LVwG W VGW-101/020/10204/2020

VGW-101/020/10204/2020Landesverwaltungsgericht17.12.2020

Regest

Marktüberwachung; Pyrotechnik; RAPEX-Meldeverfahren; Akteneinsicht; Parteistellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/020/10204/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.020.10204.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Firma A. Sp. z o.o. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 29.06.2020, Zl. ..., betreffend das Allgemeine Verwaltungsverfahren

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass auch der Antrag auf Vervollständigung der RAPEX-Meldungen zurückgewiesen wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde in Zusammenhang mit einer von ihr als Marktüberwachungsbehörde eingeleiteten RAPEX-Meldeverfahrens den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2020 auf Akteneinsicht gemäß § 17 in Verbindung mit § 8 AVG als unzulässig zurück und den Antrag auf Vervollständigung von in der Meldung enthaltenen Chargennummern als unbegründet ab.

Die zurückweisende Entscheidung begründete sie mit mangelnder Parteistellung des Beschwerdeführers in dem von der belangten Behörde gegen einen Kunden des Beschwerdeführers geführten Verwaltungsverfahren nach dem Pyrotechnikgesetz. Soweit der Antrag auf das RAPEX-Verfahren gestützt werde, stellte die belangte Behörde dem entgegen, dass mit Verfassen der RAPEX-Meldung keine behördliche Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 EGVG zu besorgen sei, weil sich die Befugnis der Behörde darauf beschränke, Berichterstattung an die Kommission zu erstatten, worin kein hoheitliches Handeln der Behörde liege. Die Abweisung des zweiten Antrages wurde damit begründet, dass es der belangten Behörde auf Grund bestehender Mängel nicht möglich gewesen und nach wie vor sei, die RAPEX-Meldung näher zu spezifizieren, da es im „Verschulden“ (richtig: der Verantwortung) des Beschwerdeführers liege, dass der pyrotechnische Gegenstand ordnungsgemäß gekennzeichnet sei.

Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher zunächst klargestellt wird, dass niemals eine Parteistellung im Verfahren nach dem Pyrotechnikgesetz beantragt worden sei. Das in den RAPEX-Leitlinien geregelte Verfahren über die Voraussetzungen für die Erstattung von RAPEX-Meldungen sowie die diversen nationalen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetz, welche im Vorfeld der Erstattung von RAPEX-Meldungen relevant seien, stellten ein eigenständiges Verfahren dar, welches getrennt von jenem nach dem Pyrotechnikgesetz zu betrachten sei. Das RAPEX-Verfahren laufe so lange, wie eine RAPEX-Meldung aktiv sei. Während dieses Zeitraumes könne eine Partei folglich auch ihre Rechte auf Grund ihrer Parteistellung ausüben. Die Parteistellung des Beschwerdeführers lasse sich allein schon aus der unmittelbaren Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in näher genannten subjektiv-öffentlichen Rechten auf Grund einer nicht fachgerecht durchgeführten Risikobewertung und der in Folge erstatteten RAPEX-Meldung nach den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes und der RAPEX-Leitlinien ableiten. Des weiteren verweist der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der von ihm zitierten „Schutznorntheorie“ auf den in den RAPEX-Leitlinien zugunsten des Wirtschaftsakteurs verankerten Rechtsschutz und die daraus unmittelbar ableitbare Parteistellung. Schließlich begründet der Beschwerdeführer seine Ansicht, weshalb entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid von hoheitlichem Handeln der belangten Behörde auszugehen sei. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages vom 30.04.2020 sieht der Beschwerdeführer mit näherer Begründung zunächst unzulässige und nicht nachvollziehbare Ausführungen zur Verpackungskennzeichnung und darauf fußend eine unzulässigerweise unterlassene Aktualisierung beziehungsweise Richtigstellung der RAPEX-Meldungen. Es wurden daher die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Akteneinsicht in das RAPEX-Meldeverfahren stattgegeben und dem Beschwerdeführer insbesondere Einsicht in die Risikoeinstufung hinsichtlich der von den RAPEX-Meldungen ...1/20, ...2/20 und ...3/20 erfassten Produkte gewährt werde und dem Antrag auf Vervollständigung der jeweiligen Chargennummern zu den RAPEX-Meldungen ...1/20, ...2/20 und ...3/20 stattgegeben und der belangten Behörde aufgetragen werde, diese RAPEX-Meldung durch die Angabe der jeweiligen Chargennummer „...7“ zu aktualisieren bzw. zu vervollständigen. Diese Anträge wurden mit „Klarstellender Äußerung“ vom 03.08.2020 hinsichtlich Punkt II. 2. der Beschwerde erweitert beziehungsweise konkretisiert und die Beschwerde dahingehend korrigiert, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den „Hersteller“ sondern den „Importeur“ des verfahrensgegenständlichen Produkte handle.

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:

Im Zuge einer Marktüberwachung durch die Landespolizeidirektion Wien als Marktüberwachungsbehörde wurde bei einem Pyrotechnikhändler eine Massnahme gemäß § 27 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz durchgeführt. Festgestellt wurde, dass verschiedene bei diesem Händler vorrätige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für den Anwender nicht handhabungssicher waren. Bescheidmäßig wurde ein Verkaufsverbot der Schallerzeuger für den betroffenen Händler ausgesprochen und gemäß § 27a Abs. 1 Z 3 Pyrotechnikgesetz der Rückruf angeordnet. Eine Information des Bundesministers für Inneres erfolgte und wurde weiters die Gefährdungslage und der Risikograd sowie die Gesamtwahrscheinlichkeit erhoben. Von weiteren Maßnahmen und von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wurde abgesehen. Der Beschwerdeführer ist – nach eigener korrigierter Definition - Importeur gegenständliche Produkte und richtete mit Schreiben vom 30.04.2020 im Wege seiner rechtsfrundlichen Vertretung an die belangte Behörde die Anträge 1) auf Vervollständigung der RAPEX-Meldungen insoweit als die Chargennummern („batch number“) der beanstandeten Feuerwerkskörper fehlten und 2) auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG, da Feuerwerkskörper vom Beschwerdeführer mit größter Sorgfalt und unter Beachtung der höchsten Sicherheitsstufe hergestellt würden, so dass diese allen Anforderungen der RL 2001/95/EG sowie den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 entspächen, weshalb die Risikobewertung der Behörde nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer habe ein rechtliches Interesse daran, dass Überprüfungen gemäß § 27 Abs. 1 Pyrotechnikgesetz richtig durchgeführt würden, zumal dies von wesentliche Bedeutung für die Erstattung einer RAPEX-Meldung sowie der Entscheidung, ob weitere Maßnahmen nach dem Pyrotechnikgesetz (wie hier der Rückruf) gesetzt würden. Dieser Antrag, in erweiterter und ausführlich begründeter Form wurde auch an den Bundesminister für Inneres gerichtet und von diesem gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. Im weiteren erging die angefochtene, nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde.

Dieser Sachverhalt konnte auf Grund des unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhaltes sowie und vorwiegend auf Grund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen als gegeben angesehen und gegenständlicher Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Art 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit lauten:

Artikel 11

(1) Ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen von Produkten beschränkt oder ihre Rücknahme oder ihr Rückruf angeordnet wird, wie die Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) bis f), so unterrichtet er hiervon unter Angabe der Gründe die Kommission, sofern nicht eine Meldepflicht in Artikel 12 oder einer besonderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Er informiert die Kommission auch von jeder etwaigen Änderung oder Aufhebung solcher Maßnahmen.

Ist der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Auswirkungen der Gefährdung auf sein Hoheitsgebiet begrenzt sind oder nicht darüber hinausgehen können, so meldet er die Maßnahmen nach Absatz 1 insoweit, als ihr Informationsgehalt unter dem Aspekt der Produktsicherheit für die Mitgliedstaaten von Interesse ist, insbesondere in den Fällen, in denen die Maßnahmen eine Reaktion auf eine neuartige Gefährdung darstellen, auf die noch nicht in anderen Meldungen hingewiesen wurde.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 unter Gewährleistung von Wirksamkeit und ordnungsgemäßem Funktionieren des Systems die in Anhang II Ziffer 8 genannten Leitlinien fest. Diese Leitlinien enthalten Vorgaben für Inhalt und Standardform der in diesem Artikel vorgesehenen Meldungen und insbesondere für genaue Kriterien zur Bestimmung der Umstände, unter denen die Meldung im Hinblick auf Unterabsatz 2 erheblich ist.

(2) Die Kommission leitet die Meldung an die anderen Mitgliedstaaten weiter, sofern sie nicht nach einer Überprüfung auf der Grundlage der in der Meldung enthaltenen Informationen zu dem Schluss kommt, dass die Maßnahme gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Im letzteren Fall unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergriffen hat.

Artikel 12

(1) Trifft ein Mitgliedstaat Maßnahmen oder Vorkehrungen oder beschließt er, Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, zu empfehlen oder mit Herstellern und Händlern auf zwingender oder auf freiwilliger Basis zu vereinbaren, welche die etwaige Vermarktung oder Verwendung von Produkten in seinem Hoheitsgebiet unterbinden, einschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen, weil die betreffenden Produkte eine ernste Gefahr darstellen, so meldet er dies unverzüglich der Kommission mit Hilfe von RAPEX. Er informiert die Kommission unverzüglich von jeder etwaigen Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen.

Ist der meldende Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Auswirkungen der Gefahr auf sein Hoheitsgebiet begrenzt sind oder nicht darüber hinausgehen können, so verfährt er nach Maßgabe des Artikels 11 unter Berücksichtigung der entsprechenden in den Leitlinien in Anhang II Ziffer 8 vorgeschlagenen Kriterien.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten, bevor sie beschließen, derartige Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, der Kommission ihnen vorliegende Informationen über das Bestehen einer ernsten Gefahr übermitteln.

Im Falle einer ernsten Gefahr machen sie der Kommission Angaben über freiwillige Maßnahmen der Hersteller und Händler gemäß Artikel 5.

(2) Bei Erhalt solcher Meldungen überprüft die Kommission diese auf ihre Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den Vorschriften für die Funktionsweise von RAPEX und übermittelt sie den übrigen Mitgliedstaaten, die ihrerseits der Kommission unverzüglich mitteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben.

(3) Die detaillierten Verfahrensregeln für RAPEX sind in Anhang II aufgeführt. Die Kommission passt die Einzelheiten dieser Regeln nach dem Verfahren von Artikel 15 Absatz 3 an.

(4) Der Zugang zu RAPEX wird im Rahmen von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Beitrittsländern, Drittländern oder internationalen Organisationen gemäß den in diesen Abkommen festgelegten Modalitäten auch solchen Ländern oder internationalen Organisationen gewährt. Derartige Abkommen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen und Bestimmungen über die Vertraulichkeit beinhalten, die den in der Gemeinschaft anwendbaren Bestimmungen entsprechen.

In Erwägungsgrund 37 dieser Richtlinie ist ausgeführt:

(37) Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei den zuständigen Gerichten geeignete Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts beschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird.

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem ist unter anderem ausgeführt:

Teil I.

1.3.2. Adressaten der Leitlinien

Die Leitlinien richten sich an alle mitgliedstaatlichen Behörden, die auf dem Gebiet der Produktsicherheit tätig und Teil des RAPEX-Netzes sind, einschließlich der für die Überprüfung der Übereinstimmung von Produkten mit den Sicherheitsanforderungen zuständigen Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden.

4.1. Maßnahmearten

Präventive und restriktive Maßnahmen bezüglich eines Produkts, das ein Risiko darstellt, können entweder auf Betreiben des Wirtschaftsakteurs ergriffen werden, der es auf dem Markt bereitgestellt und/oder vertrieben hat („freiwillige Maßnahmen“), oder von einer mitgliedstaatlichen Behörde angeordnet werden, die dafür zuständig ist, die Übereinstimmung der Produkte mit den Sicherheitsanforderungen zu überwachen („obligatorische Maßnahmen“).

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten für freiwillige und für obligatorische Maßnahmen die folgenden Definitionen:

a) Obligatorische Maßnahmen: Maßnahmen, die mitgliedstaatliche Behörden, oft in Form von Verwaltungsentscheidungen, ergreifen oder beschlossen haben zu ergreifen und die einen Wirtschaftsakteur dazu verpflichten, gegenüber einem bestimmten Produkt, das er auf dem Markt bereitgestellt hat, präventive, restriktive oder korrektive Maßnahmen zu ergreifen.

5.4. Bewertende Behörde

Die Risikobewertung wird stets von der mitgliedstaatlichen Behörde vorgenommen oder überprüft, die entweder die Untersuchung führte und geeignete Maßnahmen ergriff oder die freiwilligen Maßnahmen beaufsichtigte, die ein Wirtschaftsakteur bezüglich eines mit einem Risiko behafteten Produkts ergriffen hat.

Offene Fragen klärt die RAPEX-Kontaktstelle (siehe Teil II Kapitel 5.1) mit der zuständigen Behörde, bevor eine Meldung über die RAPEX-Anwendung übermittelt wird.

Teil II.

2. Meldekriterien

RAPEX ist für Maßnahmen vorgesehen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die ein ernstes Gesundheits- und Sicherheitsrisiko für die Verbraucher darstellen, sowie von Produkten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 fallen und eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit oder für andere maßgebliche öffentliche Interessen der Endverbraucher darstellen (etwa für die Sicherheit im Allgemeinen oder für die Umwelt), verhindern, beschränken oder besonderen Bedingungen unterwerfen.

3.2.3. Aktualisierung der Daten

Der meldende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (möglichst rasch, spätestens jedoch vor Ablauf der Fristen gemäß Anlage 4 zu diesen Leitlinien) von Entwicklungen, die Änderungen an einer durch die RAPEX-Anwendung übermittelten Meldung erfordern. Insbesondere informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über Änderungen (z. B. in Folge der Verkündung eines Urteils in einem Revisionsverfahren) des Status der gemeldeten Maßnahmen, der Risikobewertung oder der Vertraulichkeit.

3.2.4. Verantwortung für die übermittelten Informationen

Der meldende Mitgliedstaat ist für die mitgeteilten Informationen verantwortlich. (22)

Der meldende Mitgliedstaat und die zuständige nationale Behörde stellen sicher, dass sämtliche über die RAPEX-Anwendung bereitgestellten Daten korrekt sind, damit es keine Verwechslungen mit ähnlichen Produkten der gleichen Kategorie oder Art gibt, die auf dem EU-Markt erhältlich sind.

Die Verantwortung für die über die RAPEX-Anwendung übermittelten Informationen fällt der/den am Meldeverfahren beteiligten Behörde/n anheim (z. B. der Behörde, die die Risikobewertung des gemeldeten Produkts vorgenommen oder Angaben zu Vertriebswegen gemacht hat). Vor der Übermittlung an die Kommission prüft und validiert die RAPEX-Kontaktstelle alle von den zuständigen Behörden eingegangenen Meldungen (siehe auch Teil II Kapitel 5.1).

Mit der Bearbeitung der Meldungen, also u. a. deren Prüfung, Validierung oder Verbreitung über die RAPEX-Anwendung oder deren Veröffentlichung auf der RAPEX-Website, übernimmt die Kommission keinerlei Verantwortung für die übermittelten Informationen; diese liegt weiterhin beim meldenden Mitgliedstaat.

3.3. Am Meldeverfahren beteiligte Akteure und ihre Aufgaben

Die am Meldeverfahren beteiligten Parteien und ihre Aufgaben lauten folgendermaßen:

3.3.1. Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure sind nicht unmittelbar an der Einreichung von Meldungen über die RAPEX-Anwendung beteiligt.

Wenn ein Produkt ein Risiko darstellt, müssen sie allerdings die zuständigen Behörden sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wurde, unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser Informationen und die zu leistenden Angaben sind in Anhang I der RaPS niedergelegt.

….

3.4.7. Zurückziehen/Entfernen von Meldungen

3.4.7.1. Dauerhaftes Zurückziehen einer Meldung aus RAPEX

Meldungen, die über die RAPEX-Anwendung verbreitet worden sind, bleiben unbefristet im System. Allerdings kann die Kommission in den in diesem Abschnitt beschriebenen Fällen eine Meldung dauerhaft aus RAPEX zurückziehen.

3.4.7.1.1. Fälle, in denen das Zurückziehen einer eingereichten oder validierten Meldung möglich ist

a) Mindestens ein RAPEX-Meldekriterium (29) ist nachweislich nicht erfüllt, sodass eine RAPEX-Meldung nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn bewiesen wird, dass die ursprüngliche Risikobewertung nicht vorschriftsmäßig durchgeführt wurde und dass das gemeldete Produkt kein Risiko aufweist. Hierzu zählen auch die Fälle, in denen gemeldete Maßnahmen vor Gericht oder im Rahmen eines anderen Verfahrens erfolgreich angefochten wurden und somit nicht mehr gültig sind.

Der Umstand, dass das gemeldete Produkt nachträglich so modifiziert wurde, dass es allen anwendbaren Sicherheitsanforderungen genügt, reicht als Begründung eines Antrags auf Zurückziehen einer Meldung nur dann aus, wenn nachgewiesen wird, dass alle betroffenen, in Verkehr gebrachten Produkte oder Produkteinheiten in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Markt genommen und zurückgeholt wurden und auch nicht mehr vermarktet werden.

3.4.7.1.2. Antrag der Mitgliedstaaten auf dauerhaftes oder vorübergehendes Zurückziehen

Die Kommission darf eine Meldung nur auf Antrag des meldenden Mitgliedstaats aus RAPEX zurückziehen, da dieser die volle Verantwortung für die durch das System übermittelten Informationen trägt. Die übrigen Mitgliedstaaten sind jedoch gebeten, die Kommission über Sachverhalte zu informieren, die das Zurückziehen einer Meldung rechtfertigen könnten.

3.4.7.1.3. Inhalt des Antrags auf dauerhaftes oder vorübergehendes Zurückziehen

Jedem Antrag auf das Zurückziehen einer Meldung sind eine Begründung und alle verfügbaren Unterlagen beizufügen, die diese Begründung untermauern. Die Kommission prüft jeden Antrag, insbesondere die Begründung und die Unterlagen. Die Kommission kann den meldenden Mitgliedstaat und/oder andere Mitgliedstaaten vor einer Entscheidung um ergänzende Auskünfte, Klarstellungen oder Stellungnahmen ersuchen.

3.4.7.1.4. Entscheidung, die Meldung zu entfernen

Sollte sich die Kommission aufgrund der vorgebrachten Begründung für ein Zurückziehen der Meldung aus RAPEX entscheiden, so löscht sie die Meldung

a) aus der RAPEX-Anwendung (oder sie macht die Meldung auf andere Weise für alle Systemnutzer unsichtbar),

b) auf der RAPEX-Website (bei Bedarf).

Über das Entfernen einer Meldung informiert die Kommission alle Mitgliedstaaten (per E-Mail oder auf eine andere ebenso wirksame Weise) sowie bei Bedarf auch die Öffentlichkeit (durch die Veröffentlichung einer Berichtigung).

§ 3 Z 4 bis 10 Bundesgesetz zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG 2004) normiert folgende Begriffsbestimmungen:

4. „Hersteller/in“ ist

a) wer seinen Sitz in der Europäischen Gemeinschaft hat und ein Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit hervorbringt sowie jede andere Person, die als Hersteller/in auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt oder das Produkt wiederaufarbeitet;

b) wer den/die Hersteller/in vertritt, wenn dessen/deren Sitz nicht in der Gemeinschaft liegt, oder, falls kein/e Vertreter/in mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, wer das Produkt in die Europäische Gemeinschaft einführt;

c) darüber hinaus jede Person in der Absatzkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes beeinflusst.

5. „Importeur/in“ ist, wer seinen Sitz in Österreich hat und im Rahmen einer Geschäftstätigkeit

a) eine/n Hersteller/in in Österreich vertritt oder

b) ein Produkt nach Österreich einführt, um es im Inland in Verkehr zu bringen.

6. „Händler/in“ ist, wer in der Absatzkette im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt liefert oder zur Verfügung stellt und dessen Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produktes nicht beeinflusst.

7. „In-Verkehr-Bringer/innen“ sind Hersteller/innen, Importeure/Importeurinnen und Händler/innen.

8. „In-Verkehr-Bringen“ ist das Feilhalten, Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes sowie seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung.

9. „Rückruf“ ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines den Verbrauchern und Verbraucherinnen von dem/der In-Verkehr-Bringer/in bereits gelieferten oder zur Verfügung gestellten gefährlichen Produkts abzielt.

10. „Rücknahme“ ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein gefährliches Produkt vertrieben, ausgestellt oder den Verbrauchern und Verbraucherinnen angeboten wird.

Gemäß § 11 Abs.1 leg. cit. hat, sofern den Sicherheitsanforderungen (§§ 4 und 5) durch die In-Verkehr-Bringer/innen nicht entsprochen worden ist sowie zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die In-Verkehr-Bringer/innen oder, falls zur Gefahrenabwehr erforderlich, an jede andere Person richten können. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:

1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;

2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;

3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;

4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;

5. die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;

6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;

7. Verbote oder Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);

8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);

9. die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens aus der Vertriebskette und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;

10. die Verpflichtung zur Durchführung eines unverzüglichen und effizienten Rückrufes eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens von den Verbraucher/innen, gegebenenfalls die Veröffentlichung dieses Rückrufes in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien sowie nötigenfalls die Vernichtung des Produktes oder Produktpostens unter geeigneten Bedingungen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind – mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein – von dem/r gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in mit Verordnung oder – falls die Maßnahmen sich an individuell bestimmte Personen richten – mit Bescheid zu treffen. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Sofern angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, ist diesen der Vorzug zu geben.

Gemäß § 13 Abs. 1leg.cit. ist für die Überwachung des In-Verkehr-Bringens von Produkten (Marktüberwachung) der Landeshauptmann zuständig, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (Produktsicherheits-Aufsichtsorgane) zu bedienen hat.

Gegen Bescheide gemäß § 11 steht gemäß § 18 Abs. 2 leg.cit. binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.

Gemäß § 4 Z 10 bis 13 des Bundesgesetzes, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010) sind im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

10. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

11. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.

12. Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.

13. Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

Gemäß § 6 leg.cit. entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Landesverwaltungsgericht.

Gemäß § 27 Abs. 1 leg.cit. obliegt der Behörde die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

Gemäß § 27 Abs. 5 Z 2 leg.cit, hat die Behörde Aufsichtsmaßnahmen nach § 27a insbesondere dann zu ergreifen, wenn durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.

Gemäß 27a Abs. 1 leg.cit. sind die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 Aufträge 1. zur Verbesserung, 2. zur Rücknahme oder 3. zum Rückruf.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.

Ausdrücklich beantragt der Beschwerdeführer nach seiner diesbezüglichen Klarstellung in der Beschwerde Einsicht in den Akt zum RAPEX-Meldeverfahren sowie (unter Einschluss des der Beschwerde nachgetragenen Schriftsatzes vom 03.08.2020) um Vervollständigung der RAPEX-Meldung hinsichtlich der Chargennummern und Abbildung der äußeren Verpackung der Sortimente sowie der Sortimentsbezeichnung.

Da der Antrag auf Akteneinsicht auch die Unterlagen und Vorgänge umfasst, die der Risikoeinstufung für die RAPEX-Meldung zu Grunde liegen, ist es nicht als verfehlt zu betrachten, wenn sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch mit der Rechtstellung des Beschwerdeführers in dem nach dem Pyrotechnikgesetz geführten Verfahren beschäftigt hat. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unbestritten keine Parteistellung hat, kommt, auch wenn es der Behörde grundsätzlich freisteht, Akteneinsicht unter gewissen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes auch Personen ohne Rechtsanspruch einzuräumen, eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch die Verweigerung der Einsicht in diese Akte nicht in Betracht.

Zentrale Frage gegenständlichen Verfahrens aber sind auf österreichisches Verwaltungsverfahrensrecht gestützte Anträge betreffend behördliches Handeln im Rahmen des auf die Produktsicherheitsrichtlinie sowie die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingeleiteten RAPEX-Meldeverfahrens.

Das RAPEX-Meldeverfahren beginnt mit Kenntniserlangung der Marktüberwachungsbehörde von einem RAPEX-relevanten Sachverhalt (Pitzer, RAPEX als Instrument der marktüberwachungsbehördlichen Gefahrenabwehr, PL ACADEMIC RESARCH, 2014). Die nach diesem System zu erstattende Schnellwarnmeldung kommt nur dann in Betracht, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, ein Umstand, der auch von der Kenntnis der Behörde umfasst sein muss.

Die Landespolizeidirektion Wien handelte als Marktüberwachungsbehörde im Rahmen des Pyrotechnikgesetzes hoheitlich und auch die im Weiteren erfolgte Initiierung des RAPEX-Meldeverfahrens erfolgte nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, wie die belangte Behörde meint. Es handelt sich gegenständlich um Verwaltungshandeln abseits eines Verwaltungsaktes (Bescheid) durch die Behörde (siehe zur Einstufung in diesem Sinne nach deutscher Rechtslage auch Pitzer, a.a.O. mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen sowie das in der Beschwerde mehrfach zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster vom 13.11.2019, 9 K 2514/16).

Besitzt aber die Weiterleitung einer RAPEX-Meldung sowie die Initiierung eines RAPEX-Meldeverfahrens keine Verwaltungsaktqualität, so kommt als Rechtsschutz dagegen – nach deutscher Rechtslage – nur eine allgemeine Leistungsklage, mit der Ansprüche verfolgt werden können, die auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, sofern sie nicht die Aufhebung oder den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand haben, in Betracht, weil Meldungen in das RAPEX-Schnellwarnsystem als Realakte, also als auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtetes schlichtes Verwaltungshandeln einzuordnen sind (vgl. auch dazu Pitzer, a.a.O. mit weiteren Hinweisen sowie das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster).

In der österreichischen Rechtsordnung ist dieses Rechtsinstitut nicht vorhanden. Eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist nur im Rahmen der Art 131 und 132 B-VG verfassungsrechtlich vorgesehen. Sowohl für Verwaltungsgerichte wie auch für behördliches Handeln gilt, dass sich Anträge ohne gesetzlich eingeräumtes Antragsrecht als unzulässig erweisen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.09.2020, So 2020/17/0002 ausgeführt, dass sich der Antrag, dass eine bestimmte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem (RIS) und sonstigen im Internet öffentlich abfragbaren Zugängen wie Google und anderen Abfrageanbietern entfernt werden solle, damit niemand die Möglichkeit habe, diese Entscheidungen gegen ihn schädigend und rechtsmissbräuchlich zu nutzen, schon deshalb als unzulässig erweist, weil dem Antragsteller ein Recht auf Entfernung von - von ihm als unrichtig angesehenen - Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes gesetzlich nicht eingeräumt ist (vgl. zu einem unzulässigen Antrag des Verfahrenshilfewerbers, die durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufzuheben VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0147).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17.06.2020, Ro 2020/16/0005 ausgeführt, dass gemäß § 43 Abs. 7 VwGG Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden können. Daraus ergibt sich zunächst, so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss weiter, dass den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung der in dieser Bestimmung genannten Fehler und Unrichtigkeiten nicht zusteht (Hinweis auf VwGH 27.2.2017, Ra 2016/06/0139; 29.1.2008, 2005/05/0159). Ein förmlicher Berichtigungsantrag sei daher unzulässig.

Grundsätzlich ist gerichtlicher Rechtsschutz, wie ihn Erwägungsgrund 37 der Produktsicherheitsrichtlinie fordert, dadurch gewährleistet, dass die dem RAPEX-Meldeverfahren zu Grunde liegenden behördlichen Maßnahmen vor den Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpft werden können. Dies kann aus Sicht des Wirtschaftsakteurs, vor allem im Hinblick auf effektiven und, verschiedentlich im Vordergrund stehend, vorläufigen Rechtsschutz als unzureichend angesehen werden (vgl. Pitzer a.a.O.). Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes stellt dies aber jedenfalls die Erfüllung der in der Richtlinie geforderten Mindeststandards dar.

Das Wirtschaftsakteuren wie dem Beschwerdeführer (somit dem Hersteller oder dem Importeur eines Produktes) ein Antragsrecht hinsichtlich der gegenständlich geltend gemachten Punkte (Akteneinsicht beziehungsweise Vervollständigung der RAPEX-Meldung) in der österreichischen Rechtsordnung eingeräumt worden ist, kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Aber auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 gibt im Hinblick auf den Adressatenkreis des Durchführungsbeschlusses und die dortigen Bestimmungen über die beteiligten Parteien (Teil II 3.3.1) keinen Anhaltspunkt für eine Annahme eines Antragsrecht beziehungsweise einer Parteistellung des Beschwerdeführers im RAPEX-Meldeverfahren. Aus der bloßen Festlegung der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für Richtigkeit und Vollständigkeit von RAPEX-Meldungen kann weder eine Parteistellung noch eine sonstige Verfahrensstellung eines Wirtschaftsakteurs, die ein Recht auf Akteneinsicht oder ein Recht, eine Berichtigung, eine Vervollständigung oder eine Rücknahme einer RAPEX-Meldung zu beantragen, einräumt, abgeleitet werden.

Die Beschwerde war somit unter Abänderung des Grundes der Nichtstattgabe spruchgemäß abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage eines Antragsrechtes hinsichtlich behördlichem Vorgehen nach dem RAPEX-Meldeverfahren fehlt.

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