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VGW-031/V/004/13320/2020•LVwG W VGW-031/V/004/13320/2020
VGW-031/V/004/13320/2020Landesverwaltungsgericht09.11.2020
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes Ereignis; unabwendbares Ereignis; Glaubhaftmachung
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Bachert-Sedlak über den Antrag des A. B. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung den
BESCHLUSS
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 11.2.2020, Zl. …, wurde über den Wiedereinsetzungswerber wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 78 verhängt. Dagegen erhob der Wiedereinsetzungswerber fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss vom 21.7.2020 wurde der Beschwerdeführer bzw. nunmehrige Wiedereinsetzungswerber zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien für den 16.10.2020 geladen. Diese Ladung wurde ihm nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24.7.2020 durch Hinterlegung rechtmäßig zugestellt, wobei die Abholfrist am 27.7.2020 begann.
Am 16.10.2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers statt, wobei dieser unentschuldigt nicht erschienen ist. Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis des Verwaltungsrechtes Wien samt der wesentlichen Entscheidungsgründe und der Belehrung verkündet und in weiterer Folge dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber zugestellt.
Mit E-Mail vom 16.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte wie folgt aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
es tut mir sehr Leid, leider habe ich heute früh meinen Termin verpasst. Nach telefonischer Auskunft, ist die Verhandlung abgeschlossen und entschieden. Man sagte mir aber nicht wie entschieden wurde, es ist aber klar das gegen mich entschieden wurde, da ich zum Termin nicht erschienen bin.
Zu meiner Entschuldung: Ich habe irrtümlich das Datum vertauscht. Leider hatte ich den Montag 19.10.2020 09:00 als Termin in falscher Erinnerung.
Es war ein menschliches Versagen. Meine Mutter ist krebskrank und macht eine Chemotherapie, Ich war so viel im Stress, dass ich irgendwie das Datum vertauscht habe. Ich bitte Sie mir eine Möglichkeit zugeben meine Unschuld zu beweisen so wie ich es am 09.06.2020 zur GZ: … getan habe. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Ich habe am 09.10.2020 zur GZ: … um 09:3 ebenfalls eine Verhandlung gehabt. Hier muss ich eine Bestätigung nachreichen zu einem neuen Verhandlungstermin im November und wird voraussichtlich dann auch eingestellt. Ich habe an dem Tag sogar mein Reisepass verloren.
Alle Tatbestände sind 1:1 die gleichen. Adresse ist auch immer die selbe. Nur Uhrzeit und Datum variieren. Sehen Sie sich die GZ an, Sie werden einen Zusammenhang sehen. Jedes Mal der gleiche Anzeiger. Per Mail / Einspruch habe ich bereits bei allen 3 GZ meine Unschuld mit Beweisen niedergelegt. Der Anzeiger schreibt willkürlich alle Mietwagenfahrzeuge auf und meldet oft Wochen später beim Magistrat. Nicht mal am selben Tag. Ohne Beweise. Nur ein Spickzettel mit Kennzeichen! Ich bitte Sie daher nicht gegen mich zu entscheiden und vorallem auf meine Kosten. Wenn ich nicht unschuldig wäre, wäre ich bestimmt nicht bis zum Verwaltungsgericht gezogen. Denken Sie nicht? Bitte geben Sie mir noch ein Verhandlungstermin und dränge Sie mich nicht zum Privatkonkurs. All diese Strafen, die Corona Situation, meine Umsatzeinbußen, meine krebskranke Mutter, meine im letzten Jahr verstorbene Schwester. Auf mir sitzen finanzielle Sorgen und seelische Belastungen. Bitte versetzen Sie sich in meine Position. Ich bin bis jetzt immer zu meinen Terminen erschienen obwohl ich soviel Stress habe. Die gegnerische Partei ist noch nie erschienen. Weder das Magistrat noch der Anzeiger. Bitte Ich hoffe, dass meine Worte Sie menschlich erreichten. Sie sind Richterin, deswegen bitte ich Sie keine Lügen (Anzeiger) zu unterstützen. Ich möchte nicht den ganzen Weg (Einspruch, Beschwerde) wegen eines Irrturm da ich das Datum vertauscht habe verlieren.
Mir ist bewusst, dass ich nichts erreiche mit meiner Email. Es tut mir Leid, dass ich heute nicht erschienen bin.
Ich danke Ihnen“
[Schreibfehler im Original]
Mit E-Mail vom 20.10.2020 ergänzte der Beschwerdeführer und nunmehrige Wiedereinsetzungswerber wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Mag, Baumgartner,
darf ich Sie höflichst bitten meine unten stehende Email an Richterin Mag. Bachert-Sedlak weiterzuleiten. Bitte schicke Sie das auch Herrn Richter Mag. Zotter
weiters möchte ich ergänzen:
Ich habe leider durch ein Irrtum - was auf ein menschliches Versagen zurück zu führen ist - die Verhandlung verpasst. Sie nennen es unentschuldigt. Ich hätte auch ein Unfall haben können und tot sein können. Sie nennen es trotzdem unentschuldigt.
Mich hat weder jemand um 09:00 angerufen noch versucht zu kontaktieren. Hätte das jemand gemacht wäre ich spätestens um 09:20 beim Gericht. Ich wohne in der C.-gasse im … Bezirk, welche etwa 7 Min Fahrzeit entfernt von Gericht ist. Welche Sinn ergibt es mich im Gericht aufzurufen wenn ich nicht dort bin? Ich jedoch habe mehrmals um 10:00 angerufen und wurde dann irgendwann mit der Abteilung für meinen Fall verbunden. Man sagte es ist zu spät, die Verhandlung ist abgeschlossen und das Ergebnis darf man mir telefonisch nicht mitteilen.
Nachdem ich heute das Verhandlungsprotokoll erhalten habe, weiß ich nun, dass es völlig egal wäre ob ich im Gericht erschienen wäre oder nicht. Denn Sie hätten mir sowieso nicht geglaubt. D. E. hat mich unrichtig belastet und Sie haben Ihn unterstützt. Meine Anwesenheit hätte nichts geändert. Das steht außer Frage. Ich konnte bereits bei meinem letzten Verfahren bei frau Richterin Mag. Baumgartner bereits beweisen dass Herr E. ein Lügner ist. Auf die Frage von Frau Richterin Mag. Baumgartner: warum Herr E. am 09.10.2019 mein Kennzeichen notiert und die Anzeige erst am 31.10.2019, wohin 22 Tage nach dem Vorfall erstattet, gibt er an: er hat offensichtlich keine Zeit. Er weiß auch nicht warum er nicht sogleich die Anzeige erstattet hat. Er steckt einen handschriftlichen Zettel mit Notizen vieler Kennzeichen in seine Hemdtasche.
Wenn er Zeit hat geht er dann irgendwann zur Polizei. Bei dem vorigen Fall waren es 22 Tage. Bei der aktuellen Verhandlung wo ich nicht erschienen bin, hat er mein Kennzeichen am 18.10.2019 notiert und erst am 03.12.2019 angezeigt. Ja fast 2 Monate lag sein Zettel in seiner Tasche nachdem Anzeige erstattet wurde? Ist das zu glauben? Man hat vielleicht am selben Tag keine Zeit, ja gut morgen und übermorgen kommt man auch nicht weg vom Taxistand. Von mir aus hat man 1 Woche keine Zeit, weil man am Taxistand stehen muss um Kennzeichen zu notieren. Aber, dass man Monate streichen lässt um etwas (nach)anzuzeigen, ist wirklich fragwürdig. Vorallem du Glaubhaftigkeit des Anzeigers ist fragwürdig!!
Ich habe dem Gericht und der Richtern, mittels beweisen und Hotel Bestätigung bewiesen, das sich gar nicht dort stand, und falls ich mal dort war etwa immer nur 5-10 Minuten gestanden bin, jedenfalls die Zeit die man benötigt um einen Gast einsteigen/aussteigen zu lassen und die Zeit die man benötigt um beim Gepäck einladen/ausladen zu helfen. Alles andere ergibt kein Sinn, warum sollte ich Stunden lang in einem Parkverbote stehen.
Ein gesunder Menschenverstand und ein wenig Logik reich für diese Kenntnisnahme. Ich denke man muss kein Richter oder Kläger sein um zu erkennen, dass Herr E. hier Schikane macht auf Kosten vieler. Es handelt sich hier nicht um eine Strafe sondern ich habe etwa 7-9 Strafen erhalten. 4 habe ich schon bevor es zu einer Beschwerde und zum Verwaltungsgericht kommt, mit Erfolg einstellen lassen ohne meine Anwesenheit. Eine hat Frau Richterin Mag. Baumgartner eingestellt. Eine andere von Herr Mag. Zotter läuft gerade. Nur sie haben gegen mich entschieden, obwohl offensichtlich ist, dass der Anzeiger lügt. Meine Kollegen haben es auch geschafft alles einzustellen. Herr E. hat sogar viele Kollegen versehentlich 2 mal angezeigt, weil er vergessen hatte den Zettel zu entsorgen. Er hat einfach ein Zettel mit Kennzeichen vieler Mietwagenfahrer und hat selber den Durchblick verloren. Ihm und Dem Gericht ist gar nicht bewusst was für einen finanziellen Schaden er verursacht. Sie drängen mich und auch andere Unternehmer in den Privatkonkurs. Wir können nichts unternehmen außer jedesmal hoffen, dass es ehrliche Richter gibt die das objektiv betrachten und die Lüge und den Hass von Herr E. an uns Mietwagenfahrer erkennen.
Ich habe kein Geld diese und andere Strafen zu zahlen. Ich bin bereit ins Gefängnis zu gehen und eine Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen. Ich kann das nicht unterstützen was Sie gerade tun. Wie kann eine Richterin mir Recht geben und eine andere nicht. Wie kann Frau Richterin Mag. Baumgartner einen Fall einstellen der im Zusammenhang mit dem Fall von Frau Richterin Mag. Bachert-Sedlak steht aber nicht. 1:1 die selbe Situation. Wie wird das bitte entschieden. Nur wenn ich persönlich erscheine hätte ich die Chance einen persönlichen Eindruck zu hinterlassen um meine Glaubhaftigkeit vorzubringen. Es interessiert Sie nicht , was ich dem Magistrat bereits für Beweise vorgelegt habe? Sie entscheiden einfach aus dem Bauch hinaus weil ich nicht erschienen bin. Mir ist bewusst das, dass eine Respektlosigkeit von mir ist. Es ist ja nicht so, dass ich zu spät war oder verschlafen habe. Ich habe einfach den Termin vergessen, ich war auf Montag 09:00 eingestellt. Ich kann Ihnen nur sagen Sie haben leider falsch entschieden.
Jemand der Kennzeichen aufschreibt, aber der Frau Richterin Mag. Baumgartner im Gericht und mir mitteilt, dass er sich heute nicht mehr zu 100% sicher ist ob ich tatsächlich am Tatort war und er sich nicht mehr erinnert und das Sie seine Glaubwürdigkeit nicht in Frage stellen ist wirklich unglaublich. Fassungslosigkeit in unbegrenzterem Ausmaß.
Ich bitte Sie höflichst die Strafe aufzuheben oder mir wenigstens nochmal die Chance zu geben mich persönlich zu verteidigen. Ich habe kein Geld um etwas zu zahlen, wo ich keine Schuld trage. Ich habe kein Geld im Bus zum Verwaltungsgerichtshof zu ziehen. Ich habe kein Geld für einen Anwalt. Ich bitte Sie einen Einzelunternehmer der aufgrund von Corona schon im finanziellen Bedrängnis ist nicht wegen sowas noch in den Privatkonkurs zu drängen. Ich versuche jedesmal Geld zu sparen um ein Grabstein für meine Schwester zu kaufen. Dann kommt sowas... ich bin echt sprachlos...
Mein Konto-Rahmen ist bis zum Limit überzogen und ich habe eine Nachzahlung von 3300€ an die SVA. Ich habe durch die Coronakrise große Umsatzeinbüßen. Das was Herr E. gemacht hat ist für mich eine insbesondere durch „Ausnutzung staatlicher oder dienstlicher Machtbefugnisse getroffene Maßnahme, durch die jemand wie ich unnötig Schwierigkeiten bereitet werden“; angelehnt daran auch „kleinliche, böswillige Quälerei“
Ich habe mich freiwillig … gemeldet um der Bundesregierung meine Unterstützung zu zeigen und habe seit März … meinen Dienst als Rettungssanitäter abgeleistet. Ich fahre als Überzeugung und der Umwelt zur Liebe ein elektrisches Fahrzeug welches mit 100% erneuerbare Energie läuft. Ich leiste soviel für dieses Land und werde mit etwas völlig unsinnigen bestraft! Ist das der Dank? Was mache ich hier falsch?
Solche Geldstrafe die der Lügner E. produziert kann ich nicht zahlen, ich kann kaum meine Fixkosten und meinen Lebensunterhalt decken. Ich kann Ihnen jetzt schon mitteilen, dass diese Geldstrafe nicht zahlen werde, und es für mich uneinbringlich ist und nur eine Ersatzfreiheitsstrafe die einzige Option ist. Ich habe sowieso keine Freiheit, weil das Rechtssystem mich kaputt macht. Sie wurden mir demnach keine Freiheit nehmen. Sie würden nur 10 Std einer Krebskranken Mutter die bereits Ihre Tochter verloren hat nehmen, die auf meine Pflege und Unterstützung angewiesen ist. Sie nehmen mir bestimmt keine Freiheit weg, Sie schenken Sie mir nur... Ich lebe in einer Welt voller Leid, Elend, Krankheit und Tod wo Menschen zu Menschen hässlich sind. In einer Welt wo nicht das Problem ist die Armen satt zu bekommen sondern den Hunger die Gier der reichen zu stillen. Nur noch wenige besitzen Charakter und nehmen Rücksicht auf die Werte des Menschen. Ansonsten ist der Mensch nur noch eine Ware geworden. Geld hat gar keine Bedeutung mehr für mich. Ich gehe lieber ins Gefängnis, so kann Herr E. mein Auto nicht sehen und weniger schaden anrichten. Nachdem ich meine Strafe abgesessen habe, werde ich Herr E. auch anzeigen. Herr E. weiß nämlich nicht, dass ich den Gewerbeschein sowohl für das Mietwagen als auch auch für das Taxigewerbe. Das bedeutet ich kenne die Gesetze und Betriebsordnung des Taxisgewerbe in und auswendig. Ich kenne auch den Anzeiger und weiß welches Fahrzeug und welches Kennzeichen er hat. Früher habe ich mir nichts gedacht als ich ein Gast aussteigen gelassen habe und Herr E. mich und den Gast fotografierte. Ich wusste ich mache noch nichts falsch, ich wusste, dass das ein verrückter Taxilenker ist, der verärgert ist, der glaubt, dass ich im Fahrgäste weg nehme. Ihm ist nicht bewusst, dass das Hotel bei mir Vorbestellungen macht. Haben Sie sich schon mal gefragt: Warum notiert er mich nicht wenn ich mit der Polizei Stunden lang vor dem Hotel stehe und Staatsbesuche betreue? Warum notiert er keine Privatfahrzeuge? Fragen Sie doch beim Magistrat ob nur MW‘s angezeigt wurden oder auch normale Fahrzeuge?
0 privat Fahrzeuge aber über 1000 MW‘s.
Und ein MW fährt das Hotel nur kurz an, lässt einen Gast ein oder aussteigen und fährt dann wieder. Aber Privatfahrzeuge, rent a Cars und Gäste die mit dem Auto Anreise stehen oft Stunden lang vor dem Hotel. Wir können ja gar nicht den Parkplatz besetzten, da dies schon die Taxis oder normalen Fahrzeuge machen. Wir werden einfach notiert wenn wir wen in 2ter Spur aussteigen lassen. Ich habe diese Herr E. bis jetzt immer ignoriert, ich wollte nie Krieg mit Ihm führen. Kriege führe ich mit meiner Mutter gegen den Krebs und den Verlust meiner Schwestern. Aber den Kampf gegen Herr E. habe ich bewusst ignoriert, den nur so dachte ich gewinnen ich den Krieg. Ich werde Ihnen jedoch beweisen, welche StVO und KFG und Paragraphen der Betriebsordnung bricht. Ich werde Ihnen es so offensichtlich darstellen, dass er sieht wie das ist. Der Unterschied zwischen mir ist nur, dass bei mir die Sachen erstunken und gelogen sind, seine aber nicht.
Es ist traurig, dass in Österreich so ein gutes Rechtssystem hat aber in der Praxis man im Gericht nur Glück braucht wie beim würfeln. Wahrheit und Lüge liegen in meinen Fall weit voneinander entfernt. Sie wählten jedoch die Lüge, weil die Wahrheit um 09:00 nicht anwesend war. Die Wahrheit habe ich bereits als Einspruch vorgebracht, dann nochmal als Beschwerde und hätte ich den Termin nicht Verpasst, hätte ich es Ihnen nochmal persönlich gesagt. Ich habe ein gutes Gewissen, die Wahrheit gewinnt immer. Ehrlichkeit zahlt sich aus. Und doch ist die Lüge in der Welt und Sie hat Ihren Sinn. Das sind nur die Personen die diese lügen glauben... Doch auf meine kosten hier zu lügen? Zumal Lügen nicht nur täuschen oder verletzen können, Sie können bereichern, unterhalten oder Schutz und Freiheit gewähren... mir wird hier die Freiheit genommen und ich wurde verletzt. Mehrmals....
Meine Schwester ist gestorben und meine Mutter hat Krebs. Ich begrüße den Tod. Ich habe kein Geld und kann diese Strafe nicht zahlen. Sie stehen unter Eid. Bitte um Einstellung des Strafverfahren. Ich bitte Sie seien Sie Richterin und kein Henker oder Vollstrecker.
Wenn Sie die Wahrheit interessiert, dann würden Sie mich und den Zeugen nochmal vorladen. Wenn nicht, dann sind Sie 1 von 7 Richter/in die gegen mich entschieden hat. Das ist keine Wahrheit und keine Lüge. Das sind Statistiken und Fakten. Deswegen überlegen Sie sich ob Sie wirklich Richterin seien möchten oder nur mit dem Leben und Existenz Menschen spielen. Als wären wir ein Würfel oder Figuren eines Spielbrettes.
Lessen jetzt nochmal alles. Versetzten Sie sich dabei in meine Postion. Rufen Sie das Hotel an, sehen Sie sich die Rechnungen an! Überprüfen Sie meine Screenshots. Ich war zu dem Zeitpunkt gar nicht vor dem Hotel. Benützen Sie Ihre rechtlichen Befugnisse. Seien Sie ehrlich zu sich selbst. Machen Sie das nicht für mich sondern tun Sie das für sich und die Zukunft. Es werden noch genug unschuldige bei Ihnen landen, die keine Chance haben werden, weil die Wahrheit niemand interessiert.
Meine Email wird genau nichts ändern. Das ist mir bewusst. Trotzdem muss ich das alles loswerden. Sie können Ihre Entscheidung nicht ändern weil Sie schon gefallen ist. Ich kann ja im Nachhinein auch nicht zur Frau Richterin Mag. Baumgartner gehen und sagen ich bin doch dort gestanden und habe einfach das System ausgetrickst. Herr E. hat nicht gelogen. Aber diese Fälle sind so klar, da braucht man keinen Anwalt und keinen Richter. Ein gesunder Menschenverstand, ja sogar ein Kind erkennt hier wer lügt und wer die Wahrheit spricht.
Ich hoffe, dass Sie meine Worte in dieser Mail als Mensch erreichen, denn telefonisch am 16.10. um 10:00 konnte ich Sie nicht erreichen.“
[Schreibfehler im Original]
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005; 17.3.2015 Ra 2014/01/0134).
Auch ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (VwGH 11.12.1996, 96/13/0173; 26.4.2001, 2000/20/0336).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber irrtümlich das Datum verstauscht habe und zudem aus privaten Gründen unter Stress stehe.
Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist nur dann versäumt, wenn der Betroffene ordnungsgemäß geladen wurde. Kam es bei der Ladung zu einem Zustellmangel, der bewirkt, dass der Ladungsbeschluss der Partei nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, liegt kein Wiedereinsetzungsgrund vor.
Im gegenständlichen Fall hat der Wiedereinsetzungswerber in keinem Stadium des Verfahrens einen Zustellmangel behauptet und ergibt sich ein solcher auch nicht aus der unstrittigen Aktenlage. Damit liegt im gegenständlichen Fall eine ordnungsgemäße Zustellung vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung zu prüfen war.
Neben der Bezeichnung der Wiedereinsetzungsgründe sind diese auch vom Wiedereinsetzungswerber glaubhaft zu machen. Dabei reicht eine reine Behauptung betreffend das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus. Vielmehr hat der Wiedereinsetzungswerber initiativ alle Umstände glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 24.2.1994, 92/10/0392; 7.8.1992, 92/14/0033; 7.8.1992, 92/14/0058). Ziel der Glaubhaftmachung ist, beim Verwaltungsgericht Wien die Überzeugung der Wahrscheinlichkeiten einer Tatsache hervorzurufen bzw. dass dieses zur Ansicht kommt, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg. 17.159/2004).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht zudem die Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Diese Konkretisierungspflicht umfasst auch die zeitlichen Komponenten, aus denen zum einen geschlossen werden kann, dass die Antragstellung rechtzeitig erfolgte und zum anderen, dass der Wiedereinsetzungswerber gehindert war, die versäumte Handlung rechtzeitig vorzunehmen, also Vorbringen dazu, welches konkrete Hindernis vorlag, wann das Hindernis in Form welches konkreten Ereignisses begonnen und wann es aufgehört hat. Der Wiedereinsetzungswerbers hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann (VwGH 20.11.2015, 2015/02/0209).
Der Wiedereinsetzungswerber verweist in seinem Antrag darauf, dass er das Datum für die mündliche Verhandlung verwechselt habe und auf bestehenden Stress. Somit liegt ihm an der Versäumung der mündlichen Verhandlung Verschulden zu Last und muss er sich vorwerfen lassen, die erforderliche Sorgfalt, die ihm zumutbar gewesen wäre, nämlich den Termin für die mündliche Verhandlung genau zu lesen und zu administrieren, außer Acht gelassen zu haben. Damit liegt aber ein Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers vor, welches unzweifelhaft einen minderen Grad des Versehens übersteigt, da ein solcher Fehler gelegentlich einem sorgfältigen Menschen nicht unterläuft (vgl. etwa VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.5.2001, 99/06/0039). Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Wiedereinsetzungswerber generell an Erfahrung im Umgang mit Behörden und Gerichten mangelt, verweist er doch selbst auf seine entsprechenden vorherigen Verfahren.
Da somit kein relevanter Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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