LVwG W VGW-111/072/13794/2021

VGW-111/072/13794/2021Landesverwaltungsgericht15.10.2021

Regest

Parteistellung; Beteiligter; Baueinstellung; Zustellverfügung; Bauauftrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/072/13794/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.111.072.13794.2021

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - …, vom 1.9.2021, Zl. MA37/…/2021, gemäß dem die Bauführung auf der im Betreff genannten Liegenschaft gemäß § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. a Bauordnung für Wien (BO für Wien), einzustellen ist, den

BESCHLUSS

gefasst

I. Gemäß § 28 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde des Herrn Baumeister A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid vom 1.9.2021, gemäß dem die Bauführung auf der Liegenschaft „KLG D., C.-straße, EZ … der Kat. Gem. D.“ zur Errichtung von 3 Flugdächern gemäß § 127 Abs. 8a BO iVm § 127 Abs. 8 BO einzustellen ist.

Begründet wurde diese Entscheidung von der Behörde damit, dass am 1.9.2021 anlässlich einer Erhebung durch ein Organ der Baubehörde festgestellt worden sei, dass auf dieser Liegenschaft mit folgender Bauführung begonnen worden sei: Aushub zur Herstellung der Fundamente für die Errichtung von 3 Flugdächern. Ferner seien Bauarbeiten zum Aushub eines Fundaments für die Stütze eines Flugdaches im Gange gewesen. Im Eingangsbereich zur Kleingartenanlage sei eine Ankündigung der Vereinsleitung angeschlagen gewesen, wonach am 1.9.2021 mit der Bauführung für die Errichtung von 3 Flugdächern (Carports) begonnen werde. Die o.a. Bauführung sei ohne Baubewilligung begonnen bzw. ausgeführt worden. Die Bauführung sei daher untersagt worden.

Dem Akt sind 11 Fotos angeschlossen, die anlässlich der Erhebung am 1.9.2021 angefertigt wurden. Auf diesen Fotos sind die Aushubarbeiten mittels eines Kleinbaggers, daneben gelagerte Metallsteher und die o.a. Ankündigung ersichtlich.

Der Bescheid richtet sich laut Zustellverfügung an den Bauwerber und Herrn Baumeister A. B. als Bauführer.

Mit Schreiben vom 2.9.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid. Im Hinblick auf das Bescheiddatum und das Datum der Einbringung der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig ist. Der Beschwerdeführer stellte darin den Ablauf der Ereignisse aus seiner Sicht dar und brachte vor, dass es sich bei den im Zuge der Erhebung vom 1.9.2021 festgestellten Arbeiten nur um Probebohrungen gehandelt habe. Die geforderten Einreichunterlagen seien nachgereicht worden. Eine zeitnahe Ausfertigung der Baubewilligung sei wünschenswert.

Die Behörde legte die Beschwerde und den Behördenakt vor und merkte an, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde betreffend die erforderlichen Korrekturen an den Einreichunterlagen dem ebenfalls anwesenden Obmann des Kleingartenvereines, Herrn E., gesagt habe, dass Anfang September Baubeginn für die Flugdächer sei, obwohl noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei. Eine Kontrolle am 1.9.2021 habe sodann den Baubeginn erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich nur um Probebohrungen gehandelt, sei insofern nicht glaubhaft, als solche Probebohrungen nicht bei fast allen zukünftigen Stützen der Flugdächer durchgeführt würden.

Aus dem Behördenakt geht Folgendes hervor:

Mit Schreiben vom 14.6.2021 suchte der KGV D. (in der Folge: Bauwerber), vertreten durch Herrn Baumeister A. B., um Erteilung einer Baubewilligung nach dem Wiener Kleingartengesetz für die Errichtung von 3 Flugdächern für insgesamt 19 PKW an. Dem Ansuchen war ein Einreichplan und Grundbuchsauszüge der Liegenschaften EZ …, EZ … und EZ …, KG D., angeschlossen. Diese Liegenschaften befinden sich im Eigentum der Stadt Wien.

Mit Schreiben der Behörde vom 18.8.2021 wurde der Bauwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen Baupläne mit Ergänzungen hinsichtlich der Anrainer vorzulegen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsste. Weiters wurde der Bauwerber in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass sein Projekt die näher ausgeführten inhaltlichen Mängel aufweist. Sollten die Baupläne nicht binnen zwei Wochen korrigiert werden, würde die Baubewilligung versagt.

Mit Schreiben vom 26.8.2021, am selben Tag eingelangt bei der Behörde, legte der Bauwerber ergänzte bzw. korrigierte Einreichunterlagen vor und ersuchte um Mitteilung, ob diese nunmehr den Anforderungen der BO entsprächen.

Aktenkundig ist weiters ein Schreiben des Bauwerbers vom 2.9.2021 mit der Überschrift „Neuvorlage von Einreichunterlagen“, mit dem laut Beilagenliste ein Einreichplan vom 20.8.2021 in drei Parien sowie Anrainererklärungen betreffend die Zustimmung zur Bauführung von diversen benachbarten Anrainern vorgelegt wurden.

Über die bereits oben dargestellten Tatsachen hinaus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der angefochtene Bescheid richtet sich laut Zustellverfügung an den Bauwerber, den Kleingartenverein D., und an den Bauführer, Herrn Baumeister A. B., den gegenständlichen Beschwerdeführer.

Herr Baumeister B. hat zwar im Baubewilligungsverfahren den Bauwerber vertreten und in seinem Namen das Ansuchen eingebracht bzw. mit der Behörde korrespondiert. In diesen Schreiben hat er aber stets auf das Vertretungs- verhältnis hingewiesen. Die Beschwerde hat er hingegen im eigenen Namen erhoben, wie schon aus der Formulierung „…erhebe ich in offener Frist Beschwerde…“ und aus dem Fehlen eines Hinweises auf das Vertretungsverhältnis eindeutig hervorgeht.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 127 Abs. 8 BO darf die Bauführung nicht weitergeführt werden, wenn

a) ein Bau ohne Baubewilligung oder entgegen den Bestimmungen des § 62 oder der §§ 70a oder 70b ausgeführt wird;

b) der Prüfingenieur oder der Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben worden ist;

c) nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder mit Baustoffen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, unfachgemäß umgegangen wird;

d) Konstruktionen mangelhaft ausgeführt werden;

e) Schalungen oder Pölzungen mangelhaft sind;

f) die erforderlichen statischen Unterlagen oder die Baupläne gemäß Abs. 2 auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind;

g) der Untergrund den Annahmen nicht entspricht, die den statischen Unterlagen zugrunde liegen.

(8a) Wird die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt und erlangt die Behörde davon Kenntnis, hat sie den Bau einzustellen. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.

Gemäß § 134 Abs. 7 BO ist die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird, sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Gemäß § 136 Abs. 1 BO steht den Parteien das Recht zu, gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:

Gemäß § 136 BO für Wien steht gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Es sind somit nur Parteien beschwerdelegitimiert. Sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, ist gemäß § 134 Abs. 7 BO die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind nur Beteiligte.

Gemäß § 127 Abs. 8a BO für Wien hat die Behörde den Bau einzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass eine Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt wird. § 127 Abs. 8 BO kennt mehrere Gründe, aus denen eine Bauführung nicht weitergeführt werden darf, z.B. das Fehlen einer erforderlichen Baubewilligung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bauführer an der baubehördlichen Einstellung einer Bauführung aus dem Titel der Genehmigungspflicht nur ein tatsächliches, aus seinen privatrechtlichen Beziehungen zum Bauherrn stammendes Interesse. Er ist daher in einem solchen Baueinstellungsverfahren nicht Partei, sondern bloß Beteiligter. Eine Parteistellung des Bauführers könnte im Falle einer Baueinstellung nur dann in Frage kommen, wenn sie aus dem Grund verfügt wurde, dass bei der Bauführung nicht entsprechende Baustoffe oder Baustoffe unsachgemäß verwendet worden sind. Bei einer Baueinstellung, die aus dem Grunde der Bauführung ohne Baubewilligung verfügt wurde, ist der Bauführer nicht in seinen rechtlichen Beziehungen getroffen, denn die Verpflichtung zur Einholung der Baubewilligung obliegt dem Bauwerber.

Die Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht an den Beschwerdeführer, der Bauführer und nicht Bauwerber bzw. Bauherr ist.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der angefochtene Bescheid laut Zustellverfügung (auch) an den Beschwerdeführer ergangen ist, da die Zustellung eines Bescheides an eine Person diese noch nicht zu einer Partei des Verfahrens macht, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0035, 0036). Eine von einer solchen Person dagegen erhobene Beschwerde ist in einem solchen Fall trotz Zustellung des Bescheides zurückzuweisen (Ra 2020/17/0094).

Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 7 BO keine Parteistellung im Verfahren betreffend den von ihm angefochtenen Bauauftrag zukam, da er durch diesen Bauauftrag nicht zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wurde. Da das Recht zur Erhebung einer Beschwerde jedoch nur den Parteien des Verfahrens zukommt, war der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Seine im eigenen Namen erhobene Beschwerde war spruchgemäß zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 lit 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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