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VGW-162/006/16265/2019•LVwG W VGW-162/006/16265/2019
VGW-162/006/16265/2019Landesverwaltungsgericht17.01.2022
Versorgungseinrichtungen; freiwillige Weiterversicherung; Zusatzpension; Beitragsleistung; Befreiung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Prasch über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 3.9.2019, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien "Zusatzpension" für das Jahr 2018 abgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.1.2018 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien „Zusatzpension“ gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung Teil B ab und stützte sich dabei auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, GZ: Ro 2015/03/005. Darin habe der Gerichtshof klargestellt, dass die freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nicht als gesetzlich geregelte Altersvorsorge anzusehen sei, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung nicht vorliegen.
2. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet der Beschwerdeführer denselben als inhaltlich unrichtig, da der tatsächlich gegebene Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt von jenem abweiche, der dem im Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015 zu Grunde gelegen sei. Die Verweigerung der Beitragsbefreiung stelle einen unzulässigen Eingriff in bestehende Rechte dar, der auch sachlich nicht gerechtfertigt erscheine. Er sei aufgrund der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit während der Gerichtspraxis in die gesetzliche Pflichtversicherung (Pensionsversicherung) einbezogen worden und bezahle seither aufgrund der Weiterversicherung seit dem Jahr 1994 Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im Inland. Diese Versicherung sei nur insofern „freiwillig“, als er die Versicherung beenden könnte, wodurch er allerdings in Bezug auf seine soziale Absicherung bedeutende Nachteile erleiden würde bzw. erleiden könnte. Insofern erscheine der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis das Wesen einer Weiterversicherung deutlich verkannt zu haben.
Demgegenüber sei festzuhalten, dass man, um eine Weiterversicherung beantragen zu können, zuvor in der Pflichtversicherung einbezogen gewesen sein und bereits ein Mindestmaß an Anwartschaften erworben haben müsse. Die Weiterversicherung setze daher ein als Pflichtversicherung begründetes Versicherungsverhältnis fort. Schon aus diesem Grund könne keinesfalls behauptet werden, dass durch eine Weiterversicherung ein neues (etwa „freiwilliges“) Versicherungsverhältnis begründet werde. Zudem seien Rechtsanwälte bloß dazu verpflichtet, an zwei Systemen der Altersversorgung teilzunehmen, nicht aber an mehr als zwei solchen Systemen. Die Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis, wonach ein Rechtsanwalt trotz „Zusatzpension Teil B“ die Weiterversicherung weiterzahlen könne, wenn er seine Anwartschaften in der gesetzlichen Versicherung nicht verlieren wolle, müsse als Scheinargument bezeichnet werden, da nicht erkennbar sei, aus welchem nachvollziehbaren Rechtsgrund jene Rechtsanwälte, die bereits vor ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte in der gesetzlichen Pensionsversicherung weiterversichert gewesen seien, dazu gezwungen sein sollten, an drei Systemen der Altersversorgung teilzunehmen, um ihre bereits bestehenden beträchtlichen Anwartschaften nicht zu verlieren. Zudem habe der jährliche Nachweis des Bestandes der Weiterversicherung aus seiner Sicht eindeutig den Zweck, eben die jährliche Überprüfung des Bestandes der Versicherung zu ermöglichen, nicht aber eine Möglichkeit der Rechtsanwaltskammer zu begründen, von Jahr zu Jahr willkürlich über die Befreiung zu entscheiden.
Da die Befreiungsbestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B „Zusatzpension“ auf ihn somit wörtlich zutreffe und er seit dem Jahr 2001 regelmäßig von der Beitragsleistung befreit worden sei, bestehe keinerlei Grundlage, die Befreiung von der Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung für das gegenständliche umstrittene Jahr zu verweigern.
3. Mit Schreiben vom 22.1.2020 nahm die belangte Behörde wie nachstehend Stellung zum Beschwerdevorbringen:
„Stellungnahme
In der im Betreff angeführten Verwaltungsverfahren erstattet die RAK Wien als belangte Behörde fristgerecht die folgende Stellungnahme:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen lediglich vor, dass die Zurückweisung seiner a.o. Revision durch den VWGH (Ra 2019/03/0078-4) im inhaltsgleichen Vorverfahren unrechtmäßig erfolgt sei. Die inhaltlich verfehlten Ausführungen über die Unrichtigkeit der Zurückweisung seiner a.o. Revision vermögen weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darzulegen. Die RAK Wien beantragt daher das Verwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abweisen.“
4. In Beantwortung der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9.3.2020 aus:
„[…] In ihrer Stellungnahme vom 22.01.2020 behauptet die belangte Behörde bloß, dass die seitens des Verwaltungsgerichtshofes beschlossene Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers im Vorverfahren (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2019 Ra 2019/03/0078-4) nicht rechtswidrig erfolgt sei, und der Beschwerdeführer deshalb weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch ein Verletzung von Verfahrensvorschriften darlege.
Diese Ausführungen der belangten Behörde sind unzutreffend, weil die qualifizierte Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren gegenständlich dazu führt, dass der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung keinerlei Präjudizwirkung zuzuerkennen ist.
Daher sind die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen nach wie vor nicht geklärt bzw. nicht höchstgerichtlich geklärt, sodass das VwG Wien nicht vom Vorliegen einer präjudiziellen Entscheidung ausgehen darf.
Im einzelnen darf hierzu folgendes rekapituliert werden:
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2019, Ra 2019/03/0078-4, wurde die im Vorverfahren (W162/045/12606/2017) des VwG Wien erhobene Revision des Beschwerdeführers wegen vorgeblicher Unzulässigkeit zurückgewiesen, obwohl die in der Revision bezeichnete Rechtsfrage in der Rechtsprechung des VwGH bisher nicht gelöst worden war, und das obgenannte - bisher sichtlich vereinzelt gebliebene- Judikat des VwGH vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015, nach Kenntnis des Beschwerdeführers ein Abgehen vom Wortlaut der einschlägigen Befreiungsbestimmungen sowie von der langjährigen einheitlichen Praxis aller Rechtsanwaltskammern der Republik Österreich darstellte.
Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof die genannte Revision in einem aus drei Richtern bestehenden Senat zurückwies, entzog er den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter, nämlich dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes, welcher über die inhaltlich jedenfalls zulässige Revision durch einen aus fünf Richterinnen bestehenden Senat zu befinden gehabt hätte.
Wegen des bezeichneten Verstoßes gegen die Bestimmung des Art. 83 Abs. 2 BVG handelt es sich daher um eine jedenfalls unvertretbar rechtswidrige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welche eo ipso nicht als Begründung für analoge Entscheidungen der Verwaltungsbehörde dienen kann und dienen darf.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien begründete seine nunmehr bekämpften Bescheide inhaltlich aber ausschließlich mit dem Argument, dass der Verwaltungsgerichtshof die im Vorverfahren W162/045/12606/2017 des VwG Wien erhobene Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen hätte, und wiederholt diese unrichtige Argumentation auch in seiner Stellungnahme vom 22.01.2020.
Das von der belangten Behörde somit ostinat wiederholte Argument ist aus den dargestellten Gründen jedoch nicht stichhaltig, sodass die gegenständlichen Bescheide schon wegen des dadurch bewirkten Begründungsmangels rechtswidrig sind.
In ihrer Stellungnahme vom 22.01.2020 behauptet die belangte Behörde bloß, dass die seitens des Verwaltungsgerichtshofes beschlossene Zurückweisung der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers im Vorverfahren (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2019 Ra 2019/03/0078-4) nicht rechtswidrig erfolgt sei, und der Beschwerdeführer deshalb weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch ein Verletzung von Verfahrensvorschriften darlege.
Diese Ausführungen der belangten Behörde sind unzutreffend, weil die qualifizierte Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren gegenständlich dazu führt, dass der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung keinerlei Präjudizwirkung zuzuerkennen ist.
Daher sind die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen nach wie vor nicht geklärt bzw. nicht höchstgerichtlich geklärt, sodass das VWG Wien nicht vom Vorliegen einer präjudiziellen Entscheidung ausgehen darf.
Im einzelnen darf hierzu folgendes rekapituliert werden:
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2019, Ra 2019/03/0078—4, wurde die im Vorverfahren (W162/045/12606/2017) des VWG Wien erhobene Revision des Beschwerdeführers wegen vorgeblicher Unzulässigkeit zurückgewiesen, obwohl die in der Revision bezeichnete Rechtsfrage in der Rechtsprechung des VWGH bisher nicht gelöst worden war, und das obgenannte — bisher sichtlich vereinzelt gebliebene— Judikat des VwGH vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015, nach Kenntnis des Beschwerdeführers ein Abgehen vom Wortlaut der einschlägigen Befreiungsbestimmungen sowie von der langjährigen einheitlichen Praxis aller Rechtsanwaltskammern der Republik Österreich darstellte. Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof die genannte Revision in einem aus drei Richtern bestehenden Senat zurückwies, entzog er den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter, nämlich dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes, welcher über die inhaltlich jedenfalls zulässige Revision durch einen aus fünf Richterlnnen bestehenden Senat zu befinden gehabt hätte. Wegen des bezeichneten Verstoßes gegen die Bestimmung des Art. 83 Abs. 2 B-VG handelt es sich daher um eine jedenfalls unvertretbar rechtswidrige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, welche eo ipso nicht als Begründung für analoge Entscheidungen der Verwaltungsbehörde dienen kann und dienen darf. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien begründete seine nunmehr bekämpften Bescheide inhaltlich aber ausschließlich mit dem Argument, dass der Verwaltungsgerichtshof die im Vorverfahren W162/045/12606/2017 des VWG Wien erhobene Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen hätte, und wiederholt diese unrichtige Argumentation auch in seiner Stellungnahme vom 22.01.2020. Das von der belangten Behörde somit ostinat wiederholte Argument ist aus den dargestellten Gründen jedoch nicht stichhaltig, sodass die gegenständlichen Bescheide schon wegen des dadurch bewirkten Begründungsmangels rechtswidrig sind.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Rechtsanwalt und wurde am 13.02.2001 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Während der Gerichtspraxis im Jahr 1992 war der Beschwerdeführer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen. Ab seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter im Jahr 1994 hat sich der Beschwerdeführer gemäß § 17 ASVG freiwillig weiterversichert und diese Versicherung bis dato aufrechterhalten. Seit dem 01.03.2001 (§ 12 Abs. 3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B) war der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, Beiträge zur Zusatzpension zu leisten. Bis zu dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß von Beiträgen zur Zusatzpension trotz der seit 01.10.2006 geänderten relevanten Satzungsbestimmung befreit. Ein Abgehen davon erfolgte durch die belangte Behörde seit Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Ro 2015/03/0015.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 50 Abs. 3 RAO idgF können in der Satzung zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.
Von der besagten Ermächtigung wurde 1998 Gebrauch gemacht und die Satzung zur Zusatzpension Teil B mit Wirkung ab 01.01.1998 eingeführt. § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B wies damals (noch) folgenden Wortlaut auf:
„Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In-oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Januar eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.“
Im Rahmen einer Satzungsänderung, beschlossen am 27.4.2006 in der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien, genehmigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 18.7.2006, GZ BMJ-B16.201/0003-I /2006, wurde eine Änderung dahingehend vorgenommen, dass nur mehr der Nachweis über eine Pflichtversicherung einen Befreiungstatbestand bildet. Die fragliche Bestimmung ist gemäß § 22 der zit. Satzung Teil B mit 01.10.2006 in Kraft getreten und lautet:
„Der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht, ist auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres, im Falle der Eintragung binnen sechs Wochen ab dem Tage der Eintragung, unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.“
In diesem Erkenntnis hat das Höchstgericht zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Zusatzpension) unter Hinweis auf § 17 ASVG unmissverständlich dargelegt, dass „es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG nicht um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs 6 der Satzung handelt und schon die Formulierung des § 12 Abs 6 der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird", erkennen lässt, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Durch die freiwillige Weiterversicherung wird der Revisionswerber aber nicht "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" einbezogen, vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Damit hängt die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Revisionswerbers ab“.
Zusätzlich führt der Gerichtshof in diesem Erkenntnis aus: „Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren bereits hinsichtlich der gleichlautenden Bestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, vom 9. Juni 2006, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen. Gleiches gilt auch für den hier gegenständlichen § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Zusatzpension) in der Fassung des Beschlusses der ao Vollversammlung vom 6. November 2008“
Die gegen das Erkenntnis VGW 162/045/12606/17 eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss Ra 2019/03/0078-4 vom 3.7.2019 zurückgewiesen und angeführt, dass das Verwaltungsgericht Wien die Sichtweise des Revisionswerbers unter Hinweis auf die zitierte höchstgerichtliche Entscheidung zu Recht nicht geteilt hat. Eine vorgebrachte Verletzung des Art 83 Abs 2 B-VG kann nicht erkannt werden da lediglich die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.
Vor dem Hintergrund dieser durch die Rechtsprechung eindeutig erfolgten Klarstellung der Rechtslage bei Nichtvorliegen neuer Tatsachen sieht das Verwaltungsgericht Wien weiter keinen Anlass, den gegenständlich zu beurteilenden und im Übrigen gleichgelagerten Fall einer anderen - von der höchstgerichtlichen Rechtsansicht allenfalls abweichenden - rechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Das Verwaltungsgericht Wien teilt insbesondere nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach das angesprochene Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, GZ: Ro 2015/03/0015 „unvertretbar unrichtig sei“, da § 12 Abs 6 der Satzung seitens des Gerichtshofes unrichtig interpretiert worden sei. Vielmehr hat sich der Gerichtshof ausführlich mit den gesetzlichen Grundlagen auseinandergesetzt und insbesondere keinen Zweifel daran gelassen, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung iSd § 17 ASVG nicht um eine Altersvorsorge iSd § 12 Abs. 6 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B: Zusatzpension handelt. Dass das angesprochene Erkenntnis zur Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer ergangenen ist, schadet nicht, zumal – wie bereits ausgeführt - beide Bestimmungen wortgleich sind.
Auch sind dem Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die den Inhalt des Erkenntnisses bildende gleichlautende Bestimmung des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer entstanden (vgl. Punkt 2.6 des Erkenntnisses).
Soweit der Beschwerdeführer allerdings in seinem Beschwerdeantrag weiterhin die Befreiung von der Beitragsleistung zur Vorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B „Zusatzpension“ begehrt, so ist er darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Begehren einen Anspruch auf ein gesetzwidriges Verhalten der Behörde zum Ziel hätte; ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht kann darauf aber von vornherein nicht zustehen (etwa VfGH B 363/90 mit Hinweisen auf frühere Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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