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VGW-121/043/11164/2020•LVwG W VGW-121/043/11164/2020
VGW-121/043/11164/2020Landesverwaltungsgericht17.11.2020
Taxiausweis; Vertrauenswürdigkeit; Fehlverhalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 18.07.2020, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 10.07.2020 auf Erteilung eines Taxiausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr abgewiesen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr in Anfechtung gezogenen Bescheid dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994), den Antrag vom 10. Juli 2020 auf Erteilung eines Taxiausweises abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis nur auszustellen sei, wenn der Bewerber zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung als vertrauenswürdig zu qualifizieren sei. Auf Grund von im Einzelnen angeführten Verwaltungsübertretungen sei nicht davon auszugehen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer diese Vertrauenswürdigkeit besitze.
Dagegen richtet sich die vorliegende form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
„Ich bin der Geschäftsführer und Gesellschafter der D. GmbH welche seit 05.01.2015 im Mietwagen-Gewerbe tätig ist. Begonnen hat dies zunächst mit 1 Fahrzeug, die Gewerbeberechtigung wurde jedoch 2x erweitert und zwar das erste Mal auf 3 Fahrzeuge mit 25.06.2015 und danach auf 10 Fahrzeuge mit 4.2.2019. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer bin ich seit Juli 2018 tätig.
Im Zeitraum von ca. Mitte 2015 bis ca. Mitte 2018 gab es im Post-Rayon unseres Firmensitzes massive Probleme mit der örtlichen Postzustellung. Diverse Sendungen wurden uns nicht oder, wenn nur mit massiver Verspätung zugestellt, so dass Fristen versäumt wurden bzw. Schriftstücke erst nach Ablauf der Frist zugestellt wurden. Es wurden auch oft unsere Postsendungen in die Abgabestelle der Nachbarn eingeworfen und umgekehrt. Auch haben die Benachrichtigungen über durchgeführte Hinterlegungen mitunter nicht funktioniert. Dies kann ich durch meinen Schriftverkehr mit der Post- Beschwerdestelle belegen, welche ich diesem Schreiben anhänge.
Durch meine regelmäßigen Beschwerden hat sich die Situation mit der Post dann ab ca. Mitte 2018 gebessert und an mich bzw. die GmbH adressierte Schriftstücke wurden nur noch selten fehlerhaft zugestellt. Gleichzeitig haben wir firmenintern, auch aufgrund des Umstandes, dass ich natürlich mitbekommen habe, dass immer wieder Strafen wegen fehlender bzw. nicht fristgerechter Auskunft über die Lenker verhängt wurden, organisatorische Verbesserungen durchgeführt und Assistenzpersonal getauscht bzw. um mich dabei zu entlasten auch Personal neu eingestellt.
Dies ist auch aus der von Ihnen angehängten Liste der Verwaltungsübertretungen erkennbar, wo die meisten Delikte wegen eines Verstoßes gegen §103 KFG zwischen 2016 und 2018 aufscheinen.
Auch ist erkennbar, dass die Anzahl der Verwaltungsübertretungen seit Mitte 2018 stetig abgenommen hat und z.B. im Jahr 2020 bis jetzt erst eine Verwaltungsübertretung aufscheint. Im Gesamtbild ergibt sich eine stetig abnehmende Zahl von Verwaltungsübertretungen und aus meiner Sicht legt dies dar, dass ich bzw. mein Unternehmen die Probleme mit der Zustellung und der internen Organisation lösen konnte. Es ist mir bewusst, dass diese Situation nicht in Ordnung war und ich habe und werde weiterhin alles in meiner Macht stehende tun um jetzt und in Zukunft jedwede Art von Strafen bzw. rechtswidrigem Verhalten zu vermeiden.
Auch möchte ich betonen, dass sämtliche Strafen immer beglichen wurden und dass sowohl der Wiener Magistrat als auch das Verkehrsamt bei anderen Prüfungen im Zuge der Gewerbeänderung bzw. der Neuausstellung meines Führerscheins oder der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer hinsichtlich der Strafen keine Hindernisse gesehen haben.
Mir ist durchaus bewusst, dass die Behörde zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr die letzten 5 Jahre zu betrachten hat und diese in meinem speziellen Fall kein besonders gutes Bild abgeben. Dazu ist allerdings auch anzumerken, dass ein Großteil dieser Strafen nur wegen meiner Eigenschaft als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der D. GmbH bei mir aufscheinen und in Wahrheit von bei der GmbH angestellten Fahrern begangen wurden. Es ist nur deswegen zu einer Bestrafung meiner Person gekommen weil, wie vorhin dargestellt, die Lenkererhebungen oftmals erst verspätet oder gar nicht zugestellt wurden und daher die Behörde natürlich jedes Mal gegen mich als Geschäftsführer und Fahrzeughalter eine Strafe wegen eines Verstoßes gegen §103 Abs.2 KFG verhängt hat.
Dies sagt allerdings meiner Ansicht nach nichts über meine Vertrauenswürdigkeit als Fahrer bzw. Inhaber eines Taxiausweises aus, da diese Verfehlungen nur aufgrund meiner Eigenschaft als Geschäftsführer entstanden sind und nicht aus meiner eigenen Fahrtätigkeit resultieren.
Verstöße die mich tatsächlich als Fahrer betreffen liegen keine vor, sämtliche Strafen die ich zu bezahlen hatte wurden von den angestellten Fahrern begangen. Daher bilden diese Verwaltungsstrafen kein Abbild meiner Verlässlichkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker. Sie sagen genau genommen nichts über meine persönliche Zuverlässigkeit in meiner Eigenschaft als Taxilenker bzw. Inhaber eines Taxiausweises aus, sondern beziehen sich nur auf meine Eigenschaft als Geschäftsführer und Fahrzeughalter, was allerdings für die Regelungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr meiner Ansicht nach nicht relevant ist, da es dort auf die persönliche Eignung als sicherer und vertrauenswürdiger Fahrer ankommt.
Ebenfalls wurden diese Strafen bereits durch die Gewerbebehörde bei meiner Eintragung als gewerberechtlicher Geschäftsführer geprüft bzw. angesprochen. Nach Ansicht der Gewerbebehörde wären diese aber für die Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht relevant und schaden in dieser Hinsicht nicht der Vertrauenswürdigkeit.
Für meine Situation erschwerend kommt hinzu, dass ab 1.1.2021 durch die Zusammenlegung des Taxi- mit dem Mietwagengewerbe zur weiteren Ausübung meines Berufes der Taxiausweis für mich zwingend notwendig ist. Eine Nichtausstellung würde für mich in der derzeitigen Situation einem Berufsverbot gleichkommen und ich müsste dadurch mein Unternehmen einstellen und auch meine Mitarbeiter wären dadurch Arbeitslos.
Unsere Branche ist generell, und mein Unternehmen im Speziellen, aufgrund der Spezialisierung auf touristische Fahrten bzw. Fahrten von und zum Flughafen, extrem von der Coronakrise betroffen. Als Beispiel möchte ich nur anmerken, dass unser Umsatz diesen Monat gerade einmal 4% des Umsatzes des Vorjahres beträgt. Derzeit kommen wir noch gerade so über die Runden, allerdings würde mein Ausfall als Fahrer sowie als Geschäftsführer dem Unternehmen sicherlich den Rest geben.
Ich bin im 58ten Lebensjahr und habe ausschließlich Kenntnisse, Konzessionen und Ausbildungen im Tourismus und Personentransport, die ganz besonders derzeit (Coronakrise) keine Aussicht auf ein geregeltes Einkommen bieten. Ich würde voraussichtlich auf staatliche Versorgungsleistungen angewiesen sein.
Zusammenfassend möchte ich nochmals folgendes sagen:
•Sämtliche Strafen die im Vormerksystem der LPD Wien aufscheinen wurden nicht von mir, sondern von angestellten Fahrern meiner GmbH begangen
•Ein Teil davon war falschen Zustellungen der Post bzw. einige auch firmeninternen Fehlern zuzuschreiben
•Es wurde von mir als Geschäftsführer sowohl durch Beschwerde an die Post als auch durch personelle Änderungen im Unternehmen eine eindeutig sichtbare Verbesserung erreicht
•Die Fahrer, welche für die meisten Übertretungen verantwortlich waren, befinden sich nicht mehr im Unternehmen
•Wenn ich mit 1.1.2021 keinen Taxiausweis mein Eigen nennen kann so kommt das de facto einem Berufsverbot gleich und ich bin dann auf staatliche Unterstützung angewiesen
Auch möchte ich erwähnen, dass mit den Angaben in der Rechtsmittelbelehrung zu der Einzahlung der Gebühren keine korrekte Überweisung durchgeführt werden kann. Die Online-Banking Systeme erkennen eine Überweisung an diese IBAN sofort als Überweisung an ein Finanzamt und verlangen dann in der Eingabemaske zwingend die Eingabe einer Steuernummer. Eine Angabe der Geschäftszahl ist dann nicht mehr möglich. Ich habe diesbezüglich bereits mit dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Kontakt gehabt um die Steuernummer die dort einzutragen ist zu erfragen (Kontakt mit Frau E.). Daher kann ich Ihnen nur den Zahlungsbeleg mit der verpflichtend anzugebenden Steuernummer beilegen, es ist NICHT möglich die GZ dieses Verfahrens anzugeben. Dies ist laut Aussage des FA für Gebühren und Verkehrssteuern auch ein bekanntes Problem. Es ist mir nicht möglich mit den Angaben der Rechtsmittelbelehrung eine korrekte Überweisung durchzuführen, ich bitte daher den angehängten Zahlungsbeleg zu akzeptieren.
Aus den oben dargelegten Gründen stelle ich die
Anträge
den Bescheid aufzuheben und meinen ursprünglichen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises zu bewilligen;
in Eventu die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.“
Die belangte Behörde legte den Verfahrensakt vor. Das Verwaltungsgericht Wien forderte die Akten der ins Treffen geführten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers an.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994), dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.
Nach § 4 Abs. 1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
Nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einsichtnahme in den behördlichen Akt und Beschwerdevorbringen) steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer weist die folgenden Vormerkungen wegen rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen auf:
1. 49 (!) Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG (Nicht- bzw. Falscherteilen einer Lenkerauskunft) im Zeitraum von 2015 bis 2019, wobei diese dem Beschwerdeführer teilweise als Zulassungsbesitzer, Auskunftsperson und seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH angelastet worden waren;
2. Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), wobei der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung als Lenker des betroffenen Fahrzeuges begangen hat; Rechtskraft der Entscheidung: 30. Juni 2020
3. Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 StVO 1960 iVm § 53 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 (Missachtung des Hinweiszeichens „Fahrradstraße“ und unzulässiges Befahren einer Fahrradstraße), wobei der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung als Lenker des betroffenen Fahrzeuges begangen hat; Rechtskraft der Entscheidung: 27. Juli 2019
4. Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Nichtanhalten vor der Haltelinie und Missachten des Rotlichtes), wobei der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung als Lenker des betroffenen Fahrzeuges begangen hat; Rechtskraft der Entscheidung: 11. Oktober 2018
5. Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 (Missachtung des Verbots- oder Beschränkungszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“), wobei der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung als Lenker des betroffenen Fahrzeuges begangen hat und die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritten hat; Rechtskraft der Entscheidung: 30. Jänner 2018
6. Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 (Missachtung des Verbots- oder Beschränkungszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“), wobei der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung als Lenker des betroffenen Fahrzeuges begangen hat und die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 13 km/h überschritten hat; Rechtskraft der Entscheidung: 19. September 2016
7. Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), wobei der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung als Lenker des betroffenen Fahrzeuges begangen hat und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten hat; Rechtskraft der Entscheidung: 17. März 2017
8. Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Nichtanhalten vor der Haltelinie und Missachten des Rotlichtes), wobei der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung als Lenker des betroffenen Fahrzeuges begangen hat; Rechtskraft der Entscheidung: 29. Februar 2016
9. Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 (Missachtung des Verbots- oder Beschränkungszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“), wobei der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung als Lenker des betroffenen Fahrzeuges begangen hat und die kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 12 km/h überschritten hat; Rechtskraft der Entscheidung: 30. Dezember 2015
Eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG ist seit 27. August 2020 bereits getilgt. Auch die Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 StVO 1960, deretwegen der Beschwerdeführer ebenfalls als Lenker des betroffenen Fahrzeuges bestraft worden war, ist mit 09. November 2020 getilgt.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese rechtskräftigen Vormerkungen bestehen. Er vermeint lediglich sie könnten die Feststellung einer mangelnden Vertrauenswürdigkeit nicht begründen.
Weiters bringt er vor, dass die zahlreichen Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG auf Grund von Mängeln in der Zustellung in den Jahren 2015 bis Mitte 2018 begründet und daher der Post zuzurechnen seien. In diesem Zusammenhang räumt er aber auch ein, dass organisatorische Verbesserungen durchgeführt worden seien sowie Assistenzpersonal ausgetauscht und zusätzlich eingestellt worden sei. Die Verwaltungsübertretungen seien zudem nicht von ihm persönlich gesetzt worden, sondern sei er für das Fehlverhalten seiner Fahrer eingestanden. Schließlich führt er die stetige Abnahme von Verwaltungsübertretungen ins Treffen, betont, dass im Jahr 2020 nur eine Verwaltungsübertretung vorliege und schildert die Auswirkungen der Nichtausstellung des Taxiausweises auf seine wirtschaftliche, finanzielle und berufliche Situation. Das Beschwerdevorbringen ist nicht auf Ebene des Sachverhaltes, sondern zur Gänze auf Ebene der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden soll. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2009/03/0147).
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen (VwGH vom 17. März 1986, Zl. 85/15/0129). Dem Wort „Vertrauen“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im § 34 Abs. 1 Z 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem „sich verlassen“ (VwGH ebenda).
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Taxiausweises auf die bestehenden rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen des Beschwerdeführers. Dabei ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in dem zur Beurteilung stehenden Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 56 (!) Übertretungen im Bereich des Verkehrsstrafrechtes begangen hat.
Auch wiederholte, im Einzelfall jeweils geringfügige Verletzungen der straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Vorschriften können die Ungeeignetheit zum Lenken eines Taxis erweisen, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Taxilenker nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und dass er einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen lässt (VwGH vom 10. Mai 1984, Zl. 84/16/0025).
In § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 ist ein Beurteilungszeitraum von fünf Jahren festgelegt. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht vertrauenswürdig; Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Zl. Ra 2019/03/0079).
Das bedeutet aber auch, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine gravierenden Verkehrsdelikte begangen haben durfte wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen. Im gegenständlichen Zeitraum sind jedoch vier Bestrafungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen aktenkundig. Aber auch die aufgelisteten Delikte nach § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Nichtanhalten vor der Haltelinie und Missachten des Rotlichtes) sind sehr wohl durchaus geeignet, die Sicherheit eventuell beförderter Fahrgäste zu gefährden.
Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; es spielt daher keine Rolle, ob dem Betroffenen angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH 2009/03/0147) (vgl. VwGH vom 19. August 2019, Ra 2019/03/0079).
Der Beschwerdeführer weist sohin "aktuelle" und gravierende Verstöße auf, wobei insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen ein erhöhter Unrechtsgehalt innewohnt. Nicht minder verwerflich ist die Missachtung des Rotlichtes und das Nichtanhalten vor der Haltelinie, bergen diese Übertretungen doch ein enormes Sicherheitsrisiko in sich. Mit diesen Gesetzesverstößen bringt der Beschwerdeführer ein Verhalten zum Ausdruck, welches den Schluss der mangelnden Akzeptanz von Verkehrsvorschriften und Kreuzungsregelungen zulässt. Außerdem lässt es den Schluss des Inkaufnehmens von Kollisionen mit anderen (und schwächeren) am Verkehr teilnehmenden Personen zu. Dieses Verhalten zeigt aber ein Persönlichkeitsbild und Gesamtverhalten, welches nicht für seine Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker spricht.
Ebenso kann das (wiederholte) Missachten des § 103 Abs. 2 KFG als Grundlage für die Feststellung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker dienen, wird damit doch eine mangelnde Bereitschaft der Zusammenarbeit mit Behörden zur Unterstützung der geordneten Rechtspflege und damit des funktionierenden Rechtsstaates dargetan.
Wie bereits ausgeführt ist die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. VwGH vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0147). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH vom 30. Juni 1999, Zl. 96/03/0304).
Der Beschwerdeführer begründet sein Verhalten hinsichtlich der Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG lediglich mit dem Fehlverhalten der Post bzw. vergangener organisatorischer Missstände. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, eine mangelnde Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers darzutun, ist es doch genau seine Aufgabe als Zulassungsbesitzer, Auskunftspflichtiger bzw. handelsrechtlicher Geschäftsführer die organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, damit Behördenanfragen, die der Verfolgung von Verkehrsdelikten und damit der geordneten Rechtspflege dienen, einer der Wahrheit entsprechenden Antwort zugeführt werden. Etwaige Zustellmängel hätten aber im jeweils betroffenen Verfahren geltend gemacht werden müssen bzw. mit diversen Rechtsinstituten wie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen begegnet werden müssen.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die übrigen Verkehrsdelikte habe nicht er, sondern vielmehr seine Lenker begangen, so hat er zunächst dafür kein substantiiertes Beweisvorbringen erstattet, sodass diesem Vorbringen auch auf Grund der angeforderten Verwaltungsstrafakten, die eine Bestrafung auf Grund der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers ausweisen, kein Glauben geschenkt werden kann. Insbesondere kann das hier gegenständliche Verfahren nicht zum Aufrollen aller in den letzten fünf Jahren rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren dienen. In weiterer Folge ist aber auch zu betonen, dass bei Zutreffen dieses Vorbringens ein Verhalten des Beschwerdeführers der mangelnden Bereitschaft der wahrheitsgemäßen Kooperation mit Behörden zum Ausdruck gebracht werde, was wiederrum eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit unterstreichen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers führt daher ins Leere.
Bemerkt wird abschließend, dass persönliche, berufliche, private oder wirtschaftliche Interessen des Einzelnen bei der Beurteilung des Vorliegens der gesetzlich geforderten Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf das bedeutendere Rechtsgut des öffentlichen Wohles - hier insbesondere die Sicherheit und körperliche Gesundheit der Fahrgäste - nicht berücksichtigt werden können.
Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu bestätigen.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, der Beschwerdeführer beantragte keine Durchführung einer Verhandlung.
Auch war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht erforderlich, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Die Frage, ob ein Bewerber um die Ausstellung eines Taxilenkerausweises im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 Betriebsordnung vertrauenswürdig ist, ist eine Rechtsfrage (VwGH vom 28. Februar 2007, Zl. 2005/03/0159). Angesichts der vom Beschwerdeführer fortgesetzt begangenen Verwaltungsübertretungen, kommt es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 nicht auf einen "psychologischen Sachbefund" oder den im Zuge einer persönlichen Einvernahme zu gewinnenden persönlichen Eindruck an; vielmehr schließt bereits das objektivierte Vorliegen des kontinuierlichen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung aus, sodass auch eine persönliche Einvernahme des Antragstellers zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.
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