LVwG W VGW-001/049/12891/2021

VGW-001/049/12891/2021Landesverwaltungsgericht15.11.2021

Regest

Strafverfügung; Einspruch; Straferkenntnis; Wiederholungsverbot; Zurückweisung; Zustellung; Hinterlegung; Behebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/049/12891/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.001.049.12891.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 10.08.2021, Zl. MBA/…/2021, betreffend Rundfunkgebührengesetz (RGG)

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit 05.11.2020 wurde ein vom 30.10.2020 datierendes Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 5 RGG der Gebühren Info Service GmbH die Beschwerdeführerin und die Wohnung an der Adresse C.-gasse, Wien, beteffend hinterlegt und ab dem 06.11.2020 zur Abholung bereitgehalten. Das Schreiben wurde nicht behoben retourniert. Gleiches wiederholte sich mit der vom 07.01.2021 datierenden Mahnung der Gebühren Info Service GmbH nach § 2 Abs. 5 RGG, welche am 15.01.2021 hinterlegt und mit 18.01.2021 zur Abholung bereitgehalten wurde.

Demgemäß erging mit 19.04.2021 eine Strafverfügung der belangten Behörde mit der die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 erster Satz letzter Fall iVm. §§ 2 Abs. 5 und 4 Abs. 1 RGG zu einer Geldstrafe von EUR 100,- bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden verpflichtet wurde. Dieses wurde am 25.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt und in der Folge als nicht behoben retourniert.

Mit 23.06.2021 langte eine E-Mail der Beschwerdeführerin ein, in der diese angibt soeben von einem Auslandsaufenthalt zurückgekehrt zu sein und festgestellt zu haben eine Strafverfügung erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, sie habe sich auf einem Auslandssemester in der Schweiz und davor in Kanada befunden. Sie ersuchte um Aufhebung der Strafverfügung, da sie von dieser nichts wissen konnte und übermittelte eine Schweizer Aufenthaltsgenehmigung, gültig bis 04.07.2021, sowie eine Bestätigung des Kantonsspitals D. vom 17.12.2020, in der angegeben wird, dass die Beschwerdeführerin vom 15.03.2021 bis 04.07.2021 als Unterassistentin im Department Chirurgie einen Teil des Praktischen Jahres im Rahme der klinischen Ausbildung als obligatorischen Teil des Medizinstudiums absolvieren wird. Flugtickets wurden von der Beschwerdeführerin, entgegen deren Vorbringen in der obgenannten E-Mail, nicht vorgelegt.

In der Folge erging von Seiten der belangten Behörde eine mit 28.06.2021 datierende Verfahrensanordnung mit der der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde Nachweise für etwaige Ortsabwesenheiten in den Zeiten von 06.11.2020 bis 24.11.2020 und von 18.01.2021 bis 02.02.2021 zu übermitteln.

Mit E-Mail vom 08.07.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin in der Folge die bereits bekannte Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz sowie die Bestätigung des Hospitals D.. Nach neuerlicher Aufforderung durch die belangte Behörde vom 09.07.2021 betreffend Nachweise für eine etwaige Ortsabwesenheit zu den obgenannten Zeiträumen, übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14.07.2021 eine Reservierungsbestätigung der Austrian Airlines betreffend einen Flug am 24.06.2021 von Wien nach Frankfurt und einen Anschlussflug nach Vancouver mit einer Rückreise am 30.06.2021 sowie eine Buchungsbestätigung der KLM betreffend einen Flug am 20.09.2020 von Wien nach Amsterdam mit Anschlussflug nach Vancouver und einer Rückkehr am 19.11.2020. In der E-Mail gab die Beschwerdeführerin weiters an von 18.01.2021 bis 02.02.2021 bei ihrer Familie in Salzburg gewesen zu sein, übermittelte hierfür jedoch keine Bestätigung.

Mit E-Mails der belangten Behörde vom 14.07.2021 und vom 20.07.2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass zum einen Nachweise für den Aufenthalt in Salzburg fehlen sowie die Flugtickets für den September und November nicht den gesamten Hinterlegungszeitraum umfassen würden und somit eine Ortsabwesenheit nicht objektiviert werden konnte.

Mit E-Mail vom 04.08.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin zum einen eine Studienbestätigung der MedUni Wien und teilte zum anderen mit, dass sich während ihrer Abwesenheiten eine Freundin um ihre Post gekümmert habe und dabei die Hinterlegungsanzeigen verlorengegangen sein müssen.

In der Folge erging wegen der obgenannten Übertretung ein mit 10.08.2021 datierendes Straferkenntnis der belangten Behörde mit dem die Beschwerdeführerin in derselben Sache zu einer Geldstrafe von EUR 100,- sowie im Falle der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden verpflichtet wurde. Dieses wurde der Beschwerdeführerin am 13.08.2021 durch Hinterlegung zugestellt und am 19.08.2021 behoben.

Mit E-Mail vom 22.08.2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin, wie sie im Falle des Verlusts der Hinterlegungsanzeigen von diesen hätte Kenntnis erlangen sollen.

Mit E-Mail vom 25.08.2021 verwies die Beschwerdeführerin nochmals darauf, dass sie die Sendungen der GIS nicht erhalten habe und ersuchte das Verfahren fallen zu lassen bzw. alternativ das Strafmaß zu mildern.

Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hielt der Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 06.09.2021 die Verspätung ihres Einspruchs vom 23.06.2021 vor, wobei die Beschwerdeführerin in der Folge mittels E-Mail vom 13.09.2021 die bekannten Kopien des Schweizer Aufenthaltstitels sowie des Kantonsspitals D. vom 17.12.2020, jedoch keine weiteren Unterlagen übermittelte.

II.Sachverhalt:

Mit 05.11.2020 wurde ein vom 30.10.2020 datierendes Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 5 RGG der Gebühren Info Service GmbH die Beschwerdeführerin und die Wohnung an der Adresse C.-gasse, Wien, betreffend hinterlegt und ab dem 06.11.2020 zur Abholung bereitgehalten. Das Schreiben wurde nicht behoben retourniert. Gleiches wiederholte sich mit der vom 07.01.2021 datierenden Mahnung der Gebühren Info Service GmbH nach § 2 Abs. 5 RGG, welche am 15.01.2021 hinterlegt und mit 18.01.2021 zur Abholung bereitgehalten wurde.

Mit 19.04.2021 erging eine diesbezügliche Strafverfügung, welche am 25.05.2021 durch Hinterlegung zugestellt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese mit 23.06.2021 Einspruch.

Mit 10.08.2021 erging in derselben Sache ein Straferkenntnis der belangten Behörde, welches der Beschwerdeführerin am 13.08.2021 durch Hinterlegung zugestellt wurde und gegen welches sich die Beschwerde vom 25.08.2021 richtete.

Eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin von 19.04.2021 bis 23.06.2021 konnte nicht objektiviert werden. Die Strafverfügung vom 19.04.2021 ist daher in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Zustellvorgängen sowie zu den Zeitpunkten der Erhebung von Rechtsmitteln ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.

Jene dazu, dass eine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin in der Zeit von 19.04.2021 bis 23.06.2021 nicht hervorgekommen ist und der Einspruch der Beschwerdeführerin vom 23.06.2021 daher verspätet eingebracht wurde, aus folgenden Überlegungen:

Die Beschwerdeführerin übermittelte zwar im Verfahren vor der belangten Behörde wie auch dem Verwaltungsgericht Wien mehrfacht eine Schweizer Aufenthaltsgenehmigung, gültig bis 04.07.2021, sowie eine Bestätigung des Kantonsspitals D. vom 17.12.2020, in der angegeben wird, dass die Beschwerdeführerin vom 15.03.2021 bis 04.07.2021 als Unterassistentin im Department Chirurgie einen Teil des Praktischen Jahres im Rahme der klinischen Ausbildung als obligatorischen Teil des Medizinstudiums absolvieren wird. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zum einen, wie von ihr selbst in ihrem Einspruch vom 23.06.2021 angegeben, bereits am 23.06.2021 gar nicht mehr in Schweiz gewesen sein kann, da sie angab sich an diesem Tag wieder in Österreich zu befinden. Zum anderen ist die Bestätigung des Hospitals D. vordatiert, da diese aus dem Dezember 2020 stammt und sohin vor dem etwaigen Antritt der Tätigkeit der Beschwerdeführerin und daher eine etwaige Ortsabwesenheit pro Futuro gar nicht zu belegen vermag. Von der Beschwerdeführerin wurden demgegenüber nie Flugtickets in die Schweiz, oder von dieser nach Österreich, oder eine ex post abgegebene Bestätigung des Hospitals D. über die tatsächliche Ableistung der Tätigkeit als Unterassistentin und deren Dauer vorgelegt. Es entspricht nun der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Praktika, welche für das jeweilige Studium absolviert werden nach deren Absolvierung eine Bestätigung ausgestellt wird um diese nachfolgend belegen zu können, da diese oftmals Voraussetzung für das weitere Studium oder die berufliche Tätigkeit sind. Ein solcher Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren jedoch nicht vorgelegt. Evident ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin die gesamte angegebene Zeit von 15.03.2021 bis 04.07.2021 gar nicht in der Schweiz absolviert haben kann, da sie angab am 23.06.2021 wieder in Wien zu sein und eine Flugbuchung für den 24.06.2021 nach Kanada vorlegte.

Auch erscheint es für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig und außerhalb der Lebenserfahrung, dass eine Person, welche selbst angibt häufig im Ausland zu verweilen, für die Zeiträume einer Ortsabwesenheit außerhalb des Bundesgebietes keine Meldung der Ortsabwesenheit bei der österreichischen Post angibt, da die Beschwerdeführerin auf diese Weise zwangsläufig Gefahr laufen muss zahlreiche für sie relevante Postsendungen gar nicht zu erhalten.

Aus alledem folgt nun, dass eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt beider Zustellungen nicht objektiviert werden konnte und daher die Strafverfügung vom 19.04.2021 rechtsgültig zugestellt wurde und diese in Rechtskraft erwachsen ist.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Im Beschwerdefall wurde die Strafverfügung der Beschwerdeführerin am 25.05.2021 gemäß § 17 Abs. 1 ZustG durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerin behob diese nicht. Die Beschwerdeführerin brachte ihren Einspruch jedoch erst mit E-Mail vom 23.06.2021 und sohin nach Ablauf der Einspruchsfrist ein. Der Einspruch der Beschwerdeführerin war daher verspätet und die Strafverfügung ist demgemäß in Rechtskraft erwachsen.

Der Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der (neuerlichen) Erlassung eines diesbezüglichen Schuld- und Strafausspruchs, wie dies mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis geschah, stand daher als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (VwGH 17.2.1992, 91/19/0322; und zuletzt etwa bei einer Bekämpfung der Strafhöhe im Einspruch VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203).

Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Erstbehörde verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen (VwGH 4.5.1988, 87/03/0218).

Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg, mit dem aufgrund einer Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg das angefochtene Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung nicht vereinbar aufgehoben und gleichzeitig der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, hinsichtlich der Zurückweisung des Einspruchs gegen die Straf-verfügung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des (im dortigen Verfahren) belangten unabhängigen Verwaltungssenats aufgehoben, zumal es diesem verwehrt war, den Einspruch als verspätet zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist somit auch in einer solchen Konstellation wie der vorliegenden ein verspäteter Einspruch mit Bescheid von jener Behörde zurückzuweisen, die die Strafverfügung erlassen hat (VwGH 3.10.2008, 2008/02/0150; ebenso VwGH 22.02.2013, 2010/02/0168).

In diesem Beschwerdeverfahren war das angefochtene Straferkenntnis somit aufzuheben, zumal wegen der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tat bereits mit der nach verspätetem Einspruch in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung eine Bestrafung erfolgt war.

Die Zuständigkeit zur Zurückweisung des verspätet eingebrachten Einspruchs bzw. der Zurückweisung des somit unzulässigen Einspruchs liegt bei der belangten Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ersatzlos zu beheben.

Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG zu entfallen, da das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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