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Berichtigung; Schreibfehler
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner den
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
gefasst:
Der Spruch in den Säumnisbeschwerden betreffend 1) A. GmbH 2) B. GmbH, 3) C. Gen.m.b.H. sowie des 4) Dr. D. E., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 28. August 2020 betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde, Amt der Wiener Landesregierung – MA 50, Zl. …, wegen Erteilung der Zustimmung zu Anteilserwerben von Geschäftsanteilen an der A. GmbH wird in seinem Punkt II. dahingehend berichtigt, dass nach dem Wort „Säumnisbeschwerde“ einzufügen ist „zu Antrag 1 g) i)“ und nach „1961“ „dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2018, mit dem die L. GMBH, FN 4, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 782.400,00, und die M. GmbH, FN 5, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 420.000,00, an die B. GmbH, FN 6, verkauft und abgetreten haben.“ einzufügen ist.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
Der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG bestimmt, dass die Behörde und somit auch das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungslage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amtswegen berichtigen kann.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (Vergleiche etwa VwGH vom 08.03.1989, Zlen 89/03/0013, / 0014 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall wurde durch ein Versehen unter Punkt II. des Spruches die Wortfolge Antrag 1 g) i) und der Absatz „dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2018, mit dem die L. GMBH, FN 4, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 782.400,00, und die M. GmbH, FN 5, ihren gesamten Geschäftsanteil, entsprechend einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage in Höhe von EUR 420.000,00, an die B. GmbH, FN 6, verkauft und abgetreten haben.“ nicht eingefügt. Die unvollständige Formulierung des Spruches beruht auf einem Versehen und war daher im Sinne der zuvor wiedergegebenen Normen und der dazu ergangenen Judikatur dieser offensichtliche Fehler von Amtswegen zu berichtigen.
Die Begründung des Erkenntnisses nimmt in extenso Bezug auf den versehentlich nicht eingefügten Teil des Spruchpunktes II.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal im vorliegenden Fall lediglich die unmissverständliche Prozesserklärung der Beschwerdeführerin zu beurteilen war.
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