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VGW-001/010/16967/2021•LVwG W VGW-001/010/16967/2021
VGW-001/010/16967/2021Landesverwaltungsgericht16.12.2021
Meldepflicht; Unterkunftnahme; Dauerdelikt; Strafverfügung; neuerliche Bestrafung; Verbot der Doppelbestrafung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 29.09.2021, Zl. MBA/…1/2020, betreffend Meldegesetz (MeldeG),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist für die Beschwerdeführerin gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die Behörde ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MBA … (belangte Behörde) vom 29.09.2021, Zl. MBA/…1/2020 zur Last gelegt sie habe seit 08.08.2020 in Wien, C.-gasse 15 mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und habe es zumindest bis zum 31.08.2020 unterlassen, sich beim Meldeamt des Magistrates der Stadt Wien polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Sie habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Strafe in der Höhe von € 100, im Nichteinbringungsfall 2 Stunden Ersatzarreststrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 10 vorgeschrieben.
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 02.11.2021 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, weil die Beschwerdeführerin für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 23.09.2020, GZ MBA/…3/2020 bestraft worden sei. Beantragt werde das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.
Mit Schreiben vom 17.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt sowie Beischaffung und Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde mit der Geschäftszahl MBA/…3/2020.
Hierzu hat das Gericht erwogen:
§ 3.
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
…
§ 22.
(1) Wer
die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
…
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Bei der Unterlassung der Anmeldung der Unterkunftnahme in einer Wohnung handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt und besteht die strafbare Handlung so lange fort, solange dieser rechtswidrige Zustand besteht.
Ein Dauerdelikt wird nicht in jedem Augenblick neu begangen, sondern handelt es sich vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses (einer Strafverfügung) nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 23.09.2020, MBA/…3/2020 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe seit ca. 5 Jahren in Wien, C.gasse 15 Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 31.08.2020 unterlassen, sich beim Meldeamt des Magistrates der Stadt Wien polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Sie habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG 1991 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Strafe in der Höhe von € 100, im Nichteinbringungsfall 2 Stunden Ersatzarreststrafe verhängt.
Durch die Erlassung der rechtskräftigen Strafverfügung vom 23.09.2020 waren alle bis dahin erfolgten tatbestandsmäßigen Einzelakte abgegolten. Eine neuerliche Bestrafung mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29.09.2021 wegen Tathandlungen, die in den von dieser Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt hat, waren ihr gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht vorzuschreiben.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Für die Beschwerdeführerin ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, weil keine höhere Strafe als 750,00 Euro oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich auch keine höhere Strafe als 400,00 Euro verhängt wurde. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ist zahlreich und einheitlich und hat das Verwaltungsgericht Wien im Sinne dieser Rechtsprechung entschieden.
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