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VGW-111/069/10645/2021; VGW-111/V/069/10647/2021•LVwG W VGW-111/069/10645/2021; VGW-111/V/069/10647/2021
VGW-111/069/10645/2021; VGW-111/V/069/10647/2021Landesverwaltungsgericht20.10.2021
Vereinfachtes Bauverfahren; Beginn der Bauführung; angezeigter Baubeginn; tatsächlicher Baubeginn; Baubeginnsanzeige
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. Dr. A. B. und der Frau Dipl.-Ing. Dr. C. B., beide vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 08.06.2021, Zl. MA37/...-2020-1, zu Recht:
I. a.) Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird insofern abgeändert, als den Beschwerdeführern die beantragte Akteneinsicht in den Akt zur Zahl MA37/...-2020 gewährt wird.
b.) Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird insofern abgeändert, als der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der Parteistellung zurückgewiesen wird.
c.) Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde
1. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 beantragten die Beschwerdeführer die Einsicht in den gesamten Bauakt bezüglich der GSt. Nr. … in EZ …8, KG D., sowie die Zustellung des Baubescheides hinsichtlich dieser Liegenschaft, die Zuerkennung der Parteistellung bezüglich des Bauverfahrens sowie (vor dem Hintergrund der mit diesem Schriftsatz erhobenen Einwendungen) die Abweisung des Bauvorhabens als nicht bewilligungsfähig.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern gemäß § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 134 der Bauordnung für Wien (BO) die Akteneinsicht verweigert (Spruchpunkt I.), gemäß § 134 Abs. 3 BO festgestellt, dass den Beschwerdeführern im zur Zahl MA37/...-2020-1 (geführten) vereinfachten Bauverfahren nach § 70a BO keine Parteistellung zukommt (Spruchpunkt II.), sowie die mit Schreiben vom 1. Juni 2021 erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer mangels fristgerechter Einwendungen keine Parteistellung erlangt hätten.
3. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie seien als Eigentümer der Nachbarliegenschaft jedenfalls Parteien. Daher stünde ihnen ab Einreichung Akteneinsicht zu; weshalb die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass die Frist zur Akteneinsicht drei Monate ab dem Baubeginn ende, sei nicht nachvollziehbar. Die Gebäudehöhe werde an der gemeinsamen Grundgrenze überschritten und damit die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer verletzt. Es sei daher zu Unrecht § 70a BO anstatt § 70 BO angewendet worden. Der Bescheid könne nichtig sein. Die Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass Einsicht in den gesamten Bauakt gewährt sowie Parteistellung zuerkannt werde und die Einwendungen damit zulässig seien, in eventu Zurückverweisung.
4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.
5. Mit Schriftsatz vom 17. August 2021 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wird unter anderem in Frage gestellt, wann und wie die Hinweistafel für die Baubeginnsanzeige angebracht worden sei. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob eine Vorankündigung gemäß § 6 BauKG vorliege. Andernfalls sei dies ein Hinweis darauf, dass mit den Bauarbeiten tatsächlich noch nicht begonnen worden sei.
6. Die beteiligte Partei erstattete mit Schriftsatz vom 8. September 2021 eine Stellungnahme und übermittelte eine Kopie der Hinweistafel gemäß § 124 Abs. 2a BO sowie ein Foto von der Anbringung der Hinweistafel.
7. Am 13. September 2021 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
8. Mit Schriftsatz vom 23. September 2021 erstatteten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme.
II. Feststellungen
1. Die E. GmbH stellte am 15. Mai 2020 (Datum der Einreichung) ein Bauansuchen für „Bauliche Änderungen, DG Ausbau“ gemäß § 70a BO betreffend die Liegenschaft F.-straße 48, GSt. Nr. … in EZ …8.
2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft EZ …6, KG D., mit der Adresse F.-straße 46, welche an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft unmittelbar angrenzt.
3. Am 7. September 2021 wurde hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens der Baubeginn mit 9. September 2021 angezeigt. Eine weitere Baubeginnsanzeige wurde hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens nicht erstattet. Am 9. September 2020 erfolgte keine Bautätigkeit. Frühestens in der darauffolgenden Woche fanden erste Baumaßnahmen statt.
4. Am 8. Oktober 2020 führte Baumeister G. H. für die belangte Behörde eine Vor-Ort-Erhebung durch und hielt am § 70a-Bearbeitungsbogen fest, dass der Baubeginn tatsächlich gesetzt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die mitbeteiligte Partei einen Teil jener Baumaßnahmen getroffen, die im Einreichplan färbig dargestellt waren. Am 16. Oktober 2020 war ein „I-Träger“ eingezogen.
5. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge und erhoben darin Einwendungen.
III. Beweiswürdigung
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 13. September 2021.
2. Der Zeitpunkt der Einreichung, der Inhalt des Bauansuchens sowie der Antrag der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem elektronischen Verwaltungsakt.
3. Die Feststellungen zu den im Oktober 2020 getroffenen Baumaßnahmen ergaben sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen H. und J. sowie aus dem in der Verhandlung gezeigten Foto vom 16. Oktober 2020.
3.1. Die Feststellung, dass am 9. September 2020 keine Bautätigkeit erfolgte, gründet auf der Angabe des Zeugen J., welcher (ebenfalls nach eigenen glaubhaften Angaben) in der Planung und Projektleitung, schwerpunktmäßig in der Planung, dieses Projekts tätig war. Er gab auf die Frage, was am 9. September 2020 gemacht wurde, glaubhaft an, dass er an diesem Tag die Hinweistafel an die Wand geklebt habe; Bautätigkeit habe noch keine stattgefunden.
3.2. Weiters gab er an, circa eine Woche später habe es die ersten Bautätigkeiten gegeben, da habe er die ersten „Professionisten“ geholt, ihnen die Baustelle gezeigt und sie gebeten, ein Gerüst aufzustellen und die ersten Durchbrüche zu machen, wie dies auch aus dem von der beteiligten Partei vorgelegten Foto erkennbar sei.
In weiterer Folge gab er an, es könne sein, dass diese Dinge noch in derselben Woche gemacht worden seien, weil bekannt gewesen wäre, dass „wegen § 70a“ der Baubeginn gesetzt werden müsse. Es sei relativ schnell gegangen.
Zu dem von der beteiligten Partei in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Foto, zu dem angegeben wurde, dass es „im September 2020“ aufgenommen worden sei, gab der Zeuge J. an, dass er dieses Foto mit seinem Handy gemacht habe. Auf Ersuchen der Richterin, auf dem Handy nachzusehen, wann er dieses Foto gemacht habe, gab er an, dieses nicht gefunden zu haben, da er zwei oder drei Mal Handy gewechselt habe. Er zeigte jedoch ein anderes Foto vom 16. Oktober 2020, auf dem zu erkennen sei, dass ein I-Träger eingezogen wurde; das bedeute, das von der beteiligten Partei vorgelegte Foto müsse nach dem 16. Oktober 2020 erstellt worden sein.
Es entstand bei der Vernehmung des Zeugen zum Zeitpunkt der ersten Baumaßnahmen der Eindruck, dass ihm im Laufe seiner Aussage die mögliche Tragweite seiner Angaben bewusst wurde („wegen § 70a“ habe es mit dem Baubeginn schnell gehen müssen) und er dann seine vergleichsweise konkrete Angabe („Ca. 1 Woche später gab es die ersten Bautätigkeiten.“) vage und wenig glaubhaft dadurch zu relativieren versuchte, dass es auch „sein könne“, dass diese Dinge noch in derselben Woche gemacht wurden, es sei „relativ schnell“ gegangen. Dazu muss auch festgehalten werden, dass der Zeuge ja zunächst nur angegeben hatte, die Aufstellung des Gerüsts und die ersten Durchbrüche nach circa einer Woche beauftragt zu haben, sodass eine Durchführung dieser Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt auch aufgrund dieser Angaben nicht festgestellt werden kann. Zu dem von ihm erstellten und von der beteiligten Partei vorgelegten Foto musste der Zeuge einräumen, dass dieses nicht – wie vorgebracht – bereits im September 2020, sondern erst nach dem 16. Oktober 2020 erstellt worden sein kann.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass es sich beim 9. September 2020 um einen Mittwoch handelte, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass frühestens in der darauffolgenden Woche Baumaßnahmen gesetzt wurden.
IV. Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien lauten:
„Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
§ 70a (1) Wird den Einreichunterlagen gemäß § 63 oder gemäß § 63a die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene und nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften gefertigte Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung. Hievon sind ausgenommen:
Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69, 76 Abs. 13 oder 119 Abs. 6 erforderlich ist;
Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß § 71 beantragt ist;
Bauvorhaben in Schutzgebieten, und zwar auf Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel sowie in Parkschutzgebieten;
Bauvorhaben in Erholungsgebieten, und zwar auf Grundflächen in Parkanlagen und auf sonstigen für die Volksgesundheit und Erholung der Bevölkerung notwendigen Grundflächen;
Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht;
der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen sowie von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden;
entfällt; LGBl. Nr. 24/2008 vom 11.4.2008
Bauvorhaben in Gebieten der Bauklasse VI;
Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind;
Bauwerke, deren Höhe 26 m überschreitet;
Bauvorhaben für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates fallen;
entfällt; LGBl. Nr. 24/2008 vom 11.4.2008
das Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie anderer Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes, ferner das Anlegen von Schlacken-, Schutt- und Müllhalden;
bestehende, jedoch nicht bewilligte Bauwerke,
Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c hinausgehen.
(2) Werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht erfüllt oder ist deren Erfüllung aus den vorgelegten Unterlagen nicht beurteilbar, ist dies dem Einreicher innerhalb von einem Monat ab der Einreichung mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 durchzuführen.
(3) Auf Grund der vollständig vorgelegten Unterlagen hat die Behörde insbesondere zu prüfen:
die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan;
die Einhaltung der baulichen Ausnützbarkeit des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
die Einhaltung der Bebauungsbestimmungen;
die Einhaltung der Abstände von den Grenzen des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses;
die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe, Gebäudeumrisse beziehungsweise Strukturen;
die Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser;
die Einhaltung der Bestimmungen über die äußere Gestaltung von Bauwerken (§ 85).
(4) Ergibt die Prüfung nach Abs. 3 und § 67 Abs. 1, dass die Bauführung unzulässig ist, hat die Behörde binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen binnen vier Monaten, die Bauführung mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu untersagen. Wird die Bauführung untersagt, ist sie einzustellen. Wenn außerhalb von Schutzzonen das Bauvorhaben von maßgeblichem Einfluss auf das örtliche Stadtbild ist und deswegen der Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung befasst wird, beträgt die Frist für die Untersagung vier Monate; dies ist dem Einreicher innerhalb der Frist von drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. In diese Fristen wird die Dauer eines Verfahrens zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, nicht eingerechnet.
(5) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 4 und Mitteilungen gemäß Abs. 2 und 4 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden.
(6) Erfolgt keine Mitteilung gemäß Abs. 2, darf mit der Bauführung begonnen werden.
(7) entfällt; LGBl. Nr. 24/2008 vom 11.4.2008
(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (§ 124 Abs. 2) Einwendungen im Sinne des § 134a vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4) ist ausgeschlossen.
(9) Die Versagung der Baubewilligung hat mit schriftlichem Bescheid unter Anschluss der Baupläne zu erfolgen. Wird die Baubewilligung versagt, ist die Bauführung einzustellen.
(10) Erfolgt keine rechtskräftige Versagung der Baubewilligung oder erlangen die Nachbarn keine Parteistellung gemäß Abs. 8, gilt das Bauvorhaben als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt. War die Bestätigung gemäß Abs. 1 inhaltlich unrichtig und ergibt sich daraus eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (§ 134a), ist das Verfahren auf Antrag eines in seinen Nachbarrechten verletzten Nachbarn wieder aufzunehmen, wenn der Nachbar ohne sein Verschulden daran gehindert war, dies gemäß Abs. 8 geltend zu machen; Verschulden liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Tafel (gemäß § 124 Abs. 2a) nicht zeitgerecht angebracht oder vorzeitig entfernt worden ist und die Bauführung für Nachbarn als solche nicht erkennbar war. Eine Wiederaufnahme ist unzulässig, wenn seit der Fertigstellungsanzeige mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(11) Leistungen, deren Erbringung gesetzlich als Voraussetzung zur Erteilung der Baubewilligung gefordert wird oder die anlässlich der Baubewilligung vorzuschreiben sind, hat die Behörde unmittelbar nach angezeigtem Baubeginn vorzuschreiben. Dies gilt auch für die bescheidmäßige Feststellung, um wie viel die Zahl der Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt, sowie die Bekanntgabe oder Stundung gemäß § 54 Abs. 2 und 3 und die Bekanntgabe gemäß § 54 Abs. 9.
[…]
Bauführer und Bauwerber
§ 124.
(1) […]
(2) Der Bauführer hat den Zeitpunkt des Beginns der Bauführung mindestens drei Tage vorher, bei Bauführungen auf Grund von Bauanzeigen (§ 62) spätestens am Tag des Baubeginns, der Behörde sowie dem Bauwerber und dem Prüfingenieur (§ 127 Abs. 3) bekanntzugeben. Wird mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen, gilt diese als nicht erstattet.
[…]
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden ausschließlich durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a)
Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
(2) – (3) […]“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 70a Abs. 8 BO können Nachbarn ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn Einwendungen im Sinne des § 134a BO vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung ist ausgeschlossen.
Im Hinblick auf den Baubeginn – und damit den Beginn der dreimonatigen Frist zur Erhebung von Einwendungen – verweist § 70a Abs. 8 BO auf § 124 Abs. 2 BO, welcher die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Zeitpunkts des Beginns der Bauführung normiert. Daraus ist abzuleiten, dass für den „Baubeginn“ im Sinne des § 70 Abs. 8 BO nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den angezeigten Baubeginn abzustellen ist (vgl. auch VwGH 27.2.2013, 2010/05/0080: „§ 70a Abs. 8 BO macht die Parteistellung und damit das Mitspracherecht der Nachbarn ausdrücklich von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen abhängig. Das Recht zur Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten besteht nämlich längstens bis drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn.“)
2. Wird mit dem Bau entgegen der Baubeginnsanzeige nicht begonnen, gilt diese gemäß § 124 Abs. 2 letzter Satz BO als nicht erstattet.
Zum angezeigten Baubeginn am 9. September 2020 wurden nach den getroffenen Feststellungen keine Baumaßnahmen gesetzt. Eine Toleranzfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Baubeginnsanzeige vom 7. September 2020, mit welcher der Baubeginn mit 9. September 2020 angezeigt wurde, gilt daher als nicht erstattet. Da eine weitere Baubeginnsanzeige nicht erstattet wurde, ist die mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 erhobene Einwendung als rechtzeitig zu qualifizieren, da die dreimonatige Frist zur Erhebung von Einwendungen und damit zur Erlangung der Parteistellung gemäß § 70a Abs. 8 BO noch nicht verstrichen war.
3. Im Schriftsatz vom 1. Juni 2021 erheben die Beschwerdeführer – zusammengefasst – die Einwendung, durch das Bauvorhaben würden die Bestimmungen über die Gebäudehöhe gemäß § 81 Abs. 2 BO im Hinblick auf die der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugekehrten Front nicht eingehalten. Damit machen sie das Nachbarrecht des § 134a Abs. 1 lit. b BO geltend. Da sie somit schon mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 rechtzeitig jedenfalls eine zulässige Einwendung erhoben haben, haben die Beschwerdeführer gemäß § 70a Abs. 8 zweiter Satz die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren erlangt.
4. Daraus folgt, dass die in § 70a Abs. 10 BO normierte Rechtsfolge, dass das Bauvorhaben als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 bewilligt gilt, nicht eingetreten ist. Zum amtlichen Vermerk vom 15. Dezember 2020 am Einreichplan ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.12.2012, 2011/05/0017), hinzuweisen, wonach es sich bei einem solchen amtlichen Sichtvermerk nicht um eine Rechtsgestaltung, sondern lediglich um eine – allenfalls unrichtige – Feststellung handelt.
5. Als Verfahrensparteien haben die Beschwerdeführer das Recht auf Akteneinsicht. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher insoweit stattzugeben und die beantragte Akteneinsicht ist zu gewähren.
6. Die Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 weiters, die belangte Behörde möge ihnen die Parteistellung zuerkennen. Eine bescheidförmige Zuerkennung der Parteistellung ist jedoch im Verfahren nach § 70a BO nicht vorgesehen, vielmehr wird (und wurde im gegenständlichen Fall) die Parteistellung durch die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen ex lege erlangt. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung war daher (in Modifikation des Spruchpunkts II.) als unzulässig zurückzuweisen.
7. Da die Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 eine zulässige Einwendung im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b BO erhoben haben, wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher aufzuheben.
8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu § 70a BO nicht abgewichen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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