LVwG W VGW-151/007/11302/2020

VGW-151/007/11302/2020Landesverwaltungsgericht12.11.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Schüler; Schulerfolg; gesundheitliche Verhinderung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/007/11302/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.007.11302.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Köhler über die Beschwerde der A. B. (geb.: …, StA: …) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Magistratsabteilung 35) vom 14.07.2020, Zl. MA35-…-11, mit welchem der Antrag vom 06.03.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schülerin“ gemäß § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 63 Abs. 3 NAG und § 8 Z 7 lit. c NAG-DV abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verkündung am 28.10.2020 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdegegenstand

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.03.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Schülerin“ gemäß § 63 Abs. 1, 2 und 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. c NAG-DV abgewiesen.

Verfahrensgang

Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde.

Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde mit aktuellen und früheren Akten dem Verwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 17.09.2020 erging die Ladung (u.a. der Beschwerdeführerin) zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Mit diesem Schreiben wurde auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht hingewiesen, wurden konkret erforderliche Unterlagen bezeichnet und es wurden ausgehend vom aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt inhaltliche Anmerkungen zur Beschwerde vorgehalten.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Beigebung eines Dolmetschers und legte zahlreiche Unterlagen vor.

Das Verwaltungsgericht führte am 28.10.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Es wurde sogleich das Erkenntnis verkündet.

Mit Schreiben vom 10.11.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Langausfertigung gemäß § 29 VwGVG.

Feststellungen

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin, A. B. (geboren am …; Staatsangehörige …), an chronischen Krankheiten leidet. Laut „eJournal“-Auszug des AKT besteht seit November 2015 ein Behandlungs- und Kontrollbedarf betreffend Hepatitis B + D. Daneben litt die Beschwerdeführerin immer wieder an diversen Entzündungen.

Die Beschwerdeführerin hat bis zum Sommersemester 2019 eine Schule besucht (BHAK; HAK-Kolleg für Berufstätige). Zuvor konnte sie trotz negativer Beurteilungen im Schuljahr 2018/2019 eine neue, d.h. höhere Schulstufe (Modulverband 3MKOB) besuchen. Seither gab es keinen Schulerfolg und die Beschwerdeführerin konnte nicht weiter aufsteigen. Das jüngste vorgelegte Zeugnis der BHAK ist das Semesterzeugnis aus dem Schuljahr 2018/2019 (2 Fächer mit „5“ beurteilt, ein Gegenstand „nicht beurteilt“). Den Besuch dieser Schule hat die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2019 beendet. Sie hat im Schuljahr 2019/2020 keine Schule besucht. Für dieses Schuljahr kann somit wie auch schon für das zuvor zu Ende gegangene Schuljahr 2018/2019 kein Schulerfolg nachgewiesen werden. Mit dem Schuljahr 2020/2021 hat sie nun den Besuch einer völlig neuen/anderen Schule (HTL-Kolleg; erster Jahrgang) begonnen.

Die Beschwerdeführerin verfügte erstmals von 24.03.2011 bis 24.03.2012 über einen Aufenthaltstitel und hat bis zur letzten Gültigkeit von 23.03.2019 bis 23.03.2020 durchgehend über Aufenthaltstitel (zunächst als Studierende, dann als Schülerin) verfügt. Es bestand eine bislang ununterbrochene Verlängerungskette.

Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt betreffend den aktuellen Verlängerungsantrag sowie die Behördenakten zu den früheren NAG-Verfahren der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat Urkunden vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat Registerabfragen (Melderegister, Fremdenregister und Versicherungsdatenauszug) zum Akt genommen. Das Verwaltungsgericht hat am 28.10.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2019/2020 gar keine Schule besucht und somit auch keinen Schulerfolg erzielt hat, hat sie selbst zugestanden. Es gibt – damit übereinstimmend – den letzten Beleg eines Schulbesuchs aus dem Jahr 2018/2019 (Semesterzeugnis). Der Abbruch des Schulbesuchs im Sommer 2019 steht außer Streit. Auch das Fehlen eines Schulerfolges für die Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020 ist unstrittig.

Die Angaben zum Gesundheitszustand und zu Erkrankungen waren bei dieser Sachlage nicht weiter entscheidungsrelevant. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass die Beschwerdeführerin einer laufenden ärztlichen Kontrolle unterliegt und keine bloß vorübergehende oder unabsehbare Verhinderung bezüglich einer Leistungserbringung vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stützt sich darauf, dass die Beschwerdeführerin von 2014 (SS) bis 2017 (WS) das C. besucht habe und von 2018 bis 2019 (SS) die BHAK. Während des Schulbesuches hätte sie oft gesundheitliche Probleme gehabt. Seit 05.11.2015 bis jetzt sei sie Patientin … wegen Hepatitis B. Außerdem leide sie unter anderem an chronischen Erkrankungen bzw. Magengastritis, Blasenentzündungen und Anämie. Sie sei bereits zweimal operiert worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie von 2018 (WS) bis 2020 (SS) die Schule abgebrochen und deshalb keine Schulleistungen erbringen können. Inzwischen gehe es ihr gesundheitlich besser und sie werde am 2020 (WS) das „D. College“ besuchen. Sie hätte immer den Studienerfolgsnachweis erbracht, bis sie gesundheitliche Probleme gehabt hatte. Sie werde künftig alles daran setzen, das Studium zügig und mit erforderlichen Erfolgen fortzusetzen und abzuschließen.

Der gegenständliche Antrag vom 06.03.2020 ist ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag iSd § 24 NAG.

Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des § 63 Abs. 1 NAG, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn er einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz SchUG von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden (§ 63 Abs. 3 NAG).

Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Schulerfolgs ist dann, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens über den Verlängerungsantrag bereits ein weiteres Schuljahr (über das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegende Schuljahr hinaus) verstrichen ist, die Erbringung eines Erfolgsnachweises bzw. die Einforderung für das zuletzt abgelaufene Schuljahr geboten (VwGH 29.05.2013, 2013/22/0050; 21.06.2018, Ra 2017/22/0155).

Ist es einem Fremden wegen einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich, ein Studium bzw. einen Schulbesuch erfolgreich zu betreiben, kann dies nicht als Hinderungsgrund iSd § 63 Abs. 3 NAG gewertet werden (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0070; 27.09.2019, Ra 2017/22/0087).

Von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund iSd § 63 Abs. 3 letzter Satz NAG kann dann nicht die Rede sein, wenn der Hinderungsgrund dauerhaft ist (VwGH 13.09.2011, 2010/22/0036; 19.12.2012, 2012/22/0255; 17.04.2013, 2013/22/0038; 22.03.2018, Ra 2017/22/0070).

Eine krankheitsbedingte Verhinderung, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist als dauerhafter Hinderungsgrund zu erachten, der einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des fehlenden Schulerfolgs entgegensteht (VwGH 13.12.2011, 2011/22/0274; 22.03.2018, Ra 2017/22/0070). Chronische Krankheiten und dauerhafte gesundheitliche Verhinderungen können nicht Nachsichtsgrund iSd § 63 Abs. 3 NAG sein.

Die mit der Beschwerde angesprochene Erkrankung an Hepatitis B + D besteht laut vorgelegtem Befund des KH seit November 2015 (weitere Untersuchungstermine u.a. …2018, …2019, …2019, …2020); es handelt sich offenkundig um eine chronische Form dieser Leberentzündung. Die in der Beschwerde weiters eingewendeten „anderen chronischen Erkrankungen“ (Gastritis [Magenschleimhautentzündung], Blasenentzündung und Anämie [Blutarmut]) sind als dauerhafte, nicht unvorhersehbare Probleme bzw. Hinderungsgründe für einen Schulerfolg nicht geeignet, der Beschwerde im Wege des § 63 Abs. 3 letzter Satz NAG zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerdeführerin leidet offenkundig regelmäßig an Entzündungskrankheiten. Chronische Immunschwächen sind nicht unvorhersehbar. Das Vorbringen zu Hepatitis ist umso weniger nachvollziehbar als konkreter schuljahrbezogener Entschuldigungsgrund als neben der langen Behandlung (mittlerweile knapp fünf Jahre), eine Heilung (kein oder nur geringer Nachweis von Hep B-Viren oder Hep D-Viren) im Jahr 2016 angesprochen wurde. Soweit ohnehin nur laufende Kontrollen ohne akuten Therapiebedarf bestehen, ist ein Schulbesuch nicht durch eine solche „Krankheit“ gehindert.

Es reicht im Übrigen auch nicht aus, als unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund zur Erfüllung des Schulerfolges gemäß § 63 Abs. 3 NAG alleine eine Krankheit oder Diagnose ohne weitere Ausführungen anzugeben. Ohne weitere Begründung ist eine solche abstrakt angesprochene Erkrankung nicht geeignet, das Fehlen der grundsätzlichen geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulbesuch nachzuweisen (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048). Wieso genau es eine Leistungsbeeinträchtigung gegeben hätte und welcher Art, Dauer und Intensität eine konkrete Verhinderung am Lernen oder regelmäßigen Schulbesuch bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht erklärt.

Wer in einen völlig neuen Schultyp wechselt und eine neue/andere Schullaufbahn beginnt und zuvor bereits länger nicht mehr in die alte Schule geht, kann ebenfalls kein unvorhersehbares Ereignis einwenden, dass am Schulerfolg gehindert hätte. Der Ausstieg aus der einen und der Neubeginn in einer anderen Schule sind gewillkürte Handlungen und nicht unabwendbar.

Die Beschwerdeführerin hat den Schulbesuch im Sommer 2019 beendet und im Schuljahr 2019/2020 keine Schule besucht. Diese Tatsache beruht – wie die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 28.10.2020 selbst zugestand – auf einer freien Entscheidung der Beschwerdeführerin.

Die Angabe, sie hätte geglaubt, ausreisen zu müssen, weil ihr „Visum“ ablaufe, ist nicht nachvollziehbar. Diese Annahme der Beschwerdeführerin entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Dass ihr jeweils für zwölf Monate befristeter Aufenthaltstitel abläuft und regelmäßig verlängert werden muss, ist ihr aus ihrer eigenen Behördenerfahrung bewusst. Sie verfügte erstmals von 24.03.2011 bis 24.03.2012 über einen solchen Aufenthaltstitel und hat bis zur letzten Gültigkeit von 23.03.2019 bis 23.03.2020 durchgehend über Aufenthaltstitel verfügt.

Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist gemäß § 24 Abs. 1 NAG der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Das Vorbringen zur Ausreisepflicht wegen Ablauf des „Visums“ ist insofern nicht nachvollziehbar. Für eine Ausreise, die bereits ein Jahr zuvor geplant gewesen sein sollte, wegen des Endes der Gültigkeit des bis März 2020 gütigen Aufenthaltstitels, bestand keine ersichtliche Grundlage.

Der behauptete Rechtsirrtum konnte gar nicht vorliegen. Er wäre auch nicht unentschuldigt, sondern der Beschwerdeführerin vorwerfbar. Eine Kausalität für den Schulabbruch im Sommer 2019 könnte zudem nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin hat nun bereits zwei Schuljahre (2018/2019 und 2019/2020) in Folge ohne Erfolg absolviert. Sie verfügt seit 2011 über Aufenthaltstitel als Schülerin und hat offenkundig in keiner Schule einen Abschluss geschafft. Wer einen Schulbesuch abbricht und erst nach längerer Zeit einen neuen Schulbesuch beginnt, erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels, sondern ist auf einen neuen Erstantrag zu verweisen. Dies wird regelmäßig übersehen; auch die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage.

Die besondere Erteilungsvoraussetzung für den beantragten Aufenthaltstitel liegt nicht vor. Es sind daher weder die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen weiter zu prüfen, noch ist eine Abwägung von Umständen des Privat- und Familienlebens (Wunsch nach Schulbesuch, Familiensituation im Herkunftsland, bisherige Lebensumstände in Österreich) im Rahmen einer Interessenabwägung vorzunehmen.

Soweit aktuell eine Ausreise nicht möglich sein sollte, wäre dies für Folgefragen nach dem FPG (insbesondere im Hinblick auf eine Übertretung des § 31 iVm § 120 Abs. 1a FPG) oder für einen neuen Erstantrag relevant. Aus Sicht des § 24 NAG kann es aber nicht zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels kommen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Verlängerungsvoraussetzungen) fehlen und allenfalls ein Grund des § 21 Abs. 3 NAG für einen erst zu stellenden Antrag vorliegen könnte.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen.

Neben der Möglichkeit eines nun offenstehenden Erstantrages nach dem NAG – für einen individuell geeigneten Zweck – scheint auch ein humanitärer Aufenthaltstitel nach §§ 55 oder 56 Asylgesetz im Beschwerdefall grundsätzlich denkbar.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist aufgrund der Gesetzeslage klar und durch die Rechtsprechung zu § 63 NAG geklärt. Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel. Der gegenständlich vorgenommenen Würdigung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Eine (weitere) Klärung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen durch den VwGH ist nicht erforderlich.

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