurde und schon in der Stellungnahme vom 23.1.2019 (siehe behördlicher Verfahrensakt) der Amtssachverständige für Lärmtechnik zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die auf die Wohnungen bei geöffneten Fenstern einwirkenden spezifischen Schallimmissionen ausgehend von der bewilligten Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ein Maß erreichen, die bei Lärmbeschwerden dazu führen würden, dass nachteilige Auswirkungen für die gegenständliche Betriebsanlage zu erwarten sind und das Bauvorhaben daher aus luftschalltechnischer Sicht in der damals eingereichten Form nicht genehmigungsfähig war.

Diese gemessenen Schallpegel sind jedenfalls auch auf die Außenbereiche – die der Lärmquelle (Betriebsanlage) sogar noch näherliegen, als die Innenräume der Wohnungen – übertragbar. Es ist denkunmöglich, dass die Schallpegel an den Balkonen, Terrassen und Loggien, die näher an der Lärmquelle (Betriebsanlage) zu liegen kommen, als die Fenster der Aufenthaltsräume der der Betriebsanlage zugewandten Wohnungen, niedriger sein können, als die Werte für die Innenräume bei geöffneten Fenstern.

Festzuhalten ist auch, dass die letzten Betriebsanlagen-Bewilligungsbescheide der Beschwerdeführerin im baubehördlichen Akt in Kopie aufliegen und dem Amtssachverständigen bei der Erstellung seiner Stellungnahme vom 23.1.2019 zur Verfügung gestanden sind. Ein Hinweis, dass die dort festgehaltenen Schallemissionswerte überschritten werden, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von der Bauwerberin auch nicht konkret behauptet.

Wenn der Vertreter der Bauwerberin darauf hinweist, dass es unzulässig sei, wenn der Amtssachverständige für Lärmtechnik in Bezug auf die vorherrschende örtliche akustische Umgebungssituation im Innenhof auf Erfahrungswerte rekurriert und diesbezüglich entsprechende Judikatur des VwGH anführt, so ist dem insofern zu folgen, als gemessenen Werten grundsätzlich der Vorzug zu geben ist gegenüber Berechnungen und Annahmen. Im hier gegenständlichen Fall ist jedoch eine Messung der vorherrschenden örtlichen akustischen Umgebungssituation im Innenhof faktisch unmöglich, da die Beschwerdeführerin 7 Tage die Woche, auch Sonntags und Feiertags, ihre Anlage betreiben darf und auch betreibt. Da auch täglich die Wäsche von Gastronomie, Hotellerie, Catering und auch von Krankenanstalten und Pflegeheimen gewaschen, an- und ausgeliefert werden muss, ist es auch faktisch unmöglich, den gesamten Betrieb, um die (mindestens 24 Stunden dauernde) Messung der örtlichen akustischen Umgebungssituation ohne die betrieblichen Geräusche durchführen zu können, einzustellen. Es ist daher gar nicht anders möglich, eine entsprechende lärmtechnische Stellungnahme abzugeben, ohne auf Erfahrungswerte zurückzugreifen.

Die tatsächliche Belastungssituation konnte jedoch schon vor der Corona Pandemie gemessen werden und veranlasste den Amtssachverständigen für Lärmtechnik und die Amtsärztin zu den oben wiedergegebenen Beurteilungen hinsichtlich der Außenbereiche (und auch schon im Baubewilligungsverfahren zu negativen Stellungnahmen hinsichtlich der Wohnräume, die der Betriebsanlage zugewandt sind, bei geöffneten Fenstern, was zu entsprechenden Projektänderungen geführt hat). Es ist daher bei der tatsächlichen Belastungssituation von einer Gesundheitsgefährdung für die zukünftigen Bewohner durch die Lärmimmissionen, die auf die Außenbereiche einwirken, auszugehen. Dieser Beurteilung wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Wenn der Vertreter der Bauwerberin ausführt, dass keine Veränderung der vorherrschenden örtlichen Umgebungssituation vorliegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Umgebungssituation zwar nicht in dem Sinn ändert, dass nunmehr die Betriebsanlage mehr oder weniger Lärm emittiert, jedoch nunmehr Wohnungen mit neuen, der Betriebsanlage zugewandten Außenbereichen geschaffen werden, die dem regelmäßigen Aufenthalt der Bewohner der zu bebauenden Liegenschaft dienen sollen. Die zu bebauende Liegenschaft verfügte bislang über keine Terrassen, Balkone und Loggien zum Innenhofbereich, die dem regelmäßigen Aufenthalt der Bewohner gedient hätten. Es liegt daher durch das gegenständliche Projekt insofern eine Heranrückende Wohnbebauung vor, als – im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 30.1.2007, GZ: 2005/05/0083) – nunmehr Außenbereiche hinzukommen, die auch lärmtechnisch und lärmmedizinisch zu beurteilen waren. Auf diese Bereiche, die nicht über Schallschutz durch Fenster, Türen oder Mauern verfügen, wirkt naturgemäß die Schallemission der Betriebsanlage entsprechend stärker ein, als dies beim bisher bestehenden Gebäude der Bauwerberin, das zum Innenhof hin keinerlei Außenbereiche wie Terrassen, Balkonen und Loggien aufwies, der Fall war. Es ist daher im gegenständlichen Fall von einer heranrückenden Wohnbebauung auszugehen.

Wenn der Vertreter der Bauwerberin Zauner/Doppler, Heranrückende Wohnbebauung dahingehend zitiert, dass allenfalls abhängig von der ermittelten Immissionsbelastung die Projektplanung und Maßnahmen zum Freiraumschutz und/oder Objektschutz zu erweitern sein wird, ist festzuhalten, dass eine Projekterweiterung im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht möglich ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH sind nur Projektreduktionen im Beschwerdeverfahren möglich. Die zusätzliche Einplanung von Lärmschutzmaßnahmen für die Außenbereiche ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher nicht möglich.

Zum Vorbringen, dass der Innenhofbereich schon jetzt für Wohnzwecke genutzt worden sei, ist festzuhalten, dass laut den Einreichplänen bislang keine – insbesondere auch einzelnen Wohnungen zugeordnete – Außenbereiche an den hofseitigen Fronten des bestehenden Gebäudes vorhanden waren.

Zum Vorbringen, dass die eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen nicht den Anforderungen der ständigen Judikatur des VwGH (Ra 2016/19/0350) entsprechen würden, wird festgehalten, dass diese Ansicht nicht geteilt wird. Hierzu wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Festgehalten wird, dass nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.3.2021, in der die Bauwerberin und die Beschwerdeführerin ankündigten, eine außergerichtliche Einigung anzustreben, mehrfach beim Vertreter der Bauwerberin nachgefragt wurde, ob eine solche Einigung zustande gekommen ist. Zuletzt gab der Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.10.2021 bekannt, dass die Einigungsversuche fehlgeschlagen sind. Es werde zeitnah ein Schriftsatz eingebracht werden bzw. ein ergänzendes Vorbringen im Rahmen einer fortgesetzten Verhandlung erstattet. Bis dato ist jedoch weder ein (weiterer) Schriftsatz eingelangt, noch ein Antrag auf Ausschreibung eines neuen Verhandlungstermines gestellt worden.

Da bereits vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.3.2021 alle Parteien schriftlich zu den eingeholten Amtssachverständigengutachten Stellung nehmen konnten und auch Stellung genommen haben und die Gutachten sowie die Stellungnahmen in der Verhandlung erörtert wurden, war die Ausschreibung eines neuen Verhandlungstermines nicht notwendig und mangels neuer Sachverhaltselemente auch nicht zielführend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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