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VGW-109/007/17562/2021•LVwG W VGW-109/007/17562/2021
VGW-109/007/17562/2021Landesverwaltungsgericht29.12.2021
Vergütung des Verdienstentgangs; Entschädigung nach dem Epidemiegesetz; Ausschluss von Entschädigungsleistungen; Anwendungsbereich Epidemiegesetz; Betretungsverbot; Vergütungstatbestände; taxativer Katalog; Gleichheitsgrundsatz; Sachlichkeit; Differenzierung; Sonderopfer; Analogie
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. Privatstiftung, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 29.10.2021, Zl. MA 40-GR-…/2021, betreffend Vergütung nach dem Epidemiegesetz, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Beschwerdegegenstand
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2021 wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 5 iVm §§ 7 und 20 Epidemiegesetz abgewiesen.
Feststellungen
Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden Partei ist das Betreiben eines Einkaufszentrums mit der Bezeichnung „B.“, in Wien, C.-gasse, in dem sich insbesondere Betriebe und (Geschäfts-)Lokale des Handelsgewerbes und der Gastronomie befinden. Die beschwerdeführende Partei ist berechtigt und beauftragt, Mieten vorzuschreiben und zu kassieren.
Mit Antrag vom 16.06.2021 begehrte die beschwerdeführende Partei für den Zeitraum von 03.11.2020 bis 18.05.2021 eine „Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz“. Aufgrund der COVID-19-SchMaV BGBl. II. 463/2020, 472/2020 und 476/2020, COVID-19-NotMV BGBl. II 479/2020, der 2. COVID-19-SchuMaV BGBl. II 544/2020, der 3. COVID-19-SchuMaV BGBl. II 566/2020, der 2. COVID-19-NotMV BGBl. II 598/2020, 2/2021 und 17/2021, der 3. COVID-19-NotMV BGBl. II 27/2021, der. 4. COVID-19-NotMV BGBl. II 49/2021, der 4. COVID-19-SchuMaV BGBl. II 94/2021, 105/2021, 111/2021, 120/2021, 139/2021, 147/2021, 162/2021, 171/2021, 181/2021 und 206/2021 sei das Betreten des Kundenbereiches der Gastronomiebetriebe in „B.“ untersagt gewesen.
Eine in § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz genannte Maßnahme, die einen Verdienstentgang der beschwerdeführenden Partei zur Folge gehabt hätte, erging nicht.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und sind auch nicht weiter strittig. Insbesondere der Unternehmensgegenstand ergibt sich aus Beschwerdevorbringen, Firmenbucheinträgen und notorischen Tatsachen.
Im Übrigen werden die geltend gemachten Beträge nicht weiter hinterfragt, sondern als wahr unterstellt, sodass von weiteren Ermittlungsschritten Abstand genommen werden konnte (VwGH 14.04.2016, Ra 2014/02/0068; 09.07.2020, Ra 2020/09/0019). Schließlich ist bei der maßgeblichen Rechtslage die Höhe des tatsächlichen Umsatzausfalles oder Verdienstentganges nicht entscheidungsrelevant.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass eine Vergütung zu leisten sei, wenn eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts gemäß §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz abgesondert gewesen sei. Die sei unzweifelhaft beim betroffenen Betrieb der Fall, weil die Auszahlung der Vergütung in der nach § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz gebührenden Höhe verlangt worden sei. Ein Teil der bezahlten (gemeint: eingenommenen) Beträge sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung beglichen (d.h. von ihren Vertragspartnern geleistet) worden. Durch Art. 5 StGG sei die Unverletzlichkeit des Eigentums gewährleistet. Der Wesensgehalt des Grundrechts dürfe nicht ausgehöhlt werden. Art. 6 StGG schütze die Erwerbsausübung. Eine Auszahlung von Vergütungen gemäß dem Epidemiegesetz würde keine höheren Budgetmittel erfordern, als ohnehin bereitgestellt worden seien (gemeint für alternative Maßnahmen zur Abfederung wirtschaftlicher Pandemiefolgen). Es gebe für die beschwerdeführende Partei kein Äquivalent für den entgangenen Vergütungsanspruch. Mieter seien auch nicht verpflichtet erhaltene Fixkostenzuschüsse für Mieten und Betriebskosten an Vermieter weiterzuleiten. Es liege (auch) eine Verletzung im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art. 1 B-VG) vor. Eine formelle Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz sei nicht Voraussetzung für den Anspruch nach § 32 Epidemiegesetz. Sonst hätte die Behörde den Antrag wegen Unzuständigkeit zurückweisen müssen. Der Umstand, dass das Betreten eines Betriebes untersagt werde, sei als Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz zu beurteilen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt; es besteht keine Grundlage für den geltend gemachten Leistungsanspruch:
Mit der am 16.03.2020 in Kraft getretenen Verordnung des Gesundheitsministers BGBl. II 96/2020 wurde ein Betretungsverbot von bestimmten Betriebsstätten ausgesprochen. Nunmehr ist nach mehreren Novellierungen, die zu einer Differenzierung der Regelungsmöglichkeiten führten, die Verordnungskompetenz für Betriebsstätten und öffentliche Orte in §§ 3 bis 5 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl. I 104/2020 zu sehen. Es bestanden seit März 2020 durchgehend Rechtsgrundlagen zur Deckung von Verordnungen des Gesundheitsministers betreffend Beschränkungen zum Betreten öffentlicher Orte. Es waren auch seither durchgehend Beschränkungsverordnungen des Bundesministers in Kraft, die auch die Betriebsstätten/Einrichtungen der beschwerdeführenden Partei erfassten. Es gab Betretungsverbote, Betretungsbeschränkungen und Auflagen (etwa Betriebszeiten), Vorgaben bezüglich Take-Away-/Lieferdienst-Angebote usw.
Keine dieser Verordnungen, insbesondere auch nicht jene, auf die der Antrag bzw. die Beschwerde gestützt werden, war gestützt auf § 20 Epidemiegesetz (siehe VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, Rz 23–26). Auch auf § 24 Epidemiegesetz war keine dieser Verordnungen gestützt (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/03/0052, Rz 16 ff; 01.06.2021, Ra 2021/09/0043, Rz 12; VwGH 22.06.2021, Ra 2021/09/0071, Rz 7).
Mit § 4 Abs. 2 iVm § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 104/2020 verfolgte der Gesetzgeber offensichtlich den Zweck, im Fall des Schließens oder Beschränkens von Betriebsstätten (generell) oder von nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen auf Grund der COVID-19-Epidemie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz auszuschließen. Dies vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig zahlreiche gesetzliche und behördliche Maßnahmen ergriffen wurden, um die für Betriebe daraus resultierenden negativen wirtschaftlichen Folgen abzumildern. Auch der VfGH betont, die Vielzahl an weitergehenden Förderungen, Beihilfen und Leistungen (Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG, Härtefallfondsgesetz, Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, Fixkostenzuschuss), die als Ausgleich für allfällige Beschränkungen geleistet werden (VfGH 14.07.2020, G 202/2020 und V 408/2020, Rz 101 ff).
Regelungstechnisch wurde dabei so vorgegangen, dass in § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verordnungsermächtigung für ein Verbot des Betretens von Betriebsstätten geschaffen wurde und gleichzeitig in § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz die Anwendung des Epidemiegesetzes ausgeschlossen wurde. Verbote des Betretens von Betriebsstätten iSd § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz richten sich demnach nicht nur an Kunden, sondern auch an die Wirtschaftstreibenden selbst (vgl. dazu die Erläuterungen GP XXVII IA 397/A, S 11). Darüberhinausgehend hat der Gesetzgeber in § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verordnungsgrundlage für weitergehende an die Allgemeinheit gerichtete Betretungsverbote betreffend „bestimmte Orte“ geschaffen. Da solche Verbote in einer Verordnung nach § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht zwingend in direktem Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben standen (etwa Kinderspielplätze, Sportplätze, See- und Flussufer oder konsumfreie Aufenthaltszonen), erübrigte sich auch ein entsprechender Ausschluss der Anwendung des Epidemiegesetzes wie er für Verordnungen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz in § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz vorgesehen war. Die Verordnungsermächtigungen in § 1 und § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz sind vor diesem Hintergrund und dem damit verfolgten umfassenden Ausschluss von Entschädigungsleistungen nach dem Epidemiegesetz für betriebliche Einschränkungen auf Grund von Verordnungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zu verstehen.
Dass sich der gesetzliche Ausschluss von Entschädigungsansprüchen mit § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz auch auf die mit der Verordnung BGBl. II 96/2020 ausgesprochenen Betretungsverbote erstreckte, hat der VfGH ausdrücklich zum Ausdruck gebracht (VfGH 14.07.2020, G 202/2020 und V 408/2020, zB Rz 127, 112 iVm 114, 94; 26.11.2020, E 3412/2020).
Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage (zumindest auch) des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des Epidemiegesetzes über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz vielmehr explizit aus. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz, konkret nach § 20 iVm § 32 Epidemiegesetz, auszuschließen (VfGH 14.07.2020, G 202/2020 und V 408/2020, Rz 114).
Der VfGH hat sich mit Entschädigungsansprüchen im Zusammenhang mit COVID-Maßnahmen insbesondere im Erkenntnis VfGH 14.07.2020, G 202/2020 und V 408/2020, beschäftigt. In diesem Erkenntnis hat der VfGH ausgeführt, dass verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere auch im Hinblick auf das gleichzeitig beschlossene Maßnahmenpaket (Begleitgesetze und wirtschaftslenkende Maßnahmen), nicht bestehen (so auch VfGH 01.10.2020, G 219/2020 u.a.).
Diese im Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020 und V 408/2020, entwickelte Ansicht hat der VfGH ohne Differenzierung auf weitere Beschwerdefälle übertragen (VfGH 01.10.2020, G 219/2020 u.a., 26.11.2020, E 3412/2020; 26.11.2020, E 3417/2020; 26.11.2020, E 3544/2020). Seither ist in einer Vielzahl unveröffentlichter Entscheidungen des VfGH eine Beschwerdebehandlung abgelehnt worden.
Insbesondere ist den Entscheidungen des VfGH nicht zu entnehmen, dass es darauf ankomme, in welcher Branche ein Unternehmen tätig sei oder welche Rechtsträger bzw. welche Person in deinem Unternehmen stehe. Auch eine exakte Einordnung im (Gesamt-)System alternativer Leistungs-/Entschädigungsmöglichkeiten und die dortigen „Einnahmen“ werden vom VfGH nicht hinterfragt. Für eine neuerliche Gesetzesprüfung besteht aus dem Beschwerdefall heraus keine Grundlage oder Veranlassung. Damit ist aber auch der in der Beschwerde versuchten Darstellung einer Sonderkonstellation bezüglich Vermieter und deren Einnahme-/Ausfallsabfederungssituation und dem Hinweis auf § 1104 ABGB und vermeintlicher Begünstigungen von Mietern kein Erfolg beschieden.
Der VfGH geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des Epidemiegesetz auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG nicht entgegenzutreten (VfGH 14.07.2020, G 202/2020 und V 408/2020, Rz 116). Auch als Eingriff in die Erwerbsfreiheit sind die gegenständlichen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zulässig und nicht zu beanstanden.
Dieses Maßnahmenpaket ist auch vom VwGH in seinen zuletzt ergangenen Entscheidungen zum Epidemiegesetz im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz anerkannt worden.
Der Ausschluss von Entschädigungsgrundlagen bzw. das Fehlen eines Entschädigungsanspruches lässt sich auch sachlich damit begründen, dass bislang vom Infektionsgeschehen her völlig anders geartete Krankheiten unter das Epidemiegesetz fielen und eine andere Reichweite von Auswirkungen betreffend den Corona-Virus bzw. die Krankheit COVID-19 zu erfassen ist. Insofern ist es auch sachlich gerechtfertigt, andere Maßnahmen und andere (Sonder-)Opfer zu verlangen. Nach Ansicht des VfGH sind auch nicht sämtliche Ausfälle zu ersetzen; weder dem Grunde, noch der Höhe nach muss ein vollumfänglicher Ersatz geleistet werden. Wenn der Gesetzgeber Betriebsbeschränkungen und andere Maßnahmen aus dem Epidemiegesetz herauslösen bzw. durch eine lex specialis im COVID-19-Maßnahmengesetz eigene Maßnahmen für COVID-/Corona-Fälle vorsehe wollte, ist hierfür durchaus eine sachliche Rechtfertigung zu sehen. Eine Notwendigkeit sämtliche Krankheitsfälle oder Krisen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge mit den bislang in Geltung gestandenen Mittels des Epidemiegesetzes abzudecken, ist nicht ersichtlich.
Die Differenzierung, die dem taxativen Katalog des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz zu Grunde liegt, ist auch nicht zu beanstanden. So ist etwa in Bezug auf den gegenständlich von der beschwerdeführenden Partei herangezogenen § 15 Epidemiegesetz idR keine Betriebs- oder Unternehmensnähe gegeben, während die in § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz angesprochenen Maßnahmen allesamt eine viel nähere Beziehung zu Erwerbstätigkeiten und damit auch Verdienstentgängen, die unter näheren Voraussetzungen zu vergüten wären, aufweisen.
Das Verwaltungsgericht sieht bei der maßgeblichen Rechtslage keine Grundlage für eine (weitergehende) Ermittlung dahingehend, welche alternative Entschädigung, Förderung o.Ä. einem Unternehmen konkret und im Detail zugekommen ist.
Ein Sonderopfer durch teilweise eingeschränkte Ausgleichsmöglichkeiten ist generell nicht erblickbar. Es liegt auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, dass nicht sämtliche Ausfälle durch ein alternatives Maßnahmenpaket abgedeckt werden müssen. Dem Grunde und der Höhe (dem Umfang) nach ist somit bei Ausgleichs-/Ersatzansprüchen eine Abstufung gegenüber dem Grundmodell des § 32 Epidemiegesetz oder anderer Systeme zulässig, weil diese auch völlig andere Ausgangssituationen, wirtschaftliche (Gesamt-)Rahmenbedingungen und Faktoren betreffend Reichweite und Tiefe von wirtschaftlichen Einschränkungen und Einbußen vor Augen haben.
Freilich würde ein Sonderopfer voraussetzen, dass überhaupt eine Schlechterstellung vorliegt. Dass für Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz keine Ansprüche nach § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz zustehen, trifft jedoch alle Antragsteller in gleichgelagerten Konstellationen undifferenziert gleichermaßen. Keinesfalls kann alleine mit der Argumentation fehlender/geringerer Förderungen die einfachgesetzliche Rechtslage des § 32 Epidemiegesetz derart ausgelegt werden, dass es zu einem Anspruch aufgrund dieser Bestimmung käme (obwohl der gesetzlich umschriebene Tatbestand schlichtweg nicht erfüllt ist). Eine „verfassungskonforme Interpretation“ dahingehend, dass entgegen dem klaren Wortlaut des Epidemiegesetzes im Beschwerdefall eine Abwägung zu einer Zuerkennung einer Vergütung möglich wäre, scheitert an eben diesem Wortlaut. Einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum gibt es hier nicht.
Durch das überwiegende öffentliche Interesse an den getroffenen Maßnahmen (Gesundheitsschutz im Allgemeinen sowie Einschränkung der Verbreitung einer neuartigen Erkrankung und Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung [Krankenhauskapazitäten] im Besonderen), das zumindest zeitraumbezogen ein weit überwiegendes Gewicht hatte, ist die Entschädigungslosigkeit umso mehr hinzunehmen. Im Übrigen besteht keine Möglichkeit, jenseits des Gesetzeswortlautes des § 32 Epidemiegesetz einen Anspruch zu konstruieren, bloß weil in einem anderen, alternativen Regime (hier: privatwirtschaftliches Förderwesen statt öffentlich-rechtlicher Entschädigungsansprüche) eine Ungleichbehandlung behauptet wird; dies wäre eine unzulässige Umwegskonstruktion. Schließlich ist zu bedenken, dass ein wesentlicher Kostenträger regelmäßig Personalkosten sind und hierfür – auch öffentlich-rechtlichen Rechtsträger/Unternehmungen zustehend – die Kurzarbeitsbeihilfe nach § 37b AMSG eingerichtet ist. Soweit ausgefallene Umsätze im Normalbetrieb (ohne pandemiemaßnahmenbedingte Betriebsbeschränkungen) zu einem großen Teil Personalkosten abdecken, ist eine diesbezügliche Kompensation auch regelmäßig gegeben gewesen.
Soweit eine Ungleichbehandlung im Bereich der Förderverwaltung verankert wäre, wäre im Bereich der öffentlich-rechtlichen Vergütungsansprüche (nur diese sind Beschwerdegegenstand) dennoch ohne Differenzierung (nach Rechtsträger, Branche o.Ä.) im Gesetz eine Gleichbehandlung verschiedenster Unternehmungen gewährleistet. Auch deshalb verfängt das Beschwerdevorbringen nicht. Ob schließlich die Maßnahmen des Hilfs- und Rettungspaketes im Einzelnen verfassungskonform ausgestaltet sind bzw. zeitraumbezogen waren, ist im gegenständlichen Verfahren betreffend einen Antrag gemäß § 32 Epidemiegesetz nicht zu beurteilen (so auch VfGH 24.06.2021, E 1959/2021).
Der VfGH führte auch bereits aus, dass § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 23/2020 keineswegs nur an Betriebsschließungen anknüpfe, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg. cit. verfügten Maßnahmen, und für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des Epidemiegesetzes (§ 32 Abs. 1 Z 4 und Z 5 leg. cit.), ausschließt. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt würden (VfGH 26.11.2020, E 3412/2020).
Weiters – d.h. unabhängig vom generellen Ausschluss der Anwendbarkeit dieser Bestimmung oder von der Reichweite des Ausschlusses der Anwendbarkeit von Bestimmungen des Epidemiegesetz – ist festzustellen, dass das Bestehen von Ansprüchen auf Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz die Erfüllung der gesetzlich normierten Tatbestände voraussetzt. Die im Gesetz aufgezählten Vergütungstatbestände sind taxativ (VwSlg 11.388 A/1984).
Unabhängig davon, dass der Ausschluss von Entschädigungen durch eine Bestimmung im COVID-19-Maßnahmengesetz nicht als verfassungswidrig gesehen wurde, ist auch das Fehlen einer lückenlosen Entschädigung im Epidemiegesetz nicht zu beanstanden. Dieses Gesetz beinhaltet mit § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz einen abschließenden Katalog von Entschädigungstatbeständen, die insofern einer Restriktion zugänglich sind, als nicht weitere über diese Tatbestände hinausgehende Konstellationen ebenfalls umfasst werden müssten.
Ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 Epidemiegesetz besteht nur im Fall einer behördlich verfügten Absonderung unter Anwendung der Bestimmungen des § 7 und des (hier nicht in Betracht kommenden) § 17 Epidemiegesetz und kommt nur natürlichen Personen (vgl. dazu die Überschrift des § 7 Epidemiegesetz „Absonderung Kranker“) zu (vgl. VwGH 30.06.2021, Ra 2021/03/0106). Dass eine behördliche Verfügung nach § 7 Epidemiegesetz im Beschwerdefall getroffen worden wäre, also eine Absonderung einer Person, die einer Erwerbstätigkeit nachginge, erfolgt wäre, behauptet auch die beschwerdeführende Partei nicht. Eine Absonderung nach §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz (im Wesentlichen der Hauptfall der umgangssprachlich „Quarantäne“ bezeichneten Isolation) ist nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte nur bei natürlichen Personen denkbar. Eine allgemeine Betriebsbeschränkung mit Verordnungsform ist keine solche Absonderung, die nach den zitierten Bestimmungen durch individuellen Rechtsakt (AuvBZ oder Bescheid) zu ergehen hat. So ist etwa auch eine Einreiseverordnung mit weitergehenden Quarantänevorschriften keine Absonderung nach §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/09/0158).
Ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 4 und 5 Epidemiegesetz setzt voraus, dass der Antragsteller „ein Unternehmen“ betreibt, „das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden“ ist. Eine Beschränkung iSd § 20 Epidemiegesetz liegt gegenständlich aber, wie der VfGH hinsichtlich der auf der Basis des COVID-19-Maßnahmengesetz erlassenen Verordnungen bereits festgestellt und auch der VwGH bestätigt hat (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018) nicht vor. § 20 Epidemiegesetz („Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen“) ist eine Bestimmung des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs, die vom jeweils geltenden COVID-19-Maßnahmengesetz für unanwendbar erklärt wurde.
Zu § 20 Epidemiegesetz ist auch anzumerken, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des Abs. 2 par. cit. unzweifelhaft ergibt, dass „der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden kann“. Diese Bestimmung hat vor Augen, dass eine Betriebsbeschränkung oder Schließung der Betriebsstätte einem bestimmten Betrieb gegenüber auf dieser Gesetzesgrundlage mittels eines behördlichen hoheitlichen Individualaktes, also mittels Bescheid, verfügt werden müsste, stellt sie doch eindeutig klar auf „die Betriebsbeschränkung“ einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte bzw. deren Schließung der Betriebsstätte ab. Dies führt (ebenso) dazu, dass die ins Treffen geführten Verordnungsbestimmungen und die darin durch den Bundesminister im Rahmen genereller Verwaltungsakte angeordneten Beschränkungen in rechtlicher Hinsicht nicht als solche nach § 20 Abs. 2 Epidemiegesetz qualifiziert werden können und sich deshalb für die in der Beschwerde angeführten, generellen hoheitlichen Verwaltungsakte ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz nicht ableiten lässt (vgl. auch VwGH 21.10.2021, Ra 2021/09/0191).
Auch aus dem Urteil des OGH vom 24.02.2021, 7 Ob 214/20a, lässt sich für den Beschwerdestandpunkt nichts gewinnen. Schließlich hält aber auch der OGH fest, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz anders als das Epidemiegesetz keine Ersatzleistungen des Bundes vorsieht (OGH 24.02.2021, 7 Ob 214/20a, Rz 70).
Ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 7 Epidemiegesetz setzt voraus, dass die Person in einer Ortschaft wohnt oder berufstätig ist, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 Epidemiegesetz verhängt worden sind. Eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz wurde gegenständlich nicht verfügt (VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0020). Die Aussagen des VwGH (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, insb. Rz 21-26, 29-30, 33-35) zu § 20 Epidemiegesetz und die gegenständlichen Betretungsverbote und Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz sind auf § 32 Abs. 1 Z 7 bzw. § 24 Epidemiegesetz übertragbar (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0075, Rz 11; 23.03.2021, Ra 2021/09/0046; 20.05.2021, Ra 2021/03/0052, Rz 16 ff; 01.06.2021, Ra 2021/09/0043, Rz 12).
Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Beschränkungen waren aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassene Beschränkungen, nämlich betreffend das Betreten bestimmter (öffentlicher) Orte und Ausgansbeschränkungen. Es handelte sich dabei (insbesondere/auch) nicht um Maßnahmen iSd §§ 7, 20 oder 24 Epidemiegesetz.
Die aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen Verordnungen (beginnend mit BGBl. II Nr. 96/2020 samt nachfolgende Verordnungen) stellen – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – gerade keine in § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz genannte Maßnahme dar, insbesondere auch keine Betriebsbeschränkung oder Schließung gemäß § 20 Epidemiegesetz (VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018) und keine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 Epidemiegesetz (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0075).
Soweit kein Tatbestand des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz erfüllt ist, spielt die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung und die Reichweite des Ausschlusses des Epidemiegesetz im Geltungsbereich des COVID-19-Maßnahmengesetzes keine Rolle.
Dass ein anderer als von der beschwerdeführenden Partei angesprochener Anspruchstatbestand des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz erfüllt wäre, ist nicht erkennbar.
§ 32 Abs. 1 Epidemiegesetz erfasst auch keine Verordnungen gemäß bzw. Beschränkungen iSd § 15 Epidemiegesetz (Regeln betreffend das Zusammenströmen größerer Menschenmassen). Das ist auch insofern sachlich, als diese Bestimmung nicht dieselbe Nähe zu einer einkommensrelevanten Tätigkeit hat und insoweit auch regelmäßig nicht dieselben Wirkungen entfalten, wie in § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz genannte Maßnahmen.
Schließlich ist festzuhalten, dass § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz keinen eigenständigen Entschädigungsanspruch normiert, sondern an einem gemäß Abs. 1 par. cit. bestehenden Anspruch anknüpft. Das im Beschwerdefall solche Ansprüche entstanden seien, ist auszuschließen. Insbesondere hat die beschwerdeführende Partei nicht dargetan, dass konkrete Dienstnehmer für konkrete Zeiträume abgesondert gewesen seien und die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen würden.
Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Vermögensnachteile wurden somit nicht von einer im Katalog des § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz aufgezählten Maßnahme hervorgerufen, weshalb eine Vergütung des Verdienstentgangs nicht in Betracht kommt.
Es ist im Beschwerdefall auch kein Raum für eine analoge Anwendung von Entschädigungsbestimmungen, die gerade nicht anwendbar sind. Wenn öffentlich-rechtliche Normen für einen Anspruch Voraussetzungen normieren und nur für bestimmte Fälle bestimmte Ansprüche eingeräumt werden, kann nicht im Wege der Analogie für gesetzlich ausgeschlossene, gesetzlich nicht erfasste oder gesetzlich nicht normierte Bereiche eine analoge Anwendung für vermeintlich gleichgelagerte Fälle begehrt werden. Gerade durch das Einschränken von Leistungstatbeständen auf bestimmte Sachverhalte oder auch der ausdrückliche gesetzliche Ausschluss von Bestimmungen für bestimmte Sachverhalte, die dadurch gerade keinen Anwendungsbereich darstellen, kann nicht von einer „echten“ bzw. „planwidrigen“ Lücke (vgl. VwSlg 18.812 A/2014; VwGH 29.07.2020, Ra 2019/07/0079; 31.07.2020, Ra 2020/11/0086) die Rede sein. Das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes ist ebenso kein Ansatzpunkt für eine analoge Gesetzesanwendung.
Der Rückgriff auf (vermeintlich) gleiche oder ähnliche Wirkungen, die Beschränkungen aufgrund des COVID 19-Maßnahmengesetz im Vergleich zum Epidemiegesetz hätten, ist somit unzulässig. Schließlich handelt es sich um eine bewusst taxative Aufzählung in § 32 Epidemiegesetz und kommt es auf eine vermeintlich gleichgelagerte Wirkung nicht an (VwSlg 11.388 A/1984; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018). Eine materielle Betrachtung dahingehend, dass eine Maßnahme auch auf anderer Grundlage oder von einem anderen Organ offen gestanden wäre, ist nicht geboten. Dass eine inhaltlich ähnliche bzw. weitgehend identische Verordnung auch auf andere Weise hätte ergehen können, führt nicht dazu, dass auszublenden wäre, wer welche Verordnung tatsächlich erlassen hat. Maßnahmen aufgrund des COVID 19-Maßnahmengesetz wurden erlassen, allgemeingültige Maßnahmen des Gesundheitsministers, die ungeachtet expliziter Zuständigkeitsbestimmungen des Epidemiegesetzes wohl auch als Rechtsverordnungen aufgrund des Gesetzes iVm Art. 18 Abs. 2 B-VG erlassen werden konnten, sind jedoch für den gegenständlichen Zusammenhang nicht ergangen.
Ein Erstrecken der Anspruchstatbestände auf Maßnahmen mit (vermeintlich) gleicher Wirkung ist – auch in Übereinstimmung mit VfGH und VwGH – nicht geboten. Es kommt nach einer formalistischen Betrachtung auf die konkrete Rechtsgrundlage einer Maßnahme an. Anders gewendet kommt es auf die inhaltliche bzw. materielle Betrachtungsweise entgegen der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei nicht an. Gegensätzlichen Literaturmeinungen (Kopetzki in RdM, Holzinger in ecolex) ist – soweit ersichtlich – weder ein Höchstgericht noch ein Landesverwaltungsgericht jemals gefolgt.
Die Rechtsprechung des VwGH zu § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz im Zusammenhang mit Beschränkungen aufgrund des COVID 19-Maßnahmengesetzes ist mittlerweile gefestigt (siehe zahlreiche Zurückweisungsbeschlüsse wegen klarer Rechtslage bzw. Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage; etwa VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0075; 30.03.2021, Ra 2021/09/0034; 13.04.2021, Ra 2021/09/0049, zu § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz; VwGH 20.05.2021, Ra 2021/03/0052, Rz 16 ff; 01.06.2021, Ra 2021/09/0043, Rz 12, zu § 32 Abs. 1 Z 7 Epidemiegesetz).
Da sich der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag behauptete Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der mit dem angefochtenen Bescheid verneint wurde, somit auf keinen gesetzlichen Tatbestand stützen kann und gegen die zur Anwendung kommenden Vorschriften auch im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beim Verwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorgekommen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen und vermeintlichen inhaltlichen Rechtswidrigkeiten liegen nicht vor. Auch von Amts wegen kann keine (sonstige) Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Soweit die beschwerdeführende Partei bemängelt, dass bei der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht eine Zurückweisung statt einer Abweisung geboten gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass durch eine inhaltliche Prüfung einzelner Tatbestände und deren Verneinen eine Abweisung materiell vorliegt und eine Verletzung in Rechten durch eine Ab- statt einer Zurückweisung nicht vorliegen kann.
Vor dem Hintergrund des geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zu klärenden, nicht besonders komplexen Rechtsfrage, ob die beschwerdeführerseitig begehrten Ansprüche dem Grunde nach unter § 32 Epidemiegesetz subsumiert werden können, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, zumal über Ansprüche der Höhe nach nicht zu entscheiden war. So hat auch beispielsweise der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. auch VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0059). In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Es gibt gegenständlich kein entscheidungsrelevantes (Sachverhalts-)Vorbringen, das erörtert oder gewürdigt werden müsste. Gegenständlich ließ vielmehr bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung bei nicht strittigem Sachverhalt nicht vorliegt und ließen die Verwaltungsverfahrensakten überdies erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weshalb die Beschwerde ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzuweisen war. Schließlich wurde auch mit schriftlichen Parteiengehör, auf den Entfall der mündlichen Verhandlung hingewiesen, sofern der Erörterungsbedarf nicht ersichtlich ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen ist die aufgeworfene Rechtsfrage an Hand des eindeutigen Wortlautes der heranzuziehenden Bestimmungen zu lösen, zum anderen hat der VfGH die im Zusammenhang damit stehenden Fragen zum Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte bereits beantwortet (VfGH 14.07.2020, G 202/2020 u.a.; 01.10.2020, G 219/2020 u.a.; 26.11.2020, E 3412/2020; 26.11.2020, E 3417/2020; 26.11.2020, E 3544/2020); auch der VwGH hat sich bereits in unzähligen Fällen mit der gegenständlichen Anspruchsgrundlage und der Antragskonstellation befasst (einerseits VwSlg 11.388 A/1984 und andererseits VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0078; 11.03.2021, Ra 2020/09/0075; 30.03.2021, Ra 2021/09/0034; 13.04.2021, Ra 2021/09/0049). Zudem sind die Anspruchstatbestände des § 32 Epidemiegesetz ohnehin unmissverständlich. Die Rechtslage ist klar und geklärt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht auch nicht von dieser ständigen Rechtsprechung ab; vielmehr steht das Beschwerdevorbringen im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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