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VGW-103/040/16069/2020•LVwG W VGW-103/040/16069/2020
VGW-103/040/16069/2020Landesverwaltungsgericht01.12.2021
Identitätsausweis; Ausstellung; Subsidiarität; Namensänderung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 15.10.2020, Zl. PAD/.../VW, betreffend Versagung eines Identitätsausweises nach dem Sicherheitspolizeigesetz, nach durchgeführter Verhandlung am 06.04.2021 und am 02.11.2021 durch Verkündung zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Bescheid lautet in seinem Spruch:
„Der Antrag auf Ausstellung eines Identitätsausweises wird gem. § 35a Sicherheitspolizeigesetz in Verbindung mit §§ 3, 22a Passgesetz 1992 abgewiesen.“
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (kurz BF) frist- und formgerecht Beschwerde.
Das Verhandlungsprotokoll vom 06.04.2021 lautet auszugsweise:
„Der BFV gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
Meine Mandantin ist glaublich seit Beginn der COVID-19-Pandemie in Frankreich aufhältig.
Anmerkung: Mit dem BFV wird die aktuelle Sach- und Rechtslage, insbesondere die Entwicklung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Adelstiteln erörtert. Dem BFV wird mitgeteilt, dass das von ihm vorgelegte „Gutachten“ an die ÖB Paris zur Stellungnahme übermittelt werden wird. Zudem ergeht eine Anfrage an die Personenstandsbehörde.
Die Fortsetzung der Verhandlung ist zu dem Zeitpunkt beabsichtigt, zudem die BF wieder in Österreich aufhältig ist.
Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit vertagt.“
Das Verhandlungsprotokoll vom 02.11.2021 lautet auszugsweise:
„Die BF gibt über Befragen des Verhandlungsleiters an:
Ich lebe überwiegend in Frankreich. Ich besitze einen österr. Reisepass und einen österr. Personalausweis auf A. B..
Wenn ich gefragt werde, weshalb ich im Jahr 2017 hingenommen habe, dass mein neuer Reisepass und mein neuer Personalausweis ohne den Namensteil „de“ ausgestellt wurden, gebe ich an:
Ich wurde damals von meinem Mann anlässlich unserer Silberhochzeit mit einer Reise nach Neuseeland überrascht. Ich habe festgestellt, dass mein alter Reisepass für eine Einreise nach Neuseeland nicht mehr lange genug gültig ist. Deshalb habe ich einen neuen Reisepass beantragt. Bei der Botschaft sagte man mir, dass ich keinen Reisepass auf meinen bisherigen Namen ausgestellt bekomme. Ich habe heftig dagegen schriftlich protestiert. Da ich aber für die Reise einen Reisepass brauchte, habe ich letztlich das Antragsformular mit dem anderen Namen unterschrieben.
Dadurch, dass mein Familienname jetzt anders geschrieben wird, wie der meines Mannes, habe ich in Frankreich massive Probleme, z.B. mit der Bank. Ich kann nicht einmal ein Telefon auf mich anmelden.
Von einem Namenänderungsverfahren in Österreich bzw. genau genommen in D. habe ich nie Kenntnis erhalten.
Die BF gibt über Befragen des BFV an:
Wenn ich gefragt werde, ob ich auch in Österreich mit dem neuen Namen Probleme habe, gebe ich an:
Ich bin zu wenig in Österreich aufhältig. Mein Name wurde aber in Österreich überall geändert, z.B. auch bei der Pensionsversicherungsanstalt und im Zentralen Melderegister.
Wenn ich gefragt werde, ob der Bestandteil „de“ im Namen des Mannes ein französischer Adelstitel ist, gebe ich an:
Ursprünglich nicht. Später wurde die Familie geadelt. Der Name selber bedeutet: „aus dem Süden“.
Der Name meines Gatten ergibt sich aus der aktenkundigen Heiratsurkunde. Bei der Adelung wurde der Titel „du E.“ angefügt. Dieser Namensbestandteil wird aber nicht verwendet.“
Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Die BF beantragte die Zustellung einer vollen Ausfertigung des Erkenntnisses.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Festgestellt wird, dass die BF österr. Staatsbürgerin ist und vor ihrer Eheschließung den Familiennamen F. trug. Mit der Eheschließung nahm die BF den Familiennamen des Ehegatten an. Im Jahr 2007 wurde der BF ein österr. Reisepass und ein österr. Personalausweis auf den Namen „de B.” ausgestellt. Im Jahr 2017 wurde die Ausstellung von Reisedokumenten auf diesen Namen verwehrt. Der BF wurde ein österr. Reisepass und ein österr. Personalausweis auf den Namen “B.” ausgestellt. Rechtsmittel wurde dagegen keines erhoben. In der Folge wurde bei der Personenstandsbehörde der Stadt D. der Namen auf “B.” geändert.
Diese Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Akteninhalt und den glaubhaften Angaben der BF.
Rechtlich folgt daraus:
Die BF beantragt die Ausstellung eines Identitätsausweises auf den Namen „A. de B.“. Der Ausstellung eines solchen Dokuments auf den Namen „A. B.“ wurde ausdrücklich widersprochen.
Nach § 35a Absatz 1 SPG ist Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ein Identitätsausweis auszustellen, der deren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum (Identitätsdaten) sowie Lichtbild und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises enthält.
Die Materialien zur SPG-Novelle 1998, BGBl I 146/1999, (vgl. S 17 RV 1479 der Beilagen XX. GP) halten zu dieser Norm fest:
„Zu Z 5 (§ 35a):
Ausweisdokumente sind in der österreichischen Rechtsordnung bisher nur für bestimmte Zwecke vorgesehen (zB der Reisepaß oder Personalausweis für die Darlegung der Identität im Rahmen internationaler Reisebewegungen oder der Führerschein im Straßenverkehr). Die Sicherheitsbehörden haben bei der Vollziehung des § 35 jedoch immer wieder mit Menschen Kontakt, die solche verwaltungsmaterienspezifischen Dokumente nicht erlangen können, zum Beispiel weil der Ausstellung eines Reisepasses ein Versagungsgrund entgegensteht oder weil dem Betroffenen mangels Verkehrszuverlässigkeit keine Lenkerberechtigung erteilt werden kann. In solchen Fällen ist eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 nur schwer zu exekutieren. Es geht nicht an, daß die Rechtsordnung Menschen zur Duldung von Identitätsfeststellungen verpflichtet, ihnen jedoch keine Möglichkeit zum raschen Nachweis ihrer Identität eröffnet.
§ 35a soll für solche Fälle Abhilfe schaffen, indem ermöglicht wird, daß Menschen über Antrag von der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde einen Identitätsausweis erlangen können, der ihre wichtigsten Identitätsdaten zur Ausweisleistung vor öffentlichen und privaten Stellen enthält. Die Identität eines Menschen, der die Ausstellung eines Identitätsausweises beantragt, ist von der Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festzustellen. Mit dem Identitätsausweis ist als schlichtes Identitätsdokument keine sonstige Berechtigung wie insbesondere die eines Reisedokumentes verbunden.
Das Verfahrensrecht wurde im wesentlichen den einschlägigen paßrechtlichen Bestimmungen nachgeformt. Eine allfällige Kostenbelastung der Behörden, die den Identitätsausweis ausstellen, kann durch Festsetzung entsprechender Verwaltungsabgaben des Bundes und der Länder ausgeglichen werden.“
Nach der Regierungsvorlage dient § 35a SPG somit der Abhilfe jener Situation, dass Menschen in Österreich kein anderes Ausweisdokument besitzen. Diese „Subsidiarität“ ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und kann daher der festgestellte Sachverhalt nicht zu einer Zurückweisung des Antrages führen. Den Materialien ist aber der Zweck der Norm eindeutig zu entnehmen, wonach jenen Menschen, denen kein anderes Identitätsdokument ausgestellt werden kann, ein öffentliches Ausweisdokument zur Verfügung gestellt werden soll, damit diese ihre Identität zweifelsfrei nachweisen können.
Die BF benötigt kein weiteres Ausweisdokument um ihre Identätet nachweisen zu können, weil sie sowohl über einen gültigen Reisepass als auch über einen gültigen Personalausweis verfügt. Das gegenständliche Verfahren zielt darauf ab, den Namen der BF auf “de B.” zu ändern und über dieses Verfahren eine Abänderung des Familiennamens, abweichend von der Schreibweise im Personenstandsregister, im Reisepass und im Personalausweis zu erwirken. Damit würde das Gegenteil des Zweckes des § 35a SPG erreicht.
Die Ausstellung eines Identitätsausweises nach § 35a SPG auf den Namen „de B.“ würde bedeuten, dass die BF über mehrere amtliche Ausweisdokumente verfügt, die auf unterschiedlichen Namen lauten würden. Die BF würde in diesem Fall Ausweisdokumente mit unterschiedlichen Identitäten besitzen. Der Zweck des § 35a SPG – die Identität einer Person eindeutig zu belegen – wäre damit konterkarriert. Es darf als „allgemeiner Rechtsgrundsatz“ betrachtet werden, dass ein Mensch im Rechtsverkehr lediglich eine Identität haben darf (von Künstlernamen abgesehen), die maßgeblich vom Namen geprägt wird. Die Geschlossenheit der Rechtsordnung verbietet es, dass österreichische Behörden an einen Menschen jeweils Ausweisdokumente mit verschiedenen Namen ausstellen, die zeitgleich Gültigkeit haben sollen.
Ein Verfahren nach § 35a SPG ist darüber hinaus nicht dazu da, bereits ausgestellte und gültige Reisedokumente auf deren Richtigkeit zu prüfen. Für die Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises ist die Passbehörde und nicht die Sicherheitsbehörde zuständig.
Wenn die BF vorbringt, er wäre ihr aufgrund einer „Notsituation“ nicht möglich gewesen, auf die Ausstellung der Reisedokumente auf den Namen „de B.“ zu bestehen bzw. Rechtsmittel dagegen zu erheben, ist festzuhalten, dass eine „Überraschungsreise“ kein Notstand ist und – selbst wenn sich die BF subjektiv in einer „Zwangslage“ gesehen hat – es lediglich des Reisepasses benötigt hätte. Der ebenfalls beantragte Personalausweis war nicht „notwendig“ und hätte diesbezüglich die Ausstellung eines Bescheides beantragt werden können.
Zur Frage der Zulässigkeit einer Namensänderung ist auf das Personenstandsgesetz zu verweisen. Nach § 40 Absatz 3 Personenstandsgesetz begründen Eintragungen der Personenstandsdaten vollen Beweis. Eine Namensänderung ist nur über ein Verfahren nach dem Personenstandsgesetz zu erreichen.
Wie die Personenstandsbehörde ausgeführt und die BF bestätigt hat, lautet der Name der BF im Personenstandsregister „A. B.“. Dem Verwaltungsgericht Wien kommt weder die Aufgabe noch die Kompetenz zu, die Entscheidung der Personenstandsbehörde D. und die Entscheidung der ÖB Paris aus dem Jahr 2017 zu überprüfen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Angemerkt wird, dass nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungsrelevant ist, ob „de B.“ ein unzulässiger Adelstitel ist. Diese Frage wurde daher vom Gericht nicht geklärt.
Zur Revisionsentscheidung:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).
Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
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