LVwG W VGW-103/040/11269/2021

VGW-103/040/11269/2021Landesverwaltungsgericht03.01.2022

Regest

Waffenverbot; Gefährdungssituation; Gefahrenprognose; strafgerichtliches Urteil; Psychose

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-103/040/11269/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.103.040.11269.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der Frau Mag. A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Zl. W-…/2020, mit dem ein Waffenverbot nach dem Waffengesetz verhängt wurde nach Verhandlung am 02.12.2021 durch Verkündung zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch:

„Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, AZ: W…/2020, vom 12.10.2020, wurde Ihnen gem. § 12 Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 12/1997) i.V.m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Vorstellung wird abgewiesen und der Mandatsbescheid vom 12.10.2020 bestätigt.“

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerdeführerin (kurz BF) mit folgender Beschwerde:

„BESCHWERDE

01. 00 Betreffend den Bescheid vom 14.6.2021, GZ W…/2020

02. 00 Erlassende Behörde: Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung Referat Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten der LPD Wien

03. 0Aus folgenden Gründen erging der Bescheid rechtswidrig:

03. 01 Aus den Tatsachenfeststellungen und der Begründung insgesamt ergibt sich, dass nicht tatsächlich ermittelt wurde. Zu dieser Behauptung ergeht im folgenden eine Aufstellung der Angaben aus der Begründung sowie die Skizzierung der relevanten Fragen, denen nicht nachgegangen wurde.

Insgesamt ergibt sich aus der Begründung, dass zu keinem Zeitpunkt eigene Ermittlungen durchgeführt wurden, sondern die Ergebnisse anderer Stellen ungeprüft übernommen wurden.

Die Angaben der anderen Stellen begründen sich weitgehend auf die Angaben der Beamten, die die Beschwerdeführerin (Bf) verletzt haben, auf die Angaben des Vaters, der die Anzeige gegen die Mutter seiner Kinder erstattet hat und den Beamten den Aufenthaltsort der Bf mitteilte, und die Angaben der Richterin, die den Beschluss vom 29.7.2020 erlassen hat. Dieser ist weder rechtskräftig noch wirksam. Alle diese Angaben sind daher als subjektive Meinungen zu werten, nicht als Beweise.

Die Tatsachenfeststellungen begründen sich auf den Angaben des Kl G.G. und des AI D.H. Im Laufe der Ermittlungsverfahren wurde ersichtlich, dass diese die Festnahmeanordnung gar nicht kannten, bevor sie in ein Privatgebäude eindrangen. Ansonsten hätten sie erstens nur fragen müssen, ob ich zu einer Vernehmung mitkomme, und hätten zweitens vor einer Einlieferung unbedingt den Staatsanwalt zu kontaktieren gehabt. Diese wurde von der Polizei überhaupt nicht kontaktiert.

Personalien wurden nicht überprüft, weder die der Festzunehmenden noch die des privaten Auftraggebers. Das Einschreiten erfolgte auf Wunsch des Vaters. Diese Angaben gründen sich auf Aussagen der Beamten unter Wahrheitspflicht.

Festzuhalten ist daher, dass die behauptete Kindesentziehung im Burgenland stattgefunden haben soll. Sohin sind auch die Angaben im Bereich der StA Wien und des OLG Wien nicht ungeprüft zu übernehmen, ohne den bereits mehrfach wiederholten Zirkelschluss weiterzuführen.

Durch die nicht erfolgte sachgemäße Prüfung durch die betreffenden Gerichte wurden unnötig etliche Ressourcen der Exekutive, von Niederösterreich, Wien, Oberösterreich und Kärnten in Anspruch genommen. Dies, um einer obsorgeberechtigten Mutter gewaltsam und rechtswidrig ihre Kinder abzunehmen. Das war die Absicht aus niederen Gründen. Die Mutwilligkeit der Abnahme meiner Kinder ergibt sich daraus, dass private Auftraggeber keinen einzigen Beleg vorgelegt hatte, zu seinem Einschreiten berechtigt zu sein. Es dürfte aber auch im Bereich der LPD Wien nicht üblich sein, dass Beamte nur auf Wunsch einer Privatperson einschreiten.

03. 02In der gesamten Beweisführung wurde kein Widersetzen gegen eine Festnahmeanordnung behauptet. Es geht aus den Zeugenvernehmungen eindeutig hervor, dass weder die Beamten noch die Bf die Festnahmeanordnung kannten, als das angebliche Widersetzen gegen eine Festnahmeanordnung auf Privatgrund stattgefunden haben soll. Den Beamten war zum Zeitpunkt ihres Einschreitens (laut deren Aussage unter Wahrheitspflicht) die Festnahmeanordnung nicht bekannt. Dieser Sachverhalt wurde auch nicht ausreichend ermittelt.

03. 03Die behauptete Körperverletzung an einem Exekutivbeamten wurde ärztlich nicht bestätigt und war auch keinesfalls der Bf zuzuordnen. G.G. hat (bei Aussage unter Wahrheitspflicht) angegeben, keine Ansprüche geltend zu machen und auch nicht einmal beim Arzt gewesen zu sein, wozu er bei einer echten Verletzung verpflichtet gewesen wäre. Eine nachweisbare Verletzung eines Beamten liegt daher nicht vor. Dieser Sachverhalt wurde auch nicht ausreichend ermittelt.

03. 04Was in der Alltagssprachgebrauch als „Aggression" wahrgenommen wird, ist jeweils ausschließlich subjektiv psychologisch begründet. Daher findet sich der Ausdruck im WaffG auch nicht. Auch im Bürgerlichen Recht findet sich der Ausdruck nicht. Im StGB findet sich der Ausdruck lediglich als Legaldefinition im Bereich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen. Daher ist schon die Beurteilung eines „erhöhten Aggressionspotentials" unsachlich und daher ist die Begründung rechtlich unrichtig.

03. 05Nicht vorwerfen kann man mir die Unkenntnis der Festnahmeanordnung. Die Anordnung war weder den Beamten noch der BF bekannt; sie wurde mir erst am Abend des 11.08.2020 mitgeteilt. Es kann daher auch keine Verzögerung in der Vollziehung durch die Bf stattgefunden haben. Alle 4 Beamten haben (bei Aussage unter Wahrheitspflicht) übereinstimmend angegeben, dass keine Tritte durch mich in Richtung der Beamten stattgefunden haben. Eine Gewaltanwendung durch die Bf hat daher nicht stattgefunden.

03. 06Die Tatsache, dass ein missbräuchlicher Waffengebrach zu befürchten oder zuzutrauen sei, wurde weder behauptet noch argumentiert. Dazu hätte es mindestens eines Gutachtens bedurft. Damit liegt die wesentliche Voraussetzung für den Bescheid nicht vor, weder gemäß dem Gesetz noch gemäß der Judikatur. Der Bescheid erging daher rechtswidrig.

03. 07Eine Anwendung des § 12 Abs 1 WaffG oder der angeführten Rechtsprechung an den vorliegenden Fall bedeutet gemäß der im Bescheid angeführten Argumentationslinie ganz konkret, dass einer Frau, der von zumindest zwei Männern Gewalt angetan wird, ein Waffenverbot auferlegt wird, solange diese ihre Schmerzen nicht stoisch verbirgt. Damit liegt hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da dies auch den gesetzlichen Prinzipien der Notwehr, des Vorsatzes, der Fahrlässigkeit und der Schuld zuwiderläuft. Indem diese Beurteilung durch die LPD Wien ergeht, wo doch gerade eine Kampagne zum Schutz von Frauen vor Gewalt auch durch das Innenministerium angeregt wurde, ist hier auch grundlegend zu beantworten, ob hier nur der Schutz vor ausländischen Männern gemeint ist, oder ob auch inländische Männer mitgemeint sind, und ob auch männliche Beamte mitgemeint sind.

03. 08Im vorliegenden Fall wurde zudem ausschließlich im Sinne der Bindungswirkung entschieden, wonach die Entscheidung nur scheinbar eigenständig, tatsächlich aber ausschließlich abhängig von unüberprüften Behauptungen Dritter erging. Daher erging der Bescheid entgegen der Rechtsprechung, was daher einen Revisionsgrund darstellt.

03. 09Zur Frage, wieso es 4 männliche Beamte bedurfte, um eine Frau zu fesseln - die eigentlich nur vernommen hätte werden sollen - ist anzuführen, dass die Bf mehrere Verletzungen erlitt, die auf Sicht auch ärztlich festgestellt wurden, und die zur Tatzeit starke Schmerzen hervorriefen. Die Schwere der Handverletzung ist später hervorgetreten, wodurch eine weitere medizinische Behandlung bis jedenfalls Februar 2021 notwendig war. Die übereinstimmenden Aussagen müssen daher im Auftrag des angeblich verletzten Vorgesetzten ergangen sein. Dies sagte der auch selbst, wie im Zuge von Zeugenaussagen hervortrat: „Wir müssen sie anzeigen, weil sie Grund hat, uns anzuzeigen."

04. 00 Bescheidbegehren:

Dass die Beamten in Oberösterreich sich nicht über den Zugriffsgrund informierten, bevor sie ein Privatgebäude ohne Kenntnis einer Anordnung betraten, ist diesen zur Einvernahme vorzuhalten.

Insgesamt wird die Aufhebung des Bescheids begehrt.

04. 01Dazu sind folgende Beweisstücke heranzuziehen:

Vernehmungsprotokolle

Verletzungsanzeige der Bf

Es wurde von keiner Behörde der konkrete SV ermittelt, va nicht in Bezug auf die KV.

05. 00 Rechtzeitigkeit

Der Bescheid wurde zugestellt am 17.06.2021, die Beschwerde ergeht daher rechtzeitig binnen der vierwöchigen Frist bis 15.07.2021.

06. 00 Antrag auf öffentliche mündliche Verhandlung

Beantragt wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Beantragt wird für die Verfahrensgebühren sowie für die Beigebung eines Rechtsanwalts Verfahrenshilfe für die Führung des weiteren Verfahrens.

07. 00 Nachweis über die Gebührenentrichtung

Die Pauschalgebühr für das Beschwerdeeinbringen beträgt 30 Euro. Der Nachweis der Entrichtung der Gebühr ist in Form eines Zahlungsbelegs oder in Form eines Ausdrucks über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung beizubringen.

Auf den Antrag auf Verfahrenshilfe wird verwiesen.“

Über den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 6.8.2021, VGW-103/V/11521/2021-1, abgesprochen.

Das Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2021 lautet auszugsweise:

„Mir ist bekannt, dass es ein Urteil gegen mich gibt. Ich habe die Übersicht über die Paragraphen verloren.

Das Urteil des Bezirksgerichtes C. ist mir bekannt. Nach meiner Ansicht wurde diese erst im Sommer 2021 rechtskräftig. Aktuell habe ich offenbar kein Obsorgerecht über meine Kinder. Meine Kinder, E. und F., befinden sich seit 11.08.2020 bei ihren Vater J. K..

Ich arbeite 30 Stunden die Woche … in einem Angestelltenverhältnis.

Seit Oktober studiere ich Internationale Rechtswissenschaften. Ich habe Deutsch und Englisch auf Lehramt studiert.

Die drei von mir angegeben Zeugen waren Zuhörer in der Strafverhandlung sowie in der Befragung am 08.03.2021 im Rahmen meiner Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Es gibt bereits ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, indem festgestellt wurde, dass ich zu Unrecht keine Vertrauensperson bei der Amtshandlung am 11.08.2020 beiziehen durfte.

Die drei Zeugen können darüber aussagen, dass die Polizisten unterschiedliche Aussagen im Strafverfahren, beziehungsweise im Maßnahmenverfahren getätigt haben.

Ich bin weder Jägerin noch Sportschützin. Ich habe noch nie einer Schusswaffe besessen. Auch berufliche brauche ich keine Schusswaffe.

Am 11.08.2020 habe ich mich mit meinen Kindern in Oberösterreich auf Urlaub bei Bekannten aufgehalten. Es ist richtig, dass ich am 11.08.2020 von der Polizei in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht wurde. Auf Insistieren der Beamten wurde ich für eine Nacht aufgenommen. Ich habe eine Beruhigungstablette bekommen und wurde am nächsten Morgen entlassen.

Meine Verletzungen wurden am Folgetag von einer Ärztin festgestellt.

Mir wurden von der Polizei Handfesseln angelegt. Ich wurde am Boden fixiert und längere Zeit festgehalten. Anlassfall dafür gab es keinen. Ich habe mich weder gewehrt, noch wollte ich davonlaufen.

Ich hatte damals nur eine kurze Hose und ein T-Shirt an. Ich trug keine Schuhe und hatte keine Gegenstände bei mir.

Wenn mir das Gerichtsurteil teilweise vorgelesen wird, wonach ich meine Festnahme dadurch verhindern wollte, indem ich heftig um mich schlug und trat und dabei einen Beamten mittels Fußtrittes eine Schürfwunde sowie ein Hämatom unterhalb des rechten Auges zugefügt hätte, gebe ich an: Das stimmt nicht.“

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Das Verhandlungsprotokoll wurde der BF vorgelegt und von dieser unterschrieben. Ein Exemplar des Verhandlungsprotokolls wurde der BF ausgefolgt. Seitens der BF wurde mit Schreiben vom 14.12.2021 fristgerecht (eingelangt am 16.12.2021) eine volle Ausfertigung beantragt.

Mit Schreiben vom 11.12.2021, per E-Mail am 20.12.2021 übermittelt, erhob die BF „Widerspruch zum Protokoll der Verhandlung vom 02.12.2012“ (offenbar gemeint: vom 02.12.2021).

Dazu ist festzuhalten, dass das Verhandlungsprotokoll kein Wortprotokoll ist und es dem Verhandlungsleiter obliegt, die wesentlichen Aussagen der Beteiligten bzw. Zeugen festzuhalten und den rechtlich relevanten Ablauf der Verhandlung zu dokumentieren.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Festgestellt wird, dass die BF österreichische Staatsbürgerin und berufstätig ist. Die BF ist weder Jägerin noch Sportschützin und benötigt auch keine Waffe aus beruflichen Gründen.

Am 11.08.2020 wurde die BF im Oberösterreich festgenommen. Hierbei wurden ihr Handfesseln angelegt und wurde sie längere Zeit von mehreren Exekutivbeamten am Boden fixiert. Die BF wurde anschließend für eine Nacht in einer psychiatrischen Abteilung aufgenommen, wo sie ein Beruhigungsmittel bekam. Am nächsten Tag wurde sie entlassen.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat in seinem Urteil vom 03.03.2021 festgestellt, dass die BF ihre zwei unmündigen Kinder dem Kindesvater vorläufig entzogen und bei der Amtshandlung am 11.08.2020 durch heftiges Umsichschlagen und Treten Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet sowie durch einen Fußtritt einen Exekutivbeamten im Gesicht verletzt hat. Dieses Urteil gründet auf der polizeilichen Dokumentation sowie den Zeugenaussagen vor Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig und ist im Strafregister eingetragen (LG für Strafsachen Wien, … vom 03.03.2021 RK 29.06.2021: § 195 (1,2) StGB, § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB, §§ 83 (1), 84 (2) StGB; Datum der letzten Tat: 11.08.2020; Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre).

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass die BF in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat, dass ihr bei der Amtshandlung am 11.8.2020 Handfesseln angelegt wurden und sie längere Zeit am Boden durch mehrere Exekutivbeamte fixiert worden war. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb Exekutivbeamte, die die BF bis zum Beginn der Amtshandlung nicht kannten, ohne körperliche Gegenwehr der BF zu solchen Maßnahmen hätten greifen sollen. Die BF hat auch angegeben, dass sie eine Nacht im Krankenhaus verbracht hat und dort ein Beruhigungsmittel eingenommen hat. Beides spricht dafür, dass sich die BF zu diesem Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hat. Die Verletzung des Polizisten ist aktenkundig und Teil des Gerichtsurteils, in dem die Verletzung eines Polizisten ausdrücklich festgestellt wird.

Die beantragten Zeugen waren nicht zu hören, weil das gegenständliche Verfahren nicht dazu bestimmt ist, die Richtigkeit des strafgerichtlichen Verfahrens zu überprüfen. Die Zeugen hätten laut der BF aussagen sollen, dass die Polizisten unterschiedliche Aussagen beim Landesgericht für Strafsachen und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren gemacht hätten. Bei der Amtshandlung am 11.8.2020 war keiner der beantragten Zeugen anwesend. Das Beweisthema wurde erst am Ende der Verhandlung konkret definiert. Da zu Beginn der Verhandlung nicht klar war, ob die beantragten Zeugen als solche gehört werden, wurden sie aus dem Verhandlungssaal gebeten und waren erst bei der Verkündung der Entscheidung im Saal anwesend.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 12 Absatz 1 WaffG ist einem Menschen der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Solche bestimmten Tatsachen liegen im festgestellten Verhalten der BF bei ihrer Festnahme am 11.08.2020 vor. Das Anlegen von Handfesseln sowie das Fixieren am Boden setzt eine Tätlichkeit oder zumindest die Befürchtung einer solchen voraus. Im konkreten Fall wurde sogar ein Exekutivbeamter durch einen Fußtritt verletzt. Die Beamten haben dieses Verhalten offenbar als Folge einer Psychose eingestuft und daher die BF in ein Krankenhaus gebracht.

Das strafgerichtliche Urteil ist rechtkräftig und entwickelt Tatbestandswirkung hinsichtlich des Spruches.

Die Verhängung eines Waffenverbotes ist eine präventive Sicherungsmaßnahme, um eine Gefährdungssituation durch Waffen zu verhindern. Die Verhängung eines Waffenverbotes setzt nicht voraus, dass es bereits zu einem Waffenmissbrauch gekommen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist eine Gefahrenprognose zu erstellen, die insbesondere auf dem bisherigen Verhalten der Betroffenen gründet.

Im vorliegenden Fall hält es das Verwaltungsgericht für geboten, das Waffenverbot aufrecht zu erhalten, weil die BF keinerlei Einsicht in ihr Verhalten und in das strafgerichtliche Urteil zeigt und es für die BF nach dem Waffengesetz ohne Waffenverbot möglich wäre, eine Schusswaffe zu erwerben. Angesichts der emotionalen Belastungssituation, in der sich die BF offensichtlich befindet (was an den in der Verhandlung zutage getretenen Emotionen deutlich erkennbar war) und die angesichts der familiären Umständen nachvollziehbar ist, bedarf es des Waffenverbotes als vorbeugende Maßnahme um eine Eigen- und Selbstgefährdung durch Schusswaffen zu minimieren.

Zur Revisionsentscheidung:

Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

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