LVwG W VGW-031/085/7684/2021; VGW-031/085/7687/2021; VGW-031/085/7688/2021

VGW-031/085/7684/2021; VGW-031/085/7687/2021; VGW-031/085/7688/2021Landesverwaltungsgericht31.08.2021

Regest

Unzuständigkeit; negative Sachentscheidung; Tatort; Sitz des Unternehmens; Fluggastrechteverordnung; Flugverkehr; Ausgleichszahlung; Annullierung; Schlichtungsverfahren; Mitwirkung; Verjährung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/085/7684/2021; VGW-031/085/7687/2021; VGW-031/085/7688/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.085.7684.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerden des

  1. Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.4.2021, Zl. ..., betreffend 1. Art 7 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und 2. Luftfahrgesetz (LFG),

  2. Herrn Mag. C. D. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.4.2021, Zl. ..., betreffend 1. Art 7 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und 2. Luftfahrgesetz (LFG), und

  3. Herrn Dr. E. F. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.4.2021, Zl. ..., betreffend 1. Art 7 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 und 2. Luftfahrgesetz (LFG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Spruchpunkt 1 der angefochtenen Straferkenntnisse wird wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

II. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt 2 der angefochtenen Straferkenntnisse Folge gegeben, die Straferkenntnisse werden in diesem Umfang behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

I.1.

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Erstbeschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben es als Mitglied des Vorstandes und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der G. AG mit Sitz in H., Wien-Flughafen, zu verantworten, dass diese Gesellschaft

    1. Der Passagierin I. J., die am 22.12.2017 mit dem Flug Ihrer Gesellschaft ...3 von K. (K.) nach L. (L.) befördert hätten werden sollen, wobei der Flug kurzfristig annulliert wurde, bis 30.4.2020 keine Ausgleichszahlung geleistet hat und
    1. in der Zeit von 27.3.2018 (Tag nach Ablauf der ersten gesetzten Frist) bis 30.4.2020 (Tag der Anzeigelegung) nicht an einem Schlichtungsverfahren zur Beilegung des diesbezüglichen Beschwerdefalles betreffend den genannten Flug am 22.12.2017 mitgewirkt und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte erteilt sowie erforderliche Unterlagen vorgelegt hat, obwohl die Gesellschaft mit Schreiben der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/1/6, vom 5.3.2018, vom 9.4.2018 und vom 12.4.2018 dazu aufgefordert worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

2. § 139a Abs. 1 Luftfahrtgesetz, LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 300, 00 0 Tage(n) 8 Stunde(n) § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s

0 Minute(n) Luftfahrtgesetz iVm § 9

Abs. 1 Verwaltungsstraf-

gesetz 1991, BGBl Nr. 52/

1991 in der geltenden

Fassung

2. € 700, 00 0Tage(n)20 Stunde(n) § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s

0 Minute(n) Luftfahrtgesetz iVm § 9

Abs. 1 Verwaltungsstraf-

gesetz 1991, BGBl Nr. 52/

1991 in der geltenden

Fassung

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.100,00

II. Die G. AG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Dr. A. B., verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

I.2.

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Zweitbeschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben es als Mitglied des Vorstandes und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der G. AG mit Sitz in H., Wien-Flughafen, zu verantworten, dass diese Gesellschaft

    1. Der Passagierin I. J., die am 22.12.2017 mit dem Flug Ihrer Gesellschaft ...3 von K. (K.) nach L. (L.) befördert hätten werden sollen, wobei der Flug kurzfristig annulliert wurde, bis 30.4.2020 keine Ausgleichszahlung geleistet hat und
    1. in der Zeit von 27.3.2018 (Tag nach Ablauf der ersten gesetzten Frist) bis 30.4.2020 (Tag der Anzeigelegung) nicht an einem Schlichtungsverfahren zur Beilegung des diesbezüglichen Beschwerdefalles betreffend den genannten Flug am 22.12.2017 mitgewirkt und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte erteilt sowie erforderliche Unterlagen vorgelegt hat, obwohl die Gesellschaft mit Schreiben der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/1/6, vom 5.3.2018, vom 9.4.2018 und vom 12.4.2018 dazu aufgefordert worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

2. § 139a Abs. 1 Luftfahrtgesetz, LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 300, 00 0 Tage(n) 8 Stunde(n) § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s

0 Minute(n) Luftfahrtgesetz iVm § 9

Abs. 1 Verwaltungsstraf-

gesetz 1991, BGBl Nr. 52/

1991 in der geltenden

Fassung

2. € 700, 00 0Tage(n)20 Stunde(n) § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s

0 Minute(n) Luftfahrtgesetz iVm § 9

Abs. 1 Verwaltungsstraf-

gesetz 1991, BGBl Nr. 52/

1991 in der geltenden

Fassung

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.100,00

II. Die G. AG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Mag. C. D., verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

I.3.

Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Drittbeschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

„Sie haben es als Mitglied des Vorstandes und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der G. AG mit Sitz in H., Wien-Flughafen, zu verantworten, dass diese Gesellschaft

    1. Der Passagierin I. J., die am 22.12.2017 mit dem Flug Ihrer Gesellschaft ...3 von K. (K.) nach L. (L.) befördert hätten werden sollen, wobei der Flug kurzfristig annulliert wurde, bis 30.4.2020 keine Ausgleichszahlung geleistet hat und
    1. in der Zeit von 27.3.2018 (Tag nach Ablauf der ersten gesetzten Frist) bis 30.4.2020 (Tag der Anzeigelegung) nicht an einem Schlichtungsverfahren zur Beilegung des diesbezüglichen Beschwerdefalles betreffend den genannten Flug am 22.12.2017 mitgewirkt und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte erteilt sowie erforderliche Unterlagen vorgelegt hat, obwohl die Gesellschaft mit Schreiben der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/1/6, vom 5.3.2018, vom 9.4.2018 und vom 12.4.2018 dazu aufgefordert worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

2. § 139a Abs. 1 Luftfahrtgesetz, LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 300, 00 0 Tage(n) 8 Stunde(n) § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s

0 Minute(n) Luftfahrtgesetz iVm § 9

Abs. 1 Verwaltungsstraf-

gesetz 1991, BGBl Nr. 52/

1991 in der geltenden

Fassung

2. € 700, 00 0Tage(n)20 Stunde(n) § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s

0 Minute(n) Luftfahrtgesetz iVm § 9

Abs. 1 Verwaltungsstraf-

gesetz 1991, BGBl Nr. 52/

1991 in der geltenden

Fassung

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.100,00

II. Die G. AG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Dr. E. F., verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“

II.

Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer auf die am 9.7.2020 erstattete Rechtfertigung verweisen und im Wesentlichen zusammengefasst vorbringen, eine (versuchte) Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 könne rechtskräftig nur von den ordentlichen Gerichten im Zuge eines von den Betroffenen angestrengten Gerichtsverfahrens festgestellt werden, nicht jedoch von der Verwaltungsbehörde oder der Schlichtungsstelle. Andernfalls käme es aufgrund der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses für die Zivilgerichte zu der Situation, dass ein im Anschluss angerufenes Zivilgericht ohne weiteres Verfahren eine Ausgleichsleistung allein auf Basis des rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzusprechen hätte. Im Gegenteil sei ein rechtskräftiges zivilgerichtliches Urteil über den Zuspruch einer Ausgleichsleistung an die Kläger durch die ordentlichen Gerichte als Vorfrage von der Verwaltungsbehörde zu beachten. Ein solches Urteil liege jedoch konkret nicht vor.

Die vorliegenden Unterlagen seien ordnungsgemäß an die Agentur für Passagier-und Fahrgastrechte übermittelt worden, durch das fehlende Vorliegen von geforderten Unterlagen, welche den Beschwerdeführern selbst nicht vorliegen würden, könne diesen keine fehlende Mitwirkung angelastet werden. Es habe daher kein Unterlassungsdelikt vorgelegen, weshalb auch der bereits vorgebrachte Verjährungseinwand hinsichtlich der Nichtmitwirkung am Schlichtungsverfahren seine Berechtigung habe.

III.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

IV.1. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (§ 139a idF BGBl. I Nr. 61/2015 und § 169 idF BGBl. I Nr. 92/2017), lauten:

„Außergerichtliche Streitbeilegung

§ 139a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

(2) […]

(3) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.

[…]

Strafbestimmungen

§ 169. (1) Wer

1. diesem Bundesgesetz,

2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:

[…]

s) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.“

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Abl. Nr. L 046 vom 17/02/2004, S. 0001 – 0008, konsolidierte Fassung vom 17.2.2005, regelt auszugsweise folgendes:

„(12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

[…]

(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

[…]

(21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 1

Gegenstand

(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,

b) Annullierung des Flugs,

[…]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

l) „Annullierung“ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)-b) […]

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

[…]

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

[…]

Artikel 7

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

[…]

Artikel 16

Verstöße

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.

(3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

IV.2. Sachverhalt:

Aufgrund der Akten der belangten Behörde sowie der gegenständlichen Akten des Verwaltungsgerichts Wien wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Das Luftfahrtunternehmen G. annullierte am 22.12.2017 einen Flug unter der Flugnummer ...3 von K. nach L. mit der geplanten Abflugzeit 10:05 Uhr und der geplanten Ankunftszeit 11:30 Uhr. Frau I. J. war auf diesen Flug gebucht.

Die Annullierung des Fluges ...3 erfolgte aufgrund von Verspätungen bei den vorangehenden Flügen ...1 und ...2 am 22.12.2017 zwischen K. und L.:

...1 K.-L.

geplante Abflugzeit 5:05 Uhr - geplante Ankunftszeit 6:30 Uhr

tatsächliche Abflugzeit 7:00 Uhr - tatsächliche Ankunftszeit 8:23 Uhr

Der Grund für die Verspätung von 60 Minuten beim Abflug wurde mit einer Krankmeldung eines Junior Flight Attendant, dessen Ersatz erst mit dem Taxi von Wien nach K. gebracht werden musste, sowie von zusätzlich 55 Minuten Verspätung mit einem Slot Delay wegen ATC Capacity in L. angegeben.

...2 L.-K.

geplante Abflugzeit 07:10 Uhr - geplante Ankunftszeit 08:25 Uhr

tatsächliche Abflugzeit 10:33 Uhr - tatsächliche Ankunftszeit 11:45 Uhr

Der Grund für die Verspätung von 3:23 Stunden beim Abflug wurde mit Rotation und zusätzlich Airport Systems Ausfall in L./„heavy slot delay D/T system fault at L.“ angegeben.

...3 K.-L. (annullierter Flug)

geplante Abflugzeit 10:05 Uhr - geplante Ankunftszeit 11:30 Uhr

Der Grund für die Annullierung wurde mit „cabincrew above dutytime limit after heavy slot delay L.“ angegeben.

Das Schlichtungsverfahren vor der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) gestaltete sich wie folgt:

Am 27.2.2018 brachte Frau I. J. bei der apf einen Schlichtungsantrag ein.

Mit Schreiben vom 5.3.2018 eröffnete die apf ein Schlichtungsverfahren zur Zl. ....

In einem mit E-Mail vom 7.3.2018 übermittelten Formular gab die G. AG als Grund für die Stornierung außergewöhnliche Umstände in Form von „Slot Vergabe Problem am Flughafen L.“ an, die nicht direkt auf dem in Fall angeführten Flug aufgetreten sind. In der unternehmensinternen Dokumentation Netline Reporting DB ist für die Flugnummer des vorangehenden Fluges ...2 „heavy slot delay D/T system fault at L.“ angeführt sowie für den vorliegenden Flug ...3 „cabincrew above dutytime limit after heavy slot delay L.“. Es wurde der Systemauszug für ...2 übermittelt.

Mit E-Mail vom 7.3.2018 ersuchte die apf um Übermittlung sämtlicher Systemauszüge ab dem Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeiten.

Mit E-Mail vom 9.3.2018 teilte die G. AG mit, der Flug ...1 am 22.12.2017 K.-L. sei der auslösende Faktor für die Streichung von ...3 gewesen, und übermittelte den Systemauszug für ...1. Während der Nacht habe sich ein Junior Flight Attendant krankgemeldet und habe weder in K. noch von M. aus nachbesetzt werden können. Ersatz habe von Wien per Taxi nach K. gebracht werden müssen. 60 Minuten Verspätung. Zusätzliche 55 Minuten Slot Delay wegen ATC Capacity in L.. ...2/22DEC Delay wegen Rotation und zusätzlich Airport Systems Ausfall in L.. Dadurch Delay ex K. für ...3, Folge: Stornierung.

Mit E-Mail vom 9.4.2018 verwies die apf auf einschlägige Judikatur aus Deutschland, wonach die Erkrankung eines Crewmitglieds keine außergewöhnlichen Umstände darstelle.

Mit E-Mail vom 10.4.2018 teilte die G. AG mit, es werde keine Entschädigung angeboten, da die Vorrotationen des Fluges ...3 von einer Serie außergewöhnlicher Umstände/Ursachen geprägt gewesen seien.

Mit E-Mail vom 12.4.2018 (sowie Einschreiben) übermittelte die apf an die G. AG ein Schreiben vom 10.4.2018, mit welchem eine letzte Frist bis 24.4.2018 gesetzt wurde, um den Forderungen der Beschwerdeführenden nachzukommen, widrigenfalls das Schlichtungsverfahren ergebnislos eingestellt werden müsse.

Der Sachverhalt wurde von der apf mit Schreiben vom 30.4.2020 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, angezeigt.

Die erste behördliche Verfolgungshandlung wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.6.2020 gesetzt.

Die Firmenbuchadresse der G. AG befindet sich in H., Wien-Flughafen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der tatsächliche Unternehmenssitz an einem anderen Ort befinden würde.

Im Tatzeitraum waren Herr Dr. A. B., Herr Mag. C. D. und Herr Dr. F. Vorstandsmitglieder der G. AG. Im Firmenbuch ist als Adresse der Vorstandsmitglieder die Adresse H., Wien-Flughafen, angeführt.

Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.

IV.3. Rechtliche Beurteilung:

IV.3.1.

Unter Spruchpunkt 1 der angefochtenen Straferkenntnisse wurde den Beschwerdeführern vorgehalten, sie hätten als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der G. AG zu verantworten, dass diese Gesellschaft der Passagierin I. J., die am 22.12.2017 mit dem Flug der G. ...3 von K. (K.) nach L. (L.) befördert hätte werden sollen, wobei der Flug kurzfristig annulliert wurde, bis 30.4.2020 keine Ausgleichszahlung geleistet hat.

Nach § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s LFG begeht, wer der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, in der jeweils geltenden Fassung, zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird bei Annullierung eines Fluges (es sei denn die Annullierung erfolgt nicht kurzfristig und/oder die Beförderung findet auf einem adäquaten Ersatzflug statt) den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt. Nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhalten die Fluggäste eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger, wenn auf diesen Artikel Bezug genommen wird. Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfolgen die Ausgleichszahlungen nach Abs. 1 durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält jedoch keinerlei Regelung bezüglich einer Leistungsfrist.

Beim gegenständlichen Tatvorhalt handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt sowie um ein Dauerdelikt, bei dem der Tatzeitraum erst mit dem Zeitpunkt zu Ende wäre, an dem das strafbare Verhalten endet, also die unterlassene Handlung gesetzt wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist gemäß § 27 Abs. 2 VStG die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.

Entscheidet eine unzuständige Behörde, so hat das Verwaltungsgericht das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 14.11.2006, 2005/03/0102). Die Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde stellt sich als negative Sachentscheidung dar; eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung ist der Berufungsbehörde (hier dem UVS) verwehrt (vgl. VwGH 16.12.1998, 97/04/0090). Greift das Verwaltungsgericht die örtliche Unzuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern erledigt es das Rechtsmittel meritorisch, so belastet es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 10.6.2015, Ra 2015/11/0005).

Bei der Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen ist stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 27.03.2019, Ra 2017/10/0147 mwH).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Erfüllungsort einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung (bei der Übermittlung von Unterlagen gemäß § 8 Abs. 3 und in § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d ArbIG 1974 ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967) der Ort, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtungen etc. verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen etc. ist (vgl. VwGH 23.11.2001, 99/02/0369).

Gegenständlich wäre die Entschädigung, sofern materiellrechtlich ein Anspruch darauf besteht, jedoch nicht an eine Behörde zu leisten, sondern an die Passagierin I. J..

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer "Übersendung" von Unterlagen (in § 7g Abs. 2 zweiter Satz AVRAG 1993) zur Ermittlung des Tatorts auch zu prüfen, wo diese stattfinden hätte sollen. Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens, genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammen fallen (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129, mwN). Auch bei Unterlassung der Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einhaltung der in Betracht kommenden Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer zu ermöglichen, sie zu überprüfen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicher zu stellen, ist der Tatort iSd. § 27 Abs. 1 VStG dort anzunehmen, wo der Arbeitgeber hätte handeln sollen, folglich an jenem Ort, an dem die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde bzw. dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dieser Ort wird, wenn eine solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens, genauer: dem Sitz der Unternehmensleitung, zusammenfallen (vgl. etwa VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005; in Bezug auf die Nichtlieferung von (zutreffenden) Beförderungspapieren bzw. fehlende Kennzeichnungen VwGH 14.11.2006, 2005/03/0102; betreffend Verstöße gegen das AWG 2002 VwGH 23.04.2014, 2013/07/0064; die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § 102 Abs. 10a KFG 1967 und des in § 102 Abs. 10 KFG 1967 angeführten Verbandzeuges VwGH 24.06.2021, Ra 2020/02/0191; bei Übertretungen des § 28 AuslBG, denn dort wird in der Regel die ggf. nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen, bzw. wären von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen VwGH 27.04.1994, 94/09/0064).

Gegenständlich wäre die Entschädigungsleistung an Frau J., sofern materiellrechtlich ein Anspruch darauf besteht, vom Sitz der Unternehmensleitung der G. AG aus zu erbringen. Tatort ist somit der Sitz der Unternehmensleitung bzw. dem Unternehmenssitz der G. AG. Dieser befindet sich an der Adresse H., Flughafen Wien Schwechat.

Damit liegt der Tatort aber in Niederösterreich und war eine Zuständigkeit des Magistrats Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung des Spruchpunktes 1 der angefochtenen Straferkenntnisse nicht gegeben.

Beim gegenständlichen Unterlassungs- und Dauerdelikt, welches mit dem Zeitpunkt endet, an dem die unterlassene Handlung gesetzt wird, wird das strafbare Verhalten durch die Unterlassung der Entschädigungsleistung am Unternehmenssitz gesetzt. Daher ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichts der Tatort (und nicht der Wohnort des Gläubigers, wo nach § 1420 iVm § 907a Abs. 1 ABGB eine Erfüllung durch Übergabe der Geldleistungen erfolgt). So wird beispielsweise auch bei dem (Begehungs-)Delikt der (unerbetenen) Zusendung elektronischer Post (§ 101 i.V.m. § 104 Abs. 3 Z. 24 TKG) - einem Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, das in dem Zeitpunkt vollendet ist, in dem die Nachricht, der nicht zugestimmt worden war, die Sphäre des Absenders verlässt - der Firmensitz als Tatort angesehen, nicht aber der Wohnsitz der Empfängerin als Empfangsort (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/03/0284, VwSlg. 16297 A/2004). Es liegt somit auch keine Zuständigkeit mehrerer Behörden vor und ist es auch nicht ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist.

Die belangte Behörde war somit örtlich zur Erlassung des Spruchpunktes 1 der angefochtenen Straferkenntnisse unzuständig.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.3.2.

Unter Spruchpunkt 2 der angefochtenen Straferkenntnisse wurde den Beschwerdeführern vorgehalten, sie hätten als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der G. AG zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 27.3.2018 (Tag nach Ablauf der ersten gesetzten Frist) bis 30.4.2020 (Tag der Anzeigelegung) nicht an einem Schlichtungsverfahren zur Beilegung des diesbezüglichen Beschwerdefalles betreffend den genannten Flug am 22.12.2017 mitgewirkt und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte erteilt sowie erforderliche Unterlagen vorgelegt hat, obwohl die Gesellschaft mit Schreiben der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/1/6, vom 5.3.2018, vom 9.4.2018 und vom 12.4.2018 dazu aufgefordert worden war.

Gemäß § 139a Abs. 1 letzter Satz LFG sind die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

Nach den Erläuterungen sieht die Bestimmung ein dem Vorbild des § 122 TKG 2003 folgendes Streitbeilegungsverfahren bei Streit- oder Beschwerdefällen wegen behaupteter Verstöße gegen die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergebenden Ge- oder Verbote vor. Demnach können sowohl Fluggäste als auch Luftfahrtunternehmen entsprechende Sachverhalte an die Austro Control GmbH (Anm.: nunmehr Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte) herantragen, die entweder eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Parteien ihre Ansicht zum konkreten Fall mitzuteilen hat. Diese Mitteilung der Austro Control GmbH hat für die Parteien aber keine bindende Wirkung. § 139a Abs. 1 erster Satz stellt daher auch klar, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt bleibt. Auch ein weiterer Rechtszug (insbesondere an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als in Betracht kommende Oberbehörde) findet nicht statt. Die Luftfahrtunternehmen sind aber verpflichtet, sich an einem solchen Verfahren vor der Austro Control GmbH zu beteiligen, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist mit Verwaltungsstrafe sanktioniert (§ 169 Abs. 1 Z 1 Luftfahrtgesetz) (RV 1429 BlgNR 22. GP).

Nach § 169 Abs. 1 Z 1 LFG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 139a Abs. 3 LFG ist bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden. Nach dessen § 6 Abs. 1 hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eine Beschwerde mit dem Ziel der Schlichtung zwischen den Beteiligten binnen neunzig Tagen zu behandeln. Wenn sich bei dieser Behandlung ergeben sollte, dass es sich um eine hochkomplexe Streitigkeit handelt, so kann sie die Behandlung auch in einem längeren Zeitraum vornehmen, wobei nach Abs. 3 das Einbringen einer Beschwerde und die entsprechende Fortsetzung eines Schlichtungsverfahrens von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Anfang und den Fortlauf der Verjährung sowie der sonstigen Fristen zur Geltendmachung der vom Schlichtungsverfahren betroffenen Rechte und Ansprüche hemmen. Die Erläuterungen verweisen auf Art. 8 lit. e der Richtlinie 2013/11/EU und führen aus, dass Beschwerden bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Grundsatz nach binnen neunzig Kalendertagen zu einem Abschluss gebracht werden, sowie dass unter Hinweis auf Art. 12 der Richtlinie 2013/11/EU aufgrund der vorgesehenen Hemmung der Verjährung für die Dauer des Schlichtungsverfahrens sich Fahrgäste bzw. Fluggäste somit auf ein Schlichtungsverfahren einlassen können, ohne sich in einem anschließenden Rechtsstreit mit dem Einwand der Verjährung konfrontiert zu sehen (RV 460 BlgNR 25. GP). Dabei handelt es sich um eine Hemmung der Verjährung zur Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig diejenige Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Bei Unterlassungsdelikten nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist Erfüllungsort der Verpflichtung zur Auskunftserteilung der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (vgl. etwa VwGH 31.1.1996, 93/03/0156).

Da die Mitwirkung am Schlichtungsverfahren bei der apf hätte stattfinden sollen, liegt der Tatort an deren Sitz in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/1/6. Der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde war daher örtlich zuständig.

Im Gegensatz zu dem von der Behörde angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zl. Ro 2014/09/0014, zugrundeliegenden § 9 Abs. 7 PO 1995, wonach jede Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden ist, bezieht sich § 139a Abs. 1 letzter Satz LFG ausdrücklich auf die Mitwirkung „am Schlichtungsverfahren“ und ist der mögliche Tatzeitraum des Unterlassungsdelikts somit mit dem Abschluss des Schlichtungsverfahrens begrenzt. Es handelt sich vorliegend im Gegensatz zu § 9 Abs. 7 PO 1995 nicht um ein Dauerdelikt, bei dem die Frist für die Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen wäre, an dem das strafbare Verhalten endet, also die unterlassene Handlung gesetzt wird.

Gegenständlich ist aufgrund der in § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte und Art. 8 lit. e der Richtlinie 2013/11/EU vorgegebenen Frist von 90 Tagen davon auszugehen, dass das Schlichtungsverfahren spätestens 90 Tage nach dessen Einleitung am 5.3.2018, also mit 3.6.2018, beendet war, zumal es sich nicht um eine hochkomplexe Streitigkeit handelte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Da § 139a Abs. 1 letzter Satz LFG ausdrücklich die Mitwirkung „am Schlichtungsverfahren“ unter Strafe stellt, dieses Verfahren aber mit 3.6.2018 beendet war, wurde den Beschwerdeführern in den angefochtenen Straferkenntnissen ein Tatzeitraum (bis 30.4.2020, dem Tag der Anzeigenlegung) vorgehalten, der keine Deckung in den gesetzlichen Grundlagen findet.

Das Schlichtungsverfahren war mit 3.6.2018 beendet. Danach konnte eine Mitwirkung der Beschuldigten „am Schlichtungsverfahren“, wie in § 139a Abs. 1 letzter Satz LFG vorgesehen, nicht mehr erfolgen, weshalb mit diesem Zeitpunkt die Tat abgeschlossen war und die Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zu laufen begann.

Die erste Verfolgungshandlung wurde durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.6.2020 (und somit nach mehr als einem Jahr nach Abschluss des strafbaren Verhaltens) gesetzt, sodass gemäß § 31 Abs. 1 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr war im Beschwerdefall aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Spruchpunkt 1 der angefochtenen Straferkenntnisse festzuhalten, dass Tatort für die Unterlassung der Entschädigungsleistung der Sitz der Unternehmensleitung ist (vgl. etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129), sodass eine Zuständigkeit der Behörde nicht gegeben ist, sowie hinsichtlich Spruchpunkt 2 der angefochtenen Straferkenntnisse, dass – da kein Dauerdelikt vorliegt und die Aufforderung zur Rechtfertigung später als ein Jahr nach Abschluss des Delikts erging – Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten ist. Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung ist im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) nicht revisibel (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2017/11/0301).

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