LVwG W VGW-151/059/9404/2020

VGW-151/059/9404/2020Landesverwaltungsgericht11.11.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Student; besondere Erteilungsvoraussetzung; Studienerfolgsnachweis

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/059/9404/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.059.9404.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: …, STA: Indien, Wien, C.-Straße, vertreten durch MigrantInnenverein, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 02.07.2020, Zahl MA35-9/…-03, mit welchem der Antrag vom 07.01.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" gemäß § 64 Abs. 1 bis Abs. 3 NAG, § 64 Abs. 5 bis Abs. 6 NAG, § 8 Z 8 lit. b NAG-DV und § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2020, abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.01.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gemäß § 64 Abs. 1 bis 3, 5-6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), § 8 Z 8 lit. b NAG-DV sowie § 74 Abs. 6 UG 2002 mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit von 08.01.2019 bis 08.01.2020 zum Zwecke seines Studiums erteilt worden sei. Er sei laut Studienblatt der Universität Wien vom 01.03.2019 an inskribiert gewesen, um den Vorstudienlehrgang zu besuchen. Eine aktuelle Inskriptionsbestätigung (für das Sommersemester 2020) sei nicht vorgelegt worden, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich „aufgrund des Corona Virus“ nicht habe inskribieren können; dies erscheine unglaubwürdig. Aktuelle Kursbesuchsbestätigungen seien gleichfalls nicht nachgereicht worden. Aus seinen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit 24.03.2020 erwerbstätig sei, wofür er eine Beschäftigungsbewilligung des AMS mit Gültigkeit von 07.03.2019 bis 06.03.2020 erhalten habe. Weiters stellt die Behörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, als rechtlich irrelevant erachteten Rechtfertigungsgründe (Unmöglichkeit der Inskription aus gesundheitlichen Gründen, es wird auf Leistenbrüche verwiesen) dar.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien vom 28.07.2020, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird, dies neuerlich mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen, es seien Operationen erforderlich gewesen, nicht in der Lage gewesen sei „sämtliche erforderlichen Prüfungen im Studienjahr 2018/19 zu erbringen“. Die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels wird beantragt.

Die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht Wien erfolgte im Rahmen der am 03.11.2020 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer in Beisein seines Vertreters unter Beiziehung einer Sprachdolmetscherin für Englisch gehört wurde. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.11.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung beantragt, welche hiermit ergeht.

Maßgeblicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, geboren …, ist indischer Staatsangehöriger. Sein Reisedokument ist gültig bis 18.01.2026. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt über Antrag vom 31.07.2018 auf Grundlage des (bedingt ausgesprochenen) Zulassungsbescheides der Universität Wien vom 25.10.2017 betreffend das Bachelorstudium Wirtschaftsinformatik der Aufenthaltstitel „Student“ mit Gültigkeit von 08.01.2019 bis 08.01.2020 erteilt. Fristgerecht wurde vorliegender Verlängerungsantrag eingebracht. Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde gründet darauf, dass der Beschwerdeführer für das Sommersemester 2020 keine Inskription nachweisen konnte und von ihm selbst eingeräumt wurde, dass eine Inskription nicht mehr erfolgt sei. Laut Studienblatt der Universität Wien vom 23.12.2019 war der Beschwerdeführer per 01.03.2019 als außerordentlicher Studierender zum Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang UniStg (Ergänzungsprüfung „Deutsch“) gemeldet. Laut Studienbestätigung der Universität Wien vom 25.10.2019 war er im Wintersemester 2019 an der Universität Wien als außerordentlicher Studierender des Studiums UA … Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang zur Fortsetzung gemeldet. Der Beschwerdeführer war an der ÖOG im Sommersemester 2019 und im Wintersemester 2019 jeweils für einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten eingeschrieben und hat diese Vorbereitungskurse erfolgreich abgeschlossen (Bestätigung der ÖOG vom 06.09.2019 bzw. 26.02.2020). Der Beschwerdeführer hat für das Sommersemester 2020 die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlassen; eine Beurlaubung (§ 67 UG) wurde nicht beantragt, eine neuerliche Zulassung an der Universität Wien wurde nicht erwirkt, der Vorbereitungskurs bei der ÖOG wurde vom Beschwerdeführer im Sommersemester 2020 nicht mehr besucht (eigenes Vorbringen, keine Kursbestätigung für das betreffende Semester im Akt einliegend), die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache wurde nicht abgelegt. Der Beschwerdeführer ist nunmehr im Wintersemester 2020 (Beginn 01.09.2020) als ordentlicher Studierender der Studienrichtung 0298 FH-Master-Studiengang Telekommunikation und Internettechnologien im 1. Semester an der Fachhochschule Technikum Wien gemeldet (Studienbestätigung vom 10.09.2020). Laut Studienblatt ist dieses Masterstudium berufsbegleitend organisiert, die Unterrichtssprache ist Englisch.

Laut Versicherungsdatenauszug scheint der Beschwerdeführer seit 29.02.2020 mit geringfügiger Beschäftigung gemeldet auf; eine Bescheidausfertigung des AMS gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG für eine Beschäftigung als Küchenhilfe im Ausmaß von 10 Wochenstunden liegt für den Zeitraum 01.04.2020 bis 31.03.2021 vor. Der Beschwerdeführer ist dieser Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer war weder im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie noch aufgrund der ins Treffen geführten Erkrankungen daran gehindert, die Fortsetzung des Studiums fristgerecht zu melden.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklich erscheinenden Akteninhalt, insbesondere den vom Beschwerdeführer im Antrags- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und Nachweisen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im fraglichen Zeitraum ungeachtet des Umstandes, dass er Gehalt bezogen habe, krankheitsbedingt nicht gearbeitet, wirkte unglaubwürdig und wäre die Annahme, der Dienstgeber würde den Beschwerdeführer bezahlt haben, vollkommen lebensfremd, zumal dieser auch zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. Steuern verpflichtet ist. Schließlich ist aufgrund der geltend gemachten Erkrankungen, die keine Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit erkennen lassen, sowie der ausgeübten Beschäftigung nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch gehindert gewesen sein sollte, die Fortsetzung des Studiums fristgerecht zu melden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Covid-19-Situation bezieht, liegt eine bloß pauschale Behauptung vor, die in keiner Weise nachvollziehbar – etwa durch eine konkrete Darstellung seiner Bemühungen, zu inskribieren - untermauert wurde.

3. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten:

Nach dem NAG:

Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. … Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

Nach der NAG-DV:

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

Nach dem UG 2002:

Begriffsbestimmungen

§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: …

14c.Studierende sind die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch das Rektorat zum Studium an der Universität zugelassenen Personen.

… 15.Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.

…22.Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

Zulassung zum Studium

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

(1a) Für Studien, für die die Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden, wenn zum Zeitpunkt der Zulassung das Eignungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Mit der Zulassung wird die Studienwerberin oder der Studienwerber als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis kann über ein Speichermedium mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.

(5) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber, die oder der noch an keiner Universität, Pädagogischen Hochschule, Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen oder Privatuniversität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu treffen.

Zulassungsfristen

§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. …

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 1 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird. Die Zulassung zu einem Diplom- oder Bachelorstudium darf innerhalb der Nachfrist nur in Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmefälle sind insbesondere:

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

(4) Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.

(5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis (§ 60 Abs. 4) zu vermerken.

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

(10) Personen, deren Erstsprache nicht die Sprache ist, in welcher das Studium abgehalten wird, haben die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen. Das Rektorat kann durch Verordnung weitere Nachweise der erforderlichen Sprachkenntnisse festlegen.

(10a) Kann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. In den künstlerischen Studien ist die Ergänzungsprüfung nicht vor der Zulassung abzulegen, wenn eine abweichende Regelung gemäß Abs. 11 im Curriculum festgelegt worden ist.

(10b) Die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges abzulegen. Die Vorschreibung dieser Ergänzungsprüfung setzt Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung für das Studium zumindest im Ausmaß des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) des Europarats voraus. Als Nachweis über diese Kenntnisse der deutschen Sprache gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome, die durch Verordnung des Rektorates festzulegen sind. Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass die Inhaberin oder der Inhaber über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Diese Regelung gilt nicht für künstlerische Studien, wenn durch Verordnung des Rektorats die Durchführung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache in abweichender Form festgelegt worden ist.

Beurlaubung

§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen

2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder

bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien

§ 71. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

1. sich vom Studium abmeldet,

2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,

3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Verlängerungsantrag für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur VwGH 11.2.2016, Ra 2015/22/0095) bezieht sich das Erfordernis der Beibringung eines Studienerfolgsnachweises iSd § 64 Abs. 2 NAG und die daran anknüpfende Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ lediglich auf das vom Antragsteller „betriebene“ Studium, das ist jenes, zu dem der Antragsteller im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zugelassen ist. Abzustellen ist daher auf das vom Beschwerdeführer inskribierte Studium an der Universität Wien (und nicht auf das von ihm in Aussicht genommene bzw. nunmehr betriebene Studium an einer Fachhochschule).

Gegenständlich wurde am 07.01.2020 die Verlängerung der bisher innegehabten Aufenthaltsbewilligung „Student“ beantragt. Die Studienzulassung ist jedoch mangels Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 71 Abs. 1 Z 2 UG 2002) erloschen. Vielmehr wird aktuell ein anderes Studium an einer Fachhochschule betrieben, für welches die Absolvierung des Vorstudienlehrganges nicht erforderlich ist. Dementsprechend liegt für das zuletzt abgelaufene – für die Beurteilung eines Studienerfolges maßgebliche - Studienjahr (01.10.2019 bis 30.09.2020) auch kein Studienerfolgsnachweis iSd § 64 Abs. 2 NAG (§ 8 Z 8 lit b NAG-DV) vor; der Vorbereitungskurs bei der ÖOG wurde vom Beschwerdeführer im Sommersemester 2020 nicht mehr besucht. Der Beschwerdeführer hat folglich die Ergänzungsprüfung Deutsch bislang nicht abgelegt (vgl. § 63 Abs. 10a und b UG 2002), sodass mangels Erfüllung dieser im Zulassungsbescheid der Universität Wien auferlegten Bedingung eine Zulassung zum ordentlichen Studium an der Universität Wien nicht in Betracht kommt; auch ist die bisherige Zulassung zum außerordentlichen Studium (Vorstudienlehrgang) erloschen, sodass vor Erwirkung eines neuerlichen Zulassungsbescheides eine Ablegung der Ergänzungsprüfung nicht möglich ist. Eine (neuerliche) Zulassung wurde nicht beantragt. Um dem Erfordernis des § 64 Abs. 2 NAG (§ 8 Zi 8 NAG-DV) zu entsprechen, genügt es im Falle der Einbringung eines Verlängerungsantrages nicht, die Zulassung zu einem ordentlichen Studium (hier an der Fachhochschule Technikum Wien) nachzuweisen, es ist vielmehr auch ein Studienerfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu erbringen, was hier nicht der Fall ist. Es mangelt daher im Falle des Beschwerdeführers an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die Begründung des Beschwerdeführers für die Unterlassung der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist rechtlich irrelevant; da die Zulassung zum Studium erloschen ist, ist es auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer durch die vorgebrachten Erkrankungen iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG – was nach den getroffenen Feststellungen aber gleichfalls nicht der Fall war - daran gehindert war, den Studienerfolg zu erbringen.

Da im Beschwerdefall besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles des NAG fehlten, war der Antrag des Beschwerdeführers – wie im angefochtene Bescheid erfolgt - von der Behörde ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2013, Zahl 2013/22/0176, sowie vom 17. April 2013, 2010/22/0204, mwN). Eine Situation, in der zur Erzielung eines EMRK konformen Ergebnisses dennoch eine Abwägung nach Art. 8 EMRK ausnahmsweise vorzunehmen wäre, liegt gegenständlich nicht vor.

Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der in Rede stehenden Fall zu lösenden Rechtsfrage vor; der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist in allen entscheidungserheblichen Punkten unstrittig, die Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfrage wirft nach Gesetzeswortlaut und Telos keine Schwierigkeiten auf.

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