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VGW-001/049/15279/2021•LVwG W VGW-001/049/15279/2021
VGW-001/049/15279/2021Landesverwaltungsgericht09.12.2021
Schankgefäße; Ausschankmaße; Füllstrich; Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 27.09.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend Maß- und Eichgesetz (MEG) iVm Schankgefäßeverordnung iVm Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 30 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 20, § 21 Z 1 und § 22 MEG iVM. § 3 Abs. 3 und 4 Schankgefäßeverordnung iVm. § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe von EUR 150,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden verhängt, da im Zuge einer behördlichen Kontrolle am 15.08.2021 um 00:30 Uhr im Gastgewerbe in der C.-gasse, Wien, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen der Schankgefäßeverordnung für den Ausschank von Mischgetränken etc. Gläser ohne Füllstrich bereitgehalten hat.
2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vom Beschwerdeführer gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor.
II.Sachverhalt:
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gastgewerbes in der C.-gasse, Wien, Betriebsart Kaffeehaus, und hielt am 15.08.2021 um 00:30 Uhr entgegen den Bestimmungen der Schankgefäßeverordnung für den Ausschank von Mischgetränken, Wein etc. Gläser ohne Füllstrich bereit.
Der Beschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben.
Der Beschwerdeführer weist eine nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens.
Die vorgeworfene Tathandlung ergibt sich aus dem Spruch des Straferkenntnisses und dem Inhalt des Verwaltungsakts. Anhand der Tatumstände kann von durchschnittlichem Verschulden ausgegangen werden.
Die Feststellungen zu der nicht einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung ergeben sich aus dem Akt selbst sowie Einsichtnahme in das Register der Verwaltungsstrafen.
III.Rechtliche Beurteilung:
1. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe Beschwerde erhoben. Die Bestrafung wegen der vorgeworfen Verwaltungsübertretung ist daher dem Grunde nach rechtskräftig geworden (Siehe auch VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 20.09.2013, 2013/17/0305).
2. Gemäß § 20 MEG sind zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 per Verordnung festgelegten Getränken Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind Hohlmaße, die für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen die durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Gemäß § 21 Z 1 MEG sind durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort jene Getränke festzulegen, die in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen gemäß § 20 ausgeschenkt werden müssen.
Gemäß § 22 MEG ist der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
Gemäß § 3 Abs. 3 und 4 Schankgefäßeverordnung muss zur Begrenzung des Nenninhalts auf jedem Schankgefäß ein Füllstrich angegeben sein und als Füllvolumen gilt das Wasservolumen bei 20°, das das auf waagrechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß bis zur Unterkante des Füllstrichs aufzunehmen vermag.
Gemäß § 63 Abs. 1 MEG sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder auf dessen Grundlage ergangener Verordnungen sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.900,- zu bestrafen, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
4. Im Beschwerdefall ist gemäß § 63 Abs. 1 MEG ein Strafrahmen bis zu EUR 10.900,- heranzuziehen. Beim Beschwerdeführer sind mangels Angaben durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer weist eine nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als durchschnittlich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des MEG und der Schankgefäßeverordnung zu verhalten. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers wurde in durchschnittlichem Maße das öffentliche Interesse an der Bereithaltung von mit den Regelungen des Maß- und Eichrechts übereinstimmenden Gefäßen zum Ausschank von Getränken geschädigt.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungsgründe und des anzuwendenden Strafrahmens erweist sich die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen, zumal diese auch im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, und war der Beschwerde daher keine Folge zu geben.
5. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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