LVwG W VGW-141/025/5329/2020

VGW-141/025/5329/2020Landesverwaltungsgericht17.11.2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Aufenthaltsrecht; Unionsbürgerrichtlinie; Richtlinie 2004/38/EG; Verordnung 883/2004

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/025/5329/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.025.5329.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frey über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 28.02.2020, Zl. ..., betreffend Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG),

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf) vom 11.09.2019 auf Gewährung einer Förderung für Wohnen und Pflege durch den Fond Soziales Wien als zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 34 Abs. 3 WSHG) abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde – nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen – Folgendes aus:

„Herr B. ist nicht erwerbstätig, weshalb eine Gleichstellung nur in Betracht kommt, sofern er ein Daueraufenthaltsrecht nach § 54a NAG erworben hat. Herr B. verfügt über ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (Anmeldebescheinigung vom 26.04.2019). Voraussetzung eines Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist, dass Sozialhilfeleistungen nicht in Anspruch genommen werden müssen. Durch eine Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung würden die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG wegfallen und Herr B. wäre nicht mehr selbsterhaltungsfähig.“

In der gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde wird (zusammengefasst) vorgebracht:

Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes sei festzustellen, dass der am ... 1949 geborene Bf, welcher demnach im Alter von 70 Jahren (nach Erreichen des inländischen Regelpensionsalters von 65 Jahren) die Anmeldebescheinigung erhalten hat, keiner maßgeblichen unselbstständigen oder selbstständigen Beschäftigung nachgegangen ist. In keinem Stadium seines Aufenthaltes in Österreich habe er über eigenes Vermögen oder ausreichende Existenzmittel verfügt. Laut Versicherungsdatenauszug sei niemals eine in Österreich gemeldete Erwerbstätigkeit vorgelegen und sei der Bf niemals als arbeitsuchend registriert gewesen. Eine solche sei auch aktuell nicht gegeben. Die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes scheide demnach unter diesen Aspekten aus. Dies bedürfe keiner weiteren Erläuterungen.

Der Bf erfülle daher nicht die Voraussetzungen gemäß § 51 NAG bzw. EG-Freizügigkeitsrichtlinie.

Trotzdem sei am 26.04.2019 dann dem Bf ein „Aufenthaltstitel“ (eine Anmeldebescheinigung) nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG („sonstige Angelegenheit“) erteilt worden.

Demnach sei zunächst die Fremdenpolizeibehörde zu befassen, die die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu beurteilen habe.

Stelle die Fremdenpolizeibehörde fest, dass eine Ausweisung – insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 8 EMRK – nicht zulässig ist, dann sei trotz Wegfalls der Voraussetzungen für das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht bzw. § 51 NAG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 4 und 5 NAG zu erteilen.

Die Ausweisung des Bf sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vermutlich unter Heranziehung des § 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG), insbesondere unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustandes und der familiären und wirtschaftlichen Lage des Bf, für unzulässig erklärt worden.

Diese Entscheidung stütze sich ganz offensichtlich auf Artikel 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2004/38 bzw. § 66 FPG, wonach das Bundesamt berücksichtigen müsse, dass sich der Bf seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet aufhält und vor allem sein Alter und sein Gesundheitszustand nicht mehr ermöglichen würden, ihn auszuweisen.

Nach Auffassung des EuGH könne sich ein Unionsbürger wie der Antragsteller während seines rechtmäßigen Aufenthalts auf das Unionsrecht so lange berufen, bis der Aufnahmemitgliedstaat den rechtmäßigen Aufenthalt durch eine Entscheidung beendet, die die Verfahrensgarantien insbesondere gemäß den Artikeln 15, 30 und 31 der Richtlinie wahrt.

Wird eine Ausweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig, sei damit der Verlust des Aufenthaltsrechts verbunden (§ 10 Abs. 1 NAG). Unterbleibt hingegen eine Aufenthaltsbeendigung, so bleibe auch das Aufenthaltsrecht des EWR-Bürgers bestehen.

In keinem Stadium des Aufenthalts des Bf in Österreich sei über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts verhängt worden.

Solange eine solche Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthaltes des Bf in Österreich durch die dafür zuständige Behörde nicht vorliegt, stehe ihm das Aufenthaltsrecht zu und habe der Bf nach den dargelegten Ausführungen Anspruch auf alle Sozialhilfeleistungen.

Eine Verknüpfung zwischen dem Zugang zu Sozialleistungen und dem Aufenthaltsrecht treffe, auch wenn nicht unmittelbar nach der Staatsangehörigkeit differenziert wird, typischerweise Unionsbürger, die erst einen Aufenthalt im Inland begründen müssen. Damit hätten Unionsbürger eine Hürde zu nehmen, die für Inländer in der Regel wegfalle. Es liege daher eine mittelbare Diskriminierung von Unionsbürgern vor. Zwar würden auch mittelbare Diskriminierungen vom Verbot des Artikel 18 AEUV erfasst, jedoch seien mittelbare Diskriminierungen einer sachlichen Rechtfertigung zugänglich, wenn die gesetzte nationale Maßnahme auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird.

Mitgliedstaaten müssten eine bestimmte finanzielle Solidarität der Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaates mit denen der anderen Mitgliedstaaten zulassen. Vorschriften wie § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, die das Aufenthaltsrecht davon abhängig machen, dass Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht in Anspruch genommen werden, und die keine individuelle Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unionsbürgers vorsehen, seien daher mit den Artikeln 8 Abs. 4 und 14 Abs. 3 der Richtlinie nicht vereinbar.

Die Bedingung, wonach der Betreffende zur Inanspruchnahme der Förderung (gemäß § 14 und 15 WSHG) über ein rechtmäßiges Aufenthaltsrecht für über 3 Monate im Aufnahmemitgliedstaat verfügen muss, entspreche nicht dem Unionsrecht. Jedermann, der wie der Bf als Pensionist, der keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausübt, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fällt, habe nämlich nach Artikel 70 Abs. 4 dieser Verordnung Anspruch auf Zahlung von besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen in seinem Wohnsitzmitgliedstaat. Nach Artikel 1 Buchstabe j dieser Verordnung entspreche der Wohnort einer Person aber dem Ort, an dem sie sich gewöhnlich aufhält, ein Ausdruck, der den Mitgliedstaat bezeichne, in dem die betreffenden Personen gewöhnlich wohnen und in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Daraus folge, dass die in § 292 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 NAG vorgesehene Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eine gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 883/2004 verstoßende mittelbare Diskriminierung darstellt, da sie nur Unionsbürger betreffe, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.

Artikel 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 enthalte eine „Kollisionsnorm“, mit der die auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen anzuwendenden Rechtsvorschriften und die für die Zahlung der darin bezeichneten Leistungen zuständigen Träger bestimmt werden sollen. Somit solle diese Vorschrift verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind.

Die Richtlinie 2004/38 schließe keineswegs die Möglichkeit aus, im Aufnahmemitgliedstaat den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten Sozialleistungen zu gewähren (vgl. Urteil Grzelczyk).

Vielmehr werde durch mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie 2004/38 gerade vorgesehen, dass ihnen solche Leistungen gewährt werden können. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt habe, gehe aus dem Wortlaut von Artikel 24 Abs. 2 dieser Richtlinie hervor, dass nur während der ersten drei Monate des Aufenthaltes unter Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 24 Abs. 1 der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Unionsbürgern, die nicht oder nicht mehr die Arbeitnehmereigenschaft besitzen, einen Anspruch auf eine Sozialhilfeleistung zu gewähren.

Zweitens gehe aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 hervor, dass der Aufnahmemitgliedstaat zur Beurteilung der Frage, ob ein Sozialhilfeleistungsempfänger die Sozialhilfeleistungen dieses Staates unangemessen in Anspruch nimmt, zum einen zu prüfen hat, ob der Betreffende vorübergehende Schwierigkeiten hat, und zum anderen die Dauer des Aufenthaltes, die persönlichen Umstände des Betreffenden und den ihm gewährten Sozialhilfebetrag zu berücksichtigen hat, bevor er eine Ausweisung veranlasst.

Drittens seien, da das Recht auf Freizügigkeit als ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechtes die Grundregel darstellt, die in Artikel 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38 festgelegten Voraussetzungen eng sowie unter Einhaltung der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen.

Darüber hinaus dürfe der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel der Richtlinie 2004/38, das insbesondere darin bestehe, die Wahrnehmung des Grundrechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern und zu verstärken, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde (vgl. Urteil Chakroun).

„Renten“ definiere Artikel 1 lit. w der Verordnung 883/2004 dahingehend, dass darunter alle Sach- oder Geldleistungen, nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen fallen.

Unter Pflegeleistungen verstehe man alle Leistungen, auf die Pflegeversicherte nach Überprüfung des tatsächlichen Bedarfs unter Anerkennung eines Pflegegrades Anspruch haben.

Das Pflegeheim sei eine „vollstationäre“ Unterbringungsart für pflegebedürftige Menschen. Pflegeheime gehörten deshalb zu den Einrichtungen der sozialen Altenhilfe als soziale Sachleistungen.

Soziale Sachleistungen würden nach den Bestimmungen des Titels III Kapitel 8 der Verordnung 883/2004 koordiniert (Artikel 23 bis 25 der Verordnung).

Im Übrigen liege eine Verletzung von Grundrechten vor (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Europäische Charta der Rechte und Pflichten älterer hilfe- und pflegebedürftiger Menschen, Artikel 8 EMRK), denn in Ungarn müsse der Bf längere Zeit auf einen Platz in einem Pflegeheim warten und es würde ihm dort die „moralische Unterstützung“ seiner ehemaligen Ehegattin („Ex-Gattin“) fehlen.

Unbestritten steht folgender Sachverhalt auf Grund der Aktenlage fest:

Fest steht, dass Herr A. B. ungarischer Staatsangehöriger ist und seit 12.08.2013 regelmäßig und ununterbrochen in Wien seinen Hauptwohnsitz hat. Am 26.04.2019 wurde Herrn B. durch die Magistratsabteilung 35 eine Anmeldebescheinigung („sonstige Angelegenheit“) nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt. Herr B. war in Österreich nie erwerbstätig. Er bezog Pflegegeld zuletzt der Stufe 4 in Höhe von EUR 677,60, Alterspension in Höhe von EUR 58,78 und HUF 60.000,00 (ca. EUR 177,19) und eine Ausgleichszulage in Höhe von EUR 555,65. Her B. verfügt über kein Vermögen. Er verfügt nach seinen Angaben nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Kosten für ein Pflegeheim zu tragen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2018, lauten:

§ 7a.

(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.

(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

a)

Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder

b)

Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder

c)

Fremde, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder

d)

durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigte Arbeitnehmer, Selbstständige, Personen, denen dieser Status gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77 in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen oder

e)

nicht unter lit. d fallende durch den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise oder gegebenenfalls nach dem längeren Zeitraum der Arbeitssuche, wenn die Einreise zur Arbeitssuche erfolgte, oder

f)

Fremde, denen nach § 45 oder § 48 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2006, der Aufenthaltstitel,Daueraufenthalt – EG‘ bzw.,Daueraufenthalt – Familienangehöriger‘ erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 weiter gelten, oder

g)

Fremde, die einen Aufenthaltstitel,Daueraufenthalt – EG‘ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und denen eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG erteilt wurde.

(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der nach § 34 zuständige Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und soziale Dienste gewähren, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären Verhältnisse einschließlich der Verhältnisse ihrer eingetragenen Partnerschaft oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint und der Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gedeckt werden kann.

(4) Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl einen Asylantrag gestellt haben, haben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

§ 8.

(1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Gemeinschaft oder Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) Der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird jedoch nicht berührt durch

1.

Unterhaltsleistungen von Angehörigen, die gemäß § 29 Abs. 2 nicht zum Ersatz der Sozialhilfekosten herangezogen werden dürfen;

2.

Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, ausgenommen solche, die vom Fonds Soziales Wien gewährt werden.

§ 11.

(1) Zum Lebensbedarf gehören

1.

Lebensunterhalt,

2.

Pflege,

3.

Krankenhilfe,

4.

Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,

5.

Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.

§ 15.

(1) Die Pflege umfaßt die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.

§ 34.

(1) Sozialhilfeträger ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 Wien als Land.

(2) Träger der im § 22 Abs. 2 genannten sozialen Dienste ist der Fonds Soziales Wien.

(3) Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege (§ 15) ist der Fonds Soziales Wien.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

§ 51.

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.

in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.

für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.

als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.

wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.

sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.

eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 53a.

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Hier in Betracht kommende Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 („Unionsbürgerrichtlinie“) lauten wie folgt:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. "Familienangehöriger"

a)den Ehegatten;

b)den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c)die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Numer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

-über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

Artikel 8

Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 14

Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts

(1) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.

(2) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt.

(3) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisung führen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn

a) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder

b) die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.

Artikel 16

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

...

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.

Wie der Bf selbst ausführt, lag niemals eine in Österreich gemeldete Erwerbstätigkeit vor und war er niemals als arbeitssuchend registriert. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes scheidet demnach im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Z 1 NAG bzw. Artikel 7 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/38 aus.

Wie der Bf weiters selbst ausführt, verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel und nicht über umfassenden Krankenversicherungsschutz. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 NAG hat eine Anmeldebescheinigung nur deklaratorische und nicht konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung und auch keine Bindungswirkung (VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137). Aus der Anmeldebescheinigung ist daher für den Rechtsstandpunkt des Bf nichts zu gewinnen.

Im Übrigen kann aus dem Unterbleiben einer Verwaltungsstrafe oder einer Ausweisung ein Aufenthaltsrecht nicht neu entstehen, sondern es kann nur ein bestehendes nicht verloren gehen (vgl. § 8 NAG betreffend Arten und Form der Aufenthaltstitel).

Soweit vorgebracht wird, Vorschriften wie § 51 Abs. 1 Z 2 NAG, die das Aufenthaltsrecht davon abhängig machen, dass Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaates nicht in Anspruch genommen werden, und die keine individuelle Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unionsbürgers vorsehen, seien mit den Artikeln 8 Abs. 4 und 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nicht vereinbar, ist entgegenzuhalten, dass Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 das Verbot betrifft, einen festen Betrag für die Existenzmittel festzulegen, worum es im vorliegenden Fall jedoch gar nicht geht, und dass Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 das Verbot einer „automatischen“ Ausweisung betrifft, worum es im vorliegenden Fall ebenfalls nicht geht.

Artikel 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 besagt ausdrücklich „vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen“. Gerade dieser Vorbehalt wirkt sich nicht zugunsten des Bf aus, zumal gemäß Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 der Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren, ist doch der Bf weder Arbeitnehmer noch Selbstständiger noch ist er eingereist, um Arbeit zu suchen.

Zum 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 ist Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Fall sind die „Schwierigkeiten“, also die Beeinträchtigung des Bf, die die Pflege notwendig macht, nach dem Vorbringen in der Beschwerde nicht nur „vorübergehend“. Aus dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 ist somit für den Bf auch nichts zu gewinnen.

Das in der Beschwerde erwähnte Urteil Chakroun betrifft das Recht auf Familienzusammenführung, im vorliegenden Fall geht es aber um einen anderen Sachverhalt als den der dort gegenständlichen Familienzusammenführung. Auch zum Urteil Grzelczyk, das in der Beschwerde erwähnt wird, ist festzuhalten, dass die „Schwierigkeiten“ im vorliegenden Fall nicht nur vorübergehender Natur sind.

Zu Artikel 1 lit. w der Verordnung 883/2004 ist festzuhalten, dass diese Bestimmung nur eine Definition des Begriffes „Rente“, aber keine Regelung betreffend einen Anspruch enthält. „Wohnen und Pflege“ ist keine „Rente“, auch nicht im weiteren Sinne.

Wenn vorgebracht wird, dass die in § 292 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 NAG vorgesehene Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eine gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 883/2004 verstoßende mittelbare Diskriminierung darstellt, da sie nur Unionsbürger betreffe, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, so ist entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, Artikel 4 der Verordnung Nr. 883/2004 wolle einen nicht rechtmäßigen Aufenthalt erfassen (vgl. VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051).

Soweit sich das Vorbringen auf Artikel 70 der Verordnung Nr. 883/2004 stützt, ist überdies entgegenzuhalten, dass Artikel 70 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 auf Abs. 2 und diese Bestimmung auf Anhang X verweist, wo nur die Ausgleichszulage genannt ist, nicht aber Förderung für Wohnen und Pflege.

Artikel 23 und 24 der Verordnung 883/2004 setzen einen Anspruch voraus, begründen ihn aber nicht.

Artikel 25 der Verordnung 883/2004 stellt auf einen Anspruch ab, der nicht vom Bestehen einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt. Im vorliegenden Fall hängt aber der Anspruch sehr wohl davon ab.

Zusammenfassend ist daher das Ergebnis, dass die Beschwerde abzuweisen war.

In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.10.2018, Ra 2017/22/0218, ausgesprochen:

Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).

Unter dem in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG bezogenen rechtmäßigen Aufenthalt ist ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie - insbesondere in deren Art. 7 Abs. 1 - vorgesehenen Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen. Ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt, kann nicht als ein "rechtmäßiger" Aufenthalt iSd Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden (vgl. EuGH 21.12.2011, Ziolkowski, C-424/10 und C-425/10).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.12.2018, Ro 2018/22/0002, erkannt:

Die Zielsetzung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 5 NAG 2005 besteht darin, dass nur in solchen Fällen ein Aufenthaltstitel erteilt wird, in denen eine Unterstützung durch Sozialhilfeträger nicht notwendig sein wird (siehe VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411). Sind die Fremden für ihre Lebensführung jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in Form der Mindestsicherung angewiesen, ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 - gemessen allein an der Vorgabe des § 11 Abs. 5 erster Satz NAG 2005 - nicht erfüllt.

Im Vorbringen, in Ungarn müsse der Bf längere Zeit auf einen Platz in einem Pflegeheim warten und es würde ihm dort die „moralische Unterstützung“ seiner ehemaligen Ehegattin („Ex-Gattin“) fehlen, vermag die behauptete Verletzung von Grundrechten nicht erblickt zu werden.

Aufgrund der dargestellten Erwägungen war die Anregung, einen Antrag auf Vorabentscheidung von in der Beschwerde näher ausgeführten Fragen an den EuGH zu stellen, nicht aufzugreifen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (wie die zitierte Judikatur zeigt). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Rechtsfrage der Gleichstellung eines ungarischen Staatsbürgers mit österreichischen Staatsbürgern).

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