LVwG W VGW-101/042/13222/2018

VGW-101/042/13222/2018Landesverwaltungsgericht19.11.2020

Regest

Ausbildungslehrgang; Kindergruppenbetreuungsperson; Tagesmutter; Tagesvater

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/13222/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.042.13222.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der C. e.U., vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, vom 13.8.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag der Firma C. e.U. vom 30.1.2018 auf Genehmigung des Lehrplanes für den Ausbildungslehrgang "Kindergruppenbetreuungsperson und Tagesmütter oder Tagesväter" gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 (WTBVO 2016), LGBl. für Wien Nr. 40/2016 idgF abgewiesen wurde, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG i.V.m. § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung wird Herrn Mag. A. B. als Organisator i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung der von diesem eingereichte Lehrplan genehmigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Der Antrag des Firma C. e.U., Wien, D., vom 30. Jänner 2018 auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“, wird gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 (WTBVO 2016), LGBI. für Wien Nr. 40/2016 idgF., abgewiesen.

Begründung

Die Firma C. e.U. stellte erstmals am 20. Dezember 2016 einen Antrag auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“. Dieser Antrag wurde abgewiesen, wobei die fehlende Plausibilität der eingereichten Unterrichtsstunden, Ausbildungspersonen die nicht § 5 WTBVO 2016 entsprachen, fehlende Angaben im Konzept und Beschwerden entscheidungsrelevant waren. Die Firma C. e.U. gab keine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ab und legte kein Rechtsmittel gegen den Bescheid ein. Der abweisende Bescheid wurde am 31. August 2017 zugestellt und erwuchs 4 Wochen später in Rechtskraft.

Am 4. Oktober 2017 erkundigte sich Fr. F. B., PhD (Lehrgangsleitung und -entwicklung) telefonisch bei der MA11, ob sie einen neuen Antrag stellen könne. Das Telefongespräch wurde in einem Aktenvermerk von der zuständigen Sachbearbeiterin festgehalten:

Aktenvermerk vom 4. Oktober 2017„Fr. F. B. von C. fragt in Angelegenheit einer Kursteilnehmerin bei mir zum Thema Aufschulung nach. Im Zuge des Gespräches fragt sie mich, wann sie wieder einen neuen Antrag stellen kann. Ich erkläre Ihr, dass der Bescheid rechtskräftig ist und ein allfälliger neuer Antrag einer juristischen Erörterung bedarf.

Sie fragt, ob sie mit einem anderen Verein einen neuen Antrag stellen kann. Auf meine Nachfrage zu den organschaftlichen Vertreterinnen des Vereins antwortet sie, dass sie „selbstverständlich alle organschaftlichen Vertreterinnen auszutauschen wird, damit sie oder ihr Mann darin nicht aufscheinen“ und das „ja überhaupt nichts mache, weil die Kurse könnten ja in den Räumen von C. stattfinden“ und sie „müsse ja nur mit einer anderen juristischen Person beantragen dann würd das schon gehen“.

Ich gab Frau B. die Antwort, dass dieses Gespräch eine unseriöse Wendung nimmt und die Behörde ihr keine Antwort auf Fragen gibt, die klingt als würde Sie einen Verein zum Schein einrichten, mit Strohfrauen/Strohmänner bestücken um eine Genehmigung der Behörde für das gleiche Anliegen (Ort, Personen, Inhalt) zu erhalten.“

Am 30. Jänner 2018 stellte die Firma C. e.U (gleiche juristische Person wie im Erstverfahren) vertreten durch RA Dr. G. H., LL.M, LL.M, neuerlich einen Antrag auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“. Die übermittelten Unterlagen enthielten eine Stundenübersicht, Angaben zum Lehrinhalt, Rahmenbedingungen zur Organisation des Lehrganges und die Lebensläufe der Referentlnnen. Das Konzept unterschied sich nur in wenigen Punkten gegenüber den Unterlagen des ersten Verfahrens.

Am 31. Jänner 2018 kontaktierte die Kindergruppen-Betreiberin X. die MA11 und beschwerte sich über die Firma C. e.U. Das Telefongespräch wurde in einem Aktenvermerk von der zuständigen Sachbearbeiterin festgehalten:

Aktenvermerk vom 31. Jänner 2018

„Alle Kursstunden (Module) werden ausschließlich von Frau B. unterrichtet.

• Im Kurs befinden sich einige Personen, die kein Wort Deutsch sprechen.

• Es befinden sich Quereinsteigerinnen im Kurs, die trotzdem am Ende ein Zertifikat über den kompletten Kurs erhalten.

• Der Kurs ist kein „Kurs“ im üblichen Sinne, sondern wird eher wie ein „Kaffeekränzchen“ geführt und Fr. B. „tratscht“ mit den Teilnehmerinnen. Sie beantwortet pädagogische Fragen und ansonsten wird privat geplaudert (auch über ihre eigenen Probleme).

• Einige pädagogische Ratschläge von Fr. B. wirken auf X. seltsam, z. B.

o Kinder müssen am Tisch beim Essen schweigen und dürfen kein Wort reden

o Vorschularbeit macht man nicht mit den Kindern, das ist Aufgabe der Schule Schwungübungen oder Förderungen der Fein- und Grobmotorik müssen nicht mit

den Kindern gemacht werden, das lernen sie selbst

o Es dürfen keine Buchstaben mit Kindern geübt werden, denn das ist die Aufgabe der Schule, nicht der Kinderbetreuerinnen

o Der Wiener Bildungsplan ist absurd und braucht nicht befolgt werden,

o Fr. B. lässt sich im Kurs extrem über die MA10 und MA11 aus und

beschimpft die Behörde der Unfähigkeit. Fr. B. erklärt im Kurs, dass die

Mitarbeiterinnen in der MA11 nur Sozialarbeiterinnen sind und von Pädagogik keine Ahnung haben. Aufgrund dessen darf man die Aufforderungen der Aufsichten in den Kindergruppen nicht ernst nehmen, da sie keine Pädagoginnen sind und daher keine Ahnung zu dem Thema haben. Sie schimpft über mich und bezeichnet mich als unfähig.

Fr. B. gibt im Kurs keine eindeutige Auskunft über die Anrechnung ihrer Ausbildung seitens der MA11. Auf Nachfragen von Kursteilnehmerinnen weicht sie aus.

X. gibt weiters an, dass sie zufällig mitbekommen hat, wie jemand Gutscheine der Arbeiterkammer abgerechnet werden, aber andere Personen dann im Kurs sitzen. Diese Information gebe ich an die Arbeiterkammer per Mail (Herrn E. I.) weiter.“

Am 8. Februar 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin X. der MA11 eine ergänzende E-Mail:

„Ende Oktober habe ich meinen Sprachpädagogikkurs im Institut C. angefangen. Am Anfang des Kurses wurde allen Teilnehmer und Teilnehmerinnen geschildert, dass C. ein anerkanntes Institut ist. Folglich sind alle davon ausgegangen, dass der Kurs vom Magistrat angenommen wird, welches nicht der Fall war.

Die Institutsleiterin, F., hat im Nachhinein gemeint, dass dieser Kurs mit der Zeit anerkannt werden wird. Ich bin gar nicht zufrieden mit dem Institut, da die Qualität nicht in Ordnung ist und meiner Meinung nach, nicht passt. Ich habe für den Sprachpädagogikkurs € 1700,- gezahlt, welches vom WAFF auch genehmigt wurde.

Im Sprachpädagogikkurs werden meistens private Gespräche geführt, anstatt diese 3-4 Stunden in der Woche mit Wissen zu ereignen. In diesem Kurs wird beispielsweise erzählt, dass keine Vorschularbeiten geführt werden sollen. Die Leiterinnen dieses Kurses haben eine ganz andere Sichtweise der pädagogischen Arbeit, wo ich nicht zustimmen kann, da ich auch seit Jahren in diesem Bereich tätig bin. Des Weiteren stört es mich immer wieder, dass es bis dato heute noch Quereinsteiger gibt, obwohl uns am Anfang geschildet worden ist, dass keine Quereinsteiger mehr aufgenommen werden.

Im Dezember 2017 haben meine Mitarbeiterinnen und ich einen Kurs zum Thema, Bildungsplan, besucht. In diesem Kurs habe ich bemerkt, dass die meiste Zeit nichts beigebracht wird. Wenn ich meine Mitarbeiter fordere, mir etwas über den Kurs zum Thema, Bildungsplan, zu erzählen, dann wissen sie wenig davon.

Schließlich weiß ich nicht mehr weiter, da viele Aspekte dieses Institutes falsch sind. Ich habe versucht, so kurz wie möglich meine Sicht des Geschehens zu schildern. “

Die Behörde forderte Herrn RA Dr. G. H., LL.M, LL.M. am 8. Februar 2018 im Ermittlungsverfahren auf einen Stundenplan/Zeitplan und Lernskripten/Lernunterlagen zu den jeweiligen einzelnen Ausbildungsbereichen zu übermitteln.

Noch am 8. Februar 2018 antwortete Herr RA Dr. G. H., LL.M, LL.M. per E-Mail: „in den Antragsunterlagen sind weder Stundenplan noch Skripten Teil des Antrages. Ich ersuche daher höflich um Bekanntgabe der gesetzlichen Grundlage hierfür bzw von der Vorlage dieser Unterlagen Abstand zu nehmen.“ Es wurde ihm von der MA11 die entsprechende Norm § 2 Abs. 3 WTBVO 2016 „Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.“ genannt. Der Forderung nach Übermittlung weiterer entscheidungsrelevanter Unterlagen wurde nicht nachgekommen.

Am 1. Juli 2018 erkundigte sich Herr RA Dr. G. H., LL.M, LL.M. nach dem aktuellen Verfahrensstand und informierte die Behörde, dass seine Mandantschaft auf Entscheidung seitens der Behörde warte. Er wurde darauf hingewiesen, dass noch auf Übermittlung weiterer Unterlagen (Forderung vom 8. Februar 2018) seinerseits gewartet wird.

Am 17. Juli 2018 informierte RA Dr. J. K. die Behörde, dass er mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt wurde und ersuchte um Übermittlung sämtlicher Korrespondenz. Er wies die Behörde darauf hin, dass „meiner Mandantschaft durch die Verzögerung des Genehmigungsverfahrens ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist und weiterer Schaden zu entstehen droht. Da es soweit ersichtlich keine Rechtsgrundlage für die ungebührliche Verzögerung gibt, werde ich meiner Mandantschaft empfehlen, Kompensation für ihren Schaden zu fordern. Bitte teilen Sie mir umgehend mit, welche weiteren Unterlagen nach Rechtansicht der Behörde vorzulegen sind, und auf welcher Rechtsgrundlage diese gefordert werden.“

Parallel dazu erkundigte er sich telefonisch am 26. Juli 2018 bei der MA11 über den aktuellen Verfahrensstand, wies auf den Zeitdruck hin und erklärte, dass er die Bereitschaft seiner Mandantschaft zur Übermittlung weiterer Unterlagen als „endenwollend“ sieht. Er informierte die Behörde am 27. Juli 2018, dass ein Stundenplan übermittelt werde.

Am 27. Juli 2018 langte die nachfolgende E-Mail (Anhang Stundenplan) von Herrn RA Dr. J. K. ein:

„Wie bereits heute Vormittag telefonisch angekündigt übermittle ich Ihnen mit dieser Nachricht im Namen und im Auftrag meiner Mandantschaft, C. e.U., den Stundenplan für den geplanten Kurs für Tagesbetreuerinnen und -betreuer. Ich gehe davon aus, dass der Antrag meiner Mandantschaft damit genehmigungsfähig ist.

In rechtlicher Hinsicht habe ich folgende Anmerkungen:

1. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf § 2 Abs. 2

WTBVO 2016, wonach „Lehrpläne“ von Lehrgängen bescheidmäßig zu genehmigen sind.

2. Meine Mandantschaft hat die Lehrpläne sowie ein fachlich fundiertes Konzept und nun auch den Stundenplan vorgelegt. Weiter gehende Vorlagepflichten sehen weder das WTBVG 2016 noch die WTBVO 2016 vor, sodass weitergehende

Unterlagenanforderungen der Behörde vom Gesetzt nicht gedeckt wären.

3. Meine Mandantschaft ist bereit, ihren Verpflichtungen nachzukommen und Ihnen nach der Genehmigung des Lehrgangs jederzeit Einsicht in sämtliche betreffende Unterlagen zu gewähren. Bei dieser Einsichtnahme gemäß § 2 Abs. 3 WTBVO 2016 handelt es sich allerdings ganz offensichtlich nicht um eine Genehmigungsvoraussetzung. “

Im Namen und im Auftrag meiner Mandantschaft fordere ich Sie auf, den Antrag vom Dezember 2016 raschestmöglich zu bearbeiten. Die 6-monatige Entscheidungspflicht gemäß § 8 A/wGVG ist bereits seit Ende Juni 2018 abgelaufen.

Der Stundenplan wurde angefordert um die Plausibilität der Stundenbemessung in den jeweiligen Ausbildungsbereichen zu überprüfen. Dieser wurde übermittelt. Die ergänzenden Unterlagen zur Lehre in den Kursen, um die pädagogischen Inhalte der Ausbildung einer näheren Betrachtung zu unterziehen, wurden bis dato der Behörde nicht übermittelt.

Die Behörde stellt den klar formulierten Parteiwillen fest, dass eine Übermittlung von weiteren Unterlagen im Bewilligungsverfahren nicht erwartet werden kann. Aufgrund dessen ist es der Behörde nicht möglich festzustellen, dass die theoretische Ausbildung entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der inklusiven sowie geschlechtssensiblen Pädagogik erfolgt.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse:

Aufgrund von gewissen Ungereimtheiten und aufgrund von Beschwerden war es für die Behörde zur Beurteilung des Vorliegens aller Genehmigungsvoraussetzungen notwendig, zusätzliche Unterlagen anzufordern. So fanden sich beispielsweise in einigen Diplomen und Teilnahmebestätigungen der Firma C. e.U., die der Behörde im Zuge der Anerkennung von Fortbildungen gem. § 4 Abs. 3 WTBVO 2016 und Nachschulungen gem. § 20 Abs. 2 WTBVO 2016 von Kindergruppenbetreuungspersonen selbst vorgelegt wurden, differierende Unterrichtseinheiten/Stunden-Angaben:

• Auf dem Diplom der Auszubildenden Y. für die Ausbildung „Diplomierte Elementarpädagogin zur Sprachförderung, Integration und Schulvorbereitung“ wurden auf der Rückseite Ausbildungsinhalte von anderen Ausbildungsinstituten als Gesamtausbildungsinhalt der genannten Ausbildung ausgewiesen, ohne dass eine Kooperation mit diesen fremden Ausbildungsinstituten bestand oder eine Genehmigung dieser vorlag.

• Mehrmals wurden Diplome einer bestimmten Ausbildung für den gleichen Zeitraum nochmals mit anderen Ausbildungsinhalten, aber auch einer anderen Stundenanzahl ausgestellt (nach Inkrafttreten der WTBVO 2016).

Durch das Verhalten der Firma C. e.U. wie ein Nichtreagieren auf die Entscheidung im behördlichen Erstverfahren, dem offensichtlich sorglosen Umgang bei der Ausstellung von Zertifikaten und dem fehlenden Bemühen mit der Behörde zu kooperieren, entstand darüber hinaus der Eindruck, dass es der Firma C. e.U. grundsätzlich an Ernsthaftigkeit mangelt.

Auch die Angaben der Beschwerdeführerin X. weisen auf Ungereimtheiten in der Kursorganisation und einer nicht vorhandenen zeitgemäßen pädagogischen Lehre hin. X. betreibt seit mehreren Jahren Kindergruppen in Wien und ist der Behörde bekannt. Die vorgebrachten Punkte decken sich mit den Feststellungen der Behörde und sind daher als glaubwürdig zu erachten. Letztendlich ist davon auszugehen, dass die von der Firma C. e.U. nach Außen dargelegten Gegebenheiten nicht in dieser Form praktisch umgesetzt werden.

Mangels ausreichender Unterlagen war der Behörde der genauere Ausbildungsinhalt nicht bekannt und konnte daher dessen Inhalt keiner genauen Prüfung unterzogen werden. Folglich war es nicht möglich festzustellen, dass die theoretische Ausbildung entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der inklusiven sowie geschlechtssensiblen Pädagogik erfolgt.

Rechtlich folgt daraus:

Die Gesetzgeberin verfolgte bei Neuerlassung der WTBVO 2016 den Zweck der rechtlich normierten Ausbildung für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter bzw. Tagesväter mit dem angestrebten Ziel, der Schaffung von einheitlichen Qualitätsstandards in der Ausbildung.

Diese Ausbildungsregelung ist ein Teilbereich im Ausbau von Maßnahmen zur pädagogischen Qualitätssicherung in den genannten Kindertagesbetreuungseinrichtungen.

Im Bewilligungsverfahren zur Genehmigung der Lehrpläne ist gem. § 2 Abs. 2 WTBVO 2016 der Behörde „ein fachlich fundiertes Konzept vorzulegen. Der Begriff und die Grundintention der Regelung von Ausbildungslehrgängen zeigen den Willen der Gesetzgeberin, hier eine in sich stimmige Konzeption mit fachlich fundierten Inhalten auf hohem pädagogischem Niveau zu erwarten.

Das Konzept ist zu genehmigen, wenn es den Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gem. § 4 WTBVO 2016 entspricht. Die theoretische Ausbildung hat „nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft“ zu erfolgen, „wobei sämtliche Ausbildungsbereiche unter besonderer Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen Pädagogik zu unterrichten sind“. Die Inhalte von Ausbildungslehrgängen sind daher in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Es ist selbsterklärend, dass die Behörde zur Beurteilung der Inhalte von Ausbildungslehrgängen auf entsprechende Unterlagen von Seiten der Ausbildungsträgerinnen angewiesen ist. Lernskripten spielen hier insofern eine zentrale Rolle, als sie einen detaillierten Einblick in inhaltliche Anforderungen an Auszubildende gewähren und zum Beleg dafür dienen können, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gearbeitet wird. Zur Überprüfung, ob das Curriculum den §§ 2 Abs. 2 und 4 WTBVO 2016 entspricht, sind die geforderten Unterlagen folglich unerlässlich.

Die Plausibilität des notwendigen fachlich fundierten Konzeptes (Curriculum), die zeitgemäße pädagogische Lehre und eine Umsetzung des Wiener Bildungsplans (ISBN 978-3-85493-133-1) gem. § 2 Abs. 2 WTBVO 2016 und § 4 Abs. 1 WTBVO 2016 konnte nicht festgestellt werden, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter nicht Vorlagen.

Anzumerken ist darüber hinaus, dass die antragstellende Partei ihren Mitwirkungspflichten gem. § 2 Abs. 3 WTBVO 2016 nicht nachgekommen ist.

Gem. § 2 Abs. 3 WTBVO 2016 besteht für die Organisatorlnnen von Ausbildungslehrgängen die - ganz allgemein Ausbildungslehrgänge betreffende - Mitwirkungspflicht „Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.“

Die WTBVO 2016 sieht im weiteren Wortlaut für genehmigte Ausbildungslehrgänge auch Regelungen vor wie bspw. § 6 Abs. 3 WTBVO 2016 „Aufsichtsorgane des Magistrats können an der Prüfung (Anm: Abschlussprüfung) teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission“ oder § 7 WTBVO 2016 „Den Aufsichtsorganen des Magistrats ist die jederzeitige Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge zu gestatten“.

Die Parteien trifft also ergänzend zur jederzeitigen Mitwirkungspflicht gem. § 2 Abs. 3 WTBVO 2016 noch weitere mit § 6 Abs. 3 WTBVO 2016 einhergehende Informationspflichten (z.B. Mitteilen von Prüfungsterminen, Übermittlung von Plänen laufender Kurse, Bereitstellen von Abschlussarbeiten der Auszubildenden) und noch die weitere Mitwirkungspflicht gem. § 7 WTBVO 2016: Das Gestatten der Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den Räumen des Ausbildungsinstitutes.

Diese Bestimmungen normieren jedoch nicht nur die Pflichten der Organisatorlnnen von Ausbildungslehrgängen, sondern sind die gesetzliche Grundlage für die Kontrolle der Qualität durch die Behörde (= Aufsicht).

Ergänzend zu den rechtlich normierten Pflichten in Bezug auf die Mitwirkungs- und Informationspflicht ist die Behörde an der grundsätzlichen Bereitschaft zur Zusammenarbeit interessiert, um wichtige Schritte in der Qualitätssicherung (z.B. Verwendung von einheitlichen Formularen) zu erreichen. Dies trägt unter anderem auch dem eigentlichen Ziel der WTBVO 2016, der Schaffung von Qualitätsstandards und der pädagogischen Qualitätssicherung, Rechnung. Die Weiterentwicklung von pädagogischen Standards in der Ausbildung hängt also auch untrennbar mit der Bereitschaft zur Kooperation und einem gewissen Interesse an pädagogischer Qualität der Organisatorlnnen von Ausbildungslehrgängen zusammen.

Mangels Erfüllung aller Genehmigungsvoraussetzungen war der Antrag daher anzuweisen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

„Der von Beschwerdeführer vorgelegte Lehrplan erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, diesen Lehrplan zu genehmigen.

Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrags auf unsachliche, mit dem Lehrplan in keinerlei Zusammenhang stehende Gründe. Sie verweist in der Begründung auf Korrespondenz mit Frau F. B., PhD, in einem vorangegangenen, mit dem gegenständlichen Verfahren nicht zusammenhängenden Genehmigungsverfahren, und auf anonym geäußerte Kritik einer früheren Teilnehmerin an einem gänzlich anderen Kurs (Sprachpädagogik).

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist bei der beantragten Genehmigung des Lehrplans ausschließlich zu beurteilen, ob dieser Lehrplan der W iener Tagesbetreuungsverordnung 2016 (WTBVO 2016) entspricht. Unsachliche, einzelne Lehrpersonen betreffende Argumente müssen bei der rechtlichen Beurteilung eines Genehmigungsantrages außer Betracht bleiben.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist ausschließlich der von Beschwerdeführer vorgelegte Lehrplan zu beurteilen. Dieser wird auch zu genehmigen sein.

Im Einzelnen begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde folgendermaßen:

1. Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 2000 die C. Akademie als Institut für Erwachsenenbildung. Er ist mit den freien Gewerben der Organisation von Schulungen und der Vermittlung von Schülern an Studenten oder Lehrer zwecks Erteilung eines Privatunterrichts (Nachhilfe) im Gewerberegister eingetragen. Schwerpunkte des Instituts des Beschwerdeführers sind Sprachen (ÖSD-Deutschkurse A l bis C I) und berufsbildende Kurse. In diesem Zusammenhang halten zahlreiche, vom Beschwerdeführer beschäftigte zertifizierte Trainer laufend Kurse ab. Der Beschwerdeführer verfügt über die Räumlichkeiten und die Infrastruktur zum Abhalten dieser Kurse. Das Institut des Beschwerdeführers genießt einen hervorragenden Ruf im Bereich der Erwachsenenbildung. Der Beschwerdeführer hat als Betreiber des Instituts Auszeichnungen wie den … Preis (2010) o- der den Integrationspreis der … (2010). Sämtliche Kurse des Beschwerdeführers werden von erfahrenen zertifizierten Sprachkursleiterinnen und -leitern bzw. Trainerinnen und Trainern geleitet.

Beweis: Firmenbuchauszug des Beschwerdeführers (Beilage ./A);

Konvolut Gewerberegisterauszüge des Beschwerdeführers (Beilage ./B);

Augenschein der Website des Instituts des Beschwerdeführers, www.c..at;

Beschwerdeführer als Partei.

1.2. Der Beschwerdeführer brachte am 30.1.2018, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. H., LLM, LLM, einen Antrag auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“ ein. M it diesem Antrag übermittelte er

• einen detaillierte Lehrplan (22 Seiten),

• Rahmenbedingungen mit Angaben zur Organisation, zu den eingesetzten Ausbildungspersonen, zu den Ausbildungszielen und zur verwendeten Literatur (13 Seiten)

• ein Curriculum mit Angaben zum Ablauf des im Herbst 2018 geplanten Kurses (Namen der Vortragenden, Ablauf, Evaluierung und Prüfung, Stundenplan).

Die belangte Behörde verlangte in der Folge ergänzend die Vorlage zusätzliche Unterlagen, insbesondere der Lernskripten/Lernunterlagen zu den jew eiligen einzelnen Ausbildungsbereichen. Der damalige rechtsfreundliche Vertreter ersucht um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage für diese Nachforderung. Die belangte Behörde reagierte auf dieses Ersuchen nicht. Der Antrag des Beschwerdeführers blieb unbearbeitet. Auch eine Urgenz von 1.7.2018 führte nicht zu einer Erledigung.

Mit E-Mail vom 17.7.2018 gab der nunmehr einschreitende rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass ihm der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt habe, und urgierte eine rasche Entscheidung. Am 26.7.2018 erkundigte er sich telefonisch, welche konkreten Unterlagen nun nach Ansicht der Behörde allenfalls für eine positive Erledigung vorzulegen wären. Er unterstrich in diesem Telefonat, dass Verfahrensgegenstand die Genehmigung des vorgelegten Lehrplans war und dass dieser bereits vorgelegt worden sei. Skripten seien nicht verfahrensgegenständlich. Entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Aktennotiz äußerte Dr. K. nicht, dass die Bereitschaft zur Urkundenvorlage „endenwollend“ sei, sondern wies darauf hin, dass die Forderung nach der Vorlage von Skripten soweit ersichtlich einer Rechtsgrundlage entbehrt und daher für die Genehmigung nicht relevant ist.

Mit E-Mail vom 27.7.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter ergänzend zu dem bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten Lehrplan einen Stundenplan, der die konkreten Gegenstände und den Ablauf des im Herbst 2018 geplanten Kurs dar­stellte.

Beweis: im Akt erliegender Lehrplan für den verfahrensgegenständlichen Ausbildungslehrgang;

im Akt erliegendes E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.7.2018 an

die belangte Behörde;

im Akt erliegender Stundenplan für den Kurs im Herbst 2018;

Beschwerdeführer als Partei.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.8.2018, ..., wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung des Lehrplans ab. Sie begründete dies zunächst damit, dass der Beschwerdeführer 2016 einen Antrag auf Genehmigung eines Lehrplans gestellt habe, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Sie verwies weiters auf ein Telefonat vom 4.10.2017 (vor Einbringung des gegenständlichen Antrags!) zwischen einer namentlich nicht genannten Behördenvertreterin und der Ehefrau des Beschwerdeführers. Den Inhalt dieses Telefonats gibt die belangte Behörde verfälscht wieder. Hinzuweisen ist, dass das vorangegangene Verfahren, das im August 2017, somit ein halbes Jahr vor Einbringung des Antrags, abgeschlossen war, keinen direkten Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren aufweist.

In weiterer Folge gibt die belangte Behörde eine angebliche mündliche Beschwerde einer - namentlich nicht genannten - Teilnehmerin an einem Kurs des Ausbildungsinstituts des Beschwerdeführers wieder. Diese Teilnehmerin soll sich angeblich am 30.1.2018 mündlich am 8.2.2018 „ergänzend‘ schriftlich über einen Sprachpädagogikkurs am Institut des Beschwerdeführers beschwert haben. Gegenstand der Beschwerde waren vor allem pädagogische Differenzen, angebliches „ Tratschen“ im Kurs sowie die angebliche Aufnahme von „Quereinsteigern“. Erkennbar bezog sich die Kritik dieser Teilnehmerin auch auf die Person der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau F. B.:

„Der Kurs ist kein , Kurs ' im üblichen Sinne, sondern wird eher wie ein , Kaffeekränzchen' geführt und Frau B. , tratscht' mit den Teilnehmerinnen.“

„Einige pädagogische Ratschläge von Frau B. wirken a u f X. (die Kursteilnehmerin, Anm.) s e l t s a m (siehe angefochtener Bescheid, S. 2 unten)

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte anonymisierte „Beschwerde“ einer anonymen Teilnehmerin an einem Kurs für Sprachpädagogik wirkt sehr einseitig und negativ gefärbt. So resümiert die Teilnehmerin am Ende: „Schließlich weiß ich nicht mehr weiter, da viele Aspekte dieses Institutes falsch sind.“ Eine nähere Konkretisierung, welche „Aspekte“ nach Meinung der Teilnehmerin , falsch“ sein sollen, erfolgt nicht.

In weiterer Folge stellte die Behörde (subjektiv gefärbt und suggestiv) fest, dass „der Eindruck entstanden sei, dass es der Firma C. e. U. grundsätzlich an Ernsthaftigkeit mangelt“ (angefochtener Bescheid, S. 6). Die Angaben der Beschwerdeführerin X. (Kursteilnehmerin an einem Kurs für Sprachpädagogik) „weisen a u f Ungereimtheiten in der Kursorganisation und eine nichtvorhandene zeitgemäße pädagogische Lehre (sic!) hin“. Die vorgebrachten Punkte (der anonymen Kursteilnehmerin) „decken sich mit den Feststellungen der Behörde und sind daher als glaubwürdig zu erachten. Letztendlich ist davon auszugehen, dass die von der Firma C. e. U. nach außen dargelegten Gegebenheiten nicht in dieser Form praktisch umgesetzt werden.“ Der Behörde sei „mangels ausreichender Unterlagen“ der genauere Ausbildungsinhalt nicht bekannt und konnte daher keiner Prüfung unterzogen werden. Es sei daher nicht möglich festzustellen, dass die theoretische Ausbildung entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft unter besonderer Berücksichtigung der inklusiven sowie geschlechtssensiblen Pädagogik erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht sei gemäß § 2 Abs. 2 WTBVO 2016 ein fachlich fundiertes Konzept vorzulegen. Dieses müsse stimmig sein und fachlich fundierte Inhalte auf hohem pädagogischem Niveau erwarten lassen. Die Ausbildung müsse nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erfolgen, wobei besonders die inklusive und die geschlechtssensible Pädagogik zu unterrichten sei. Es sei „selbsterklärend‘, dass die Behörde zur Beurteilung der Inhalte von Ausbildungslehrgängen auf die Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere auch der Lernskripten, angewiesen sei. Diese Lernskripten seien unerlässlich, um zu überprüfen, ob das Curriculum den gesetzlichen Anforderungen entspricht (angefochtener Bescheid, S. 7, 2. Absatz).

Der Beschwerdeführer sei seine Mitwirkungspflicht im vorangegangenen Verfahren nicht ausreichend nachgekommen. Er müsse den Organen des Magistrats jederzeit Einsicht in alle Unterlagen gewähren, die die Ausbildungslehrgänge betreffen. Darüber hinaus müssten Parteien in Verfahren jederzeit Prüfungstermine, Pläne laufender Kurse, Abschlussarbeiten der Auszubildenden etc. bereitstellen. Organe des Magistrats dürften auch jederzeit an den Veranstaltungen in den Räumen des Ausbildungsinstitutes teilnehmen (angefochtener Bescheid, S. 8).

Nach Ansicht der belangte Behörde erfüllt der Beschwerdeführer die Genehmigungsvoraussetzungen nicht und war sein Antrag daher abzuweisen.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der Beschwerdeführer war im vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren Antragsteller. Er ist Adressat des angefochtenen Bescheides. Er ist daher beschwerdelegitimiert.

Der angefochtene Bescheid wurde am 24.08.2018 zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endet daher am 21.09.2018. Die vorliegende Beschwerde ist somit rechtzeitig.

3. Beschwerdegründe

3.1. Nichtvorliegen eines gesetzlichen Versagungsgrundes

3.1.1. Die belangte Behörde vertritt in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides die Rechtsansicht, dass der Beschwerdeführer im Genehmigungsverfahren Lernskripten liegen hätte müssen:

„Es ist selbsterklärend, dass die Behörde zur Beurteilung der Inhalte von Ausbildungslehrgängen auf entsprechende Unterlagen von Seiten der Ausbildungsträgerinnen angewiesen ist. Lernskripten spielen hier insofern eine zentrale Rolle, als einen detaillierten Einblick in inhaltliche Anforderungen an Auszubildende gewähren und zum Beleg dafür dienen können, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gearbeitet

wird. Zur Überprüfung, ob das Curriculum den §§ 2 Abs. 2 und 4 WTBVO 2016 entspricht, sind die geforderten Unterlagen folglich u n e r lä s s lic h (angefochtener Bescheid, S. 7, dritter Absatz)

3.1.2. Tagesmütter/-Väter müssen gemäß § 5 Wiener Tagesbetreuungsgesetz (W TBG) die erforderliche Aus- und Fortbildung aufweisen. Der Verordnungsgeber kann die Anforderungen an die erforderliche Aus- und Fortbildung im Verordnungsweg regeln. Die Details hat die Wiener Landesregierung in der Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 (WTBVO 2016) festgelegt. Gemäß § 2 Abs. 2 WTBVO 2016 hat der Magistrat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß § 4 W TBVO entsprechen. § 4 WTBVO 2016 nennt die Fächer (Pädagogik, Prinzipien des W iener Bildungsplans, methodischer taktischer Aufbau, Entwicklungspsychologie etc.) sowie die Stundenzahl (§ 4 Abs. 1 WTBVO 2016) zusätzlich müssen Tagesmütter/-Kleinväter Praktikumszeiten (§ 4 Abs. 2 W TBVO 2016) und Fortbildungen (§ 4 Abs. 3 W TBVO 2016) sowie Erste-Hilfe-Kurse (§ 4 Abs 4 WBVO 2016) nachweisen.

Festzuhalten ist, dass § 4 Abs 1 W TBVO 2016 allgemeine Anforderungen an Lehrpläne (Unterrichtsgegenstände, Stundenzahlen) vorgibt. Details zu näheren Ausbildungsinhalten der Unterrichtsgegenstände enthält § 4 Abs. 1 W TBVO 2016 nicht. § 2 Abs. 2 W TBVO 2016 ist nicht zu entnehmen, dass der belangt Behörde im Genehmigungsverfahren Skripten vorgelegt werden müssten. Vielmehr sind eben die Lehrpläne/Curricula, die § 4 Abs. 1 WTBVO 2016 entsprechen müssen, zu genehmigen. Wenn der Verordnungsgeber darüber hinaus die Genehmigung von Skripten regeln hätte wollen, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen.

3.1.3. Der Lehrplan ist bescheidförmig zu genehmigen. Der Genehmigungswerber muss im Genehmigungsverfahren ein fachlich fundiertes Konzept (Curriculum) vorlegen. Der Inhalt des Lehrplans/Curriculums ist durch § 4 Abs. 1 WTBVO 2016 determiniert.

Der Beschwerdeführer hat im Genehmigungsverfahren sowohl einen ausführlichen Lehrplan als auch einen Stundenplan vorgelegt. Er hat alle Angaben gemacht, die für die rechtliche Beurteilung des Lehrplans (Curriculums) notwendig sind.

3.1.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass durch die qualitativen Anforderungen an Ausbildungspersonen (§ 5 W TBVO 2016) gewährleistet ist, dass die im Lehrplan vorgegebenen Ausbildungsbereiche („Unterrichtsgegenstände“) fachlich fundiert vermittelt werden. Ausbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitsphysiologisch Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Sie müssen darüber hinaus über methodisch-didaktische und fachliche Qualifikationen verfügen. Durch diese Anforderungen an das Lehrpersonal ist ebenso gewährleistet, dass in den Ausbildungslehrgängen alle erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch theoretisch und praktisch umfassend gebildete Vortragende vermittelt werden. Diese Anforderungen stehen aber in keinem Zusammenhang zu den Voraussetzungen für die Genehmigung des Lehrplans (§ 2 Abs 2 WTBVO 2016).

3.1.5. Die Genehmigung eines Lehrgangs ist (nur) zu versagen, wenn die vorgeschriebenen formalen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden bzw. wenn darüber hinaus gehende Angebote dem angestrebten Zweck der Umsetzung des Wiener Bildungsplans nicht entsprechen (§ 2 Abs 2 dritter Satz WTBV 2016). Die vom Beschwerdeführer bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 30.1.2018 vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Lehrplan, entsprechen § 4 WTBVO 2016. Sie erfüllen jedenfalls die vorgeschriebenen Mindestanforderungen. Es sind keine „darüberhinausgehenden Angebote“ ersichtlich, die der Umsetzung des Wiener Bildungsplans nicht entsprechen. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde liegt somit kein gesetzlicher Grund für die Versagung der Genehmigung des Lehrplanes iSd § 2 Abs 2 W TBVO 2016 vor.

3.2. Vermengen von Voraussetzungen und Ausübungsvorschriften

3.2.1. Die belangte Behörde weist in der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass sie jederzeit in alle Unterlagen Einsicht nehmen darf, die die Ausbildungslehrgänge betreffen (§ 2 Abs. 3 WTBVO 2016). Darüber hinaus könnten ihre Aufsichtsorgane auch an Prüfungen teilnehmen (§ 6 Abs. 3 W TBVO 2016) sowie Veranstaltungen der Ausbildungslehrgänge besuchen (§ 7 W TBVO 2016). Aus diesen Vorschriften folgert die belangte Behörde eine (erhöhte, besondere) Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Genehmigungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 W TBVO 2016. Diese rechtliche Beurteilung überzeugt bei näherer Betrachtung der Gesetzessystematik nicht.

3.2.2. Offenkundig regelt § 2 Abs. 2 W TBVO 2016 die sachlichen Anforderungen an einen Lehrplan/Curriculum. Diese sachlichen Anforderungen betreffen die Unterlagen zu den Lehrinhalten und zur Organisation von Lehrgängen. Sie müssen von der Behörde als Zugangsvoraussetzungen ähnlich wie Erwerbsantrittsvoraussetzungen geprüft werden. Der Wortlaut des Gesetzes regelt auch klar, unter welchen Voraussetzungen Lehrplänen die Genehmigung zu versagen ist (§ 2 Abs. 2 Satz WTBVO 2016).

Im Gegensatz dazu regeln die von der belangten Behörde ins Treffen geführten anderen Bestimmungen (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und § 7 W TBVO 2016) die Modalitäten bzw. die Aufsichtsrechte der Behörde bezüglich bereits genehmigter Lehrgänge. Diese Vorschriften können logisch erst zur Anwendung gelangen, wenn ein Lehrgang bereits abgehalten wird, d. h. die faktisch bereits durchgeführt wird. Diese Aufsichtsrechte können daher von der Behörde erst reklamiert werden, wenn ein Lehrplan genehmigt wurde und ein Lehrgang abgehalten wird. Ansonsten wären etwa die Vorschriften über Teilnahme von Magistratsorganen an Prüfungen oder an Veranstaltungen nicht sinnvoll.

3.2.3. Die belangte Behörde vermengt damit unzulässig Regelungen, die Zugangsvoraussetzungen für Anbieter von Ausbildungslehrgängen betreffen (Genehmigung von Lehrplänen) und Regelungen, die die Aufsicht über bereits genehmigte Ausbildungslehrgänge gewährleisten sollen. Diese Unterscheidung ist - ähnlich wie im Gewerberecht die Unterscheidung zwischen Erwerbsantritt- und Erwerbsausübungsvoraussetzungen - wesentlich, weil von der Behörde - unsubstantiiert und ohne sachliche Grundlage - „befürchtete“ Mängel beim Abhalten von Lehrgängen bzw. fehlende Eignung von Ausbildungspersonen nach der Systematik des WTBG 2016 bzw. der W TBVO 2016 nicht zur Versagung

der Genehmigung eines Lehrplans führen dürfen.

3.3. Grob fehlerhafte, unsachliche Beweiswürdigung

3.3.1. Die belangte Behörde verweist in der Begründung ihrer Entscheidung auf Anschuldigungen einer anonymen Teilnehmerin an einem Kurs für Sprachpädagogik. Diese soll sich angeblich gegenüber der belangten Behörde sowohl mündlich als auch schriftlich abfällig über den Kurs für Sprachpädagogik und Frau F. B., PhD, die Ehefrau des Beschwerdeführers, geäußert haben. Aus diesen Anschuldigungen folgert die belangte Behörde, dass es „der Firma C. e.U. grundsätzlich an Ernsthaftigkeit mangelt“ und dass die Anschuldigungen „a u f Ungereimtheiten in der Kursorganisation und eine nicht vorhandene zeitgemäße pädagogische Lehre hinweisen.“ (angefochtener Bescheid, S. 6,2. und 3. Absatz). A uf Grundlage dieser anonymen Anschuldigungen vermeint die Behörde, dass „letztlich davon auszugehen (ist/ dass die von der Firma C. kann e.U. nach Außen dargelegten Gegebenheiten nicht in dieser Form praktisch umgesetzt werden“.

.3.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde sich in ihrer Beweiswürdigung auf die - nicht überprüften und nur schwer überprüfbaren - Vorwürfe einer einzigen Kursteilnehmerin stützt. Diese Kursteilnehmerin hat auch nicht an einem Lehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter, sondern vorgeblich bzw. nach den Angaben der Behörde an einem Kurs für Sprachpädagogik teilgenommen.

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Kritik einer einzelnen Kursteilnehmerin richtet sich - in sehr persönlicher und untergriffiger Art und Weise - gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers.

Die Behörde übersieht dabei, dass die anonyme Kritikerin, auf die sich die Behörde stützt, einen gänzlich anderen Lehrgang/Kurs am Institut des Beschwerdeführers besucht hat. Die Kritik dieser Kursteilnehmerin ist daher - ungeachtet dessen, dass die geäußerte Kritik unsubstantiiert und sachlich nicht richtig ist - für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren irrelevant, weil sie sich auf einen gänzlich anderen Lehrgang/Kurs bezieht.

Zudem unterrichten andere Ausbildungspersonen in dem beantragten Kurs. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten „Rahmenbedingungen“, die die Namen und Zuständigkeiten sowie Angaben zur Ausbildung und Berufserfahrung sämtlicher Ausbildungspersonen enthalten. Die - unberechtigte, anonyme - Kritik an der Ehefrau des Beschwerdeführers kann also auch aus diesem Grund - neben den oben angeführten rechtlichen Gründen - nicht zur Versagung des Lehrplans führen. Weder der Beschwerdeführer, noch seine rechtsfreundliche Vertreter im Genehmigungsverfahren oder die in Kritik gezogene Ehefrau des Beschwerdeführers erhielten die - aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit gebotene - Möglichkeit, auf die anonymen und unsachlichen sowie in keinem Zusammenhang zum gegenständlichen Ausbildungslehrgang (Lehrplan/Curriculum) stehenden Anschuldigungen zu reagieren und dazu Stellung zu nehmen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer nicht entsprechend zur Kenntnis gebracht.

3.3.3. Die Behörde übersieht weiters, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Rahmenbedingungen und Curriculum) bei Weitem nicht die einzige Vortragende des verfahrensgegenständlichen Lehrganges ist. Die Behörde müsste persönliche, d.h. gegen Ausbildungspersonen gerichtete Bedenken an der Qualifikation, nach Genehmigung des Lehrplans im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen (§ 5 WTBVO 2016) prüfen. Sollte die belangte Behörde daher tatsächlich substantiierte und berechtigte Bedenken gegen die Qualifikationen einzelner, in den vorgelegten Unterlagen genannte Ausbildungspersonen haben, so wäre sie verpflichtet, diese im Rahmen der von ihr selbst ins Treffen geführten Aufsichtsrechte (§ 7 W TBVO 2016, allenfalls Teilnahme an der Abschlussprüfung gemäß Beirer 6 Abs. 3 WTBV 2016) zu prüfen.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Firmenbuchauszug zum Einzelunternehmen C. e.U. ist ersichtlich, dass der Inhaber dieses Einzelunternehmens Herr Mag. A. B. ist. Der Geschäftszweig dieses Unternehmens ist laut Firmenbuch die Organisation von Schulungen und Seminaren.

Unter diesem Unternehmensnamen brachte Herr Mag. A. B. erstmals am 20.12.2016 einen auf § 2 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 gestützten Antrag auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“ ein. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, wobei die fehlende Plausibilität der eingereichten Unterrichtsstunden, Ausbildungspersonen die nicht § 5 WTBVO 2016 entsprachen, fehlende Angaben im Konzept und Beschwerden entscheidungsrelevant waren. Dieser abweisende Bescheid wurde am 31. August 2017 zugestellt und erwuchs 4 Wochen später in Rechtskraft.

Am 30.1.2018 stellte die Firma C. e.U (identes Unternehmen wie im Erstverfahren) neuerlich einen auf § 2 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 gestützten Antrag auf Genehmigung des Lehrplans für den Ausbildungslehrgang „Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter“. Die übermittelten Unterlagen enthielten eine Stundenübersicht, umfassende Angaben zum Lehrinhalt, eingehende Ausführungen zu den Rahmenbedingungen zur Organisation des Lehrganges und die Lebensläufe der in Aussicht genommenen Referentlnnen. Das Konzept unterschied sich nur in wenigen Punkten gegenüber den Unterlagen des ersten Verfahrens.

Am 31.1.2018 kontaktierte eine näher bezeichnete Person die Magistratsabteilung 11 und beschwerte sich diese über die Firma C. e.U. Laut dem dazu angefertigten Aktenvermerk monierte diese Person folgende Punkte am damals aktuellen Kursangebot der Firma C. e.U.:

„Alle Kursstunden (Module) werden ausschließlich von Frau B. unterrichtet.

• Im Kurs befinden sich einige Personen, die kein Wort Deutsch sprechen.

• Es befinden sich Quereinsteigerinnen im Kurs, die trotzdem am Ende ein Zertifikat über den kompletten Kurs erhalten.

• Der Kurs ist kein „Kurs“ im üblichen Sinne, sondern wird eher wie ein „Kaffeekränzchen“ geführt und Fr. B. „tratscht“ mit den Teilnehmerinnen. Sie beantwortet pädagogische Fragen und ansonsten wird privat geplaudert (auch über ihre eigenen Probleme).

• Einige pädagogische Ratschläge von Fr. B. wirken auf X. seltsam, z. B.

o Kinder müssen am Tisch beim Essen schweigen und dürfen kein Wort reden

o Vorschularbeit macht man nicht mit den Kindern, das ist Aufgabe der Schule Schwungübungen oder Förderungen der Fein- und Grobmotorik müssen nicht mit den Kindern gemacht werden, das lernen sie selbst

o Es dürfen keine Buchstaben mit Kindern geübt werden, denn das ist die Aufgabe der Schule, nicht der Kinderbetreuerinnen

o Der Wiener Bildungsplan ist absurd und braucht nicht befolgt werden,

o Fr. B. lässt sich im Kurs extrem über die MA10 und MA11 aus und

beschimpft die Behörde der Unfähigkeit. Fr. B. erklärt im Kurs, dass die Mitarbeiterinnen in der MA11 nur Sozialarbeiterinnen sind und von Pädagogik keine Ahnung haben. Aufgrund dessen darf man die Aufforderungen der Aufsichten in den Kindergruppen nicht ernst nehmen, da sie keine Pädagoginnen sind und daher keine Ahnung zu dem Thema haben. Sie schimpft über mich und bezeichnet mich als unfähig.

Fr. B. gibt im Kurs keine eindeutige Auskunft über die Anrechnung ihrer Ausbildung seitens der MA11. Auf Nachfragen von Kursteilnehmerinnen weicht sie aus.“

Weiters teilte sie der belangten Behörde laut diesem Aktenvermerk mit, dass sie zufällig mitbekommen habe, wie jemand Gutscheine der Arbeiterkammer im Hinblick auf Personen, welche nicht am Kurs teilgenommen hatten, abgerechnet habe.

Am 8.2.2018 übermittelte diese obangeführte Person der Magistratsabteilung 11 eine ergänzende E-Mail, in welcher sie Folgendes ausführte:

„Ende Oktober habe ich meinen Sprachpädagogikkurs im Institut C. angefangen. Am Anfang des Kurses wurde allen Teilnehmer und Teilnehmerinnen geschildert, dass C. ein anerkanntes Institut ist. Folglich sind alle davon ausgegangen, dass der Kurs vom Magistrat angenommen wird, welches nicht der Fall war.

Die Institutsleiterin, F., hat im Nachhinein gemeint, dass dieser Kurs mit der Zeit anerkannt werden wird. Ich bin gar nicht zufrieden mit dem Institut, da die Qualität nicht in Ordnung ist und meiner Meinung nach, nicht passt. Ich habe für den Sprachpädagogikkurs € 1700,- gezahlt, welches vom WAFF auch genehmigt wurde.

Im Sprachpädagogikkurs werden meistens private Gespräche geführt, anstatt diese 3-4 Stunden in der Woche mit Wissen zu ereignen. In diesem Kurs wird beispielsweise erzählt, dass keine Vorschularbeiten geführt werden sollen. Die Leiterinnen dieses Kurses haben eine ganz andere Sichtweise der pädagogischen Arbeit, wo ich nicht zustimmen kann, da ich auch seit Jahren in diesem Bereich tätig bin. Des Weiteren stört es mich immer wieder, dass es bis dato heute noch Quereinsteiger gibt, obwohl uns am Anfang geschildet worden ist, dass keine Quereinsteiger mehr aufgenommen werden.

Im Dezember 2017 haben meine Mitarbeiterinnen und ich einen Kurs zum Thema, Bildungsplan, besucht. In diesem Kurs habe ich bemerkt, dass die meiste Zeit nichts beigebracht wird. Wenn ich meine Mitarbeiter fordere, mir etwas über den Kurs zum Thema, Bildungsplan, zu erzählen, dann wissen sie wenig davon.

Schließlich weiß ich nicht mehr weiter, da viele Aspekte dieses Institutes falsch sind. Ich habe versucht, so kurz wie möglich meine Sicht des Geschehens zu schildern. “

In weiterer Folge forderte die belangte Behörde den Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom am 8.2.2018 auf, nachfolgende weitere Unterlagen vorzulegen:

  • Stundenplan/Stundenübersicht/Zeitplan der Ausbildung

  • Lernskripten/Lernunterlagen der jeweiligen Ausbildungsbereiche, die den Auszubildenden ausgehändigt werden.“

Mit Schriftsatz vom 27.7.2018 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Stundenplan für den beantragten Ausbildungslehrgang, und wurde auch eine mögliche konkrete Stundeneinteilung vorgelegt.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 12.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zur welcher nur zwei Vertreterinnen der belangten Behörde erschienen. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich zur Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Frau L. bringt vor, dass gegen eine andere, von der C. Akademie angebotenen Lehrveranstaltung bei der Behörde Informationen eingelangt sind, welche Ungereimtheiten bei der Zertifikatsaustellung nahelegen.

Unter Beilage 1 werden die eingelangten bzw. erlangten Dokumente vorgelegt, aus welchen diese Ungereimtheiten ableitbar sind und auf welche im bekämpften Bescheid ausdrücklich verwiesen wurde.

Weiters wird unter Beilage 2 der aktuelle Leitfaden für den Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter.

Durch diesen Leitfanden werden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen näher und verständlicher ausgeführt.

Weiters führt Frau Mag. M. wörtlich aus:

Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer noch „Organisator“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung ist. Ein Organisator steht einer Organisation vor oder greift auf eine Organisation zurück und bedarf es daher einer zumindest minimalen Ausstattung, wie Personal- oder technisches Equipment um einen beantragten Lehrgang abzuhalten.

Es ist aus Sicht der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Um Einholung eines aktuellen Firmenbuchauszugs wird ersucht. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein Beschwer mehr hat. Mittlerweile ist Herr Mag. B. im Ausbildungsinstituts des Vereins C. (Obfrau ist die Gattin des Beschwerdeführers Frau Dr. B.) als Kassier tätig. Daraus ist zu folgen, dass er gar nicht in der Lage ist, den beantragten Ausbildungslehrgang auch tatsächlich durchzuführen.

Zum Umfang der Prüfpflichten der Behörde im Bewilligungsverfahren wird ausgeführt:

„Hätte der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber keine weitere Prüfungsmöglichkeit der Behörde bezüglich der Ausbildungsinhalte (in Ergänzung zur Stundentafel) gewünscht, wäre eine normative individuelle Entscheidung nicht notwendig, da in diesem Fall die Verordnung selbst den ausreichenden Regelungsinhalt und ausreichenden Determinierung für die Ausbildung enthalten würde.

Hinsichtlich der umfassenden Prüfpflicht wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes Erkenntnisses vom 23.6.2020, G 297/2019-11, Rn 31, 33 und 34 verwiesen.

Die jederzeitige Möglichkeit zur Einsichtnahme in Unterlagen gemäß § 2 Abs. 3 Wiener Tagesbetreuungsverordnung ist nicht beschränkt auf die Überprüfungsmöglichkeit während der Durchführung eines Ausbildungslehrganges. Dies wäre vom Wortlaut der Bestimmung nicht gedeckt.

Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Lehrganges sind im § 2 Abs. 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung normiert: Der Lehrplan muss den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß § 4 leg. cit. entsprechen. Es muss ein fachlich fundiertes Konzept vorgelegt werden. Die Grundlagedokumente müssen umgesetzt sein. Es wird explizit noch auf § 4 leg. cit. verwiesen, demzufolge der theoretische Ausbildungsbereich jedenfalls am Stand der Wissenschaft orientiert sein muss.“

Im Übrigen gibt es zum gegenständlichen Antrag und zu den behördlichen Erwägungen, warum dieser abzuweisen ist kein weiteres Vorbringen.

Es wird daher auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen und werden diese aufrechterhalten.

Weiters führt Frau L. aus:

„Bezüglich dem in der Bescheidbeschwerde vorgebrachten Punkt, dass die Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen nicht im Zusammenhang mit dem zu genehmigenden Lehrplan steht, wird ausgeführt:

Der Lehrplan muss nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erfolgen und die Ausbildungsbereiche müssen unter besonderer Beachtung der inklusiven und geschlechtssensiblen Pädagogik erfolgen. Im fachlich fundierten Konzept wird die Qualität einer pädagogischen Lehre unter anderem nach den Ausbildungspersonen beurteilt. Damit hängen die Ausbildungsbereiche und die Beschreibung der gleichen untrennbar mit der Qualifikation der Ausbildungspersonen zusammen.

Die Grundintension der Regelung von Ausbildungslehrgängen zeigt den Willen des Gesetzgebers, eine in sich stimmige Konzeption mit fachlich fundierten Inhalten zu gewährleisten. Die Behörde ist daher auf Unterlagen der Ausbildungsorganisation angewiesen, da diverse Konzeptinhalte die Behörde nicht von sich aus ermitteln kann.

Zur Beurteilung des Konzeptes wird im behördlichen Bewilligungsverfahren eine pädagogische Sachverständige herangezogen, die zusätzlich das Konzept beurteilt.““

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1a Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 25/2019 samt Überschrift lautet wie folgt:

„(1) Die Bildungsarbeit in der Tagesbetreuung hat unter Berücksichtigung folgender Grundlagendokumente zu erfolgen:

1. in Kindergruppen:

a. dem Wiener Bildungsplan (Anlage 1),

b. dem Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich inklusive dem Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 2) und

c. dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3);

2. bei Tagesmüttern/-vätern:

a. dem Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 4) und

b. dem Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 3)..

(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere folgender Kompetenzen:

1. Sensumotorisch – psychomotorische Kompetenz,

2. Emotionale, soziale und ethische Kompetenz,

3. Kognitive Kompetenz und

4. Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache durch fachlich ausgebildete Betreuungspersonen, welche über die dafür notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.

(3) In Kindergruppen sind für nicht schulpflichtige Kinder von Kindergruppenbetreuungspersonen oder sonstigem zur Sprachförderung qualifizierten Personal Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Sprachstandsfeststellungen sind anhand eines Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Kinder, die im Alter von 3 Jahren eine Kindergruppe besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von 4 Jahren, die erstmals eine Kindergruppe besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit einer Sprachförderung sind die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen von der Kindergruppe automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei die vom Magistrat zur Verfügung gestellten elektronischen Eingabesysteme zu verwenden sind. Die zur Gewährung von Sprachförderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Die Kinder, die im Alter von 4 Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dies gilt auch für jene Kinder im Alter von 5 Jahren, die erstmals eine Kindergruppe besuchen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden. Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen.“

§ 5 Wiener Tagesbetreuungsgesetz in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 25/2019 samt Überschrift lautet wie folgt:

„Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung

§ 5. Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Tagesbetreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Tageskinder bietet.

(2) Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über

a)

die persönliche Eignung,

b)

die erforderliche Aus- und Fortbildung,

c)

die Anforderungen an die Räumlichkeiten sowie

d)

die zulässige Höchstzahl der betreuten Tageskinder.

2.

für Kindergruppen: Bestimmungen über

a)

die persönliche Eignung der Rechtsträgerin oder des Rechtsträgers, deren Organe sowie Betreuungspersonen,

b)

die erforderliche Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonals,

c)

die Anforderungen an die Räumlichkeiten,

d)

die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,

e)

das Verhältnis von Tageskinder- und Betreuerzahl sowie

f)

die pädagogischen Grundsätze.

3.

Voraussetzungen für die Genehmigung von Lehrplänen der Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter.“

Die Präambel der Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 i.d.F. LGBl. Nr. 26/2019 lautet wie folgt:

„Auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung der Betreuung von Tageskindern (Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG), LGBl. für Wien Nr. 73/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 12/2016, wird verordnet:“

§ 2 Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 i.d.F. LGBl. Nr. 26/2019 samt Überschriften lautet wie folgt:

„Abschnitt 2

Ausbildungslehrgänge für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter

Allgemeines und Voraussetzungen

§ 2. (1) Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter oder Tagesväter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 4 nachweisen.

(2) Der Magistrat hat die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne bescheidmäßig zu genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß § 4 entsprechen. Im Genehmigungsverfahren ist ein fachlich fundiertes Konzept (Curriculum) vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden bzw. wenn darüber hinausgehende Angebote dem angestrebten Zweck der Umsetzung der in § 1a Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz genannten Grundlagendokumente nicht entsprechen.

(3) Den Organen des Magistrats ist jederzeit Einsicht in alle Unterlagen, die die Ausbildungslehrgänge betreffen, zu gestatten.“

§ 4 Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 i.d.F. LGBl. Nr. 26/2019 samt Überschriften lautet wie folgt:

„Ausbildungsbereiche und Stundenausmaß

§ 4. (1) Die theoretische Ausbildung hat folgende Ausbildungsbereiche, jeweils nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, im angegebenen Stundenausmaß zu enthalten, wobei sämtliche Ausbildungsbereiche unter besonderer Beachtung der inklusiven sowie der geschlechtssensiblen Pädagogik zu unterrichten sind:

1.

Pädagogik im Ausmaß von mindestens 120 Stunden

2.

Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach § 1a Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden

3.

Methodischer didaktischer Aufbau im Ausmaß von mindestens 30 Stunden

4.

Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 20 Stunden

5.

Diversität im Ausmaß von mindestens 10 Stunden

6.

Persönlichkeitsbildung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 30 Stunden

7.

Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater im Ausmaß von mindestens 10 Stunden

8.

Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 10 Stunden

(2) Zusätzlich zur theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum im Ausmaß von insgesamt 160 Stunden während der Dauer des Ausbildungslehrganges, jeweils in Blöcken in einem Kindergarten, in einer Kindergruppe und bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater, zu absolvieren. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Lehrgänge haben die Durchführung des Praktikums zu organisieren.

(2a) Der Ablauf des Praktikums ist von den Praktikumsstellen und von der Praktikantin oder dem Praktikanten zu dokumentieren. Der positive Abschluss des Praktikums ist durch positive Beurteilungen aller Praktikumsstellen nachzuweisen.

(3) In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter die Absolvierung einer regelmäßigen, einschlägigen Fortbildung von jährlich mindestens 20 Unterrichtseinheiten nachweisen.

(4) In Ergänzung der Ausbildung müssen Kindergruppenbetreuungspersonen sowie Tagesmütter oder Tagesväter einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle verpflichtend alle fünf Jahre im Ausmaß von mindestens acht Stunden absolvieren und diesen nachweisen.

(5) Wurden im Rahmen einer Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge) einzelne der im Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte bereits vermittelt, so sind diese auf die Ausbildung anzurechnen. Der Magistrat hat über die Anrechnung des Stundenausmaßes zu entscheiden.“

§ 5 Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016 i.d.F. LGBl. Nr. 26/2019 samt Überschriften lautet wie folgt:

„Anforderungen an die Qualifikation der Ausbildungspersonen

§ 5. (1) Ausbildungspersonen müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) Ausbildungspersonen müssen für die Vermittlung der einzelnen in § 4 Abs. 1 genannten Ausbildungsbereiche über methodisch-didaktische und folgende fachliche Qualifikationen verfügen:

1.

Pädagogik: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge

2.

Pädagogische Prinzipien unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente nach § 1a Abs. 1 Wiener Tagesbetreuungsgesetz und deren praktische Umsetzung: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge

3.

Methodischer didaktischer Aufbau: Kindergartenpädagogin oder Kindergartenpädagoge oder Didaktiklehrerin oder Didaktiklehrer

4.

Entwicklungspsychologie: Psychologin oder Psychologe

5.

Diversität: einschlägige berufliche Kenntnisse

6.

Persönlichkeitsbildung und Kommunikation: Psychosoziale Berufe

7.

Rechtliche und organisatorische Belange der Tätigkeit als Kindergruppenbetreuerin oder Kindergruppenbetreuer und Tagesmutter oder Tagesvater: Juristin oder Jurist

8.

Gesundheit und Ernährung: Ärztin oder Arzt, Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler oder vergleichbare Qualifikation“

A) Darstellung der gesetzlichen Vorgaben:

Im Hinblick auf die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung eines Lehrplans gemäß § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung ergibt sich somit nachfolgende gesetzliche Regelung:

Ausschließlich im § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung findet sich eine nähere Determinierung der Vorgaben für das im § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz angesprochene Verfahren zur Genehmigung eines Lehrplans eines Ausbildungslehrgangs für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass auch die Präambel der Wr. Tagesbetreuungsverordnung klarstellt, dass diese Verordnung (lediglich) eine Durchführungsverordnung zum § 5 Wr. Tagesbetreuungsgesetz darstellt.

Dieser § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz enthält nun nachfolgende Vorgaben für einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter i.S.d. § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz:

  1. Legitimiert zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung des Lehrplans eines Ausbildungslehrgangs für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter i.S.d. § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz (und damit eines Ausbildungslehrgangs für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter i.S.d. § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz) ist gemäß § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung lediglich die Person, welche den allenfalls genehmigten Lehrplan im Rahmen eines Ausbildungsangebots umsetzt, daher die (künftige) Organisatorin dieses Ausbildungslehrgangs (arg: „die von den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge vorgeschlagenen Lehrpläne“). Damit ist ähnlich wie etwa durch die vergleichbare Regelung im Apothekengesetz normiert, dass die allfällig erteilte Genehmigung höchstpersönlicher Natur ist, und sohin nicht „untervermietet“ bzw. „verpachtet“ werden kann, wie dies etwa bei Gewerbeberechtigungen durchaus möglich ist.

  2. Der zu genehmigende Lehrplan des beantragten Ausbildungslehrgangs hat gemäß § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung die im § 4 Wr. Tagesbetreuungsverordnung näher konkretisierten lehrplanmäßigen Vorgaben für einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter zu erfüllen (arg: „genehmigen, wenn diese den vorgesehenen Ausbildungsbereichen und Unterrichtseinheiten gemäß § 4 entsprechen. (…) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorgesehenen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden (…).“

Klarstellend ist dazu aber auch auszuführen, dass nur im § 4 Abs. 1 Wr. Tagesbetreuungsverordnung nähere lehrplanmäßigen Vorgaben für einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter enthalten sind, dies deshalb, weil weder bloße Organisierung einer Praktikumsdurchführung i.S.d. § 4 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung, noch die die positive Beurteilung eines Praktikanten durch eine Praktikumsstelle i.S.d. § 4 Abs. 2a Wr. Tagesbetreuungsverordnung, noch eine nach dem Ausbildungslehrgang zu absolvierende (im Gesetz im Übrigen nicht näher konkretisierte) Weiterbildung i.S.d. § 4 Abs. 3 Wr. Tagesbetreuungsverordnung, noch ein regelmäßig bei einer eigens dafür zertifizierten Einrichtung zu absolvierender Erste-Hilfe-Kurs i.S.d. § 4 Abs. 4 Wr. Tagesbetreuungsverordnung, noch eine Anrechnung von bereits anderwärtig sich angeeigneter Ausbildungsinhalte i.S.d. § 4 Abs. 5 Wr. Tagesbetreuungsverordnung ein in einem Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter i.S.d. § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz zu vermittelnder Lehrstoff (zur bloßen Erreichung des im 5 Abs. 2 Z 2 lit. b Wr. Tagesbetreuungsgesetz geforderten und durch einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter i.S.d. § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz zu vermittelnden Grundausbildungsziels) darstellen kann.

  1. Zur Ermöglichung der Beurteilung, ob der beantragten Ausbildungslehrgangs die im § 4 Wr. Tagesbetreuungsverordnung näher konkretisierten lehrplanmäßigen Vorgaben für einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter zu erfüllt, ist dem Antrag ein „fachlich fundiertes Konzept (Curriculum)“ beizuschließen.

  2. Der Lehrplan des beantragten Ausbildungslehrgangs darf keine (über die über die Vorgaben des § 4 Wr. Tagesbetreuungsverordnung hinausgehende) Angebote enthalten, welche „dem Zweck der Umsetzung der in § 1a Abs. 1 Wr. Tagesbetreuungsgesetz genannten Grundlagendokumente nicht entsprechen.

B) Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben durch den gegenständlichen Antrag:

Diesen Vorgaben entspricht der gegenständliche Antrag aus nachfolgenden Überlegungen:

  1. Das Gesetz stellt keinerlei Anforderung an die Qualifikation einer Organisatorin bzw. eines Organisators i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung. Dies erscheint auch sachlich i.S.d. Art. 7 B-VG gerechtfertigt, zumal ja nicht der Organisator bzw. die Organisatorin selbst, sondern die in der Ausbildungseinrichtung im Genehmigungsfalle eingesetzten Lehrkräfte (welche den Vorgaben des § 5 Wr. Tagesbetreuungsverordnung zu entsprechen haben) die genehmigten Ausbildungsinhalte vermitteln Das Unterscheidet die gegenständliche Ausbildungseinrichtung maßgeblich etwa von einer Apotheke, in welcher regelmäßig der Konzessionär die apothekenrechtlichen Dienstleistungen erbringen soll, sodass das Apothekengesetz auch besondere Vorgaben an den Konzessionswerber stellt.

Die Wendung „den Organisatorinnen oder Organisatoren der Lehrgänge“ impliziert daher keinerlei Genehmigungsvoraussetzung für einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter i.S.d. § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung.

  1. Die im Antrags angeführten Lehrinhalte und Lehrgegenstände umfassen alle im § 4 Abs. 1 Wr. Tagesbetreuungsgesetz angeführten Lehrinhalte im vorgeschriebenen Stundenausmaß, und gehen sogar zum Teil deutlich über diese Mindestvorgabe hinaus.

  2. Dem Antrag war eine umfassende und höchst detaillierte Darstellung der Ausbildungslehrinhalte der jeweilig angebotenen Lehreinheit, und damit ein sehr detailliertes Curriculum beigeschlossen. Weder ist ersichtlich noch wurde jemals von der belangten Behörde dargelegt, dass diese Darstellung mangelhaft bzw. gar fehlerhaft ist.

  3. Der beantragte Lehrgang vermittelt deutlich mehr Lehrinhalte, als es durch § 4 Abs. 1 Wr. Tagesbetreuungsverordnung als Mindestvorgabe für einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter/-väter i.S.d. § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz vorgeschrieben ist. Die darüber hinausgehenden Lehrinhalte entsprechen aber offenkundig den Zielsetzungen des § 1a Wr. Tagesbetreuungsgesetz. Gegenteiliges wurde auch nicht von der belangten Behörde behauptet.

Damit erfüllt aber der beantragte Ausbildungslehrgang bzw. der beantragte Lehrplan alle Vorgabe des § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung.

C) Unzutreffende weitere Anforderungsforderungen der belangten Behörde:

Wenn dagegen die belangte Behörde über die klaren gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Anforderungen an einen Ausbildungslehrgang bzw. Lehrplan alle Vorgabe des § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung stellt, und daraus die Nichtgenehmigbarkeit des gegenständlichen Antrags ableitet, sei klargestellt:

  1. Die belangte Behörde meint aus der Wendung „Organisatorin bzw. Organisator“ im § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung zu erschließen, dass nur eine Person, welche bereits ein aufrechtes Ausbildungsinstitut betreibt, zur Antragstellung i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung berechtigt sein kann. Mit dieser Vorgabe wäre im Ergebnis es gesetzlich untersagt, dass auch eine Person, welche nicht bereits ein einschlägiges Ausbildungsinstitut betreibt, berechtigt werden darf, einen Ausbildungslehrgang i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung anzubieten. Dass diese Vorgabe mit dem verfassungsgesetzlich garantierten Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit mangels einer sachlichen Begründbarkeit dieser Einschränkung absolut unvereinbar ist, liegt auf der Hand. Abgesehen davon, dass aus dem Gesetz, wie zuvor dargelegt, ohnedies nur etwas ganz anderes aus dieser Wendung erschlossen werden kann, und das Gesetz nicht einmal indizienhaft eine Auslegung im Sinne dieser Ansicht der belangten Behörde nahelegt, würde daher auch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Wendung gebieten, diese Wendung genau so nicht auszulegen, sondern im Sinne der Auslegung des erkennenden Gerichts zu interpretieren.

  2. In dieselbe Richtung geht zudem der weitere Einwand der belangten Behörde, wonach schon bei Stellung des Antrags gemäß § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung, oder doch zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag feststehen muss, welche konkrete Person welche konkrete im Lehrplan angeführte Lehrveranstaltung halten werde. Diese Vorgabe ist schon deshalb verfehlt, zumal die Qualifikationsvorgaben für Lehrkräfte im § 5 Wr. Tagesbetreuungsverordnung näher spezifiziert sind, und mit gutem Grund der Verordnungsgeber in den Konkretisierungen der Antragsvoraussetzungen im § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung auf die Ausbildungsvorgaben für Lehrkräfte bzw. auf § 5 Wr. Tagesbetreuungsverordnung nicht Bezug genommen hat. Jede solche Bezugnahme wäre nämlich schon aufgrund der obangeführten Ausführungen als dem Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit wie auch dem Gleichheitssatz i.S.d. Art. 7 B-VG widersprechend als verfassungswidrig und damit dem Gesetzeswortlaut nicht unterstellbar einzustufen.

Wollte man den § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung in dem von der belangten Behörde behaupteten Sinn auslegen, wäre schon zum Zeitpunkt der Antragstellung der Antragsteller verpflichtet, ein konkretes Lehrteam vertraglich an sich gebunden zu haben; was de facto nur durch den Abschluss von entgeltlichen Dienstverträgen möglich wäre. Im Ergebnis wäre daher wieder nur ein Antragsteller, welcher bereits einer Ausbildungseinrichtung betreibt, und welcher daher jederzeit auf sein aktuelles Lehrpersonal zurückgreifen kann, in der Lage, einen Antrag zu stellen. Dagegen würde jeder sonstige Antragsteller mit einem immensen Kostenrisiko und riesigen finanziellen Kosten belastet sein, zumal er ja ohne ersichtlichen Grund ein ganzes Lehrteam vorausfinanzieren müsste, und das ohne Gewissheit, dass sein Antrag genehmigt würde.

Schon aus diesen Überlegungen kennt die österreichische Rechtsordnung keine einzige derartige Regelung, wonach bei einem Antrag betreffend die Berufsausübung der Antragsteller bereits zum Antragsstellungszeitpunkt den Zustand geschaffen haben muss, als sei der Antrag bereits genehmigt worden.

Doch auch eine rein teleologische Überlegung widerstreitet dieser Annahme der belangten Behörde. Wäre nämlich das je konkrete Lehrteam ein zwingender Teil des Genehmigungsgegenstands, würde mit dem Ausscheiden eines einzigen Lehrenden (sei es aufgrund einer Pensionierung, Kündigung, Mutterschutz etc.) die Genehmigung rechtswidrig werden, und wäre die Lehreinrichtung mit sofortiger Wirkung zu schließen. Bei jeder Änderung des Lehrpersonals müsste daher ein eigener Neugenehmigungsantrag gestellt werden, zumal gerade auch an die ausscheidende Lehrkraft die Genehmigung verbindlich geknüpft gewesen war. Dass solch eine Regelung im Ergebnis bewirken würde, dass es unmöglich wäre, eine Ausbildungsstätte i.S.d. § 5 Abs. 2 Z 3 Wr. Tagesbetreuungsgesetz anzubieten und zu führen, liegt auf der Hand. Und dass dem Gesetzgeber eine solch absurde Vorgabe nicht angemaßt werden kann, ist ebenso evident.

Vielmehr ist die Bestimmung des § 5 Wr. Tagesbetreuungsverordnung nicht anders zu lesen, als gleichgelagerte Bestimmungen, etwa im Apothekengesetz. Demnach unterliegt die Einstellung von Personal (etwa Apothekenpersonal oder Lehrpersonal) keiner gesetzlichen Genehmigungsvorgabe. Doch bietet der Umstand, dass eine nicht den Anforderungen entsprechende Person zu einer bestimmten Tätigkeit angestellt worden ist, der Behörde im Wege deren Aufsichtsrechts die Befugnis, die (Weiter-)Beschäftigung dieser Person zu untersagen. Nicht anders ist daher auch der Regelungskontext der Wr. Tagesbetreuungsverordnung zu lesen, womit aber auch offenbar wird, dass für die Genehmigungserteilung i.S.d. § 2 Abs. 2 Wr. Tagesbetreuungsverordnung völlig unerheblich ist, ob der Antragsteller schon Lehrkräfte in Aussicht hat oder nicht.

  1. Ebenso wenig ist der Umstand, dass es in einem anderen, vom jeweiligen Antragsteller organisierten Ausbildungslehrgang zu Mangelhaftigkeiten in der Lehrvermittlung gekommen ist, geeignet, die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Lehrgangs in Zweifel zu ziehen. Auch hier gilt, dass es der Behörde als Aufsichtsorgan obliegt sicherzustellen, dass in einem Ausbildungslehrgang, dessen Lehrplan den gesetzlichen Vorgaben erfüllt und daher (zugleich mit dem Ausbildungslehrgang) genehmigt wurde, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Lehrinhalte vermittelt werden. Auch hier darf die Ebene der Vollziehung einer Genehmigung nicht schon vorab in die Genehmigungsebene eingezogen zu werden.

Dazu kommt, dass im Verfahren nicht einmal hervorgekommen ist, dass der Antragsteller der verantwortliche Betreiber des von der belangten Behörde als mangelhaft vollzogen beurteilten Ausbildungslehrgangs gewesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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