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VGW-151/019/13796/2020•LVwG W VGW-151/019/13796/2020
VGW-151/019/13796/2020Landesverwaltungsgericht30.12.2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Erteilungsvoraussetzungen; Familienangehöriger; visumsfreier Aufenthalt; Inlandsaufenthalt; Abwarten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 25. September 2020, Zl. …, betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Dezember 2020
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 146/2020, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, stellte am 11. Dezember 2019 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Mit Eingaben vom 11. März 2020, vom 3. April 2020 und vom 4. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde entsprechende „(Zusatz)anträge“, mit welchen der Beschwerdeführer begehrte, auch nach dem Ablauf der visumsfreien Zeit weiterhin (rechtmäßig) im Bundesgebiet bleiben zu dürfen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer die ihm zukommende visumsfreie Zeit überschritten habe. Eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK habe ergeben, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen nicht überwiegen würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, es sei ihm faktisch nicht möglich gewesen rechtzeitig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Es würden täglich neue „Ma[ß]nahmen in Sachen Corona“ geschaffen, die man „gesamtinhaltlich“ nicht überschauen konnte. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei für ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer defacto gezwungen den „EU-Raum“ zu verlassen, um mit dem Beschwerdeführer zusammenleben zu können. Auch die Kriterien des Art. 8 EMRK sprächen dafür, den Beschwerdeführer ein weiters Zusammenleben mit der Zusammenführenden im Inland zu ermöglichen.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes vor.
5. Am 23. Dezember 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der Beschwerdeführer als Partei und die Ehegattin des Beschwerdeführers C. D. als Zeugin einvernommen wurden. Sowohl im Vorfeld als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien weitere Unterlagen vor. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
1. Der Beschwerdeführer ist ein am … geborener Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien, der seit 17. Oktober 2019 mit der österreichischen Staatsangehörigen C. D. verheiratet ist. Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung war ausschließlich unter Beiziehung einer Dolmetscherin möglich.
2. Der Beschwerdeführer hält sich seit 3. Februar 2020 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Es war nordmazedonischen Staatsangehörigen stets möglich, in ihren Herkunftsstaat einzureisen, am 30. März 2020 wurde von Seiten der nordmazedonischen Behörden die Möglichkeit geboten, im Wege eines „Repatriierungsfluges“ von Wien nach Skopje zurückzukehren. Es war nordmazedonischen Staatsangehörigen möglich, jederzeit durch Slowenien durchzureisen, sofern die Wiederausreise aus Slowenien möglich war. Es war nordmazedonischen Staatsangehörigen ab 5. Juni 2020 möglich, ohne Grenzkontrollen oder sonstig Einschränkungen auf dem Landweg durch Ungarn zu reisen. Es war nordmazedonischen Staatsangehörigen ab dem 23. Mai 2020 möglich, durch Serbien ein- und durchzureisen. Sofern eine Ausreise wieder möglich war, war es nordmazedonischen Staatsangehörigen möglich, jederzeit durch Kroatien durchzureisen, wobei diese Durchreise innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen hatte.
Es wäre dem Beschwerdeführer sohin ab dem 23. Mai 2020 möglich gewesen auf dem Landweg (im Wege über Slowenien, Kroatien und Serbien) bzw. ab dem 5. Juni 2020 (im Wege über Ungarn und Serbien) in seinen Herkunftsstaat zu reisen.
3. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als öffentlich Bedienstete bei der Stadt Wien angestellt. Ihr monatliches (durchschnittliches) Nettoeinkommen betrug in den letzten sechs Monaten (unter Berücksichtigung der regelmäßigen Zulagen Schmutzzulage, Leistungszulage, regelmäßige Überstunden) € 1.755,19. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen stehen somit jährlich € 24.407,81 bzw. monatlich € 2.033,98 netto zur Verfügung. Überdies bezieht die Zusammenführende eine monatliche Witwenrente in Höhe von € 353,78.
An regelmäßigen Ausgaben fallen monatlich € 275,42 an Miete für die Wohnung in der E.-straße, Wien, und € 75,00 monatlich an Stromkosten für diese Wohnung an. Überdies hat die Zusammenführende einen Kleingarten in Wien gepachtet, die jährliche Pacht beträgt € 1.000 (monatlich € 83,00). Zusätzlich fallen an Energiekosten für den Kleingarten monatlich € 20,00 an Stromkosten an. Sonstige regelmäßige Ausgaben bestehen nicht, die Gesamtsumme der monatlichen Ausgaben beträgt daher € 453,22.
5. Die Zusammenführende ist Hauptmieterin einer Wohnung mit der Anschrift E.straße, Wien und dort seit 8. Juli 1996 mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet. Die Wohnung hat eine Fläche von 59 m².
6. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat keine Verwaltungsübertretungen begangen.
7. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich neben seiner Ehegattin über einen Cousin und einen Freundeskreis. Auch der Sohn der Zusammenführenden lebt im Bundesgebiet, zu diesem steht die Zusammenführende in Kontakt. In Nordmazedonien leben die Kinder des Beschwerdeführers, zu welchen der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt hat. Überdies hat der Beschwerdeführer in Skopje eine Wohnung von einem Freund gemietet. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat keine gesundheitlichen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer verbringt die Zeit im Bundesgebiet überwiegend alleine bzw. mit seiner Ehegattin. Er ist in keinen Verein oder sonstigen sozialen Einrichtungen tätig. In jenen Zeiträumen, in denen der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet ist, stehen die Ehegatten über moderne Kommunikationsmittel in Kontakt.
III. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund folgender Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Ferner hat das Verwaltungsgericht verschiedene Registerauszüge (Sozialversicherungsdaten, Zentrales Melderegister, Strafregister) eingeholt.
Am 23. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei und seine Ehegattin C. D. als Zeugin einvernommen wurden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden auch die vom Verwaltungsgericht Wien in den Verfahren VGW-151/019/14972/2019 und 151/019/6347/2020 eingeholten Stellungnahmen der österreichischen Vertretungsbehörden in Laibach, Budapest, Zagreb, Belgrad und Skopje zu den Reisemöglichkeiten nordmazedonischer Staatsangehörige in ihren Herkunftsstaat seit März 2020 verlesen.
2. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers folgt aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem im Behördenverfahren vorgelegten nordmazedonischen Strafregisterauszug vom 8. November 2019. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Verwaltungsstrafen begangen hat, leitet das Verwaltungsgericht Wien aus den Mitteilungen der Magistratsabteilungen 63 und 67 sowie der Landespolizeidirektion Wien an das Verwaltungsgericht Wien ab. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Sprachzertifikat vom 17. Oktober 2019. Die Feststellungen zur Eheschließung ergeben sich aus der im Behördenakt befindlichen Heiratsurkunde.
3. Die Feststellungen zum Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Gehaltszetteln und Lohnbestätigungen, wobei für die Feststellung des Einkommens ein Durchschnittswert aus den vorgelegten Einkommensnachweisen der letzten sechs Monate herangezogen wurde. Die Feststellungen zu den regelmäßigen Ausgaben ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (Kontoauszüge, Bestätigungen des Bezirksgerichtes über etwaige Exekutionen, KSV-Auszüge) und der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23. Dezember 2020.
4. Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktenkundigen Mietvertrag.
5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 3. Februar 2020 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie dem im Reisepass des Beschwerdeführers befindlichen Ein- und Ausreisestempel. Die Feststellungen zu den Rückreisemöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat seit Mitte März 2020 beruhen auf den eingeholten Stellungnahmen der österreichischen Botschaften in Budapest, Belgrad, Laibach, Skopje und Zagreb, die im Zuge der mündlichen Verhandlung verlesen wurden. Im Zuge seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer angegeben gesund zu sein und keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben, jedoch aus „Furcht“ vor der „Corona-Situation“ in Nordmazedonien im Bundesgebiet geblieben zu sein.
6. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und in Nordmazedonien ergeben sich für das Verwaltungsgericht Wien aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zusammenführenden im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Aussagen waren im Wesentlichen deckungsgleich und sind auf Seiten des erkennenden Richters keine Bedenken gegen die Richtigkeit der entsprechenden Angaben entstanden. Soweit in der Beschwerde noch vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei in zwei Vereinen tätig, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese Angaben im Zuge seiner Einvernahme nicht wiederholt hat und die Zusammenführende unter Wahrheitspflicht einvernommen angegeben hat, der Beschwerdeführer sei in keinen Vereinen oder vergleichbaren Einrichtungen engagiert. Daher wird vom Verwaltungsgericht Wien davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in keinen Vereinen (oder vergleichbaren Einrichtungen) tätig ist.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, lauten (auszugsweise):
„4. Hauptstück
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. […]
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
[…]
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
[…]
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
[…]
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[…]
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
[…].“
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer ist als Ehegatte „Familienangehöriger“ iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Er erfüllt daher die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 2 NAG.
2. Allerdings darf der vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dieser auch die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (sohin auch die Bestimmung des § 21 NAG) erfüllt, wobei § 21 NAG eine Erfolgsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels normiert (VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152).
2.1. Gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG hat der Fremde, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland gestellt hat – wie dies auch der Beschwerdeführer getan hat – die Entscheidung über seinen Antrag grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Der Beschwerdeführer ist zwar als Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien und Inhaber eines biometrischen Reisepasses grundsätzlich zur visumsfreien Einreise berechtigt; ferner kann sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Staatsangehörigkeit in einem Zeitraum von 90 in 180 Tagen visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 iVm mit Anlage II der Verordnung [EU] 1806/2018, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399; vgl. dazu auch jüngst VwGH 11.11.2020, Ra 2019/22/0126).
Allerdings hält sich der Beschwerdeführer seit 3. Februar 2020 durchgehend im Bundesgebiet auf und hat somit den ihm, zukommenden Zeitraum des visumsfreien Aufenthalts deutlich – nämlich seit 3. Mai 2020 – überschritten. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer gemäß den getroffenen Feststellungen möglich gewesen wäre, spätestens ab 23. Mai 2020 nach Nordmazedonien zu reisen und somit eine Überschreitung des ihm zukommenden visumsfreien Aufenthaltes hintan zu halten.
Da er dies nicht getan und den Zeitraum des visumsfreien Aufenthaltes überschritten hat, hat die Beschwerdeführer gegen die Vorgaben des § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG verstoßen, wobei ein Verstoß gegen die Verpflichtung die Entscheidung über einen Antrag im Ausland abzuwarten, grundsätzlich zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu führen hat (VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0080). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorladung zu einer Vernehmung bei der Landespolizeidirektion Wien keine Grundlage für einen weiteren Inlandsaufenthalt geboten hat und der Beschwerdeführer auch nach erfolgter Einvernahme am 3. Juli 2020 durch die Landespolizeidirektion Wien weiterhin durchgehend im Bundesgebiet verblieben ist. Zu dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Internetausdruck (Beilage./3 zum Verhandlungsprotokoll) ist anzumerken, dass sich auch in diesem Ausdruck ein entsprechender Hinweis findet, wonach Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet ehestmöglich zu verlassen haben, sobald es die Situation wieder erlaubt. Dies wäre dem Beschwerdeführer jedoch gemäß den getroffenen Feststellungen spätestens ab 23. Mai 2020 wieder möglich gewesen und ist der Beschwerdeführer dennoch im Bundesgebiet verblieben.
Allerdings sieht § 21 Abs. 3 NAG vor, dass die Behörde – über begründeten Antrag – vom Erfordernis der Antragstellung im Ausland absehen kann, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwar im Ausland gestellt, hat aber noch im behördlichen Verfahren wiederholt (mit Eingaben vom 11. März 2020, vom 3. April 2020 und vom 4. Mai 2020) einen Antrag eingebracht, auch nach Ablauf des visumsfreien Zeitraums weiterhin im Bundesgebiet bleiben zu können. Nun stellt der Wortlaut des § 21 Abs. 3 NAG zwar explizit nur darauf ab, eine Stellung des Antrages im Inland zuzulassen, der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung aber bereits ausgeführt, es ist in einem Größenschluss aus dieser Bestimmung auch abzuleiten, dass darunter auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten (VwGH 24.2.2011, 2010/21/0460). Folglich ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer – infolge seiner Anträge – das Abwarten über die Entscheidung hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu gestatten ist (vgl. im Übrigen auch VwGH 10.12.2019, Ra 2018/22/0288, wonach in jenen Fällen des § 21 Abs. 1 zweiter Satz NAG, in denen eine Stellung eines Zusatzantrages nicht mehr möglich war, weil das Erteilungshindernis erst im Rechtsmittelverfahren verwirklicht wurde, eine Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist).
2.2. Im vorliegenden Fall ist daher eine entsprechende Interessenabwägung durchzuführen.
Vorauszuschicken ist, dass die beschwerdeführenden Parteien – nicht zuletzt nach § 29 Abs. 1 NAG – eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des hier maßgeblichen Sachverhaltes trifft. Auf Grund dessen sind sie insbesondere gehalten, integrationsbegründende Umstände, welchen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (zB Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).
Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224). Darüber hinaus ist auch die Aufenthaltsdauer des Fremden im Inland zu beachten, wobei einem weniger als fünfjährigen Aufenthalt in der Regel keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070) Zwar kann auch die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung im Zusammenhang mit der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK von Bedeutung sein. Diesbezüglich ist aber auch zu beachten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn es sich um eine schwere Erkrankung handelt (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Dies hat umso mehr zu gelten, wenn ein an sich gesunder Fremde bloß aus Angst vor einer möglichen Infektion mit einer Krankheit in seinem Aufenthaltsstaat verbleibt.
2.3. Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, so ergibt sich hieraus Folgendes:
Für den Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers spricht im konkreten Fall seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Überdies verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
Zum Nachteil des Beschwerdeführers sind aber folgende Umstände ins Treffen zu führen:
Zunächst ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer immer nur für einen Zeitraum von wenigen Wochen oder Monaten im Bundesgebiet aufhalten darf.
Der Beschwerdeführer, welcher noch nie über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt hat, ist in seinem Herkunftsstaat stark verwurzelt: Seine Kinder, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht, leben in Nordmazedonien, er verfügt überdies über eine Mietwohnung in Skopje.
In Österreich hat der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines Cousins keine leiblichen Angehörigen, der Kreis seiner im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen beschränkt sich auf seine Ehegattin und deren Angehörige.
Im Beschwerdefall ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und die Zusammenführende zu einem Zeitpunkt geheiratet haben, zu dem sich beide der unsicheren Aufenthaltsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Österreich bewusst gewesen sein mussten. Auch ist der Beschwerdeführer als nordmazedonischer Staatsangehöriger berechtigt, sich in einem Zeitraum von 90 aus 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten. Diese Berechtigung wird durch den Beschwerdeführer – wie sich aus den festgestellten Aufenthaltszeiten ergibt – auch in Anspruch genommen. Ein regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen den Ehegatten ist daher möglich. Überdies haben beide Ehegatten angegeben, dass in jenen Zeiträumen, in denen sie getrennt sind, ein reger Kontakt über moderne Kommunikationsmedien besteht.
Schließlich hat der Beschwerdeführer in jenen Zeiträumen, in denen er in Österreich aufhältig war, keine besonderen Integrationsschritte in Österreich gesetzt, er betätigt sich weder in Vereinen noch in sonstigen sozialen Einrichtungen. Auch verfügt der Beschwerdeführer nur über grundlegende Deutschkenntnisse, eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung war nur unter Beiziehung einer Dolmetscherin möglich.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus bloßer Furcht vor einer möglichen Infektion mit „SARS-Covid-19“ im Bundesgebiet geblieben, genügt es schließlich auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die bloße Furcht vor einer möglichen Infektion mit „SARS-Covid-19“ bei einem gesunden Fremden – wie dies der Beschwerdeführer ist – keine wesentliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des Fremden hat.
2.4. In Abwägung all dieser genannten Umstände ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, dass die aus Art. 8 EMRK erfließenden schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, konkret der Beachtung der Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthalts, überwiegen. Vom dem Erteilungshindernis des § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG ist daher im Beschwerdefall nicht abzusehen.
3. Im vorliegenden Fall ist schließlich noch Folgendes zu beachten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union vgl. EuGH 10.5.2017, Rs. C-133/15, Chavez-Vilchez, Rn. 70 f.; 15.11.2011, C-256/11, Dereci, Rn 65 ff.; 8.11.2011, C-34/09, Ruiz Zambrano) mehrfach ausgesprochen hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern – wie hier einer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzende Ehegattin eines Drittstaatsangehörigen – der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe – der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reicht allerdings nicht aus – bestehen, würde die gegenüber einem Fremden ausgesprochene Anordnung, das Bundesgebiet wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts zu verlassen, dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein (vgl. hiezu etwa VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 17.4.2013, 2013/22/0062). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen (VwGH 20.3.2012, 2008/18/0483).
Im Hinblick auf die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese in Österreich seit mehr als zwei Jahrzehnten beim selben Arbeitgeber berufstätig ist und seit dem Jahr 1996 über eine eigene Mietwohnung mit der Anschrift E.-straße, Wien, verfügt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat überdies aus ihrer Berufstätigkeit ein eigenes Einkommen, welches deutlich über ihren regelmäßigen Ausgaben liegt. Eine finanzielle Abhängigkeit der Zusammenführenden vom Beschwerdeführer liegt somit nicht vor. Sie ist auch in jenen Zeiträumen, in denen sich der Beschwerdeführer während der gemeinsamen Ehe nicht in Österreich aufgehalten hat, im Bundesgebiet verblieben und hat in diesem Zeitraum ihre Berufstätigkeit weiterhin fortgesetzt. Es sind im Ermittlungsverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Zusammenführenden und ihrem Ehegatten schließen ließen. Schließlich ist der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Nordmazedonien zur visumsfreien Einreise und – wie sich aus den festgestellten Aufenthaltszeiten ergibt – auch regelmäßig im Bundesgebiet aufhältig. All dies spricht gegen die Annahme, dass hier ein Eingriff in den Kernbestand der Rechte der Zusammenführenden erfolgt, die der Unionsbürgerstatus verleiht; insbesondere ist die Zusammenführende im Falle der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer nicht gezwungen das Gebiet der Union zu verlassen.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beurteilung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und ist von dieser nicht abgewichen, insbesondere hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl im Zusammenhang mit der gemäß Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung als auch bei der Beurteilung der Überschreitung des visumsfreien Zeitraums seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
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