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VGW-151/032/10249/2020•LVwG W VGW-151/032/10249/2020
VGW-151/032/10249/2020Landesverwaltungsgericht18.11.2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rückstufung eines Aufenthaltstitels; strafgerichtliche Verurteilung; Gefährdungsprognose
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der A. B. (geb.: 2002, StA: Ghana), vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Juni 2020, Zl. MA35-9/…-01, mit welchem das unbefristete Niederlassungsrecht der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG als beendet festgestellt wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 23. Oktober 2020
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017, wird der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 1 NAG fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht der Beschwerdeführerin beendet sei und begründete dies mit einer strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin vom Landesgericht für Strafsachen C..
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Gefährdungsprognose bestritten werden.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 23. Oktober 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2020 beantragte der Bundesminister für Inneres die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II.Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die 2002 geborene Beschwerdeführerin ist ghanaische Staatsbürgerin. Sie lebt seit ihrer Geburt in Österreich, auch ihre Eltern leben in Österreich, zu diesen besteht regelmäßiger Kontakt. Die Beschwerdeführerin spricht fließend Deutsch. Die Beschwerdeführerin hat einen Pflichtschulabschluss und macht zurzeit eine Lehre als Kosmetikerin, sie befindet sich im zweiten Lehrjahr.
Die Beschwerdeführerin lebte früher in C., in dieser Zeit konsumierte sie regelmäßig illegale Suchtmittel und Alkohol. Im Jahr 2017 übersiedelte sie nach einem längeren Auslandsaufenthalt in einer Betreuungseinrichtung nach Wien und wird seither vom Verein für sozialpädagogisch-therapeutische Betreuung "D." unterstützt. Seit Juli 2018 lebt die Beschwerdeführerin in einer eigenen vom D. zur Verfügung gestellten Wohnung, hält aber regelmäßig Kontakt zu ihrer Betreuerin. Seit ihrem Umzug nach Wien konsumiert die Beschwerdeführerin keine illegalen Suchtmittel oder Alkohol mehr.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen C. vom 14. November 2016, Zl. …, wegen räuberischen Diebstahls, versuchter Körperverletzung, versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, diese Freiheitsstrafe wurde mittlerweile endgültig nachgesehen. Dieser Verurteilung lagen zwei Vorfälle am 26. September 2016 und am 12. August 2016 zugrunde. Bei dem Vorfall am 12. August 2016 versuchte sich die Beschwerdeführerin einer Vorführung zur Untersuchung nach § 6 Unterbringungsgesetz zu widersetzen und biss dabei eine Exekutivbeamtin sowie einen Betreuer ihrer Wohneinrichtung in den Arm; bei diesem Vorfall stand die Beschwerdeführerin unter Drogen- und Alkoholeinfluss. Bei dem Vorfall am 26. September 2016 bedrohte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit anderen zwei Besitzerinnen von Mobiltelefonen und entwendete diese unter Androhung von Gewalt. Die Beschwerdeführerin hielt sich an ihre nach der Verurteilung vorgeschriebenen Bewährungsauflagen und unterzog sich einer vom Gericht angeordneten Therapie.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Niederlassungsberechtigung "Daueraufenthalt – EU". Sie stellte am 5. Dezember 2019 den Antrag auf Erneuerung ihrer bis zum 21. Dezember 2019 ausgestellten Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Beischaffung des strafgerichtlichen Akts des Landesgerichts für Strafsachen C., Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, ihren familiären Anknüpfungspunkten zum Inland und zu ihrer Ausbildung sowie zu ihrer Wohnsituation ergeben sich übereinstimmend aus der Aktenlage und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Umzug nach Wien keine illegalen Substanzen und keinen Alkohol mehr konsumiert, hat sie vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft dargestellt und steht auch damit im Einklang, dass sich seit dem Umzug nach Wien die Verhältnisse der Beschwerdeführerin offensichtlich geordnet haben und keine behördlichen Auffälligkeiten mehr aufgetreten sind. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Wahrnehmungen des Verhandlungsleiters in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Verhalten der Beschwerdeführerin, zu ihren Bewährungsauflagen und zur endgültigen Nachsicht der bedingten Freiheitsstrafe ergeben sich aus dem Inhalt des gegen sie vorliegenden Strafurteils und dem vorgelegten Strafakt.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017, lauten:
"Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels
§ 28. (1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels 'Daueraufenthalt – EU' (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFAVG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' auszustellen (Rückstufung).
[…]"
Die §§ 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 110/2019, lauten (auszugsweise):
"1. Abschnitt
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) – (4) […]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
[…]
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
[…]"
§ 9 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
[…]
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
2. Die belangte Behörde stellte im Zuge einer von der Beschwerdeführerin beantragten Ausstellung der ihr Niederlassungsrecht dokumentierenden Karte amtswegig gemäß § 28 Abs. 1 NAG fest, dass das unbefristete Niederlassungsrecht der Beschwerdeführerin erloschen sei und stützte sich dabei auf die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin.
2.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz seit dem Jahr 2017 in Wien. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist dementsprechend die belangte Behörde gemäß § 4 Abs. 1 NAG für einen amtswegigen Ausspruch über das Daueraufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin örtlich zuständig.
2.2. Für die Anwendung des § 28 Abs. 1 NAG ist zunächst erforderlich, dass sich ein solcher Ausspruch gegen eine Inhaberin eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" richtet. Dieses Erfordernis ist im Beschwerdefall gegeben.
2.3. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob gegen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen:
2.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (nach der früheren Rechtslage) in § 60 Abs. 1 FPG (nunmehr: § 52 Abs. 5 FPG) umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Für diese Beurteilung ist demnach nicht das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen oder Verurteilungen, sondern das diesen zugrunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich. Dabei ist also nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. unter vielen VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491). Dabei ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen (VwGH 31.3.2008, 2007/21/0533).
2.3.2. Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG und eine konkrete Gefährdungsprognose führen im Beschwerdefall zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nicht vorliegen:
§ 52 Abs. 5 FPG verweist auf § 53 Abs. 3 FPG. Nach dessen Z 1 stellt der Aufenthalt eines Fremden insbesondere eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die formalen Kriterien des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG liegen im Beschwerdefall angesichts der rechtskräftigen Verurteilung zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe vor. Das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten wurde von der Beschwerdeführerin nur wenige Monate nach Eintreten der Strafmündigkeit gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Zeitpunkt in einer anderen Stadt gelebt, hatte dort ein anderes soziales Umfeld und konsumierte zudem regelmäßig illegale Suchtmittel und Alkohol. Teilweise stehen die von ihr verübten Straftaten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Substanzkonsum. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien haben sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin seit Begehung der Straftaten jedoch wesentlich verändert. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und damit auch ihr soziales Umfeld gewechselt, sie befindet sich in einem stabilen Ausbildungsverhältnis, hat eine eigene Wohnung und wird weiterhin sozialpädagogisch betreut. Sie hat sich an ihre Bewährungsauflagen gehalten, eine Therapie absolviert und konsumiert keine illegalen Suchtmittel oder Alkohol mehr.
Seit der Tatbegehung im Jahr 2016 hat sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten. Wenngleich es sich dabei in absoluten Zahlen um keine besonders lange Zeitspanne handelt, ist zu bedenken, dass bei der gerade erst volljährigen Beschwerdeführerin eine vierjährige Zeitspanne – insbesondere während der sehr prägenden Zeit zwischen Mündigkeit und Volljährigkeit – sicher mehr ins Gewicht fällt, als bei einer erwachsenen Person im fortgeschrittenen Alter. Wenngleich den der Beschwerdeführerin angelasteten Taten kein bloß geringer Unrechtsgehalt zugrunde liegt, sind diese Taten zumindest teilweise mit der jugendlichen Unbesonnenheit der Beschwerdeführerin und ihrer damals schwierigen persönlichen Situation erklärbar.
Für das Verwaltungsgericht Wien liegen bei der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt wesentliche Änderungen dieser persönlichen Situation vor, die in Zukunft nicht mehr erwarten lassen, dass die Beschwerdeführerin ein Verhalten wie jenes, für das sie verurteilt wurde, erneut setzen wird. Die Beschwerdeführerin hat sich in der mündlichen Verhandlung zudem reumütig und einsichtig gezeigt und konnte den Eindruck einer gefestigten Persönlichkeit vermitteln. Sie hat ihr früheres Leben glaubhaft hinter sich gelassen, ihr Verhalten reflektiert und sich gegen eine weitere solche Lebensführung entschieden.
Es ist daher im Zuge einer Gesamtabwägung des Verhaltens der Beschwerdeführerin und einer Einschätzung ihres Persönlichkeitsbildes nicht davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte um die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG zu erfüllen.
2.4. Da schon die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nicht vorliegen, ist nicht weiter zu prüfen, ob der Verhängung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme § 9 BFA-VG entgegenstünde. Angesichts der gänzlichen bisherigen Lebensführung der Beschwerdeführerin in Österreich, ihrer fließenden Deutschkenntnisse und ihrer sozialen Verwurzelung ist ihre Aufenthaltsverfestigung zudem evident.
3. Da die Voraussetzungen für eine Rückstufung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 NAG nicht vorliegen, ist der amtswegig ergangene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Vornahme einer Gefährdungsprognose an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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