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VGW-103/048/3238/2021•LVwG W VGW-103/048/3238/2021
VGW-103/048/3238/2021Landesverwaltungsgericht14.05.2021
Unterhaltungsspielapparate; Münzgewinnspielapparate; Anzeigepflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 28.01.2021, Zl. …, betreffend Untersagung der Aufstellung von zwei Unterhaltungsspielapparaten, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.05.2021, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 15 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020 sind Unterhaltungsspielapparate Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Darunter fällt auch der entgeltliche Betrieb von nicht als Glücksspielapparate zu beurteilenden Spielapparaten, bei denen der Einsatz pro Spiel den Betrag von 1 Euro nicht übersteigt und eine Vermögensleistung in Form von Waren (ausgenommen Geld oder Wertgutscheine) im Gegenwert von höchstens 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen in Aussicht gestellt wird.
Gemäß § 15 Abs. 3 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG), LGBl. Nr. 53/2020, sind die Aufstellung und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten der Behörde mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Aufstellung muss die Anzahl und Art der Geräte, Zeit und Ort der Aufstellung sowie eine technische Spielbeschreibung enthalten. Der Anzeige ist ein Gutachten einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen für das jeweils einschlägige Fachgebiet anzuschließen, aus dem ersichtlich ist, dass der Unterhaltungsspielapparat den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entspricht, an diesem Gerät kein Glücksspiel durchgeführt werden kann und keine Inhalte einer verbotenen Veranstaltung gemäß § 42 Z 3 dargestellt werden. Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vor, hat die Behörde die Aufstellung des Apparates binnen einem Monat nach der Anzeige zu untersagen.
Mit Anzeige vom 21.1.2021, bei der Behörde eingelangt am 21.1.2021, zeigte die A. GmbH, die Aufstellung der Unterhaltungsspielapparate „B." ab 1.2.2021 in Wien, C., an. Der Anzeige wurde ein Gutachten eines Sachverständigen für Glücksspiel und Spielerschutz beigelegt.
Der Spielablauf stellt sich - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - im Wesentlichen wie folgt dar, so nach dem Gutachten:
Bei dem gegenständlichen Unterhaltungsspielapparat kann der Spieler durch den Einwurf von Euro-Münzen (0,50 Euro, 1 Euro oder 2 Euro) oder durch die Eingabe von Euro-Banknoten (5 Euro bis 50 Euro) Token erwerben. Der Einsatz pro Spiel beträgt einen Euro. Pro Spiel erhält der Spieler 10 Token. Die Token kann der Spieler durch eine mit einem Joystick steuerbare Abschussvorrichtung innerhalb eines geschlossenen Systems abfeuern. Durch die mechanisch konstante Bewegung des Spielfeldes und der abgefeuerten Token, fallen auf der Spielfläche befindliche Plastikchips mit unterschiedlichen Wertigkeiten (zwischen 5 und 100 Punkten) in die untere Ebene des Spielfeldes. Dort werden die jeweiligen Punkte der Plastikchips gescannt. An den Spieler werden automatisch Tickets in Höhe der gescannten Punkte ausgegeben. Der Spieler kann in einem Spiel bei bester Geschicklichkeit maximal 1.000 Tickets (Punkte) erwerben. Diese kann der Spieler wie folgt einlösen:
für 200 Punkte EK 0,30 Euro, VK 0,90 Euro (z.B. kleine Schlüsselanhänger);
für 300 Punkte EK 0,50 Euro, VK 1,50 Euro (z.B. … Schokoriegel);
für 600 Punkte EK 1 Euro, VK 3 Euro (z.B. kleines Plüschtier);
für 1.000 Punkte EK €1,50 Euro, VK 5 Euro (z.B. Plüschtier);
für 2.000 Punkte EK 3 Euro, VK, 9 Euro (z.B. Mini Shisha, Plüschtier);
für 5.000 Punkte EK 8 Euro, VK 24 Euro (z.B. Kinder-Megafon, mit Musik, Plüschtier)
Diese Feststellungen betreffend die Geräte- und Spielbeschreibung wurden ebenso schon durch die belangte Behörde getroffen und blieben unbeanstandet.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgende Beurteilung:
Das Wiener Veranstaltungsgesetz will in seinem § 15 bloße Unterhaltung ermöglichen. Das Gericht hält den gegenständlichen Geschicklichkeitsapparat mit dem Gesetz im Einklang stehend. Der Spieler kann pro Spiel maximal 1.000 Tickets (Gegenwert von 5 Euro für die Einlösung eines kleinen Präsents) erwerben, dies durch Einwurf von maximal 1 Euro. Zweifelsohne sind jedermanns Geschicklichkeit Grenzen gesetzt und wird es selten dazu kommen 1.000 Tickets pro Spiel zu erwerben. Dies vermag den Unterhaltungscharakter noch nicht zu unterbinden, weil ja Unterhaltung in Form von Geschicklichkeit und materielle Gegenleistung ausgelobt werden. Dieses Versprechen wird je auch nicht gebrochen, einmal eben mehr Unterhaltung das andere Mal mehr materielle Leistung. Das Ansammeln von Tickets durch die Aneinanderreihung von Spielen um je 1 Euro und der dadurch mögliche Erwerb eines größeren Präsents (i.e. größere Plüschtiere, Kindermegaphon mit Musik) beseitigt den bloßen Unterhaltungswert ebenso nicht, weil das Gesetz „pro Spiel“ auf den Einsatz abstellt und die Vermögensleistung unspezifisch belässt, heißt nicht auf das Spiel einschränkt. Selbst wenn der Wortlaut des Gesetzes bei strenger Interpretation die Vermögensleistung auf höchstens 5 Euro pro Spiel einschränken will, so ist dem zu entgegnen, dass je Spiel auch nicht mehr als 1.000 Tickets (Gegenwert von 5 Euro) erworben werden kann. Der durch Addition von Tickets über ein Spiel hinaus ermöglichte Erwerb eines größeren Präsents (über einen Gegenwert von 5 Euro hinaus) beseitigt den bloßen Unterhaltungswert nicht, weil der Anreiz dieses größeren Objekts (größeres Plüschtier) nach der Lebenserfahrung den bloß unterhaltenden Geschicklichkeitsaspekt des Apparats nicht zu beseitigen vermag. Es erfolgt durch die Aneinanderreihung kein Dimensionensprung.
Ein Unterschied kann nicht erkannt werden, wenn nach jedem Spiel streng abgerechnet wird und nicht Punkte mehrerer Spiele addiert werden. Die Ansammlung mehrerer kleiner Präsente je Spiel kann für einen Sammler kleinerer Präsente in Form von Schlüsselanhängern oder kleineren Plüschtieren gar mehr Interesse bieten als ein größeres Plüschtier insgesamt. Anders gewendet ist der Schutz, Zweck dieser Bestimmung, gar durch die je Ausgabe eines Plüschtieres weniger gewährleistet als durch eine dimensional nicht anderes in Form eines größeren Plüschtieres oder eines Kinder-Megafones.
Auch der Zweck der Bestimmung stützt diese Auslegung, weil der dem Begriff der Unterhaltungsspielapparate innewohnende Zweck der bloßen Unterhaltung noch gewährleistet wird. Dieser Unterhaltungscharakter würde vor allem dann unterlaufen werden, wenn durch häufiges Spielen insgesamt hohe Einsätze und hohe Verluste möglich sind, so die belangte Behörde. Dies ist hier nicht der Fall. Gerade durch das je Auszahlen kann eher ein „Spielrausch“ entstehen und zum häufigen Spiel anregen.
Zweifelsohne würden hochpreisigen Sachwerten zum häufigeren Spielen veranlassen und die Entstehung einer Spielleidenschaft fördern. Dies die Befürchtung der belangten Behörde. Derartig hochpreisige Sachwerte werden aber gerade nicht ausgelobt. Im Vordergrund steht der reine Unterhaltungswert, unterstrichen gerade durch die verlangte Geschicklichkeit. Diese ist es, die durch ein freudvolles und verbesserndes geistig-motorisches Verhalten einen Lerneffekt bei dem kindlich/jugendlichen Publikum erzielt. Dadurch wird pädagogisch richtige, in einer Phase der Entwicklung von „echten“ einarmigen Banditen abgehalten.
Durch die vorliegende Ausgestaltung des Unterhaltungsspielapparats, bei welcher die Spieler durch das Sammeln von Tickets, welche der Unterhaltungsspielapparat ausgibt, höherpreisige Waren (bis zu einem Verkaufswert von 24 Euro) erlangen kann, wird der Zweck der Gesetzbestimmung noch nicht unterlaufen. Das in Aussicht stellen eines Gewinnes in Form einer Ware (z.B. eines Kinder-Megafons) im (Verkaufs)Wert von 24 Euro (durch häufigeres Spielen) entspricht daher den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Wr. VG.
Eine andere Rechtsauffassung würde am Ende das Ende des C. als Unterhaltungsrummel bedeuten.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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