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VGW-011/017/9983/2020•LVwG W VGW-011/017/9983/2020
VGW-011/017/9983/2020Landesverwaltungsgericht27.07.2021
Instandhaltungspflicht; Verantwortlichkeit; Baugebrechen; Bauauftrag; baupolizeilicher Instandhaltungsauftrag; Strafbarkeit; Anhängigkeit des Verfahrens; Verschulden; Strafbemessung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 31.07.2020, Zl. MA64/…/2020, betreffend die Bauordnung für Wien (BO für Wien), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2021,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 500,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch im angefochtenen Straferkenntnis lautet wie folgt:
„Datum:22.12.2018 – 22.01.2020
Ort:Wien, C.-gasse 24, EZ … der KG D.
Sie haben als Alleineigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-gasse 24, EZ … der Katastralgemeinde D.
in der Zeit von 22.12.2018 bis 22.1.2020
insofern nicht dafür gesorgt, dass das Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechendem Zustand erhalten wurden, als es unterlassen wurde,
den im Ausmaß von ca. 20 % schadhaften bzw. fehlenden Verputz der Feuermauer zur Nachbarliegenschaft Wien, C.-gasse 22,
bauordnungsgemäß und fachgerecht instand setzen zu lassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von:2.500,00
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von:17 Stunden
Gemäß:§ 135 Abs. 1 BO für Wien
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.750,00
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Einschreiter im Wesentlichen aus, es sei ihm im Bauauftrag eine Instandsetzungsfrist von 6 Monaten eingeräumt worden. Er habe dagegen Beschwerde erhoben, weil er die Information erhalten habe, dass die Feuermauer möglicherweise mit gesinterten – das heißt witterungsbeständigen und wasserabweisenden – Ziegel errichtet worden sei, deren Verputz es nicht bedürfe. Auch habe er gleichzeitig einen Baumeister beauftragt und habe dieser bestätigt, dass keine Gefahr im Verzug vorliege. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.06.2019, ihm zugestellt am 24.06.2019, sei seine Beschwerde abgewiesen worden und sei die Leistungsfrist am 08.01.2020 abgelaufen. Über einen eingebrachten Fristerstreckungsantrag sei nicht entschieden worden. Im Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer von der Hausverwaltung verständigt worden, dass die Feuermauer zu sanieren sei. Er habe der Hausverwaltung den Auftrag erteilt, mit der Sanierung des Baugebrechens abzuwarten bis der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei.
Am 06.05.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, zumal die Ladung (in die Vereinigten Arabischen Emirate) nicht zugestellt werden konnte. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge E. F. von der Hausverwaltung G. Immobilienverwaltung GmbH einvernommen. Der Zeuge F. führte in der Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer sich zunächst gegen eine Sanierung der Feuermauer ausgesprochen habe, da eine Sanierung von weiteren Gebäudeteilen geplant gewesen sei. Die Hausverwaltung sei angewiesen worden, einen Antrag auf Fristerstreckung einzubringen. Über diesen sei von der MA 37 nicht entschieden worden und sei schließlich der Auftrag zur Sanierung der Feuermauer am 22.06.2020 erteilt worden.
Die Verhandlung wurde 29.06.2021 fortgesetzt. In dieser (Video) Verhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Verlesung der Zeugeneinvernahme einverstanden und verzichtete auf die neuerliche Einvernahme des Zeugen F.. Der Beschwerdeführer bestätigt die Angaben des Zeugen F. und wies in der Verhandlung darauf hin, dass eine Sanierung geplant gewesen sei und hätte er aus wirtschaftlichen Gründe vorgehabt, weitere Sanierungsmaßnahmen gemeinsam mit der Instandsetzung der Feuermauer durchführen zu lassen, um nicht zweimal eine Baustelleneinrichtung finanzieren zu müssen.
Nach Einsichtnahme in die bezughabenden Akten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer, Dr. A. B., war im Tatzeitraum Alleineigentümer der Liegenschaft Wien, C.-gasse 24. Bei einem Ortsaugenschein am 13.11.2018 wurde festgestellt, dass der Verputz der Feuermauer zur Nachbarliegenschaft Wien, C.gasse 22 im Ausmaß von 20% schadhaft ist. Mit Bauauftrag vom 18.12.2018 wurde dem Eigentümer aufgetragen, den schadhaften Verputz der Feuermauer im Bereich der Nachbarliegenschaft Wien, C.-gasse 22 instand setzen zu lassen. Für die Erfüllung wurde eine Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides eingeräumt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verputz schadhaft sei, teilweise bereits Verputzteile herabgefallen bzw. abgeplatzt seien, so dass das rohe Ziegelmauerwerk sichtbar ist und Niederschlagsgewässer eindringen könnten.
Am 22.01.2020 wurde bei einem neuerlichen Ortsaugenschein der MA 37 festgestellt, dass dem Bauauftrag vom 18.12.2018 nicht nachgekommen wurde. Für die Liegenschaft ist die Hausverwaltung G. Immobilienverwaltung Gmbh bestellt.
Der Auftrag zur Sanierung wurde am 22.06.2020 erteilt. Die Sanierung wurde zeitnah durchgeführt.
Dieser Sachverhalt konnte aufgrund des unstrittigen Akteninhalts und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Der Umstand, dass das Baugebrechen im Tatzeitraum vorhanden war, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 129 (2) Wiener Bauordnung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß § 135 Abs. 5 Wiener Bauordnung ist, wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
Der Beschwerdeführer hat weder das Bestehen der Baumängel im Tatzeitraum bestritten, noch den Umstand, dass die Hausverwaltung im Tatzeitraum aufgrund einer Weisung des Beschwerdeführers die Sanierung nicht beauftragen durfte.
Ob ein Bauauftrag ergangen ist, welche Erfüllungsfrist er vorsah, welche Rechtsmittel ergriffen wurden, oder gar, ob der VwGH einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, spielt - nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur - für die Strafbarkeit - so lange nicht Verjährung eingetreten ist - keine Rolle, zumal sich die Verpflichtung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das strafbare Verhalten liegt nicht in der Nichterfüllung eines auf die Beseitigung des Baugebrechens gerichteten baupolizeilichen Auftrages, sondern in der Verletzung der dem Eigentümer kraft Gesetzes obliegenden Instandhaltungspflicht.
Der baupolizeiliche Auftrag nimmt dem Eigentümer nur die Möglichkeit, sich damit zu verantworten, von dem Vorhandensein des Baugebrechens keine Kenntnis besessen zu haben. Eine solche Verantwortung ist allerdings auch deswegen nicht durchschlagend, weil jeder Eigentümer (bzw. die von ihm bestellte Hausverwaltung) verpflichtet ist, sich laufend vom guten Zustand seines Bauwerkes zu überzeugen.
Eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung der Instandhaltungspflicht kann auch vor Ablauf der im baupolizeilichen Instandsetzungsauftrag festgesetzten Erfüllungsfrist verhängt werden (VwGH v. 15.11.1960, Zl. 2461/59). Die Fristerstreckung dient lediglich der Hintanhaltung einer Ersatzvornahme (VwGH v. 2.6.1969, Zl. 249/69).
Ebenso ist - der höchstgerichtlichen Judikatur nach - auf wirtschaftliche Überlegungen oder Kosten auch nicht abzustellen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (auch im Hinblick auf die jahrzehntelange Judikatur zu § 129 Wiener Bauordnung) nicht.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Tatzeitraum keine Schritte zur Behebung des vom Straferkenntnis erfassten Baugebrechens unternommen hat und ist der objektive Tatbestand somit als erwiesen anzusehen.
Zum Tatbestand einer Übertretung des § 129 Abs. 2 Wiener BO gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Da die Wiener BO über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt, zieht gemäß § 5 Abs 1 VStG schon die Nichtbefolgung des gesetzlichen Gebotes eine Strafe nach sich, wenn der Täter nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Partei obliegt es daher bereits im Verwaltungsverfahren zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende unternommen hat, um innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes die Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues oder eine nachträgliche Baubewilligung zu erreichen. Von einer Ausschöpfung aller tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten kann aber erst gesprochen werden, wenn auch alle denkbaren gerichtlichen Schritte gegen andere Miteigentümer der vorschriftswidrigen Baulichkeit eingeleitet und gehörig betrieben wurden (vgl. 16.10.1973, 0349/73).
Aufgrund einer Auskunft einer bausachverständigen Person, wonach die verwendeten Ziegel der Feuermauer möglicher Weise gesintert wären und dann kein Verputz erforderlich wäre, hat der Beschwerdeführer den Bauauftrag bekämpft. Die Strafbarkeit ist während der Anhängigkeit dieses Verfahrens weiterhin gegeben und gründet sich dies auf die gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur. Auch wenn der Beschwerdeführer rechtsirrtümlich annahm, während eines anhängigen Verfahrens vor einer Strafbarkeit geschützt sei, kann ihn dies nicht entschuldigen.
Auch wirtschaftliche Überlegungen sind rechtlich unbeachtlich. Es ist somit auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzunehmen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 50.000 Euro, im Fall der
Im Einzelnen ist dazu festzustellen, dass die vorliegende Tat das Interesse am ausschließlichen Bestehen mängelfreier, der BO entsprechender Baulichkeiten schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering zu werten war.
Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Anhaltspunkte für unterdurchschnittliche wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht im Verfahren vorgekommen. Es war daher von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und dem gegenständlichen Liegenschaftsbesitz auszugehen. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde ausreichend mildernd berücksichtigt.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe erweist sich als tat- und schuldangemessen, weshalb von einer Herabsetzung – auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen -abzusehen war. Dazu wird angemerkt, dass zwar die Feuermauer mittlerweile instandgesetzt wurde, der Auftrag vom Beschwerdeführer aber erst erteilt wurde, als er die Androhung der Ersatzvornahme erhalten hatte. Die verhängte Strafe ist ohnedies im unteren Bereich des bis zu 50.000 Euro reichenden Strafrahmens angesetzt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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