LVwG W VGW-151/V/004/10971/2020

VGW-151/V/004/10971/2020Landesverwaltungsgericht08.03.2021

Regest

Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Unterkunft; Ortsüblichkeit; Interessensabwägung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/V/004/10971/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.V.004.10971.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über die Beschwerde der A. B., geb. 2002, StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.7.2020, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß §§ 11 Abs. 2 Z 2 und 11 Abs. 1 Z 5 NAG iVm 21 Abs. 2 Z 5 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.2.2021

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte am 5.12.2019 bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.

Mit Schriftsatz vom 18.6.2020 wurde eine Säumnisbeschwerde erhoben, da die Behörde bis dahin untätig geblieben sei.

Die Behörde führte sodann das Verfahren und teilte der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.6.2020 im Wesentlichen mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag abzuweisen, da sie sich länger als die erlaubte sichtvermerkfreie Zeit im Bundesgebiet aufhalte und das Familieneinkommen nicht errechnet werden könne, weshalb die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus sei kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft erwiesen, da die Wohnung über ein Zimmer und ein Kabinett verfüge und dort bereits der Vater und Bruder der nunmehrigen Beschwerdeführerin wohne, weshalb für diese kein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe.

Dazu gab die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6.7.2020 eine Stellungnahme unter Nachreichung von Unterlagen ab.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.7.2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 5.12.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin Familienzusammenführung mit ihrem Vater begehre und sie beabsichtige, mit diesem und ihrem Bruder in deren Wohnung zu wohnen, welche 61,85 m² groß sei und über zwei Wohnräume verfüge. Bei drei Personen, davon zwei erwachsen und einer fast erwachsenen Frau, stelle dies eine Überfüllung dar. Es müsse für jede Person ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen, um die nötige Privatsphäre gewährleisten zu können. Auch bei erwachsenen Geschwistern sei eine private Rückzugsmöglichkeit unumgänglich. Darüber hinaus sei ein Ausreisenachweis bis dato nicht erbracht worden, weshalb die erlaubte sichtvermerkfreie Zeit überschritten worden sei. Die erforderliche Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK falle unter näherer Begründung zu Ungunsten der nunmehrigen Beschwerdeführerin aus.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet bereits im Dezember 2019, sohin unter Einhaltung der sichtvermerkfreien Zeit verlassen habe. Zur Unterkunft wurde ausgeführt, dass nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl angeknüpft werden könne. Die Nutzfläche der Wohnung betrage 61,85 m² und sei unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten als genügend zu beurteilen seien. Das Schlafzimmer wäre der Beschwerdeführerin vorbehalten, das Wohnzimmer ihrem Bruder, da der Vater aufgrund langer Arbeitszeiten der Rückzugsmöglichkeit seiner Kinder nicht im Wege stehe.

Mit Schriftsatz vom 18.8.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Bezugsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor, wo diese am 20.8.2020 einlangten.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16.2.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Behörde nicht teilnahm. Die Beschwerdeführerin gab zunächst nur zum arbeitsrechtlichen Vorvertrag befragt Folgendes zu Protokoll:

„Ich soll bei der Firma C. arbeiten, dort ist auch mein Bruder beschäftigt. Es handelt sich um eine Wasser-Gas-Installationsfirma, ich soll dort als Helferin im Büro tätig sein. Mein Bruder hat mir erzählt, dass dort eine Bürohelferin gesucht wird. Ich hatte erstmals Anfang Februar mit meinem Arbeitgeber telefonischen Kontakt, wir haben uns am Samstag zum ersten Mal getroffen. Wir haben uns draußen getroffen auf Grund der Corona-Umstände. Ich habe mich mit Herrn D. C. getroffen. Er hat mir gesagt was ich zu tun habe und was ich dort verdiene. Ich soll dort etwa die Post austragen und Kaffee machen. Wenn ich heute einen Aufenthaltstitel erhielte, könnte ich sofort zum Arbeiten beginnen. Vielleicht nicht morgen, aber in einer Woche. Ich habe keine Berufserfahrung, ich besuche noch die Schule und möchte sie dieses Jahr abschließen. Ich muss nur noch ein paar Prüfungen ablegen, für diese müsste ich nach Nordmazedonien fahren. Ich muss nicht dort anwesend sein. Ich besuche eine medizinische Mittelschule, eine einschlägige Berufsausbildung habe ich nicht. Ich habe Deutschkenntnisse auf Niveau A 1, was im Büro kein Problem ist, weil dort alle albanisch sprechen. Ich weiß nicht, zu viele Stunde ich dort arbeiten soll, ich möchte einmal anfangen zu arbeiten, und dann werden wir weitersehen. Ich soll dort um die EUR 2.000,-- verdienen, ich glaube brutto. Wie meine Arbeitszeiten sein werden, haben wir noch nicht besprochen, das machen wir erst, wenn ich einen AT erhalten habe. Eine Probearbeitszeit ist vereinbart worden, und zwar für einen Monat. Ich habe meinen Arbeitsplatz nur von draußen gesehen, in Wien, die Adresse weiß ich nicht.

Über Vorhalt des Vorvertrages:

Das ist meine Unterschrift. Den Vertrag hat mir mein Bruder nach Hause nach Wien gebracht, wo ich ihn auch unterschrieben habe. Es ist richtig, dass ich den Vertrag zuerst unterschrieben habe und erst später mit dem GF gesprochen habe. Mein Bruder hat mir den Vertrag übersetzt. Der Vertrag war von der Firma schon unterschrieben, als ihn mir mein Bruder gebracht hat. Im Großen und Ganzen weiß ich schon, was im Vertrag drinnen steht.

Über Vorhalt, des Vertrages wonach sehr wohl Arbeitszeiten aber keine Probezeit vereinbart wurde, ich habe mir das nicht gemerkt.“

D. C., gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit Folgendes an:

„Meine Firma beschäftigt sich mit Gas-Wasser-Heizung-Installationen. Sie verfügt über die Gewerbeberechtigungen für Gas-Wasser-Heizung und auch als Bauträger. Ich bin sowohl handelsrechtlicher aus auch gewerberechtlicher GF. Die Bauträgerfirma hat allerdings einen anderen Firmenwortlaut, aber die gleiche Adresse.

Der gegenständliche Vorvertrag wurde mit der Gas-Wasser-Heizung-Firma geschlossen. Wir haben 25 Arbeitnehmer. Die letzten 2 bis 3 Jahre hatte diese Firma immer rund 25 Arbeitnehmer. Wir haben keine hohe Fluktuation. Wir haben einen Jahresumsatz von etwa 3 Millionen Euro.

Über Vorhalt der Beschäftigtenliste der ÖGK:

Das kann ich mir nicht vorstellen, ich beschäftige die Arbeitnehmer nicht kurz und habe einen konstanten Mitarbeiterstand.

Ich suche seit Mitte Dezember eine Bürohilfskraft. Diese soll Servicetätigkeiten übernehmen und kleine Rechnungen schreiben oder Ordner verwalten, sortieren usw.

Der Bruder der Bf ist auf mich zugekommen und hat mir gesagt, dass seine Schwester eine Arbeit braucht. Da ich mit ihm sehr zufrieden bin, habe ich auch bei der Schwester ein gutes Gefühl. Ich habe weder Inserate geschalten, noch mich an das AMS gewandt.

Ich habe die Bf zum ersten Mal vorgestern gesehen.

Wir haben uns vor der Firma getroffen, ich habe ihre Aufgaben erklärt. Sie soll zunächst mit Kaffee kochen beginnen und dann Baustellenordner verwalten und Angebote verwalten. Ich verweise auf meine obige Aussage. Ich weiß, dass sie keine Berufserfahrung hat. Ich habe auch keine Zeugnisse verlangt. Ich glaube nicht, dass die Deutschkenntnisse der Bf problematisch werden würden. Die Bf hat sich das Gebäude nur von außen angeschaut. Wir haben einen Lohn in Höhe von EUR 1.600,-- brutto vereinbart. Sie soll von 08:00 bis 17:00 Uhr arbeiten, zu 38,5 Wochenstunden. Wir haben keine Probearbeitszeit vereinbart. Die Kosten für die Firma für die Einstellung wird etwa das Doppelte betragen.

Über Vorhalt des Vorvertrages:

Diesen habe ich unterschrieben. Ich habe diesen unterfertigt und dem Bruder mitgegeben, wo ihn dann die Bf unterfertigt hat. Der Vorvertrag wurde dem BFV weitergeleitet und wir haben eine Kopie erhalten. Den Vertrag wie vorliegend habe ich so vorgegeben. Ich würde die Bf sofort nach Erhalt des AT einstellen, auch schon morgen. Ich brauche nicht sofort jemanden im Büro und könnte daher auch noch 2 bis 3 Monate zuwarten, auch weil ich mit ihrem Bruder außerordentlich zufrieden bin. Ich kenne die Familie B. seit etwa 3 Jahren, seit der Bruder bei uns arbeitet. Mein Vater kennt aber den Vater der Bf und hat mir den Bruder empfohlen. Die Väter kennen sich schon wohl länger über die Community.“

Daraufhin wurde die Einvernahme der Beschwerdeführerin fortgesetzt:

„Ich war etwa 7 oder 8 Jahre alt, als ich zum ersten Mal nach Österreich gekommen bin. Vielleicht war es etwa auch vor 7 Jahren.

Ich war in Summe überhaupt erst 4 Mal in Österreich. Das erste Mal etwa für 1 bis 2 Monate danach jeweils nur ein bis zwei Wochen. Zuletzt bin ich am 03.02.2021 eingereist.

Ich habe die sichtvermerkfreie Zeit im Zuge meiner Antragstellung eingehalten, mein Bruder bzw. Vater haben vergessen mich abzumelden. Ich verweise auf den vorgelegten Stempel im Reisepass.

Ich habe einen Strafregisterauszug vom Jänner 2021, ich glaube mein Vater hat ihn heute mit. Der BFV verweist auf die Urkundenvorlage vom 25.01.2021.

Wenn ich einen AT erhalte, möchte ich zunächst arbeiten und die Sprache erlernen. Längerfristig möchte ich aber eine weitere Ausbildung im medizinischen Bereich absolvieren.

Mein Vater lebt seit 16 Jahren in Österreich. Er ist Nordmazedonier und hat DAEU. Sein Vater, mein Großvater, lebt seit langer Zeit schon in Österreich und hat die österr. Staatsangehörigkeit. Meine Mutter lebt in Nordmazedonien, wenn ich einen AT erhalte, kommt sie aber auch nach Österreich. Meine Eltern sind verheiratet. Ich habe einen Bruder und eine Schwester. Mein Bruder in lebt in Wien und meine Schwester ist verheiratet und lebt in Nordmazedonien. Ich habe noch keine Sorgepflichten.

Ich lebe in Nordmazedonien in E.. Ich lebe mit meiner Mutter in unserem Familienhaus, wo auch mein Vater und mein Bruder wohnen, wenn sie nach Mazedonien kommen. Meine Mutter ist nicht berufstätig, ich gehe zur Schule, den Lebensunterhalt finanziert mein Vater. Er schickt uns regelmäßig Geld, wie viel weiß ich nicht. Ich war bislang noch nie berufstätig.

Wenn mein Vater und mein Bruder in Österreich sind, halten wir regelmäßigen telefonischen Kontakt, auch über Videotelefonie. Außerdem kommen sie oft zu Besuch, mein Vater jeden zweiten Monat.

Meine Mutter hat keine Berufsausbildung und hat auch noch nie gearbeitet, ich weiß nicht ob sie hier arbeiten möchte, wenn sie nach Österreich kommt. Zur finanziellen Situation meines Vaters kann ich keine Angaben machen, ich verweise auf seine Zeugeneinvernahme.

Wenn ich in Wien bin, wohne ich in der Wohnung meines Vaters, dort soll auch meine künftige Unterkunft sein, und zwar in der F.-gasse. Es handelt sich um eine Mietwohnung, Hauptmieter ist mein Vater. Wie groß die Wohnung ist, weiß ich nicht genau, ich verweise auf den Mietvertrag. Die Wohnung hat 2 Zimmer, in einem Zimmer schlafe ich und im anderen mein Vater und mein Bruder. Mein Bruder ist 21 Jahre alt. Er lebt schon die ganze Zeit bei meinem Vater, seit dem er hier aufhältig ist. Er macht eine Lehre, und zwar bei meinem künftigen Arbeitgeber. Ich weiß nicht genau, wie viel er verdient. Der BFV verweist auf die vorgelegten Lohnzetteln (EUR 1.300,-- netto). In meinem Zimmer befindet sich ein Doppelbett, im anderen Zimmer befindet sich eine ausziehbare Couch. Unter Tags verwenden wir sie als Couch, in der Nacht schlafen mein Vater und mein Bruder dort. Die Küche befindet sich im Wohnraum meines Vaters und meines Bruders, aber ein wenig extra. Unser Esstisch befindet sich auch in diesem Wohnraum, in der Nähe der Küche. Der Kühlschrank befindet sich in der Küche. Es ist richtig, dass ich durch den Wohnraum meines Vaters und meines Bruders muss, wenn ich etwas von der Küche will. Wenn mein Bruder Privatsphäre will, muss er eine andere Wohnung suchen. Wann meine Mutter zuletzt in Österreich war, weiß ich nicht. Wenn ich einen AT bekomme, werden wir eine andere größere Wohnung suchen.

Ein soziales Engagement kann ich in Österreich nicht vorweisen.

In Österreich leben mein Vater und mein Bruder, in meiner Heimat meine Mutter und meine Schwester. Mein Großvater lebt abwechselnd in Österreich und in meiner Heimat. Außerdem habe ich sowohl einen Onkel hier wie dort. Mit den Kindern meines Onkels in Österreich bin ich zudem befreundet. Ich bin täglich mit ihnen in Kontakt, wenn ich in Wien bin, ansonsten telefonieren wir.“

Der Beschwerdeführervertreter erläuterte, dass die Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung bei ihrem Vater mitversichert sein könne und zwar unabhängig von einem etwaigen Beschäftigungsverhältnis.

Der Vater der Beschwerdeführerin, G. B., gab nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit Folgendes an:

„Ich lebe seit 2006 in Österreich. Ich habe DA-EU. Die Bf ist zuletzt am 03.02.2021 eingereist. Davor war sie Ende 2019 für etwa 5 Tage in Österreich. Davor war sie gemeinsam mit meiner Frau auf Besuch in Österreich, in den letzten Jahren etwa 3 Mal (2009, 2014 und 2019). Die Bf lebt in Nordmazedonien in einem Haus mit ihrer Mutter bzw. meiner Ehegattin. Die Bf besucht dort die Schule, meine Gattin ist zu Hause, sie hat keinen Beruf. Sie hat noch nie gearbeitet. Sie hat gesundheitliche Probleme mit den Bandscheiben. Ich und mein Sohn finanzieren den Lebensunterhalt der beiden. Ich zahle etwa 100 Euro monatlich und mein Sohn etwa 200 Euro monatlich. Das Haus steht in unserem Eigentum und verursacht keine regelmäßigen Kosten. Ich habe noch eine weitere Tochter, die ist aber verheiratet und versorgt sich selbst. Die Bf hat auch noch nie gearbeitet, sie besucht die Schule. Wenn ich in Österreich bin, halten wir telefonischen Kontakt und etwa alle 2 bis 3 Monate fahre ich etwa für 10 Tage in die Heimat. Mein Sohn lebt seit 2016 oder 2017 in Wien, er hat immer bei mir gewohnt. Er ist 21 Jahre alt und hat einen AT für 3 Jahre. Er macht eine Installateurlehre und verdient etwa EUR 1.400,00 netto monatlich.

Ich bin Helfer auf Baustellen und verdiene zwischen 2.300,00 Euro bis 2.500,00 Euro netto monatlich. Ich bin seit 2015 durchgehend bei der letzten Firma beschäftigt. Ich war weder saisonal noch wegen Corona oder sonst wie in letzter Zeit arbeitslos. Ich wurde lediglich einmal für 10 Tage Corona bedingt beim AMS gemeldet.

Über Vorhalt des Sozialversicherungsdatenauszuges und den zahlreichen Lücken in der Beschäftigung beim derzeitigen Arbeitgeber:

Das ist am Bau normal. Ich werde nur dann angemeldet, wenn die Firma Arbeit hat. Davor war ich schon länger bei Arbeitgebern beschäftigt, für etwa 2 Jahre.

Es ist richtig, dass ich früher etwa 6 Monate im Jahr beschäftigt war und 6 Monate im Jahr Arbeitslosengeld bezogen habe. Ich möchte aber betonen, dass ich derzeit seit März 2020 durchgehend beschäftigt bin, mit einer Ausnahme einer Coronaunterbrechung. An AMS-Geldern habe ich ca. EUR 35,-- täglich bezogen. Ich habe keine Schulden.

Über Befragung durch den BFV gibt der Zeuge zu Protokoll:

Ich habe EUR 6.000,-- an Ersparnissen, und zwar auf meinem Konto. Ich habe immer ca. EUR 6.000,-- auf meinem Konto.

Ich bin der Hauptmieter der Wohnung in der F.-gasse. Die Wohnung hat ca. 62 m2 und hat 2 Zimmer. Die Miete beträgt EUR 675,48, ab Februar 2021 wird die Miete um 10 Euro günstiger. Für Strom und Gas zahle ich monatlich etwa EUR 130,00. In dieser Wohnung lebe ich mit meinem Sohn. Er zahlt mir EUR 500,00 für die Wohnung monatlich. Mein Sohn lebt in der Wohnküche und ich bewohne das Extrazimmer. Mein Sohn ist auf der Suche nach einer eigenen Wohnung.

Da die Bf nunmehr zum zweiten Mal in albanischer Sprache Aussagen einwirft, wird sie zum zweiten Mal ermahnt, die Befragung nicht zu stören.

Im Wohnbereich gibt eine große ausziehbare Couch in meinem Zimmer gibt es ein Doppelbett und eine Couch.

Im Wohnzimmer gibt es insgesamt 3 Couches, einen Esstisch, einen Fernseher, die Küche ist im Eck.

Wenn die Bf einen AT erhält, überlasse ich ihr mein Zimmer und werde gemeinsam mit meinem Sohn im Wohnzimmer schlafen. Wenn man in die Küche möchte, muss man durch das Wohnzimmer durch.

Auf Frage in wie fern die Privatsphäre von mir bzw. von meinem Sohn gewährleistet ist:

Diese Frage verstehe ich nicht, wir wohnen zusammen.

Die Bf kann bei mir mitversichert sein.

Wenn die Bf einen AT erhält, möchte meine Ehegattin auch nach Österreich ziehen. Sie kann nicht alleine in Nordmazedonien sein, sie braucht Pflege und jemanden, der sich um sie sorgt.

Ich habe noch einen Bruder, welcher in Österreich samt Familie lebt und einen weiteren Bruder in Nordmazedonien.“

Der Beschwerdeführervertreter erklärte, dass aus seiner Sicht die Ortsüblichkeit der Unterkunft gegeben sei und verwies auf die Judikatur (VwGH 98/19/0179 vom 7.7.2000). Es gehe nämlich um den tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnraum und nicht allein darum, ob eine Wohnung als überbelegt gelte oder nicht. Außerdem werde auf VwGH vom 4.9.1998, GZ: 95/19/1088 verwiesen.

In seinen Schlussausführungen verwies der Beschwerdeführervertreter auf seine Ausführungen und hielt fest, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen gegeben seien, auch die Ortsüblichkeit der Unterkunft, weil der Beschwerdeführerin ein eigenes Zimmer von etwa 20 m2 zur Verfügung stehe, sie könne die Sanitäranlagen von ihrem Zimmer aus direkt erreichen. Nur wenn sie in die Küche wolle, müsse sie durch den Wohnbereich des Vaters und des Bruders durch. Gegenständlich liege sogar im Vergleich zur Situation bei Inländern ein ähnliches oder besseres Wohnverhältnis vor.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis samt seinen wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Der Beschwerdeführervertreter ersuchte um die Vollausfertigung.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, in die Beschwerde, in öffentliche Register sowie in öffentliche Daten der Statistik Austria und der Stadt Wien sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin, A. B., ist nordmazedonische Staatsangehörige und wurde 2002 geboren. Sie lebt Zeit ihres Lebens in Nordmazedonien, besucht dort die Schule und war bislang noch nie berufstätig. Sie lebt gemeinsam mit ihrer Mutter im eigenen Haus der Familie, wobei der Lebensunterhalt der beiden vom zusammenführenden Vater der Beschwerdeführerin finanziert wird. Mit Ausnahme von wenigen Besuchen war die Beschwerdeführerin noch nie in Österreich aufhältig. Der Großvater der Beschwerdeführerin lebt abwechselnd in Österreich und in Nordmazedonien.

Der zusammenführende Vater, G. B., geboren 1970, ist ebenfalls nordmazedonischer Staatsangehöriger, lebt seit 2006 in Österreich und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Er ist mit der Mutter der Beschwerdeführerin verheiratet. Diese hat keine Berufsausbildung und war noch nie erwerbstätig und möchte nach Österreich ziehen, wenn die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel erhält. Außerdem lebt ein Onkel der Beschwerdeführerin in Österreich, mit dessen Kindern die Beschwerdeführerin befreundet ist.

Die Beschwerdeführerin hat eine in Nordmazedonien lebende, verheiratete Schwester sowie einen Bruder, den 2000 geborenen H. B., welcher seit 2016 oder 2017 in Österreich lebt, seither beim zusammenführenden Vater in Wien wohnt und eine Lehre absolviert. Der Vater der Beschwerdeführerin arbeitet als Helfer auf Baustellen, zuletzt seit 7.4.2020 bei der K. GmbH.

Die Beschwerdeführerin möchte nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in Wien arbeiten. Sie verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A1.

Die Wohnung des Zusammenführenden liegt in Wien, F.-gasse, ist 61,85 m² groß und besteht aus einem 26,29m² großen Zimmer mit Kochgelegenheit und einem 19,99 m² großen Zimmer samt Nebenräumen (Bad, Abstellraum, WC). Das 19,99 m² große Zimmer wird vom zusammenführenden Vater der Beschwerdeführerin bewohnt, die Wohnküche von ihrem Bruder. In der Wohnküche befindet sich eine ausziehbare Couch, auf welcher der Bruder nächtigt, sowie der Esstisch und die Küche.

Die durchschnittliche Wohnfläche im …. Wiener Gemeindebezirk betrug im Jahr 2019 pro Bewohner 33 m², in ganz Wien 35 m².

In Wien bestand laut Mikrozensus im Jahr 2019 in 9,4 Prozent der Haushalte und österreichweit in 4,1 Prozent der Haushalte, österreichweit in Hauptmietwohnungen in 8,3 Prozent der Haushalte ein Überbelag. Laut EU-SILC bestand in Wien im Jahr 2019 bei österreichischen Staatsangehörigen in 4 Prozent der Haushalte ein Überbelag.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zusammenführenden im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit dem unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Echtheit des Akteninhalts in Frage zu ziehen.

Die Feststellungen zur Einrichtung der Wohnung gründen sich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zur durchschnittlichen Wohnfläche im …. Wiener Gemeindebezirk stützt sich auf die Publikation „…“ der Stadt Wien und der Statistik Austria.

Die Feststellungen zu den übrigen statistischen Daten ergibt sich aus der Publikation der Statistik Austria unter dem Titel „Wohnen 2019, Mikrozensus – Wohnungserhebung und EU-SILC“ vom 10.6.2020.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

Rechtlich folgt daraus:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde das Ermittlungsverfahren geführt und den Bescheid fristgerecht nachgeholt hat, weshalb das diesbezügliche Verfahren zur GZ VGW151/004/7089/2020 formlos einzustellen war. Gegenständlich war sohin nur mehr die Beschwerde gegen den nachgeholten Bescheid zu behandeln (GZ VGW151/V/004/10971/2020).

Vorauszuschicken ist, dass nach der bisherigen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts vorliegen musste. Bestand sie zwar im Zeitpunkt der Antragstellung, ging sie aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Erreichen der Volljährigkeit verloren, so war die besondere Erteilungsvoraussetzung der Eigenschaft als Familienangehöriger im aufgezeigten Sinn nicht mehr gegeben (vgl. zu allem VwGH 9.8.2018, Ra 2017/22/0071, mwN). Vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 16. Juli 2020, B.M.M. et al., C133/19, C-136/19 und C-137/19, zur Auslegung des einschlägigen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG und der dadurch klargestellten Rechtslage hielt der Verwaltungsgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Minderjährigkeit eines Kindes für die Bejahung der Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts vorliegen muss, nicht mehr aufrecht. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Minderjährigkeit eines Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen (VwGH 9.9.2020, Ra 2017/22/0021), weshalb die am 8.10.2020 im Laufe des Beschwerdeverfahrens volljährig gewordene Beschwerdeführerin weiterhin als Kind bzw. als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu betrachten ist.

Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag u.a. wegen Fehlens einer ortsüblichen Unterkunft ab. Dieser Einschätzung kann aus nachfolgenden Überlegungen nicht entgegengetreten werden:

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Darüber hinaus der steht Behörde bei der Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit einer Wohnung kein Ermessen zu. Sie hat diese Frage in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH vom 2.6.2000, 98/19/0076 mit Hinweis auf VfGH E 26.6.1996, B 2843/95).

Die Beschwerdeführerin will gemeinsam mit dem zusammenführenden Vater im Bundesgebiet leben und nahm hinsichtlich des Erfordernisses einer ortsüblichen Unterkunft Bezug auf die vom Zusammenführenden gemietete 61,85 m² große Wohnung in Wien, welche aus einem 26,29 m² großen Zimmer mit Kochgelegenheit und einem 19,99 m² großen Zimmer samt Nebenräumen (Bad, Abstellraum, WC) besteht, wobei das 19,99 m² große Zimmer vom zusammenführenden Vater der Beschwerdeführerin und die 26,29 m² große Wohnküche von ihrem 21jährigen Bruder bewohnt wird.

Im Falle des Zuzugs der mittlerweile volljährig gewordenen und sohin erwachsenen Beschwerdeführerin steht dieser kein eigenes Zimmer zur Verfügung.

Eine Zweizimmerwohnung, wobei wie vorliegend eines dieser Zimmer eine Wohnküche ist und sohin von allen Bewohnern des Haushaltes benutzt werden muss, kann für drei erwachsene Einzelpersonen keinesfalls als ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG angesehen werden.

Laut den statistischen Daten für den …. Wiener Gemeindebezirk betrug im Jahr 2019 die durchschnittliche Nutzfläche je Bewohner 33 m². Im Vergleich dazu stellt sich die Wohnung des Zusammenführenden mit einer Gesamtnutzfläche von 61,85 m² für drei erwachsene Personen eindeutig als unterdurchschnittlich dar.

Darüber hinaus wird bei den Kriterien der Richtlinien für die Vergabe von Gemeindewohnungen in Wien (basierend auf EU-SILC, „Community Statistics on Income and Living Conditions“) bei weniger als drei Wohnräumen (ohne Nebenräume) für drei oder vier Personen von einem Überbelag, welcher bei der Zuteilung von Wohnungen berücksichtigt wird, ausgegangen (VwGH 5.5.2000, 99/19/0010; vgl. zu EU-SILC 2014 und der Definition von „Überbelag“ auch http://www.statistik.at/...). Dabei wird die Anzahl der Wohnräume ins Verhältnis zur Anzahl der Personen im Haushalt gesetzt, wobei die Küche nicht als Wohnraum gezählt wird.

Damit wäre bei Zuzug der Beschwerdeführerin zweifelsfrei ein Überbelag gegeben, da sich drei erwachsene Personen ein Zimmer und eine Wohnküche teilen müssten. Selbst wenn man die Wohnküche als eigenen Raum zählte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da diesfalls nur zwei Wohnräume für drei erwachsene Personen zur Verfügung stünden.

Unter Zugrundelegung des von der Statistik Austria unter dem Titel „Wohnen 2019, Mikrozensus – Wohnungserhebung und EU-SILC“ publizierten Berichts bestand in Wien im Jahr 2019 in 9,4 Prozent der Haushalte und österreichweit in 4,1 Prozent der Haushalte ein Überbelag, wobei in Hauptmietwohnungen österreichweit in 8,3 Prozent der Haushalte ein Überbelag bestand. Laut EU-SILC bestand in Wien im Jahr 2019 bei österreichischen Staatsangehörigen in 4 Prozent der Haushalte ein Überbelag.

Es ist somit im Beschwerdefall mit Blick auf die in Rede stehende Wohnung davon auszugehen, dass in vergleichbaren Wohngegenden andere Bewohner zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil (nämlich ca. 90,6 Prozent bis 95,9 bzw. 96 Prozent der Haushalte) vergleichbare Wohnungen so nutzen, dass entsprechend den dem Bericht der Statistik Austria zugrunde gelegten Kriterien kein Überbelag besteht und die gegenständliche Unterkunft daher keine ortsübliche Unterkunft für die Beschwerdeführerin wäre.

In vergleichbaren inländischen Familien kann zudem davon ausgegangen werden, dass jede erwachsene Person über einen eigenen privaten Bereich, sohin ein eigenes Zimmer verfügt, was sich etwa auch aus der o.g. Statistik ergibt, wonach die durchschnittliche Nutzfläche je Bewohner im …. Wiener Gemeindebezirk 33 m² beträgt. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass sich auch in vergleichbaren inländischen Familien bloß minderjährige und zudem etwa ab dem Schulalter nur mehr gleichgeschlechtliche Geschwister ein Zimmer teilen, nicht aber verschiedengeschlechtliche oder gar erwachsene Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie miteinander verwandt sind oder nicht.

Erschwerend kommt hinzu, dass vorliegend das eine der beiden Zimmer, eine Wohnküche ist, weshalb dieses Zimmer grundsätzlich schon nur sehr eingeschränkt als privater Bereich eines Bewohners angesehen werden kann, da jeder andere Bewohner desselben Haushalts zwingend diesen Bereich betreten muss, will er die Küche benützen, was jedoch zwangsläufig bei einer Küche der Fall ist.

An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung nichts, wonach die Beschwerdeführerin alleine das Zimmer, welches derzeit der Zusammenführende bewohnt, erhalten soll und dieser sich die Wohnküche mit dem Bruder der Beschwerdeführerin teilen will.

Auch diese Konstellation kann nicht als ortsüblich erachtet werden, da diesfalls dann weder Vater noch Bruder über einen eigenen privaten Bereich mehr verfügen würden, weil sie ein Zimmer teilen müssten, bei welchem es sich zudem um die Wohnküche handelt, die zusätzlich auch noch von der Beschwerdeführerin benutzt werden muss. Damit gäbe es aber keinerlei privaten Rückzugsort mehr für den Zusammenführenden und den Bruder der Beschwerdeführerin. Dass sich ein erwachsener Sohn mit seinem Vater ein Zimmer teilt, kann in vergleichbaren inländischen Familien nicht als ortsüblich angesehen werden, womit vorliegend ein ähnliches oder besseres Wohnverhältnis – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – nicht vorliegt, verfügt nämlich in der Regel jede erwachsene Einzelperson über einen eigenen privaten Bereich, sohin ein eigenes Zimmer. Jedenfalls aber wäre ein Überbelag gegeben (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Daran ändert auch nichts, dass die Wohnung selbst über knappe 62 m2 verfügt, kommt es nämlich nicht allein auf die Quadratmeteranzahl, sondern auf die Anzahl und Einteilung der Wohnräume an.

Daran ändert auch die vom Beschwerdeführervertreter zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nichts. Gegenständlich wurden Feststellungen zu den Wohnräumen und deren Einteilung getroffen und ist die Beschwerdeführerin anders als in der zitierten Judikatur kein minderjähriges Kind mehr, sondern bereits eine erwachsene Frau. Darüber hinaus stellt es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die einzig handhabbare Vollzugsmöglichkeit dar, bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft - nach Feststellung der Größe der Familie und der zur Verfügung stehenden Nutzfläche sowie der Anzahl der Wohnräume - für den anzustellenden Vergleich seriös erhobene und bearbeitete statistische Informationen heranzuziehen. Dies insbesondere, wenn dem Gesetzgeber zugesinnt werden soll, dass er auch mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG die Frage der Ortsüblichkeit nicht an das Vorhandensein einer bestimmten Quadratmeterzahl Wohnfläche geknüpft haben wollte, wobei jedoch anzumerken ist, dass es nach Ansicht des erkennenden Gerichts einen Unterschied darstellt, ob eine Unterkunft infolge (biologischem) Familienzuwachs weniger Wohnraum pro Person bietet oder, ob im Falle des Familiennachzuges von Vornherein zu wenig Wohnraum pro Person gemessen an der Ortsüblichkeit zur Verfügung steht.

Der Vollständigkeit halber sei schließlich ausgeführt, dass auch das Argument in der Beschwerde, dass der Vater aufgrund seiner langen Arbeitszeiten der Rückzugsmöglichkeit seiner Kinder nicht im Wege stehe, ins Leere gehen musste, da alle drei erwachsenen Personen im gemeinsamen Haushalt jeweils einer Erwerbstätigkeit tagsüber nachgehen bzw. nachgehen wollen, weshalb daher davon ausgegangen werden muss, dass alle Beteiligten zu ähnlichen Zeiten zu Hause bzw. in der Arbeit sein werden. Anderes wurde weder behauptet noch belegt und ergibt sich auch sonst nicht aus den Erwerbstätigkeiten der beteiligten Personen.

Zusammenfassend kann daher die gegenständliche Unterkunft des Zusammenführenden bei Zuzug der Beschwerdeführerin nicht als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert werden, womit es bereits an einer Erteilungsvoraussetzung mangelt, weshalb auf die weiteren Voraussetzungen, etwa ausreichende finanzielle Mittel und in diesem Zusammenhang auch die Beurteilung des arbeitsrechtlichen Vorvertrages, nicht mehr einzugehen war.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist.

Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 27.9.2010, 2009/22/0036 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass (…) humanitäre Gründe (…) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387).

Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).

Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen:

Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der fehlende Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich leben.

Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist (VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721).

Die Beschwerdeführerin hat ihr gesamtes Leben in Nordmazedonien verbracht und geht dort zur Schule. Sie war mit Ausnahme von wenigen Besuchen bislang noch nie in Österreich aufhältig. Mit Ausnahme des Zusammenführenden und ihrem Bruder lebt ihre restliche Familie (Mutter, Schwester) in Nordmazedonien. Ihr Großvater lebt abwechselnd in Österreich und Nordmazedonien. Sie weist somit starke familiäre Bindungen dorthin auf. Eine berufliche Bindung im Bundesgebiet besteht nicht. Ebensowenig liegen soziale Engagements oder ein nennenswerter Freundeskreis in Österreich vor, sie hat jedoch nachgewiesene Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau. Die Beschwerdeführerin ist daher in Nordmazedonien entsprechend sozialisiert und bestehen mit Ausnahme des Aufenthalts des Zusammenführenden und des Bruders in Österreich, wobei das Familienleben grundsätzlich auch in Nordmazedonien entfaltet werden kann, keinerlei Bindungen zu Österreich. Dass die Führung des Familienlebens so wie bisher im Sinn eines möglichst häufigen Kontaktes durch regelmäßige Besuche einerseits sowie die Nutzung moderner Medien andererseits möglich ist, erweisen die Angaben der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Fehlen einer ortsüblichen Unterkunft der Beschwerdeführerin in Österreich in Abwägung mit dem Wunsch, hier ein Familienleben zu entfalten sowie dem Fehlen jeglicher integrationsbestimmender Merkmale (mit Ausnahme des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1-Niveau) zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des Aufenthaltstitels führte. Der im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG erfolgten Abwägung der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden.

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an der Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels haben daher hinter den als sehr hoch zu bewertenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zurückzutreten.

Der mit der gegenständlichen Entscheidung verbundene Eingriff in die geschützten Rechte der Beschwerdeführerin erfolgen auf gesetzlicher Grundlage und ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend notwendig und im Hinblick auf die verfolgten Ziele jedenfalls verhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und eine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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