LVwG W VGW-031/055/15820/2019

VGW-031/055/15820/2019Landesverwaltungsgericht25.11.2020

Regest

Lichtzeichen; Haltelinie; Lenker- oder Fahrzeugkontrolle; Fahrstreifenwechsel; ungebührlicher Lärm; Verfolgungsjagd; Verkehrsunfall; Sperrflächen

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/055/15820/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.055.15820.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. am …, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten, vom 25. Oktober 2019, Zl. VStV/…/2018, betreffend Übertretungen 1. der Straßenverkehrsordnung (StVO), 2. des Kraftfahrgesetzes (KFG) und 3. des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2020, am 23. September 2020 und am 27. Oktober 2020,

zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 4. und 12. die Übertretungsnorm durch „§ 38 Abs. 5 StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. 1976/412“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39“

-hinsichtlich des Spruchpunktes 3. die Übertretungsnorm durch „§ 97 Abs. 5 StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2015/123“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Abs. 3 lit. j StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39“

-hinsichtlich der Spruchpunkte 5., 6., 7., 10., 11., 13. und 14. die Übertretungsnorm durch „§ 11 Abs. 2 StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. 1964/204“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39“

-hinsichtlich des Spruchpunktes 8. die Übertretungsnorm durch „§ 102 Abs. 3 vierter Satz KFG, BGBl. 1967/267“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. 1967/267 idF BGBl. I 2017/9“

-hinsichtlich der Spruchpunkte 9., 20., 21. und 24. die Übertretungsnorm durch „§ 102 Abs. 4 KFG, BGBl. 1967/267 idF BGBl. I 2002/80“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. 1967/267 idF BGBl. I 2017/9“

-hinsichtlich des Spruchpunktes 15. die Übertretungsnorm durch „§ 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I 1997/120 idF BGBl. 2015/74“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG, BGBl. I 1997/120 idF BGBl. 2002/81“

-hinsichtlich des Spruchpunktes 16. die Übertretungsnorm durch „§ 4 Abs. 1 lit. a StVO, BGBl. 1960/159“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Abs. 2 lit. a StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39“

-hinsichtlich des Spruchpunktes 17. die Übertretungsnorm durch „§ 4 Abs. 1 lit. c StVO, BGBl. 1960/159“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Abs. 2 lit. a StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39“

-hinsichtlich des Spruchpunktes 18. die Übertretungsnorm durch „§ 4 Abs. 5 StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2012/50“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Abs. 3 lit. b StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39“

-hinsichtlich des Spruchpunktes 19. die Übertretungsnorm durch „§ 9 Abs. 1 StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. 1983/174“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39“

-hinsichtlich der Spruchpunkte 22. und 23. die Übertretungsnorm durch „§ 9 Abs. 6 StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 1998/92“ und die zitierte Strafsanktionsnorm durch „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO, BGBl. 1960/159 idF BGBl. I 2013/39“

ersetzt werden.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 1.004,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafen bzw. der gesetzliche Mindestkostenbeitrag) zu leisten.

III. Soweit mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 10., 11., 12., 13., 14., 18., 19., 22. und 23. des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt werden, ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten, vom 25. Oktober 2019, Zl. VStV/…/2018, zugestellt am 29. Oktober 2019, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.16 Uhr

Ort:Wien 10., Altes Landgut Kreuzung Favoritenstraße

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren.

2. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.16 Uhr

Ort: Wien 10., Altes Landgut Kreuzung Grenzackerstraße

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren.

3. Datum/Zeit: 23.11.2018, 22.16 Uhr

Ort: Wien 10., Favoritenstraße 226, Richtung Himberger Straße

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Aufrichten einer Tafel mit der Aufschrift STOP Polizei im Heckfenster eines Dienstkraftwagens deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

4. Datum/Zeit: 23.11.2018, 22.16 Uhr

Ort: Wien 10., Favoritenstraße Kreuzung Pichelmayergasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrauges trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren.

5. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.16 Uhr

Ort: Wien 10., Favoritenstraße Kreuzung Pichelmayergasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

6. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.17 Uhr

Ort: Wien 10., Pichelmayergasse Kreuzung Selma-Lagerlöf-Gasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

7. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.17 Uhr

Ort: Wien 10., Selma-Lagerlöf-Gasse Kreuzung Ellen Key-Gasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

8. Datum/Zeit: 23.11.2018, 22.17 Uhr

Ort:Wien 10., Selma-Lagerlöf-Gasse Kreuzung Ellen Key-Gasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben sich als Lenker des angeführten Fahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, da Sie am angeführten Ort beim Abbiegevorgang dem KFZ drifteten.

9. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.17 Uhr

Ort: Wien 10., Selma-Lagerlöf-Gasse 1 Kreuzung Ellen Key-Gasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit diesem durch Reifenquietschen mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.

10. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.17 Uhr

Ort: Wien 10., Ellen-Key-Gasse 1, Kreuzung Brantinggasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

11. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.17 Uhr

Ort: Wien 10., Brantinggasse Kreuzung Pichelmayergasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

12. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.17 Uhr

Ort: Wien 10., Pichelmayergasse Kreuzung Favoritenstraße

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren.

13. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.17 Uhr

Ort: Wien 10., Alaudagasse Kreuzung Ada-Christen-Gasse

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

14. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.18 Uhr

Ort: Wien 10., Franz-Koci-Gasse Kreuzung Favoritenstraße

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

15. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.16 Uhr

Ort: Wien 10., Altes Landgut Kreuzung Favoritenstraße

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

16. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.18 Uhr

Ort: Wien 10., Franz-Koci-Gasse Kreuzung Ada-Christen-Gasse

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

17. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.18 Uhr

Ort: Wien 10., Franz-Koci-Gasse Kreuzung Ada-Christen-Gasse

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

18. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.18 Uhr

Ort:Wien 10., Franz-Koci-Gasse Kreuzung Ada-Christen-Gasse

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt obwohl Sie und die Personen in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.

19. Datum/Zeit:23.11.2018, 22.16 Uhr

Ort:Wien 10., Favoritenstraße 226, Richtung stadtauswärts

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

20. Datum/Zeit: 24.11.2018, 03.25 Uhr

Ort:Wien 10., Laxenburger Straße 4, Richtung stadtauswärts

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit diesem durch Aufheulen des Motors mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.

21. Datum/Zeit:24.11.2018, 03.25 Uhr

Ort: Wien 10., Laxenburger Straße 4, Richtung stadtauswärts

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da die Räder quietschten als Sie bei der grünen Ampel losfuhren.

22. Datum/Zeit: 24.11.2018, 03.25 Uhr

Ort: Wien 10., Laxenburger Straße 4, Richtung stadtauswärts

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt.

23. Datum/Zeit: 24.11.2018, 03.35 Uhr

Ort: Wien 10., Laxenburger Straße 90, rechts Richtung Trotzstraße

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt.

24. Datum/Zeit: 24.11.2018, 03.35 Uhr

Ort: Wien 10., Laxenburger Straße 90, rechts Richtung Troststraße

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: W-1 (A)

Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da die Räder quietschten als Sie bei der grünen Ampel losfuhren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 5 StVO

2. § 38 Abs. 5 StVO

3. § 97 Abs. 5 StVO

4. § 38 Abs. 5 StVO

5. § 11 Abs. 2 StVO

6. § 11 Abs. 2 StVO

7. § 11 Abs. 2 StVO

8. § 102 Abs. 3 4 Satz KFG

9. § 102 Abs. 4 KFG

10. § 11 Abs. 2 StVO

11. § 11 Abs. 2 StVO

12. § 38 Abs. 5 StVO

13. § 11 Abs. 2 StVO

14. § 11 Abs. 2 StVO

15. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

16. § 4 Abs. 1 lit. a StVO

17. § 4 Abs. 1 lit. c StVO

18. § 4 Abs. 5 StVO

19. § 9 Abs. 1 StVO

20. § 102 Abs. 4 KFG

21. § 102 Abs. 4 KFG

22. § 9 Abs. 6 StVO

23. § 9 Abs. 6 StVO

24. § 102 Abs. 4 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist FreiheitsstrafeGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von von

1. € 200,004 Tage(n) 4 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

2. € 200,00 4 Tage(n) 4 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

3. € 200,00 4 Tage(n) 4 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. j StVO

0 Minute(n)

4. € 200,00 4 Tage(n) 4 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

5. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

6. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

7. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

8. € 200,004 Tage(n) 4 Stunde(n)§ 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

9. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

10. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

11. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

12. € 200,004 Tage(n) 4 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

13. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

14. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

15. € 2.180,0042 Tage(n) 0 Stunde(n) § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37

0 Minute(n) Abs. 3 Zif. 1

16. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 2 lit. a StVO

0 Minute(n)

17. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 2 lit. a StVO

0 Minute(n)

18. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. b StVO

0 Minute(n)

19. € 100,001 Tage(n) 2 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

20. € 100,00 2 Tage(n) 2 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

21. € 100,002 Tage(n) 2 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

22. € 70,001 Tage(n) 11 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

23. € 70,001 Tage(n) 11 Stunde(n) § 99 Abs. 3 lit. a StVO

0 Minute(n)

24. € 100,00 2 Tage(n) 2 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG

0 Minute(n)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 508,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 5.528,00“

Begründend verwies die Landespolizeidirektion Wien in diesem Straferkenntnis im Wesentlichen auf die Wahrnehmungen des Meldungslegers und eine von diesem im Verfahren erstattete Stellungnahme. Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte die Landespolizeidirektion Wien einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu § 9 Abs. 6 StVO, zu § 38 Abs. 5 StVO und zu § 1 Abs. 3 FSG als Erschwerungsgründe und erkannte keine Milderungsgründe. Die verhängten Strafen seien im Hinblick auf das Verschulden und das angenommene Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers angemessen.

2. In seiner gegen dieses Straferkenntnis gerichteten Beschwerde vom 21. November 2019 – am selben Tag per E-Mail bei der Behörde eingebracht – führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe subjektiv wahrgenommen, dass die einschreitenden Beamten eine Waffe auf ihn gerichtet hätten – weshalb er sich bedroht gefühlt habe und davongefahren sei. Das ihm vorgeworfene Verhalten sei aufgrund dieser subjektiven Wahrnehmung einer unmittelbaren Gefahr für sein Leben durch Notstand iSd § 6 VStG entschuldigt. Sein Verhalten sei objektiv zur Gefahrenabwehr geeignet als auch ultima ratio gewesen. Es seien weder die gesetzlichen Voraussetzungen zum Ziehen einer Schusswaffe erfüllt gewesen, noch habe sich das Ziehen der Waffe als verhältnismäßig erwiesen.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor, wobei sie auf die Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 10. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

4. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte die Landespolizeidirektion Wien mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2020 um Vorlage der (Parallel-)Akten zu den Zahlen VStV/…6/2018 und VStV/…3/2018, die Staatsanwaltschaft Wien mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2020 um Übermittlung des Aktes zur Zahl … und das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Schriftsatz vom 3. Juli 2020 um Übermittlung des Urteils und der zugehörigen Anklageschrift zur Zahl … (…). Außerdem ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Landespolizeidirektion Wien mit Schriftsatz vom 31. August 2020 um Übermittlung allfälliger Funkprotokolle mit Bezug zum gegenständlichen Vorfall.

5. Das Verwaltungsgericht Wien führte in der gegenständlichen Beschwerdesache am 10. Juli 2020, am 23. September 2020 und am 27. Oktober 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und die Zeugen BezInsp. C., RevInsp. D., RevInsp. E. und RevInsp. F. einvernommen wurden.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Die Exekutivbeamten BezInsp. C. und RevInsp. D. konnten – als sie mit ihrem zivilen Einsatzfahrzeug an einer roten Ampel vor der Einfahrt in den Verteilerkreis Favoriten standen – wahrnehmen, wie der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) von der A 23 kommend neben ihnen ohne anzuhalten die auf rot gestellte Verkehrssignalanlage überfuhr. Die Beamten aktivierten daraufhin (durch Blitzer am Kühlergrill und an der Windschutzscheibe sowie durch einen Magnetaufsatz am Dach) das Blaulicht und nahmen die Verfolgung des Beschwerdeführers auf. An den Kreuzungen schalteten die Beamten zudem das Folgetonhorn ein.

Die Verfolgung erstreckte sich zunächst über die Hälfte des Verteilerkreises und setzte sich sodann im Verlauf der Favoritenstraße (stadtauswärts) fort. Dort überholten die Exekutivbeamten das Fahrzeug des Beschwerdeführers, ordneten sich vor diesem ein und verringerten die Geschwindigkeit, um den Beschwerdeführer auf diese Weise anzuhalten. Zu diesem Zeitpunkt war das Blaulicht des zivilen Einsatzfahrzeuges aktiviert; außerdem wurde dessen Heckklappe geöffnet, sodass ein Schild mit der Aufschrift “STOP POLIZEI“ zum Vorschein kam. Entgegen dieser Aufforderung hielt der Beschwerdeführer nicht an, sondern überholte das Polizeifahrzeug auf der linken Seite.

Die Verfolgung setzte sich anschließend über mehrere kleine Gassen im Bereich der Pichelmayergasse und nach einer Überquerung der Favoritenstraße im Bereich der Alaudagasse fort. Die Polizeibeamten versuchten auch weiterhin wiederholt, den Beschwerdeführer zum Anhalten zu bewegen, was allerdings nicht gelang. An der Kreuzung Ada-Christen-Gasse / Franz-Koci-Straße kam das Fahrzeug des Beschwerdeführers dem – zu diesem Zeitpunkt auf selber Höhe fahrenden – zivilen Einsatzfahrzeug nahe, woraufhin die Exekutivbeamten auf einen Fahrbahnteiler auffuhren und aufgrund der daraus entstandenen Beschädigung (der linken Felgen und der linken vorderen Radaufhängung) die Verfolgung abbrechen mussten. Der Beschwerdeführer musste bei gehöriger Aufmerksamkeit von diesem Unfall Kenntnis erlangt haben.

Zuvor war es im Bereich der Selma-Lagerlöf-Gasse beinahe zu einer Kollision des Beschwerdeführers mit einem entgegenkommenden Taxilenker und nach dem Einbiegen in die Ellen-Key-Gasse beinahe zu einer Kollision mit zwei in der Ellen-Key-Gasse auf der Fahrbahn befindlichen Fußgängern gekommen. Letztere mussten sich durch einen Sprung auf den Gehsteig retten, um einem Zusammenstoß zu entgehen.

Nach 3:00 Uhr des 24. November 2011 konnten die Exekutivbeamten RevInsp. E. und RevInsp. F. – als sie mit einem Privatfahrzeug auf dem Heimweg waren – das Fahrzeug des Beschwerdeführers abermals wahrnehmen. Sie verfolgten den Beschwerdeführer ca. 10 bis 15 min bis an der Kreuzung Laxenburgerstraße / Trostgasse ein von ihnen angeforderter Einsatzwagen eintraf. Die Besatzung dieses Einsatzwagens forderte den Beschwerdeführer an der auf rot gestellten Ampelanlage auf, bei einer nahegelegenen Bushaltestelle stehen zu bleiben. Nachdem die Ampel auf grün geschalten hatte, fuhr der Beschwerdeführer entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung rechts in die Troststraße ein, woraufhin die Polizei die Verfolgung aufnahm.

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des oben genannten Fahrzeuges am 23. November 2018 (während er von einem Polizeifahrzeug verfolgt wurde)

1. um 22:16 Uhr, in 1100 Wien, Altes Landgut, Kreuzung Favoritenstraße, trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist;

2. um 22:16 Uhr, in 1100 Wien, Altes Landgut, Kreuzung Grenzackerstraße, trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist;

3. um 22:16 Uhr, in 1100 Wien, Altes Landgut, Kreuzung Favoritenstraße, das Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung war;

4. um 22:16 Uhr, in 1100 Wien, Favoritenstraße 226, Richtung stadtauswärts, eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat;

5. um 22:16 Uhr, in 1100 Wien, Favoritenstraße 226, Richtung Himberger Straße, dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Aufrichten einer Tafel mit der Aufschrift „STOP Polizei“ im Heckfenster eines Dienstkraftwagens deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet hat, sondern die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt hat;

6. um 22:16 Uhr, in 1100 Wien, Favoritenstraße, Kreuzung Pichelmayergasse, trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist;

7. um 22:16 Uhr, in 1100 Wien, Favoritenstraße, Kreuzung Pichelmayergasse, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

8. um 22:17 Uhr, in Wien 1100, Pichelmayergasse, Kreuzung Selma-Lagerlöf-Gasse, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

9. um 22:17 Uhr, in Wien 1100, Selma-Lagerlöf-Gasse, Kreuzung Ellen Key-Gasse, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

10. sich um 22:17 Uhr, in 1100 Wien, Selma-Lagerlöf-Gasse, Kreuzung Ellen Key-Gasse, im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten hat, da er beim Abbiegevorgang mit dem Fahrzeug gedriftet ist;

11. um 22:17 Uhr, in 1100 Wien, Selma-Lagerlöf-Gasse, Kreuzung Ellen Key-Gasse, durch Reifenquietschen mehr Lärm verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre;

12. um 22:17 Uhr, in 1100 Wien, Ellen Key-Gasse 1, Kreuzung Brantinggasse, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

13. um 22:17 Uhr, in 1100 Wien, Brantinggasse, Kreuzung Pichelmayergasse, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

14. um 22:17 Uhr, in 1100 Wien, Pichelmayergasse, Kreuzung Favoritenstraße, trotz Rotlicht der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist;

15. um 22:17 Uhr, in 1100 Wien, Alaudagasse, Kreuzung Ada-Christen-Gasse, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

16. um 22:18 Uhr, in 1100 Wien, Franz-Koci-Gasse, Kreuzung Ada-Christen-Gasse, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und das Fahrzeug nicht sofort angehalten hat;

17. um 22:18 Uhr, in 1100 Wien, Franz-Koci-Gasse, Kreuzung Ada-Christen-Gasse, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, weil er es durch das Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen;

18. um 22:18 Uhr, in 1100 Wien, Franz-Koci-Gasse, Kreuzung Ada-Christen-Gasse, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl er und die Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander nicht Name und Anschriften nachgewiesen haben;

19. um 22:18 Uhr, in 1100 Wien, Franz-Koci-Gasse, Kreuzung Favoritenstraße, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten;

Überdies hat der Beschwerdeführer als Lenker des genannten Fahrzeuges am 24. November 2018

20. um 3:25 Uhr, in 1100 Wien, Laxenburger Straße 4, Richtung stadtauswärts, durch Aufheulen des Motors mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre;

21. um 3:25 Uhr, in 1100 Wien, Laxenburger Straße 4, Richtung stadtauswärts, durch Quietschen der Reifen beim Anfahren an der grünen Ampel mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre;

22. um 3:25 Uhr, in 1100 Wien, Laxenburger Straße 4, Richtung stadtauswärts, sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt dann aber nicht im Sinn der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt;

23. um 3:35 Uhr, in 1100 Wien, Laxenburger Straße 90, rechts Richtung Trotzstraße, sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet, die Fahrt dann aber nicht im Sinn der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt;

24. um 3:35 Uhr, in 1100 Wien, Laxenburger Straße 90, rechts Richtung Trotzstraße, durch Quietschen der Reifen beim Anfahren an der grünen Ampel mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre;

3. Die zur Anhaltung des Beschwerdeführers eingeschrittenen Exekutivbeamten haben weder auf der Wegstrecke unmittelbar vor dem Verteilerkreis Favoriten noch zu einem sonstigen Zeitpunkt während der Nachfahrt eine Waffe oder einen sonstigen Gegenstand, der als Waffe wahrgenommen werden könnte, auf den Beschwerdeführer gerichtet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass sonst jemand den Beschwerdeführer auf der Wegstrecke vor der Einfahrt in den Verteilerkreis Favoriten oder danach in einer derartigen Weise bedroht hätte.

4. Der Beschwerdeführer stand zu den angelasteten Tatzeitpunkten weder unter Drogen- noch unter Alkoholeinfluss.

5. Mit Urteil vom 13. November 2019, …, erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer (unter anderem) für schuldig, am 23. November 2018 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-1 (A) „dadurch, dass er mit weit überhöhter Geschwindigkeit im Wiener Stadtgebiet von Beamten der Landesverkehr[s]abteilung Wien flüchtend, grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit anderer herbeigeführt [zu haben], und zwar dadurch, dass er i./ auf die Gegenfahrbahn im Bereich der Pichelmayergasse kam und dort beinahe mit einem entgegenkommenden, bislang unbekannten Taxilenker kollidierte, eine Gefahr des im Fahrzeug befindlichen bislang unbekannten Taxilenkers; ii./ in eine Kreuzung einbog, die zwei bislang unbekannte Passanten gerade überquerten und die nur durch einen Sprung zur Seite einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug entgingen, eine Gefahr der beiden Passanten“. Der Beschwerdeführer habe hierdurch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB verwirklicht.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil von den Vorwürfen, er habe am 23. November 2018 „dadurch, dass er im Zuge der […] geschilderten Flucht vor den Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung Wien, die versuchten, ihn zur Identitätsfeststellung zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens anzuhalten, seinen PKW auf den zivilen Streifenwagen mit dem Kennzeichen […] im Kreuzungsbereich Ada-Christen-Gasse, Franz-Koci-Gasse zusteuerte, wodurch die darin sitzenden Polizeibeamten […] mit ihrem Fahrzeug in einen Fahrbahnteiler abgedrängt und die beiden linken Felgen und die linke vordere Radaufhängung beschädigt wurden, weshalb die Polizeibeamten von einer weiteren Nachfahrt Abstand nehmen mussten, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert“ sowie „durch die […] geschilderte Tathandlung eine fremde Sache, und zwar den PKW der Landespolizeidirektion Wien mit dem Kennzeichen […] beschädigt“ freigesprochen.

6. Der Beschwerdeführer weist zahlreiche verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter zwei ungetilgte Übertretungen nach § 38 Abs. 5 StVO, sechs ungetilgte Übertretungen nach § 1 Abs. 3 FSG und eine ungetilgte Übertretungen nach § 9 Abs. 6 StVO.

7. Der Beschwerdeführer bezieht ca. EUR 800,– an Einkommen pro Monat, verfügt über kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Führerscheinregister, Anforderung der (Parallel-)Akten der belangten Behörde und der relevanten Funkprotokolle, Anforderungen der Gerichtsakten und des Urteils zum gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2020, am 23. September 2020 und am 27. Oktober 2020, bei der der Beschwerdeführer und sein Vertreter anwesend waren und in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen RevInsp. D., RevInsp. F., BezInsp. C. und RevInsp. E. einvernommen wurden.

1. Die Tatorte, Tatzeiten und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des genannten Fahrzeuges blieben im Verfahrensverlauf unstrittig. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde lediglich die Tatzeit 3:35 Uhr (am 24. November 2018) in Frage gestellt. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen RevInsp. F. und RevInsp. E. sind an dieser auf Seiten des erkennenden Richters allerdings keine Zweifel entstanden. Soweit sich der Meldungsleger bei der Verfassung der Anzeige um wenige Minuten geirrt haben sollte, ist auf die Ausführungen in den rechtlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. Punkt IV.15.).

2. Die Feststellungen zu den Wahrnehmungen der Exekutivbeamten, der Verfolgung des Beschwerdeführers und den von den Exekutivbeamten gesetzten Maßnahmen, um den Beschwerdeführer anzuhalten, gründen sich auf den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der Zeugen BezInsp. C. und RevInsp. D., die in Einklang mit den Angaben der Anzeige und den weiteren schriftlichen Stellungnahmen der Exekutivbeamten im verwaltungsbehördlichen Verfahren stehen. Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund hervorgekommen, an den Aussagen der einvernommenen Polizisten zu zweifeln.

3. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer verwirklichten Verwaltungsübertretungen basieren auf dem Akteninhalt, den Aussagen der einvernommenen Exekutivbeamten und dem ausdrücklichen Zugeständnis der Übertretungen durch den Beschwerdeführer. Hierbei ist zu bemerken, dass sich das angefochtene Straferkenntnis wesentlich auf die Anzeigen von Exekutivorganen stützt, in denen diese Organe ihre Wahrnehmungen in unmittelbarem, zeitlichem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt haben. Im Rahmen der persönlichen Einvernahmen vor dem Verwaltungsgericht blieben die – unter Wahrheitspflicht stehenden – Sicherheitsorgane bei ihren damaligen Angaben und konnten begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Da die Meldungsleger und die übrigen Exekutivorgane bei ihrer Einvernahme einen gewissenhaften und korrekten Eindruck vermittelten, ist nicht davon auszugehen, dass sie den Sachverhalt, wie er zur Anzeige gebracht wurde, nicht richtig wahrgenommen und wiedergegeben hätten.

In diesem Zusammenhang ist auch davon auszugehen, dass den zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs bestellten und besonders geschulten Organen zugebilligt werden kann, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erfassen und das Beobachtete richtig wiederzugeben (vgl. VwGH 4.7.1980, 1949/78; 28.11.1990, 90/03/0172; zum Befahren einer Sperrlinie: VwGH 20.11.1991, 91/02/0092).

4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich vor dem Verteilerkreis ein anderes Fahrzeug an dem seinen vorbeibewegt und jemand eine Waffe bzw. einen waffenähnlichen Gegenstand auf ihn gerichtet habe, woraufhin der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben geflüchtet sei, erscheinen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht glaubwürdig. Die einvernommenen Exekutivorgane konnten nachvollziehbar und ohne dass Zweifel an ihren Aussagen hervorgekommen wären darlegen, dass sie weder die Dienstwaffe eingesetzt noch einen sonstigen Gegenstand auf den Beschwerdeführer gerichtet haben, der als Waffe wahrgenommen werden konnte. Vielmehr haben die Beamten den Beschwerdeführer ihren eigenen glaubhaften Aussagen zufolge erst an der Ampel vor der Einfahrt in den Verteilerkreis wahrgenommen, als dieser ohne anzuhalten die auf rot gestellte Verkehrssignalanlage überfahren hat, und in der Folge durch Blaulicht und Folgetonhorn auf ihre polizeiliche Funktion hingewiesen. Auch die vom Verwaltungsgericht Wien angeforderten Funkprotokolle für den relevanten Zeitraum geben keinen Hinweis auf einen allfälligen Waffengebrauch. Wie der Zeuge RevInsp. D. in der Verhandlung am 23. September 2020 nachvollziehbar ausführte, erscheint es im Übrigen höchst unwahrscheinlich, dass die Exekutivbeamten den Beschwerdeführer im Bereich vor dem Verteilerkreis Favoriten überholt haben, zumal die Beamten ihren glaubhaften Angaben zufolge mit der zulässigen Geschwindigkeit gefahren sind und der Beschwerdeführer an ihnen (mit erhöhter Geschwindigkeit) vorbeigefahren ist, als sie bei der roten Ampel vor der Einfahrt in den Verteilerkreis warteten.

Im Weiteren erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im Fall, dass er eine Waffe wahrgenommen hätte, insgesamt ca. fünf Stunden (von 22:16 Uhr des 23. November 2018 bis 3:35 Uhr des 24. November 2018) durch das Wiener Stadtgebiet flüchten und sich wiederholt der Anhaltung durch verschiedene Polizeiorgane widersetzen musste. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte „stundenlange Jagd“ durch ein „Großaufgebot von Einsatzkräften“ kann hierbei nicht nachvollzogen werden, konnten die Einsatzkräfte doch über weite Strecken (unter anderem nach der Beschädigung des Einsatzfahrzeuges im Bereich Ada-Christen-Gasse / Franz-Koci-Straße) die Verfolgung nicht weiterführen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf mehrere Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen: So gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10. Juli 2020 an, das subjektive Gefühl gehabt zu haben, von Polizisten mit einer Waffe bedroht worden zu sein, führte aber unmittelbar danach aus, die Personen in dem anderen Fahrzeug nicht als Polizisten erkannt zu haben. Während der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 10. Juli 2020 zu Protokoll gab, damals mit Personen verkehrt zu haben, vor denen er Angst gehabt hätte, sagte er in der Verhandlung am 23. September 2020 aus, Nachrichten über Polizisten gehört zu haben, welche auf flüchtende Autofahrer geschossen hätten. Auf die Frage, ob er zu einem späteren Zeitpunkt in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2018 – insbesondere im Verlauf der Favoritenstraße – Kenntnis davon erlangt habe, dass es sich bei den anderen Personen um Polizisten gehandelt hat, gab der Beschwerdeführer an, sich daran nicht mehr erinnern zu könnten. Hingegen führte er in der Verhandlung am 23. September 2020 aus, dass das andere, ihn verfolgende Fahrzeug in der Gegend des Verteilerkreises das Blaulicht eingeschalten, ihn anschließend überholt und zum Anhalten aufgefordert habe – wobei der Beschwerdeführer gemerkt habe, dass es sich um Polizisten gehandelt habe. In den im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Äußerungen und in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ist überhaupt davon die Rede, dass Blaulicht und Folgetonhorn schon vor dem Absbergtunnel aktiviert gewesen seien (Seite 5 der Rechtfertigung vom 31. Jänner 2019; Seite 5 der Äußerung vom 6. August 2019; Seite 2, 3 und 4 der Beschwerde) – was sich nicht mit dem späteren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vereinbaren lässt.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keinerlei Belege dafür vorweisen, dass ihn eine andere Person als die eingeschrittenen Exekutivbeamten mit einer Waffe oder einem waffenähnlichen Gegenstand bedroht hätten. Insgesamt geht das Verwaltungsgericht Wien somit davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um eine reine Schutzbehauptung handelt, durch die er sich der Bestrafung entziehen möchte.

5. Die Feststellungen zu den gegen den Beschwerdeführer geführten strafgerichtlichen Verfahren ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie des Protokollsvermerks und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 13. November 2019 zur Zahl ….

6. Die Feststellungen zur fehlenden Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Alkohol oder Drogen gründen sich auf dessen Angaben, an denen kein Grund zu zweifeln hervorgekommen ist. Auch dem gesamten Akteninhalt ist kein Anhaltspunkt auf eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Drogen oder Alkohol zu entnehmen.

7. Die Vormerkungen des Beschwerdeführers sind den im Akt einliegenden Abfragen der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu entnehmen.

8. Die Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, an dem kein Grund zu zweifeln hervorgekommen ist.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 38 Abs. 1 und 5 StVO gelten gelbes, nicht blinkendes Licht sowie rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Lenker herannahender Fahrzeuge haben bei einem derartigen Lichtzeichen anzuhalten, wobei dies sofern eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie zu erfolgen hat (§ 38 Abs. 1 lit. a StVO). Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese gemäß § 38 Abs. 2 StVO so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist zu verlassen, Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,– bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

2. Gemäß § 97 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht – ohne weitere Voraussetzungen (VwGH 30.6.1993, 93/02/0070) – dazu berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern, wobei der Fahrzeuglenker der Aufforderung Folge zu leisten hat. Das Tatbild der Übertretung nach § 97 Abs. 5 StVO besteht insofern darin, dass einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet wird (VwGH 18.5.2001, 98/02/0097). Zuwiderhandlungen gegen eine derartige Aufforderung sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,– bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (zur richtigen Sanktionsnorm vgl. VwGH 25.3.1992, 91/03/0038).

3. Gemäß § 11 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können; er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Verstöße gegen diese Vorgaben sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen – wobei der Tatbestand der „nicht rechtzeitigen“ Anzeige in § 11 Abs. 2 StVO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl die verspätete Anzeige als auch das Unterbleiben der Anzeige überhaupt umfasst (VwGH 13.12.1989, 88/03/0231; 24.8.2001, 99/02/0322).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt diese in § 11 Abs. 2 StVO enthaltene Verpflichtung zur Anzeige des Fahrstreifenwechsels davon ab, dass andere Straßenbenützer vorhanden sind, die durch das Fahrmanöver behindert oder gefährdet werden können. Wie der Gerichtshof ausführt, besagt der Umstand, dass ein Fahrzeug hinter einem anderen nachfährt, allein noch nichts über die Notwendigkeit einer Anzeige des Fahrstreifenwechsels. Es bedarf vielmehr jeweils der Klärung des genauen Ablaufes des Geschehens, insbesondere in welchem Abstand sie hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin nachfuhren (VwGH 27.4.1983, 82/03/0168; vgl. auch VwSlg 14.676 A/1997 zum Fahrstreifenwechsel nach dem Überholen; ebenso VwGH 15.12.1989, 85/18/0134). Auch ein Polizist, der mit einem Funkwagen des Streifendienstes nachfährt, ist zu den „anderen Straßenbenützern“ iSd § 11 Abs. 2 StVO zu rechnen (vgl. VwGH 27.1.1977, 445/76).

4. Gemäß § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG hat sich der Lenker im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten (dazu VwGH 21.9.2018, Ra 2017/02/0201).

Übertretungen dieser Vorschrift stellen gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis zu EUR 5.000,– und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, kann an Stelle der Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden; wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen jedoch nur dann zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

5. Gemäß § 102 Abs. 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug (und einem mit diesem gezogenen Anhänger) nicht ungebührlichen Lärm und nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

Von einem ungebührlichen Lärm iSd § 102 Abs. 4 KFG kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die den Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Die Beurteilung, ob von diesem Standard abgewichen wird und diese Abweichung die Ursache dafür ist, dass erheblich lautere als gewöhnliche Betriebsgeräusche erzeugt werden, kann einem in der Überwachung des Straßenverkehrs geschultem Sicherheitsorgan zugetraut werden (VwGH 25.3.1992, 92/02/0006; 27.2.2007, 2007/02/0019).

Dient ein Einbiegemanöver, das derart durchgeführt wird, dass es zum Quietschen der Reifen kommt, nur dem Zweck, dass der Lenker einer Anhaltung entgeht, so kann keine Rede davon sein, dass das Fahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es nicht (VwGH 25.3.1992, 92/02/0006).

Übertretungen dieser Vorschrift stellen gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis zu EUR 5.000,– und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, kann an Stelle der Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden; wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen jedoch nur dann zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

6. Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des § 1 Abs. 5 FSG, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2 FSG), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG stellen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Führerscheingesetzes eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe von EUR 36,– bis EUR 2.180,– und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, kann an Stelle der Geldstrafe gemäß § 37 Abs. 2 FSG eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden; wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen jedoch nur dann zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 FSG ist, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, gemäß § 37 Abs. 3 FSG eine Mindeststrafe iHv EUR 363,– vorgesehen.

7. Gemäß § 4 Abs. 1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, und c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Zuwiderhandlungen gegen diese Gebote stellen gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafe von EUR 36,– bis EUR 2.180,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, gemäß § 4 Abs. 5 StVO ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Eine solche Verständigung darf nach der zitierten Gesetzesstelle allerdings dann unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Eine Übertretung dieser Bestimmung ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

In diesem Zusammenhang ist unter einem Verkehrsunfall ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis zu verstehen, welches sich auf Straßen mit oder ohne öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176; 17.12.2004, 2002/02/0133). Unter den Personen, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sind alle jene anzusehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Unfalles ist – unabhängig davon, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war bzw. unter Strafsanktion steht; ob den mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenker eines Fahrzeuges im Hinblick auf den Unfall ein Verschulden trifft, ist nicht zu prüfen. Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht auch das Verhalten von Personen, die nicht unmittelbar vom Verkehrsunfall betroffen sind, die aber den oder die unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlasst haben, das zum Verkehrsunfall geführt hat. Auch dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer auf das verkehrswidrige Verhalten des mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenkers eines Fahrzeuges nicht richtig oder nicht rechtzeitig reagiert hat, ist der Kausalzusammenhang zwischen der primären Unfallursache und dem eingetretenen Erfolg gegeben (VwGH 22.3.2000, 99/03/0469; VwSlg 7862 A/1970).

Voraussetzung für die Anhalte-, Melde- und Mitwirkungspflichten des § 4 StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann erfüllt ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte; ein positives Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang ist damit nicht in jedem Fall vorausgesetzt (VwGH 27.6.1985, 85/18/0235; 7.3.2016, Ra 2016/02/0020; 10.1.2017, Ra 2016/02/0182; 5.5.2017, Ra 2016/02/0036). Bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr besteht, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen kann, hat der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (VwGH 5.5.2017, Ra 2016/02/0036; 17.11.2014, 2012/02/0237). Je riskanter das Fahrmanöver, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat, desto höher ist hierbei der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht (VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0274). Selbiges gilt bei „unfallgefährlichen Situationen“. Auch hier kommt es auf die Kenntnis von Umständen an, aus denen der Lenker auf die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden schließen muss, um ihm das Nichtwissen vom Unfall als Verschulden anzulasten (VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0070).

Die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO besteht bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Stand der Lenker mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang, dann ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort anzuhalten, auch wenn bei dem Verkehrsunfall nur sein Fahrzeug beschädigt wurde (VwGH 8.10.2019, Ra 2018/02/0329).

Die in § 4 Abs. 1 lit. c StVO normierte Verpflichtung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Liegt hingegen unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kraftfahrzeug des Beschuldigten selbst eingetreten ist, besteht auch keine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c StVO. Hierbei darf allerdings nicht vergessen werden, dass eine amtliche Aufnahme des Tatbestandes auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs. 5 StVO gegeben ist – § 4 Abs. 1 lit. c StVO dient hierbei unter anderem auch dazu, Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers zu treffen. Sofern also feststeht, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, dass ein Sachschaden im Vermögen eines – vom Beschuldigten verschiedenen – Dritten entstanden ist, sowie, dass kein Identitätsaustausch zwischen dem Beschuldigten mit dem Dritten stattgefunden hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO auszugehen (So die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 29.10.2019, Ra 2019/02/0062; vgl. zur abweichenden Vorjudikatur ua. VwGH 29.5.2001, 99/03/0373).

8. Gemäß § 9 Abs. 1 StVO dürfen – erkennbare (VwGH 26.4.1991, 91/18/0014) – Sperrlinien (§ 55 Abs. 2 StVO) nicht überfahren und Sperrflächen (§ 55 Abs. 4 StVO) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt. Durch § 9 Abs. 1 StVO ist dabei jegliches und somit auch nur ein geringfügiges Überfahren der Sperrlinie untersagt (VwGH 14.9.1972, 2198/71). Verstöße gegen diese Bestimmungen sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,– bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

9. Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge gemäß § 9 Abs. 6 StVO je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen hierbei auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten. Die damit angeordnete Verpflichtung zur Weiterfahrt im Sinne der Richtungspfeile besteht – wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt – ab Beginn der Kreuzung und erstreckt sich jedenfalls auf den gesamten Kreuzungsbereich; das Fehlen eines Zeichens „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ macht das Verbot des § 9 Abs. 6 StVO nicht unwirksam (VwSlg 15.595 A/2001). Verstöße gegen diese Bestimmungen sind gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,– bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

10. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer zu den oben näher genannten Tatzeiten und an den oben näher bezeichneten Tatorten die dort genannten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Konkret hat er durch die im Rahmen der Feststellungen zu den Punkten II.2.1., II.2.2., II.2.6. und II.2.14. genannten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 38 Abs. 5 StVO, durch die im Rahmen der Feststellungen zu Punkt II.2.3. genannte Verhaltensweise den Tatbestand des § 1 Abs. 3 FSG, durch die im Rahmen der Feststellungen zu Punkt II.2.4. genannte Verhaltensweise den Tatbestand des § 9 Abs. 1 StVO, durch die im Rahmen der Feststellungen zu Punkt II.2.5. genannte Verhaltensweise den Tatbestand des § 97 Abs. 5 StVO, durch die im Rahmen der Feststellungen zu den Punkten II.2.7., II.2.8., II.2.9., II.2.12., II.2.13., II.2.15. und II.2.19. genannten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO, durch die im Rahmen der Feststellungen zu Punkt II.2.10. genannte Verhaltensweise den Tatbestand des § 102 Abs. 3 vierter Satz KFG, durch die im Rahmen der Feststellungen zu den Punkten II.2.11., II.2.20., II.2.21. und II.2.24. genannten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 102 Abs. 4 KFG, durch die im Rahmen der Feststellungen zu Punkt II.2.16. genannte Verhaltensweise den Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. a StVO, durch die im Rahmen der Feststellungen zu Punkt II.2.17. genannte Verhaltensweise den Tatbestand des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, durch die im Rahmen der Feststellungen zu Punkt II.2.18. genannte Verhaltensweise den Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO und durch die im Rahmen der Feststellungen zu den Punkten II.2.22. und II.2.23. genannten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 9 Abs. 6 StVO erfüllt.

11. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang das Außerachtlassen der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt, welche dem Täter allerdings nur dann zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden. Zur Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass hierbei ein objektiv-normativer Maßstab zur Anwendung gelangt, wobei ein einsichtiger und besonnener Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, als Maßfigur heranzuziehen ist. Vor diesem Hintergrund handelt der Täter dann objektiv sorgfaltswidrig, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte. In Ermangelung einschlägiger ausdrücklicher Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt insbesondere nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörenden Menschen billigerweise verlangt werden kann – mithin aus der Verkehrssitte (VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die im vorliegenden Fall angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).

Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit er hinsichtlich der Übertretungen des § 4 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 5 StVO behauptet, dass ihm der Verkehrsunfall subjektiv nicht zu Bewusstsein gekommen ist, ist auf die oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser Rechtsprechung zufolge setzt die Übertretung der genannten Bestimmungen nicht unbedingt das positive Wissen des Beschwerdeführers über den Verkehrsunfall voraus. Da es sich zweifellos um eine besonders unfallgeneigte Situation gehandelt hat – näherhin: eine vom Beschwerdeführer provozierte Verfolgung durch die Polizeibeamten – musste er jedenfalls mit einem Unfall rechnen und seine ganze Aufmerksamkeit darauf lenken, weshalb ihm die Nichtbeachtung des Verkehrsunfalles subjektiv zum Vorwurf gemacht werden kann. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht Wien aber davon aus, dass dem Beschwerdeführer der Unfall sehr wohl bekannt war – musste er doch erkannt haben, dass die Polizeibeamten die Verfolgung abgebrochen hatten.

12. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen einer Notstandssituation iSd § 6 VStG bezieht, ist Folgendes zu bemerken:

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Unter diesem Schuldausschließungsgrund des Notstandes nach § 6 VStG kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht (VwGH 23.3.1999, 95/21/0371; 15.11.2000, 2000/03/0264; 24.7.2001, 97/21/0622). Hierbei gehört es zum Wesen eines solchen Notstandes, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (VwGH 15.11.2000, 2000/03/0264; 26.6.2002, 98/21/0246; 20.4.2004, 2003/02/0076; 19.3.2010, 2009/02/0317). In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann hingegen keine unmittelbar drohende Gefahr und kein Notstand im vorbezeichneten Sinn gesehen werden. Auch auf bloß nachteilige Folgen verweisende Gründe sind mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines solchen Notstandes zu rechtfertigen (VwGH 24.7.2001, 97/21/0622; vgl. auch VwSlg 7657 A/1969; VwGH 25.5.2000, 99/07/0003 und VwGH 11.7.2001, 98/03/0239).

Des Weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist – die Nostandshandlung muss also das einzige Mittel sein (VwGH 2.12.1993, 93/09/0186; 25.6.2002, 99/03/0270; 13.11.2002, 99/03/0458) – und ferner, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 23.10.1998, 98/02/0331; 25.6.2008, 2007/02/0251). Wenn sich etwa der Lenker eines Fahrzeuges auf die voraussehbare Gefahrensituation ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund eingelassen hat, kann er sich nicht mit Erfolg auf Notstand berufen (VwGH 14.6.1995, 94/03/0336).

Sofern sich später herausstellt, dass der vom Beschuldigten angenommene rechtfertigende Sachverhalt nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob ihm ein möglicher Irrtum darüber – ex ante betrachtet – vorwerfbar war oder ob er mit gutem Grund vom Vorliegen der rechtfertigenden Situation ausgehen durfte, denn letzterenfalls wäre der Beschuldigte nicht zu bestrafen (VwGH 24.3.2015, Ra 2015/03/0008). Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter insofern nur dann entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte – ihm also nicht vorwerfbar ist (VwGH 24.11.1999, 96/03/0230; 15.11.2000, 2000/03/0264). Unter anderem ist allein aus dem Umstand, dass ein nachfolgendes Kraftfahrzeug den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat und der Lenker vermeinte, vor dem „verfolgenden“ Fahrzeug fliehen zu müssen, um einen körperlichen Angriff auf seine Person zu vermeiden, das Vorliegen eines Putativnotstandes noch nicht anzunehmen (VwGH 24.11.1999, 96/03/0230; vgl. auch VwGH 17.11.1993, 93/03/0236 zu einer knapp auffahrenden Zivilstreife).

Es liegt dabei grundsätzlich am Beschuldigten, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen durch ein konkretes Vorbringen zu behaupten und der Behörde die für die Beurteilung erforderlichen Informationen an die Hand zu geben (VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214; vgl. auch VwSlg 7657 A/1969). Im Hinblick auf das Bestehen eines Notstandes nahm er Verwaltungsgerichtshof auch bereits eine Beweislast des Bestraften an (VwGH 25.6.2008, 2007/02/0251).

Im vorliegenden Fall kann vor dem Hintergrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht von einer Notstandssituation ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer von den Polizisten nicht bedroht wurde und auch sonst kein tatsächliches Bedrohungsszenario nachgewiesen werden konnte. Gleichermaßen liegt aber auch kein entschuldigender Putativnotstand vor, denn die vermeintliche Annahme des Beschwerdeführers mit einer Waffe bedroht worden zu sein, ist ihm jedenfalls aufgrund eigener Fahrlässigkeit vorwerfbar – schließlich hat sich der Beschwerdeführer bewusst dazu entschlossen, vor der Polizei zu flüchten und diese Flucht über die gesamte Nacht hindurch fortzusetzen. Eine diffuse und nicht konkret begründete Angst vor Polizeigewalt kann den Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon entschuldigen, dass er sich der Anhaltung durch die Polizei widersetzt hat, in der Folge mehrere Stunden geflüchtet ist und dabei zahlreiche Verkehrsgebote übertreten hat.

13. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

14. Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist eine Tat – soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen – nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt diese Anordnung in § 22 Abs. 1 VStG ausschließlich auf die „Tat“ und deren Subsumtion unter einen gerichtlichen Straftatbestand ab; dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert nichts an der angeordneten Subsidiarität. Ebenso bleibt es für die Frage der Subsidiarität ohne Bedeutung, ob ein gerichtliches Strafverfahren tatsächlich eingeleitet (oder abgeschlossen) wurde und ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist (VwSlg 19.487 A/2016; VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz 1078).

Ob die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist von der Verwaltungsstrafbehörde – im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht – als Vorfrage zu beurteilen (VwSlg 19.487 A/2016). Ist die Frage zu bejahen, liegt keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vor, sondern nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020). Das Verwaltungsstrafverfahren wäre in einer solchen Konstellation gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344).

Hierbei ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Regelung, der zufolge durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK widerspricht. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist vielmehr grundsätzlich zulässig, sofern sich die Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (VfSlg 19.754/2013, 20.246/2018).

Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK liegt, wie der Verfassungsgerichtshof ausführt, nur dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und der dabei herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Da das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst, entfällt in dieser Konstellation ein weitergehendes Strafbedürfnis. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. Eine gesetzliche Strafdrohung widerspricht Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt („aspect“) eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft (VfSlg 19.754/2013, 20.246/2018).

Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er ohne zu blinken (§ 11 Abs. 2 StVO), mit quietschenden Reifen (§ 102 Abs. 4 KFG) und driftend (§ 102 Abs. 3 vierter Satz KFG) in die Ellen-Key-Gasse eingebogen ist, sodass dort anwesende Fußgänger zur Seite springen mussten, die strafbare Handlung des § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) begangen hat – und aus diesem Grund keine Strafbarkeit nach dem Verwaltungsstrafrecht anzunehmen ist. Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien zu verneinen, da sich sowohl die Tathandlungen als auch die Tatbestände der genannten Verwaltungsübertretungen und der Tatbestand des § 89 StGB wesentlich voneinander unterscheiden: Während § 89 StGB auf eine Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit anderer abstellt, enthalten die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrgesetzes gänzlich andere Tatbestandsmerkmale, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Kraftfahrzeuges bzw. die Kommunikation zwischen verschiedenen Lenkern sicherstellen sollen.

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die im Zuge der Verfolgung eingetretene Beschädigung des Polizeifahrzeuges und die Unmöglichkeit der weiteren Verfolgung die Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und c sowie § 4 Abs. 5 StVO gegenüber § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zurücktreten lässt. Auch hier unterscheiden sich die vorgewordenen Tathandlungen und die maßgeblichen Tatbestände allerdings wesentlich voneinander: Während § 269 StGB die Hinderung eines Beamten an einer Amtshandlung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung verlangt, regeln die Tatbestände der Straßenverkehrsordnung das Verhalten bei bzw. nach einem Verkehrsunfall.

Hinsichtlich der gerade noch vermiedenen Kollision des Beschwerdeführers mit einem entgegenkommenden Taxi in der Selma-Lagerlöf-Gasse kann schon deshalb keine Konkurrenz bestehen, weil in (zeitlichem oder örtlichem) Zusammenhang mit diesem Sachverhalt keine Verwaltungsübertretung angelastet wurde.

15. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung die mit 3:35 Uhr des 24. November 2018 bestimmte Tatzeit näher bezeichneter Übertretungen in Frage stellte, ist dem zu entgegnen, dass (unter Berücksichtigung der Tatortangaben) keine Zweifel an der Individualisierung der vorgeworfenen Übertretungen bestehen und weder die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt wurden noch die Gefahr einer Doppelbestrafung gegeben ist. In einem solchen Fall kommt einer gewissen – wenige Minuten betreffenden – Ungenauigkeit der Tatzeitangaben, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festhält, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z 1 VStG keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 9.10.1996, 96/03/0255; 25.05.2007, 2007/02/0133; 4.2.2016, Ra 2016/02/0008). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es einem geschulten Organ der Straßenaufsicht durchaus zuzumuten ist, Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, verlässlich festzustellen (VwGH 9.10.1996, 96/03/0255).

16. Zur Strafbemessung:

16.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung bestimmt wird und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf; eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Im Hinblick auf die Strafbemessungsvorgaben des § 19 VStG ist im ordentlichen Strafverfahren und somit auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe besonders auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Hingegen sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).

Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).

16.2. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Übertretungen beeinträchtigten in nicht unerheblichen Maß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (Spruchpunkte 1. – 8., 10. – 14., 19., 22., 23.) sowie das Interesse, im Straßenverkehr keinen unvermeidbaren Lärm zu verursachen (Spruchpunkte 9., 20., 21., 24.).

Das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung (Spruchpunkt 15.) ist als erhebliche Schädigung des Interesses an der Sicherheit im Straßenverkehr anzusehen, zumal es zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht gehört (VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397). Weiters schädigte der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse daran, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt (Spruchpunkte 16. und 17.; vgl. VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 zu § 4 Abs. 1 lit. c StVO; VwGH 16.4.1997, 96/03/0370 zu § 4 Abs. 2 StVO). Hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO schädigte der Beschwerdeführer durch seine Tat das Interesse des Geschädigten, die Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche zu ermöglichen (Spruchpunkt 18.; VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240).

In Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ist das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Gegenteil war sich der Beschwerdeführer offenbar durchaus bewusst darüber, dass er die ihm angelasteten Übertretungen begangen hat.

Eine ungetilgte Vormerkung gemäß § 9 Abs. 6 StVO (Spruchpunkte 22. und 23.), insgesamt sechs ungetilgte Vormerkungen gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Spruchpunkt 15.) und drei ungetilgte Vormerkungen gemäß § 38 Abs. 5 StVO (Spruchpunkte 1., 2., 4. und 12.) sind bei den jeweiligen Delikten als Erschwerungsgrund zu werten. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Bei der Bemessung der Strafe sind auch generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, weil den Lenkern von Kraftfahrzeugen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen ist (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen vgl. ua. VwGH 15.5.1990, 89/02/0116; 25.4.1996, 92/06/0038).

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse geht das Verwaltungsgericht Wien von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Sorgepflichten liegen nicht vor.

Hierbei wird allerdings auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach selbst ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse keinen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe begründen und Geldstrafen auch über Personen verhängt werden können, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen. Die Verhängung einer Geldstrafe ist insofern selbst dann zulässig, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (VwSlg. 6818 A/1965; VwGH 13.3.1991, 90/03/0016; 1.10.2014, Ra 2014/09/0022; 17.2.2015, Ra 2014/09/0027).

16.3. Angesichts der dargelegten Strafbemessungsgründe – vor allem unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 5 StVO, § 1 Abs. 3 FSG und § 9 Abs. 6 StVO und der general- bzw. spezialpräventiven Wirkung der Strafe – wurden die von der belangten Behörde verhängten – größtenteils im unteren Bereich des Strafrahmens angeordneten – Strafen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien nicht zu hoch bemessen. Vielmehr erweisen sich die Bestrafungen, selbst bei Beachtung der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als tat- und schuldangemessen.

Da zu § 1 Abs. 3 FSG insgesamt sechs ungetilgte Übertretungen des Beschwerdeführers aufscheinen und das erhebliche Unrecht dieser Übertretung in Anschlag zu bringen ist, ist diesbezüglich die Verhängung der Höchststrafe nach § 37 Abs. 1 FSG gerechtfertigt.

17. Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zur Bezeichnung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, wird nicht entsprochen, wenn diese Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe der – richtigen – Fundstelle, wobei dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nur dann Rechnung getragen wird, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Übertretungs- und Strafsanktionsnormen jeweils deren genaue Fundstellen zu ergänzen.

18. Soweit mit diesem Erkenntnis die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 10., 11., 12., 13., 14., 18., 19., 22. und 23 des angefochtenen Straferkenntnisses abgewiesen wird, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um Verwaltungsstrafsachen handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,– verhängt werden durfte und lediglich Geldstrafen unter EUR 400,– verhängt wurden.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Vielmehr gibt es zur Frage des (Putativ-)Notstandes und zu den sonstigen im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen eine umfassende und nicht uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an der sich das Verwaltungsgericht Wien orientiert hat. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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